Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00794
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 11. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Partner AG, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, ist Mutter von drei erwachsenen Kindern (1988, 1989, 1996) und war zuletzt bis Juli 2007 als Reinigungsfachfrau sowie in einer Konditorei tätig (Urk. 11/2/5, Urk. 11/72).
Die Versicherte meldete sich am 24. April 2008 unter Hinweis auf einen Autounfall vom 13. Juli 2007 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Diese tätigte erwerbliche (Urk. 11/6) und medizinische (Urk. 11/8, Urk. 11/14 ff.) Abklärungen und holte unter anderem einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 11/25) sowie ein Gutachten bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, das am 23. September 2009 erstattet wurde (Urk. 11/36). Die IV-Stelle verneinte in der Folge mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Februar 2010 einen Rentenanspruch (Urk. 11/45).
Am 21. Juni 2016 meldete sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte insbesondere unter Hinweis auf chronische lumbosakrale Schmerzen mit gelegentlicher Ausstrahlung ins linke Bein und auf ein Lymphödem im linken Arm eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend (Urk. 11/70). Nach dem Eingang eines IK-Auszugs (Urk. 11/72) sowie ärztlicher Berichte (Urk. 11/73, Urk. 11/83) gab die IV-Stelle bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (allgemeininternistisch, psychiatrisch-psychotherapeutisch, rheumatologisch) in Auftrag (Urk. 11/102), das am 19. Mai 2017 erstattet wurde (Urk. 11/104). Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/107). Nach Eingang des Einwandes der Versicherten (Urk. 11/112) stellte die IV-Stelle Rückfragen an die Gutachter der MEDAS Z.___, die am 16. November 2017 beantwortet wurden (Urk. 11/117). Nachdem der Versicherten dazu das rechtliche Gehör gewährt worden war (Urk. 11/121, Urk. 11/134), verneinte die IV-Stelle deren Leistungsanspruch mit Verfügung vom 3. August 2018 (Urk. 11/136 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Wyler, mit Eingabe vom 14. September 2018 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 3. August 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme zusätzlicher tatsächlicher und medizinischer Abklärungen zurückzuweisen und es sei die Beschwerdeführerin vor Erlass eines neuen Entscheids vorgängig medizinisch, insbesondere psychiatrisch und psychotherapeutisch sowie rheumatologisch, zu begutachten. In formeller Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). In der Replik vom 27. März 2019 (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. Juni 2019 auf eine Duplik (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juni 2019 mitgeteilt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 45 % im Erwerbsbereich und zu 55 % im Haushaltsbereich tätig (Urk. 2 S. 1). Gemäss medizinischer Begutachtung vom 19. Mai 2017 sei ihr ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungsfachfrau zu 50 % und angepasste, körperlich leichte Tätigkeiten seien ihr zu 75 % zumutbar, wobei sie darauf achten sollte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne starke Belastung des linken Armes durchzuführen. Im Haushalts- und im Erwerbsbereich bestehe je eine 24.19%ige Einschränkung, dies sei anhand statistischer Löhne berechnet worden. Da der berechnete Invaliditätsgrad mit 24 % unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bereits deswegen sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Urk. 1 S. 3 f.).
Weiter führte sie aus, dass das Beschwerdebild gemäss den vorgelegten Arztberichten offensichtlich invalidisierenden Charakter habe, daran ändere auch das Gutachten der MEDAS nichts. Dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig, sei absurd. Die Ausführungen des rheumatologischen Teilgutachters seien spekulativ und nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6 ff.).
Ferner sei die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung in keiner Weise gerechtfertigt, sie wäre ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 11). Auch den Anspruch auf einen Leidensabzug von mindestens 20 % habe die Beschwerdegegnerin nicht geprüft. Sie habe zusammengefasst jedenfalls Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 14).
2.3 In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, die gerügte Qualifikation der Beschwerdeführerin sei nicht massgeblich, selbst bei der Annahme einer Erwerbstätigkeit von 100 % im Gesundheitsfall resultiere kein Rentenanspruch. Auf das Gutachten könne abgestellt werden, da es die beweisrechtlichen Anforderungen erfülle (Urk. 10 S. 1). Von der Beschwerdeführerin werde vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, wie sie in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sein solle, dies sei nicht massgebend, da auf die Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werde. Dass der Teilgutachter von einer Schätzung spreche, vermöge den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern, da die ärztliche Beurteilung naturgemäss Ermessenszüge trage. Inwiefern die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sein solle, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht näher ausgeführt (Urk. 10 S. 2).
Das Valideneinkommen sei aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)Tabelle T17 berechnet worden. Diese sei jedoch nicht anwendbar, die Berechnung hätte gestützt auf die Tabelle TA1 durchgeführt werden müssen. Dies ergebe bei einem Valideneinkommen von Fr. 48'018.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 40'850.85 im zumutbaren 75%-Pensum einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von knapp 15 % (Urk. 10 S. 2 f.). Ein leidensbedingter Abzug sei nicht gerechtfertigt, ohnehin resultiere auch bei Gewährung eines Maximalabzuges von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Urk. 10 S. 3).
2.4 In ihrer Replik betonte die Beschwerdeführerin erneut, der Entscheid sei aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, und stellte den Antrag, diese Frage sei - bei abweichender Auffassung des Gerichts - in Form einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu entscheiden (Urk. 14 S. 2). Eventualiter hielt sie fest, dass das rheumatologische Gutachten überaus spekulativ und wenig fundiert sei. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an Tätigkeiten existiere, die ihrem Belastungsprofil entsprächen. Sie bestreite daher, dass überhaupt eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestehe, weshalb die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente erfüllt seien (Urk. 14 S. 3 f).
2.5 Strittig ist vorab, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt ist und sodann, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2016 (Urk. 11/70) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 2. Februar 2010 (Urk. 11/45), mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2018 (Urk. 2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.
3.1 Zunächst ist - da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa) - auf die Rüge einzugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie trotz umfangreicher Anträge und Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren (Urk. 11/112) beziehungsweise in ihrer Stellungnahme zum Schreiben von Dr. med. A.___ vom 16. November 2017 (Urk. 11/134) keine weiteren Abklärungen mehr vorgenommen, sondern ein halbes Jahr zugewartet und dann die Verfügung erlassen habe (Urk. 1 S. 3). Ebenfalls monierte die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht, da aus der Verfügung vom 3. August 2018 in keiner Weise ersichtlich sei, auf welchen Grundlagen beziehungsweise auf welchem konkreten Einkommensvergleich die seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades beruhe und ob diese hinsichtlich der gemischten Methode die neue Praxis betreffend Teilerwerbstätigkeit angewendet habe (Urk. 1 S. 11).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368
E. 3.1 mit Hinweisen).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1).
3.3 Nachdem die Beschwerdeführerin Einwände gegen den Vorbescheid erhoben hatte (Urk. 11/112), stellte die Beschwerdegegnerin dem rheumatologischen Teilgutachter der MEDAS Z.___ Ergänzungsfragen (Urk.11/114), zu welchen sich dieser am 16. November 2017 äusserte (Urk. 11/117). In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den Antworten des Gutachters Stellung zu nehmen (Urk. 11/121), wovon sie am 12. Januar 2018 Gebrauch machte (Urk. 11/134). Darauf legte die Beschwerdegegnerin die Akten dem Regionalärztlichen Dienst vor (Urk. 11/135/4). Dieser stellte am 7. Februar 2018 fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand und in der Stellungnahme zur Ergänzung des Gutachtens keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht habe, die weitere Abklärungen notwendig machen würden (Urk. 11/135/4). Am 3. August 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids (Urk. 11/136 = Urk. 2). Inwieweit die Beschwerdegegnerin durch diese Vorgehensweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird von dieser auch nicht näher begründet. Soweit sie - unter Hinweis auf die Untätigkeit der Beschwerdegegnerin während beinahe eines halben Jahres (Urk. 1 S. 3) - sinngemäss eine Rechtsverzögerung geltend macht, kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es ihr freigestanden hätte, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben.
Weiter rügte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 3. August 2018 sei nicht in rechtsgenüglicher Weise anfechtbar, da daraus in keiner Weise ersichtlich sei, auf welchen Grundlagen die Berechnung des Invaliditätsgrades beruhe. Da sich die Beschwerdegegnerin zudem auch nicht im Ansatz mit ihren Einwänden betreffend Qualifikation und Leidensabzug auseinandergesetzt habe, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in krasser Weise verletzt worden (Urk. 1 S. 11).
Wie es sich damit verhält, muss nicht abschliessend beurteilt werden, da jedenfalls keine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), vorliegt. Zum einen erläuterte die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens und setzte sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinander (Urk. 10), wozu diese in der Folge in Kenntnis sämtlicher Aktenstücke Stellung nehmen konnte (Urk. 14). Es war der Beschwerdeführerin somit möglich, ihr Anliegen sachgerecht vor dem Sozialversicherungsgericht, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), darzulegen. Zum anderen sprechen verfahrensökonomische Gründe gegen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit einer Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. In Anbetracht der konkreten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, was mit dem Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
Angesichts der Tatsache, dass vorliegend direkt ein Endentscheid ergehen kann, erübrigt sich - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Replik (Urk. 14 S. 2) - die Beurteilung der Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Zwischenentscheids.
4.
4.1 Im Zeitpunkt der erstmaligen Verneinung eines Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Februar 2010 (Urk. 11/45) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
4.2 Im Bericht des Stadtspitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 10. Dezember 2007 (Urk. 11/8/84-86) wurden folgende Diagnosen erhoben:
- Chronisches zervikozephales und -spondylogenes Schmerzsyndrom bei
- Verkehrsunfall Juli 2007 mit dokumentierter lateraler Schädelkontusion und Kontusion des rechten Kiefergelenks
- Myalgien des Nacken- und Schultergürtels
- vegetativer Begleitsymptomatik und Schmerzausdehnung
- Periarthropathia humeroscapularis rechts mit Impingement
- konventionell-radiologisch ohne Fraktur
4.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 15. Juli 2008 eine depressive Entwicklung, vermutlich infolge eines Schleudertraumas. Er stellte eine Schmerzausweitung im Rahmen einer Angstentwicklung nach traumatisierendem Erleben und eine vegetative Dysfunktion sowie Reduktion der Vitalität und eine soziale Beeinträchtigung fest. Eine posttraumatische Belastungsstörung müsse erwogen werden. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf liege bei 90 bis 100 % und für behinderungsangepasste Tätigkeiten nur unwesentlich darunter, bei ca. 80 % (Urk. 11/15/8 ff.)
4.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 13. August 2008 (Urk. 11/17/7), dass trotz multimodaler Therapie bisher keine Besserung der cervikocephalen Beschwerden habe erreicht werden können. Es sei im Verlauf zu einer Symptomausweitung gekommen, zu einer vegetativen Dysregulation und einer posttraumatischen Belastungsstörung.
4.5 Im Rahmen der klinischen Untersuchung durch den Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 1. September 2008 fiel ein deutlich schmerzdemonstratives Verhalten auf. Die angegebenen Dysästhesien am rechten Arm und auch an beiden Beinen konnten anatomisch nicht zugeordnet werden. Die in der Untersuchungssituation eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule fand kein Korrelat während der übrigen Zeit der Konsultation. Eine eigentliche strukturelle Pathologie konnte nicht festgestellt werden. Der Zustand sei stabil; es müsse ein Endzustand angenommen werden (Urk. 11/28/28-32).
4.6 Dr. Y.___ stellte im Gutachten vom 23. September 2009 (Urk. 11/36) die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (IDC-10 F45.41) nach Autounfall im Juli 2007 und der Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), bei Status nach Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nach Autounfall im Juli 2007 (Urk. 11/36/11). Im Übrigen kam er zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Juli 2007 keine Minderung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht begründet werden könne. Diese Einschätzung gelte für jede Art von Tätigkeit (Haushaltsarbeiten, erwerbsmässige Reinigungsarbeiten, Mitarbeit in einem Café etc.; Urk. 11/36/18).
4.7 Im Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 27. November 2008 (Urk. 11/25) wurde ausgehend von einer mutmasslichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang eines 45 %-Pensums im Gesundheitsfall für den Anteil des Haushaltsbereichs im Umfang von 55 % eine 12,6%ige Einschränkung beziehungsweise ein Teilinvaliditätsgrad von 6,93 % berechnet.
4.8 In erster Linie gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ hielt Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalärztlichen Dienst am 14. Oktober 2009 fest, auch für eine adaptierte Tätigkeit sei seit dem Unfallereignis im Juli 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von keiner andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Feststellungsblatt; Urk. 11/40/6).
5.
5.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin im Juni 2016 wurden unter anderem folgende ärztliche Berichte und Stellungnahmen zu den Akten genommen:
5.2 Dr. D.___ stellte mit Bericht vom 7. Juni 2016 die folgenden Diagnosen (Urk. 11/69/1):
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 beidseits 2011
- Invasives Mammakarzinom links (Erstdiagnose Oktober 2014)
- 9. Oktober 2014 PET-CT: stark metabolisch aktives Mammakarzinom links mit Lymphknotenmetastasen, Knochenbiopsie ohne Hinweis für Malignom im Brustwirbelkörper 2
- 31. Oktober 2014: Ablatio und Axilladissektion links, November 2014: MRI BWS und LWS ohne Hinweise für Metastasen
- November 2014 bis April 2015 adjuvante Chemotherapie
- Mai 2015 bis Juni 2015 Radiotherapie der Thoraxwand links inkl. Lymphabfluss mit insgesamt 50 Gy
- Aktuell: klinisch komplette Revision, persistierendes Lymphödem links postoperativ, endokrine Therapie mittels Tamoxifen seit 21. April 2015 (bis 2020 geplant; vgl. auch Urk. 11/69/3-5, Berichte Frauenklinik des Spitals G.___)
- Chronisch rezidivierende Urtikaria seit circa 2006 unklarer Aetiologie
- Rhinoconjunctivitis saisonalis seit 2006
- Depressive Entwicklung seit 2007 bei posttraumatischem cervico-cephalem Schmerzsyndrom nach Autounfall mit mehrfacher Kollision am 13. Juli 2007 (HWS Distorsion, Commotio cerebri und Sternum-Kontusion)
Die Beschwerdeführerin habe seit mehreren Jahren chronische lumbosakrale Schmerzen, die trotz der Operation im Jahr 2011 (Diskushernienoperation) nie ganz verschwunden seien. Hinsichtlich des Brustkrebses bestehe zur Zeit eine komplette Remission. Als Residuum der Lymphknotenentfernung zeige sich ein Lymphödem im Arm links, so dass die Beschwerdeführerin diesen nicht stark belasten dürfe. Sie sei seit 2007 zu 100 % arbeitsunfähig, dies auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (Urk. 11/69/2).
5.3 In ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2016 diagnostizierte Dr. med. H.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, ein Mammakarzinom links seit Oktober 2014 (Urk. 11/73/1). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich mangels Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht (Urk. 11/73/2).
5.4 In seinem Bericht vom 28. November 2016 diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ eine chronifizierte depressive Episode von mittelschwerer Ausprägung mit deutlich vegetativem Einschlag (ICD-10 F32.11), zeitweisem Schwankschwindel und Schmerzbelastung durch eine erhöhte Schmerzbereitschaft mit phobischer Überlagerung beziehungsweise mit ängstlicher Erwartungshaltung und teilweiser Kinesiophobie (ICD-10 F40.2). Hinzu komme eine Persönlichkeitsänderung bei Schmerzen (ICD-10 F62.1). Als Differentialdiagnose führte er eine depressiv dekompensierte Neurasthenie (im Sinne einer double Depression) mit Störung der Schmerz- und Erlebensverarbeitung auf (Urk. 11/83/1 f.).
Dr. C.___ legte dar, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Perspektive in ihrer Arbeitsfähigkeit merklich eingeschränkt. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit liege zum Berichtszeitpunkt bei 90-95 % und sei für angepasste Tätigkeiten ebenso hoch. Ein Profil für solche Tätigkeiten lasse sich im Augenblick nicht skizzieren, da die Beeinträchtigungen fast jedes Tun und genauso viele Alltagshandlungen beträfen (Urk. 11/83/12).
5.5
5.5.1 Im polydisziplinären (allgemein-internistisch, rheumatologisch und psychiatrischen) Gutachten vom 19. Mai 2017 stellten die begutachtenden Ärzte die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/104/25 f.):
- chronifiziertes Quantenschmerzsyndrom links mit/bei
- Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung
- diskreten Segmentdegenerationen C4 bis C6
- Status nach Verkehrsunfall 2007 mit Kontusionen am Schädel und Kiefergelenk rechts sowie HWS-Distorsion
- invasives Mammakarzinom links mit
- Status nach radikaler Mastektomie und Axilladissektion links am 31. Oktober 2014
- Status nach kurativer adjuvanter Radio-Therapie der Thoraxwand links inklusive Lymphabschluss
- Status nach Chemotherapie 11/2014 bis 04/2015
- aktuell endokrine Therapie mit Tamoxifen seit 04/2015
- chronisches thorako-lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei
- Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/L5 beidseits mit medialer gelenkerhaltender Arthrotomie links und innerer Dekompression rechts 2011
- leichte Segmentdegeneration L4/5 mit diskreter, nicht-neurokompressiver Diskusprotrusion und periduraler Narbenbildung
- Status nach Biopsie am BWK 12/2014
Der Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) massen die Gutachter sodann keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 11/104/26).
5.5.2 Der rheumatologische Gutachter Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, führte in seinem Teilgutachten aus, in der Zusammenschau der angegebenen Beschwerden, der Aktenlage sowie der aktuellen klinischen und bildgebenden Befunde stehe ein chronifiziertes, organisch nur teilweise begründbares, therapierefraktäres Schmerzsyndrom im Vordergrund. Dieses präsentiere sich einerseits als chronifiziertes Quantenschmerzsyndrom links und andererseits als chronifiziertes thorakolumbospondylogenes Syndrom links mit myofaszialem Reizzustand im Bereich der Nacken-/Schulterpartie und lumbopelvitrochantär beidseits deutlich linksbetont sowie mit einem leichten Lymphödem des linken Armes inklusive der linken Hand. Die angegebene diffuse Oberflächenhypästhesie der ganzen linken Körperseite finde kein entsprechendes organisches Korrelat und könne vom rheumatologischen Fachbereich her nicht erklärt werden. Objektivierbar seien bildgebend leichte degenerative Veränderungen im unteren Halswirbelsäulenbereich. Posttraumatische Läsionen nach dem 2007 erlittenen HWS-Distorsionstrauma würden sich nicht nachweisen lassen. Die degenerativen Veränderungen auf thorakalem und lumbalem Niveau seien bildgebend ebenfalls als leichtgradig einzustufen. Bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/L5 beidseits im Juni 2011 würden die kernspintomographischen Verlaufskontrollen einzig leichte Segmentdegenerationen L3/L4, etwas ausgeprägter L4/L5 und sehr diskret L5/S1 sowie zusätzlich kernspintomographisch eine sich nicht neurokompressiv auswirkende, diskrete Diskusprotrusion L4/L5 und Narbenbildungen auf Höhe L4/L5 zeigen. Dr. A.___ beschrieb weiter, im Rahmen der Krankheitsgeschichte dürfte es zu einer relevanten Schmerzverarbeitungsstörung gekommen sein, mit zusätzlicher Traumatisierung durch die für die Beschwerdeführerin erfolglose Lendenwirbeloperation im Juni 2011 und zusätzlich durch die Diagnose und Therapie des Mammakarzinoms links 2014/2015 (Urk. 11/104/47).
5.5.3 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, legte dar, die Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei dieselbe wie sie bereits durch Dr. Y.___ im September 2009 gestellt worden sei. Bereits damals sei keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Eine posttraumatische Belastungsstörung habe damals wie heute nicht festgestellt werden können. Dr. I.___ konnte keine Verschlechterung feststellen, die einen Rentenanspruch begründen könnte. Der behandelnde Psychiater gehe von einer Arbeitsunfähigkeit aus, ohne dass er explizit die soziokulturellen Aspekte und die Frage der Konsistenz einbeziehe, beziehungsweise sie bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ausscheide. Hierin sehe er den Grund für die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/104/57).
5.5.4 Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte aus, aus allgemein-internistischer Sicht könne die durch Dr. A.___ beschriebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit basierend auf der Diagnose eines Mammakarzinoms mit postoperativem Lymphödem des linken Armes bestätigt werden (Urk. 11/104/25).
5.5.5 Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführerin könnten aufgrund der Minderbelastbarkeit des linken Armes bei Lymphödem nach Mastektomie und Axilladissektion sowie des Achsenorganes auf lumbalem Niveau bei Status nach Lendenwirbelsäulenoperation keine körperlich schweren und ständig mittelschweren Tätigkeiten zugemutet werden. Ferner seien keine Tätigkeiten in rücken- und nackenbelastenden Arbeitspositionen, in anhaltend sitzender oder stehender Zwangshaltung und mit dem linken Arm an oder über der Schulterhorizontalen möglich. Eine weitere Einschränkung betreffe feinmotorische und repetitive Verrichtungen mit der linken Hand, respektive dem linken Arm. Die angestammte Tätigkeit habe aus Unterhaltsreinigungen bestanden, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um eine rein stehende und gehende Tätigkeit in häufig rückenbelastenden Positionen gehandelt habe. Aus rheumatologischer und allgemein-internistischer Sicht könne daher die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt werden. Aus rheumatologischer und allgemein-internistischer Sicht könnten der Beschwerdeführerin jegliche körperlich leichten, gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in wechselnden Positionen ganztags zugemutet werden, mit einer geschätzten Leistungseinbusse von 25 % aufgrund schmerzbedingt vermehrter Pausen und langsamerem Arbeitstempo sowie der nur als Zudienhand einsetzbaren oberen linken Extremität. Entsprechend werde die leidensadaptierte Arbeitsfähigkeit auf 75 % geschätzt (Urk. 11/104/26).
5.6 In seiner Stellungnahme vom 16. November 2017 (Urk. 11/117) zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin führte Dr. A.___ aus, die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit sei eine Schätzung. Es bestehe ausschliesslich ein Armleiden links (adominante Seite) mit auf der Befundebene nur leichtem Lymphödem. Das Ausmass der gezeigten Bewegungseinschränkung und Minderbelastbarkeit des linken Armes und insbesondere der ganzen linken Körperseite lasse sich jedoch auf der Befundebene bei weitem nicht erklären. Der linke, adominante Arm beziehungsweise die Hand könnten für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten eingesetzt werden, insbesondere als Zudienhand und nur mit der Einschränkung von häufigen Tätigkeiten an beziehungsweise über der Schulterhorizontalen. Leichte raumpflegerische Tätigkeiten wie zum Beispiel in einem Büro oder in einem Pflegeheim/Spital seien durchaus im genannten Schätzbereich von 50 % zumutbar. Auch die nach der Beendigung der Radio- und Chemotherapie seit Juli 2015 attestierte leidensangepasste Arbeitsfähigkeit von 50 % sei eine Schätzung (Urk. 11/117/1 f.). Es sei durchaus anzunehmen, dass von Seiten des Bewegungsapparates im Juli 2015 ein auf der Befundebene stabilisierter Zustand bestanden habe, so wie er ihn zum Zeitpunkt der Untersuchung am 22. Februar 2017 angetroffen habe (Urk. 11/117/2). Gegenüber dem Zustand unmittelbar vor der Rückenoperation im Juni 2011 sei auf der Befundebene von einer klaren Verbesserung auszugehen, da nachfolgende Abklärungen keine Claudicatio-Symptomatik mehr ergeben hätten und zum Zeitpunkt der rheumatologischen Untersuchung keine Hinweise für eine lumboradikuläre Symptomatik oder eine Segmentinstabilität hätten festgestellt werden können (Urk. 11/117/2 f.). Sodann seien sämtliche Befunde am Bewegungsapparat in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen worden (Urk. 11/117/3).
6.
6.1 Es ist unbestritten und steht gestützt auf die Akten fest, dass seit der letzten materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin im Februar 2010 in somatischer Hinsicht mit der Diagnose eines invasiven Mammakarzinoms links und eines chronischen thorako-lumbospondylogenen Syndroms links bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/L5 beidseits mit medialer gelenkerhaltender Arthrotomie links und innerer Dekompression rechts 2011 neue Leiden hinzugekommen sind, aufgrund derer auch das quantitative Element
der erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung ausgewiesen ist (vgl. Urk. 11/104/25). Damit liegt ein Revisionsgrund vor und der Rentenanspruch ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zu beurteilen ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Dezember 2016 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG).
6.2 Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2018 basiert in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ (Urk. 11/104). Daher ist vorab auf dessen Beweiswert einzugehen.
Die Expertise basiert auf umfassenden allgemeininternistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 11/104/3 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenkomplexen wie der familiären Situation, dem beruflichen Werdegang und dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 11/104/18 f., Urk. 11/104/53). Die geklagten Leiden fanden sodann im Zuge der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 11/104/26, Urk. 11/104/46 ff., Urk. 11/104/56 f.). Ausserdem erfolgte eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 11/104/57). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E.1.5).
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, dass auf die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten beziehungsweise von 75 % in einer angepassten Tätigkeit nicht abgestellt werden könne. Aufgrund der Befunde der behandelnden Ärzte seien ihre Beschwerden klar invalidisierend. Wie aus dem Gutachten selbst hervorgehe, sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und insbesondere der Einsetzbarkeit des linken Arms rein spekulativ erfolgt, so spreche der begutachtende Rheumatologe denn auch ausdrücklich von einer Schätzung (Urk. 1 S. 7 und S. 8). Sie könne die motorisch anspruchsvolle, belastende angestammte Tätigkeit einer Reinigungsfachfrau sowohl von der Wirbelsäule als auch von den Armen her nicht mehr ausüben. Angesichts des mannigfaltigen, multimorbiden Beschwerdebilds, welches neben dem Armleiden noch zahlreiche weitere Diagnosen umfasse, erscheine sodann eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit als nicht vorstellbar (Urk. 1 S. 8).
Die Argumentation der Beschwerdeführerin erweist sich als nicht stichhaltig. Zunächst ist darauf hinzuweisen dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung, eine grosse Varianz aufweisen kann und die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt, die es zu respektieren gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3). Dass Dr. A.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von einer Schätzung spricht, schmälert den Beweiswert seines Teilgutachtens nicht.
Die Vorbringen bezüglich der Einsetzbarkeit des linken Armes werden sodann nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen untermauert. So attestierte Hausarzt Dr. D.___ zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten, bezüglich des linken Armes führte er jedoch lediglich aus, dieser dürfe aufgrund des Lymphödems nicht zu stark belastet werden (Urk. 11/69/2), davon, dass gar keine Belastung möglich sein soll, ist nicht die Rede. Dies stimmt auch mit der Einschätzung von Dr. A.___ überein, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur für Tätigkeiten bescheinigt, im Rahmen welcher die obere linke Extremität nur als Zudienhand eingesetzt wird (Urk. 11/104/26).
Ferner begründete Dr. D.___ - auf dessen Bericht sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit beruft - nicht, weswegen die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig sein sollte, insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten oder Verrichtungen sie noch ausüben könnte und in welchen sie aufgrund welcher Befunde eingeschränkt ist sowie ob die Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen oder der somatischen Beschwerden verneint wurde (Urk. 11/69/2). Es ist sodann auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte und Hausärztinnen wie überhaupt behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Der Bericht von Dr. D.___ vom 7. Juni 2016 ist somit nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des schlüssigen MEDAS-Gutachtens in Zweifel zu ziehen. In somatischer Hinsicht liegen sodann keine weiteren ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit vor.
In psychischer Hinsicht wird von den MEDAS-Gutachtern lediglich die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Dies stimmt mit der Beurteilung des begutachtenden Dr. Y.___ im Jahr 2010 überein (Urk. 11/36/11 und 17). Der behandelnde Psychiater Dr. C.___, der in seinem Bericht vom 28. November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 90-95 % attestierte (Urk.11/83/12), vermag diese Einschätzung nicht zu erschüttern, da er keine gesundheitlichen Veränderungen beschrieb, die mit Blick auf das der Neuanmeldung zu Grunde liegende Beweisthema (vorstehend E. 1.3-4) eine von Dr. Y.___ abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.3). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen wird sodann auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1).
Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. Zumutbar sind jegliche körperlich leichten, gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in wechselnden Positionen ganztags, mit einer geschätzten Leistungseinbusse von 25 % aufgrund schmerzbedingt vermehrter Pausen und langsamerem Arbeitstempo sowie der nur als Zudienhand einsetzbaren oberen linken Extremität (Urk. 11/104/26). Welche Anforderungen die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfrau stellt und inwiefern diese Arbeit der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, kann offen bleiben, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
7.
7.1 Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie bestreitet diesbezüglich, dass sie die von den Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne, dies aufgrund ihres mannigfaltigen, multimorbiden Beschwerdebilds. Dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an Tätigkeiten existierten, die mit ihrem Belastungsprofil zumutbar seien, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 14 S. 3).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).
Die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand stellen zwar praxisgemäss Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit dar. Doch hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.4 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Was im Hinblick auf die eingeschränkte Einsetzbarkeit des dominanten Armes ausgeführt wurde, muss umso mehr gelten, wenn wie vorliegend der adominante Arm von der Einschränkung betroffen ist. Es ist daher von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
7.2 Die Beschwerdegegnerin ist zunächst von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 45 % erwerbstätig und zu 55 % im Aufgabenbereich tätig ausgegangen (Urk. 2 S. 1), relativierte dies jedoch in ihrer Beschwerdeantwort indem sie ausführte, auch wenn eine Vollerwerbstätigkeit angenommen werde, entstehe kein Rentenanspruch (Urk. 10 S. 1). Da das im Zeitpunkt der im November 2008 durchgeführten Haushaltsabklärung noch zu betreuende Kind (Jahrgang 1996) bereits seit mehreren Jahren volljährig ist (vgl. Urk. 11/25) erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Es ist daher von einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und auf dieser Grundlage einen Einkommensvergleich durchzuführen.
7.3
7.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen).
7.3.2 Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung absolviert (Urk. 11/104/18). Tätig war sie in erster Linie im Reinigungsbereich (Urk. 11/72), sie hat jedoch bei ihrer letzten Tätigkeit in einer Konditorei gemäss eigenen Aussagen auch Arbeiten im Rahmen der Produktion übernommen (Urk. 11/104/53). Einer Tätigkeit im Reinigungsbereich oder einer vergleichbaren Tätigkeit wäre sie ohne den Gesundheitsschaden auch weiterhin nachgegangen. Es rechtfertigt sich daher, das hypothetische Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen.
Aufgrund des Gesundheitsschadens beschränkt sich der Einsatzbereich der Beschwerdeführerin auf körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Positionen mit nur als Zudienhand einsetzbarer oberer linker Extremität (Urk. 11/104/26). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt hält auch für ungelernte Arbeitskräfte solche Tätigkeiten in genügender Anzahl bereit. Bislang hat die Beschwerdeführerin keine angepasste Tätigkeit aufgenommen. Somit ist auch das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu bestimmen.
Bei dieser Ausgangslage kann auf eine ziffernmässige Bestimmung der beiden hypothetischen Einkommen verzichtet werden. Für die Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens ist von den nämlichen Lohnansätzen, das heisst vom Zentralwert der Frauenlöhne auszugehen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Der Invaliditätsgrad entspricht damit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7, 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5 je mit Hinweisen).
7.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Der Beschwerdeführerin ist eine ganztägige Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 11/104/26). Dem um 25 % reduzierten Rendement aufgrund des schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarfs und des langsameren Arbeitstempos sowie der nur als Zudienhand einsetzbaren linken oberen Extremität wurde mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 75 % bereits hinreichend Rechnung getragen. Ein (weiterer) Abzug wegen der leidensbedingten Einschränkung rechtfertigt sich daher nicht. Es ist nicht erkennbar, dass anderweitige einkommensbeeinflussende Faktoren, die im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht werden, derart gravierend wären, dass diese deswegen negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte. Gesamthaft ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat.
7.3.4 Somit ist insgesamt von einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 25 % auszugehen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin von 3. August 2018 ist demzufolge nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.
8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
8.3 Der von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler mit Honorarnote vom 27. Juni 2019 geltend gemachte Aufwand von 20.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 119.15 (Urk. 18) sind der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin bereits während des gesamten Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin vertrat (Urk. 11/70). Damit waren die Akten bekannt und der Instruktionsaufwand gering.
Sodann ist festzuhalten, dass der Anwalt bzw. die Anwältin mit dem Mandat, für eine unbemittelte Partei als Rechtsvertreter tätig zu werden, keinen privaten Auftrag übernimmt. Das Mandat kann verbindlich nur durch den Kanton selbst erteilt werden und stellt die Übernahme einer staatlichen Aufgabe dar. Die Anwältin tritt zum Staat in ein Verhältnis ein, das vom kantonalen öffentlichen Recht bestimmt wird. Die Bestellung einer Anwältin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin stellt eine Verfügung dar, welche das besondere öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen Anwältin und Staat begründet (BGE 141 I 70 E. 6.1) und der beauftrage Rechtsvertreter ist grundsätzlich zur persönlichen Erfüllung des Auftrages verpflichtet. Ein Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bedarf der richterlichen Bewilligung (BGE 141 I 70 E. 6.2).
Antragsgemäss wurde mit Gerichtsverfügung vom 12. Februar 2019 Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 12). Diese hatte auch die Beschwerdeschrift vom 14. September 2018 (Urk. 1) verfasst. Die Replik vom 27. März 2019 (Urk. 14) wurde hingegen von Rechtsanwalt Valentin Brunner erstellt. Ob dieser angesichts der fehlenden Aufführung auf der Vollmacht überhaupt berechtigt war, für die Beschwerdeführerin Rechtshandlungen vorzunehmen, ist fraglich, kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben. Eine Bewilligung des Wechsels des unentgeltlichen Rechtsbeistandes lag (und liegt) jedenfalls nicht vor, weswegen die Bemühungen von Rechtsanwalt Brunner im Zusammenhang mit der Erstellung der Replik von 10.75 Stunden nicht durch das Gericht zu entschädigen sind.
Angesichts der zu studierenden, bereits bekannten 138 Aktenstücke und der grösstenteils der Einwandbegründung (Urk. 11/112) beziehungsweise der Stellungnahme zum Schreiben von Dr. A.___ vom 16. November 2017 (Urk. 11/134) entsprechenden etwa 14-seitigen Beschwerdeschrift sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
8.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser