Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00795
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 13. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira
Rudolf & Bieri AG, Anwälte und Notare
Ober-Emmenweid 46, Postfach, 6021 Emmenbrücke 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 in Brasilien geborene und seit 2001 in der Schweiz lebende X.___ (geschieden und Mutter von vier erwachsenen Kindern) meldete sich am 17. Januar 2017 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). In der Folge tätigte die
IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/10). Mit Vorbescheid vom 9. März 2018 kündigte die IV-Stelle X.___ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens (Rente) an (Urk. 11/19), wogegen X.___ am 24. April respektive 23. Mai 2018 Einwand erhob (Urk. 11/23 und Urk. 11/25). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Verlaufsbericht der Klinik Y.___ vom 18. Mai 2018 ein (Urk. 11/27), wozu sich die Versicherte am 5. Juli 2018 äusserte (Urk. 11/28 und Urk. 11/33). Nachdem die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme eingeholt hatte (vgl. Feststellungsblatt vom 2. August 2018, Urk. 11/34 S. 3-4), verneinte sie mit Verfügung vom 2. August 2018 wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 14. September 2018 Beschwerde und beantragte, die Sache sei - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - zu ergänzender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihr rückwirkend ab 1. Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin MLaw Tania Teixeira als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1, unter Beilage des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen, Urk. 5/1-3). Mit Eingabe vom 24. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht des Spitals Z.___ vom 28. Juni 2018 ein (Urk. 7-8), welcher der Beschwerdegegnerin ebenfalls zur Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 6 und Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-40), was der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
1.4 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
1.5 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war.
1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge-wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung
und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver-
sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge-
hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver-lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 25. Juli 2018 (Urk. 11/34 S. 3-4) davon aus, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens ab September 2017 insoweit gebessert habe, als ihr seither eine angepasste Tätigkeit (körperlich leicht, ohne besondere Belastung des linken [adominanten] Handgelenks) wieder zu 100 % zumutbar sei. Damit sei es ihr möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die allfällige Restarbeitsfähigkeit nur ungenügend abgeklärt worden sei, weshalb auch nicht auf die RAD-Aktenbeurteilung abgestellt werden könne. Entgegen den (verfügungsweisen) Feststellungen der Beschwerdegegnerin würde sie im Gesundheitsfalle zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen, was sich auch aus ihren persönlichen und familiären Verhältnissen ergebe, zumal sie geschieden sei und keine Betreuungspflichten gegenüber Kindern habe. Sollte dennoch ab September 2017 von einem gebesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden, dann hätte sie aufgrund der postoperativen Rehabilitationsphase (Operation am 9. März 2017) zumindest Anspruch auf eine vom 1. Juli 2017 (frühest möglicher Rentenbeginn) bis 31. Dezember 2017 (3 Monate dauernde Verbesserung, vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung) befristete ganze Invalidenrente (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin und die medizinische Situation genügend abgeklärt hat.
3.
3.1 Der behandelnde Hausarzt Dr. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 5. April 2017 (Urk. 11/7) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose: persistierende ulnocarpale Handgelenksschmerzen links nach Ulnaverkürzungs-Osteotomie im Dezember 2015 nach Ellbogenverletzung im Jahre 1979. Am 9. März 2017 sei die Beschwerdeführerin nochmals operiert worden. Es handle sich um eine spezielle Situation und die Beschwerdeführerin sei auf die Angaben der Klinik Y.___ angewiesen, welche dort einzuholen seien.
3.2 Im Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 14. März 2017 (Urk. 11/8 S. 9-10), wo die Beschwerdeführerin am 9. März 2017 operiert wurde, wurde folgende Diagnose aufgeführt: persistierende ulnocarpale Handgelenksschmerzen links nach Ulnaverkürzungs-Osteotomie (7 Millimeter) vom 10. Dezember 2015 bei schmerzhaftem Ulnavorschub links, differentialdiagnostisch: «Essex-Lopresti-ähnliche» Verletzung mit schlecht ausgebildeter Signoid-Notch am Radius und posttraumatischer Radiusköpfchenresektion 1979 mit Ellbogenverletzung in Brasilien, differentialdiagnostisch: Ulnaimpaktationssyndrom und DRUG-Arthrose. Es sei eine Osteosynthesematerial-Entfernung distale Ulna und verkürzende Sauvée Kapandji-Operation des distalen Radioulnargelenks links vorgenommen worden. Der Verlauf sei intra- und postoperativ komplikationslos gewesen. Während der Hospitalisation hätten sich reizlose und trockene Wundverhältnisse gezeigt, sodass die Beschwerdeführerin nach ergotherapeutischer Instruktion und in gutem Allgemeinzustand unter oraler Analgesie nach Hause entlassen worden sei.
3.3 Im Bericht der Klinik Y.___ vom 3. Mai 2017 (Urk. 11/9) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde über die gleichentags erfolgte Konsultation der Beschwerdeführerin zwei Monate postoperativ berichtet. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie seit einem Monat keine Schmerzmittel einnehme und deutlich weniger Schmerzen habe wie vor der Operation. Sie könne auch zuhause viele Haushaltsarbeiten bereits durchführen, wenn auch mit leichten Schmerzen. Sie sei mit der Operation sehr zufrieden. Die radiologische Untersuchung zeige eine unveränderte Schraubenlage ohne Hinweise auf eine Schraubenlockerung mit zunehmender Konsolidation. Das distale Ulna-Ende befinde sich in Achse. Der Verlauf sei klinisch und radiologisch erfreulich. Es sei eine zunehmende Belastung erlaubt mit zunehmendem Weglassen der Schiene unter ergotherapeutischer Begleitung. In circa 8 Wochen erfolge eine nochmalige Kontrolle. Bis dahin bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.4 Im Nachgang zu einer weiteren Konsultation (drei Monate postoperativ) wurde im Bericht der Klinik Y.___ vom 28. Juni 2017 (Urk. 11/11) zuhanden der Beschwerdegegnerin ergänzend eine postoperative Entwicklung einer Allodynie diagnostiziert. Die Allodynie werde in der Ergotherapie behandelt, inklusive Anwendung von TENS (transkutane elektrische Nervenstimulation). Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie seit drei Tagen keine Schmerzmittel mehr einnehmen müsse und die Ergotherapie zu einer Beschwerdelinderung führe. Die ergotherapeutischen Massnahmen zur Verbesserung insbesondere auch der Schmerzproblematik seien weiterzuführen. Aus handchirurgischer Sicht zeige sich ein sehr gutes Resultat mit Funktion und Kraftentwicklung. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sollte unter diesen Voraussetzungen möglich sein. Aus diesem Grund bestehe noch für zwei Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach sollte ein Teilarbeitseinsatz evaluiert werden. Sollte sich die Situation in drei Monaten nicht deutlich verbessert haben, könne sich die Beschwerdeführerin wieder vorstellen. Ansonsten könne der Hausarzt die Arbeitsfähigkeit evaluieren.
3.5 Im Bericht der Klinik Y.___ vom 22. September 2017 (Urk. 11/16) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde anhand des gleichentags angefertigten CTs eine vollständige Konsolidation festgehalten. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sie aufgrund privater Probleme von einem Tag auf den anderen alle Medikamente pausiert. Hierunter sei es jedoch nicht zu einer Schmerzexazerbation gekommen. es gehe ihr soweit gut mit der Hand. Sie möchte für zwei Monate nach Brasilien. Das CT zeige eine vollständige Konsolidation mit fest sitzender Schraube. Eine mechanische Komponente der entwickelten Beschwerden sei also ausgeschlossen. Da die Beschwerdeführerin die Schmerzmedikation pausiert habe und es hierunter nicht zu einer deutlichen Verschlechterung der Situation gekommen sei, könnten die Medikamente auch weiterhin weggelassen werden. Es zeige sich aktuell eine sehr gute Handfunktion bei nur minimen Schmerzen. Entsprechend könne die Beschwerdeführerin auch für zwei Monate nach Brasilien reisen und die Ergotherapie sistieren respektive vollständig stoppen.
3.6 Auf entsprechenden Hinweis der Beschwerdeführerin im Einwand hin (Urk. 11/25 S. 2) holte die Beschwerdegegnerin einen weiteren Verlaufsbericht der Klinik Y.___ vom 18. Mai 2018 ein (Urk. 11/27). Zur Anamnese wurde darin zusammenfassend festgehalten, dass die Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Handgelenkes (punktuell maximal ulnocarpal) persistiere. Die durchgeführten Operationen 2015 und 2017 hätten die Beschwerden jeweils nur intermittierend verbessert und insgesamt zeige sich ein undulierender Verlauf hinsichtlich der Schmerzsymptomatik. Die aktuelle perorale anlagetische Therapie führe zu keiner Regredienz der Schmerzen. Die ergotherapeutische Übung sei im September 2017 bei Befundstagnation sistiert worden, die Beschwerdeführerin führe aber weiterhin zuhause regelmässig Übungen zum Kraftaufbau und zur Beibehaltung des Bewegungsumfanges aus. Die Beschwerdeführerin sei letztmals circa 2004-2007 als Reinigungsfachfrau tätig gewesen, wobei eine entsprechende berufliche Tätig-keit aufgrund der Beschwerden der linken oberen Extremität nicht mehr durch-geführt werden könnte. Aus handchirurgischer Sicht beständen aktuell keine weiteren Therapieoptionen zur Verbesserung hinsichtlich der Schmerzproblematik. Der Bewegungsumfang des betroffenen Handgelenks zeige sich angesichts der stattgehabten Verletzung und bis dato erfolgten operativen Versorgung erwartungsgemäss. Die Vorstellung/Anbindung der Beschwerdeführerin an ein schmerzmedizinisches Zentrum, um ein optimales Therapiekonzept bei mittlerweile chronischen Schmerzen im Bereich des linken Vorderarmes etablieren zu können, wäre sinnvoll.
3.7 RAD-Arzt Dr. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fasste am 25. Juli 2018 (Urk. 11/34 S. 3-4) die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss Aktenlage folgendermaßen zusammen:
- persistierende ulnocarpale Schmerzsymptomatik des Handgelenks links (adominant) bei
- Zustand nach Sauvé-Kapandji-Operation (Arthrose) des DRUG plus OSME am 9. März 2017
- Zustand nach Ulnaverkürzungs-Osteotomie am 10. Dezember 2015 wegen schmerzhaftem Ulnavorschub mit posttraumatischer ulnacarpaler Arthrose bei
- Zustand nach Verkehrsunfall 1979 mit komplexer Ellbogenverletzung und posttraumatischer Radiusköpfchenresektion
In Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte Dr. B.___ zum Schluss, dass anhand der vorliegenden Arztberichte der Klinik Y.___ der somatische Gesundheitsschaden einschliesslich einer sich hieraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit ausgewiesen sei. Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit gebe es einige wenige Angaben in den Berichten der Klinik Y.___, aus welchen sich aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht für jegliche erwerbsmässige Tätigkeit mit besonderer Belastung der Handgelenke (zum Beispiel die frühere Tätigkeit als Reinigungskraft) definitiv ab dem 9. März 2017 (OP-Datum) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit durchgehend bis auf Weiteres ergebe. Für alle angepassten, körperlich leichten Tätigkeiten ohne besondere Belastung des linken (adominanten) Handgelenkes bestehe medizinisch-theoretisch ab spätestens September 2017 wieder eine vollschichtige 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die eventuell bestehende Einschränkung im Haushalt wäre durch eine Haushaltsabklärung zu eruieren.
3.8 Im von der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Bericht des Spitals Z.___ vom 28. Juni 2018 (Urk. 8/3) wurden folgende Diagnosen genannt:
- Persistierende ulno-carpale Schmerzen links bei Verdacht auf Neuropathie des Nervus ulnaris
- Status nach Sauvé-Kapandji-Operation DRUG am 9. März 2017
- Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials distale Ulna am 9. März 2017
- Status nach Ulnaverkürzungs-Osteotomie am 10. Dezember 2015 bei schmerzhaftem Ulnavorschub ulnocarpaler Arthrose posttraumatisch nach Verkehrsunfall 1979 mit komplexer Ellbogenverletzung und posttraumatischer Radiusköpfchen- Resektion
- Schmerzen und Schwellung des Sternoclavikulargelenkes rechts, aktuell noch unklare Ursache, differentialdiagnostisch: Gelenkarthritis, rheumatoide Arthritis, Ostemyelitis, SAPHO, Knochenzyste
Aufgrund der Schmerzqualität und -lokalität sei anzunehmen, dass ein neuropathisches Schmerzbild vorliege. Bei Voroperationen im Bereich der Ulna sei es möglich, dass eine Verletzung des Nervus ulnaris oder dessen Kompression durch narbige Veränderungen vorliege. Für die Schmerzen und die Schwellung im Bereich des Sternoclavikulargelenkes rechts sei die Ursache aktuell noch unklar. Differentialdiagnostisch kämen verschiedene Ursachen in Frage, wobei die Diagnostik zunächst gestartet werden müsse. Seit über 30 Jahren seien Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens, Unterarmes und Handgelenks vorhanden, sodass vom Vorliegen einer chronischen Schmerzerkrankung auszugehen sei. Diese habe zu somatischen und vor allem auch psychischen Beeinträchtigungen geführt. Es gebe deutliche Hinweise auf eine Angststörung und Entwicklung einer Depression.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin (sinngemäss) als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bei guter Gesundheit einem 100%-Pensum nachgehen würde (vorstehend E. 2.2). Streitig und zu prüfen ist demnach die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin.
4.2 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich einer telefonischen Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2017 an, dass sie zu 60 % gearbeitet habe, bevor die Beschwerden immer schlimmer geworden seien. Noch vor 10 Jahren habe sie sogar in einem 100%-Pensum gearbeitet und würde dies ohne Einschränkung auch aktuell noch tun (Urk. 11/6). Gestützt darauf ging auch die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 9. März 2018 davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 11/18 S. 1).
4.3Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich geschieden und erhielt bis 31. Dezember 2018 nachehelichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 1'100.-- (vgl. Scheidungsurteil vom 8. Januar 2018, Urk. 5/1), sie lebt alleine in einem Zimmer zur Untermiete und gegenüber ihren erwachsenen Kindern treffen sie keine Betreuungspflichten mehr. Aufgrund dieser persönlichen und (prekären) finanziellen Verhältnissen bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Frage, welchem Pensum die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nachgehen würde, kann jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (nachstehend E. 5.3), offengelassen werden.
5.
5.1 Einig sind sich die Parteien darin, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft 100 % beträgt (vorstehend E. 2), was sich mit den vorliegenden Arztberichten (vorstehend E. 3) deckt.
5.2 Bei der Beantwortung der umstrittenen Frage nach der Verweistätigkeit und dem dort möglichen Pensum stützt sich die Beschwerdegegnerin einzig auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. B.___ vom Juli 2017, wonach in allen angepassten, körperlich leichten Tätigkeiten ohne besondere Belastung des linken (adominanten) Handgelenkes medizinisch-theoretisch ab spätestens September 2017 wieder eine vollschichtige 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend E. 3.7). Dieser hatte die Beschwerdeführerin aber nicht persönlich untersucht und zudem war ihm der Bericht des Spitals Z.___ vom 28. Juni 2018 (vgl. E. 3.8), welcher aber erst nachträglich im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin eingereicht wurde, nicht bekannt (vgl. RAD-Stellungnahme vom 25. Juli 2018, Urk. 11/345 S. 3-4). Darin wurde eine Neuropathie des Nervus ulnaris vermutet, welche im Zusammenhang mit den Voroperationen stehen könne. Nachdem sich im Juni und September 2017 - im Nachgang zum operativen Eingriff vom 9. März 2017 - eine gebesserte Handfunktion mit weniger Schmerzen gezeigt hatte (vgl. E. 3.2-5), hielt die Klinik Y.___ bereits in ihrem Verlaufsbericht vom 18. Mai 2018 wiederum eine persistierende Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Handgelenkes fest. Eine Besserung sei nur intermittierend aufgetreten und die Schmerzen seien undulierend (vgl. E. 3.6). Wenn auch RAD-Arzt Dr. B.___ die Handgelenks-Problematik der Beschwerdeführerin einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit mit dem formulierten Belastungsprofil einer ihr weiterhin zu 100 % zumutbaren angepassten Tätigkeit berücksichtigte, blieb dennoch der seit Mai 2018 wieder verschlechterte Gesundheitszustand unbeachtet. Im Schmerzsprechstundenbericht des Spitals Z.___ vom 28. Juni 2018 wurden überdies Schmerzen und Schwellung des Sternoclavikulargelenks rechts diagnostiziert, womit eine neue somatische Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin zu Tage trat. Da die Ursache dafür noch unklar sei, sind weitere neurologische Abklärungen in die Wege geleitet worden. Ausserdem wurden zusätzlich psychische Beeinträchtigungen festgehalten (vgl. E. 3.8).
5.3 Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der Leistungseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Mithin ist die Sache zur Abklärung des Gesundheitszustands und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den somatischen und gegebenenfalls auch psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abkläre und hernach über das Leistungsbegehren neu entscheide (vgl. vorstehend E. 4.3).
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
7.3 Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, 4. Antrag) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Tania Teixeira
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger