Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00797


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Peter

Urteil vom 18. Februar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1968 geborene und im Detailhandel tätig gewesene X.___ meldete sich am 27.  Mai 2015 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Bindegewebsschwäche zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/31; 7/45; 7/55) und tätigte medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen. Nachdem sie mit Mitteilung vom 18. November 2015 angezeigt hatte, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich seien (Urk. 7/48), liess die IV-Stelle den Versicherten bei der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___ (fortan: MEDAS) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 13. Februar 2017, Urk. 7/79 sowie Stellungnahme vom 19. Juni 2017, Urk. 7/85). Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 wurde X.___ eine Schadenminderungspflicht auferlegt, womit eine Intensivierung der bisherigen Psychotherapie und die Einleitung einer Psychopharmakotherapie verlangt wurde (Urk. 7/88). Gleichentags wurde X.___ mit Vorbescheid der IV-Stelle (Urk. 7/89) die Abweisung seines Begehrens in Aussicht gestellt. Dagegen erhob X.___ unter Beilage mehrerer neuer Arztberichte Einwand (Urk. 7/100; 7/104; 7/119; 7/138). Mit Verfügung vom 13. August 2018 verneinte die IV-Stelle mangels rentenbegründetem Invaliditätsgrad von 20 % einen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 14. September 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 13. August 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neue polydisziplinäre Begutachtung vorzunehmen und hernach neu zu entscheiden (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

1.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aufgrund seiner körperlichen und psychischen Leiden nicht mehr zumutbar sei, er allerdings eine leidensangepasste Tätigkeit ausführen könne. Trotz Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei noch keine Intensivierung der Psychotherapie erfolgt und noch keine Psychopharmakatherapie eingeleitet worden. Der Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines 80%-Pensums in einer leidensangepassten Tätigkeit führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitere Begründung von der gemäss dem MEDAS-Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit abgewichen sei. Auch habe die Beschwerdegegnerin die Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der polydisziplinären Begutachtung nicht berücksichtigt. Damit liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Entsprechend dem MEDAS-Gutachten sei zumindest von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen, was zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führe. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass die bisherige psychiatrische Therapie lege artis erfolgt sei und deshalb auch keine Anpassung indiziert gewesen sei. Aufgrund der ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustands sei eventualiter ein Verlaufsbericht beziehungsweise eine neue Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin zu veranlassen (Urk. 1).


3.

3.1    Die Gutachter der MEDAS bescheinigten dem Beschwerdeführer anlässlich der im November 2016 stattgefundenen Begutachtung (Urk. 7/79/1) in angestammter Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich einer Verweistätigkeit wurde im Gutachten festgehalten, dass zum aktuellen Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen sei. Es sei jedoch damit zu rechnen, dass sich die Zwänge bei einer adäquaten kombinierten Therapie (geeignete Psychotherapie, Psychopharmaka) innerhalb eines Jahres verbessern liessen und der Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erlangen werde (Urk. 7/79/30 und 34). In interdisziplinärer Hinsicht wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/79/32 f.):

    Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5)

- Zwangsstörung (ICD-10: F42)

- Persistierende Leistenschmerzen beidseits

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Zervikobrachialgie mit/bei altersentsprechenden degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose C5/6 und leichter foraminaler Einengung C6/7 links ohne Neurokompression

- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei muskulärer Dysbalance und altersentsprechenden degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose L5/S1

- Knieschmerzen beidseits bei leichter Trochleadysplasie links

- Hüftschmerzen beidseits ohne radiologische Auffälligkeiten

- Knick-/Senkfuss beidseits mit Fussschmerzen beidseits bei/mit

- Status nach direkter Kontusion Fuss links am 10.03.2013

- Status nach nichtdislozierter Fraktur Metatarsale II (MRI Fuss links vom 27.03.2013)

- Status nach Stressreaktion des Os naviculare, Ossa cuneiforme und Os cuboideum, Tendovaginitis der Tibialis posterior- und Flexor digitorum longus-Sehne (MRI Fuss links vom 28.08.2013)

- Status nach Verdacht auf Osteomyelitisherde Os metatarsale I und II rechts ohne Nachweis von Bakterien (MRI vom 25.05.2011)

- Status nach entzündlichen Veränderungen im Os metatarsale I und II und angrenzenden Weichteilen

- Lisfranc-Gelenksarthrose II mit kleiner Impressionsfraktur in der Basis des Os metatarsale II, Erguss im OSG und USG (MRI Fuss rechts vom 27.03.2012)

- Praktisch unauffälligen Befunden im Bereich beider OSG und Füsse beidseits im MRI und Röntgen vom 17.10.2014

- Osteoporose

- Sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensführung (ICD-10: Z72.8)

- Umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81)

- Verdacht auf Marfan-Syndrom (ab 1992, nicht bestätigt) mit minimaler Mitralinsuffizienz

- Status nach rezidivierender Eisenmangelanämie 1999, mit intermittierender Eisensubstitution, Abklärungen negativ

- Vitiligo (Erstdiagnose 1975)

- Alopecia androgenetica (Erstdiagnose 1992)

- Status nach Kryptorchismusoperation rechts 1977 mit Zirkumzision

- Status nach Exzision eines Granulosazelltumors nuchal am 14.09.2016 respektive Nachresektion am 17.10.2016

- Anamnestisch gastroösophagealer Reflux

- Myopie

3.2    Befundmässig stellte der psychiatrische Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Untersuchung zunächst zurückhaltend, scheu, aber auch freundlich verhalten und im Verlauf der Exploration dann auch zugewandt und offen präsentiert. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration hätten im Verlauf der Untersuchung nachgelassen. Sprechstörungen würden nicht bestehen und die Ausdrucksweise des Beschwerdeführers sei differenziert. Er habe sachlich berichtet und bei der Schilderung bestimmter Ereignisse kontrolliert, aber auch unsicher, ob er diese richtig wiedergebe, gewirkt. Es liege keine Wahrnehmungsstörung vor (Urk. 7/79/57). Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, dass beim Beschwerdeführer eine selbstunsichere, anankastische Persönlichkeit mit Entwicklung von Zwängen vorliege. Die Schwierigkeiten in der Sprachentwicklung, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er mit sechs Jahren noch nicht gesprochen, die schulischen Teilleistungsstörungen, die Lernprobleme im Rahmen der Legasthenie und Akalkulie sowie die kritische und teilweise auch ablehnende Haltung der Mitschüler gegenüber dem Beschwerdeführer hätten bei ihm Ängste und Unsicherheiten ausgelöst. Weiter sei von einer leistungsbetonten und zur Perfektion neigenden Persönlichkeitsentwicklung auszugehen. Die Trennung der Eltern und die späteren Überforderungssituationen im Berufsleben hätten in Ängsten und Überforderungen gemündet, welche der Beschwerdeführer durch Rituale und starre Handlungsabläufe abzumildern versuche. Weiter liege eine Zwangsstörung vor. Die Zwangshandlungen seien ritualisiert, würden stereotyp auftreten und seien mit Ängsten verbunden. Hinsichtlich seines letzten Arbeitsplatzes habe der Beschwerdeführer von phobischen Reaktionen berichtet. Eine Antriebsschwäche bestehe nicht, der Beschwerdeführer wirke allerdings schwunglos und seine Lebendigkeit, Kraft und Energie erscheine reduziert (Urk. 7/79/58). Neben abdominalen Beschwerden seien auch affektive Symptome mit gedrückter Stimmung und Ängsten zu erkennen. Der Beschwerdeführer fühle sich stark stressanfällig. Die Zwangssymptome und die Dyskalkulie würden den Beschwerdeführer daran hindern, sich neues Wissen anzueignen und dieses auch adäquat anzuwenden. Dadurch sei er nicht flexibel und umstellungsfähig genug, es fehle ihm auch an Ausdauer. Im häuslichen Bereich sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich in selbständiger Weise zu versorgen, und sei ausreichend mobil (Urk. 7/79/60).

    Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. In einer leidensangepassten Tätigkeit, welche auf die vorhandenen Defizite des Beschwerdeführers Rücksicht nehme, sei gegenwärtig von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer nicht unter Zeitdruck und nicht in verschiedenen Schichten arbeiten müsse. Weiter empfahl der psychiatrische Gutachter, dass oft wechselnde Arbeitseinsatzorte vermieden würden und der Arbeitgeber gegenüber dem Beschwerdeführer wohlwollend eingestellt sein sollte. Die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sei zu intensivieren und eine Psychopharmakotherapie zwingend einzuleiten. Bislang sei noch keine solche Therapie erfolgt. Es sei damit zu rechnen, dass sich die Zwänge bei einer solchen Therapie innerhalb eines Jahres verbessern liessen, sodass der Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erlangen werde. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit bescheinigte der psychiatrische Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit, welche auf die vorhandenen Defizite des Beschwerdeführers Rücksicht nehme, sei gegenwärtig von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/79/60).

3.3    Der orthopädische Gutachter erklärte, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und hielt im Zusammenhang mit dem Zumutbarkeitsprofil präzisierend fest, der Beschwerdeführer dürfe dauerhaft keine schweren Lasten über 20 kg tätigen. Nicht zumutbar seien zudem Tätigkeiten, welche ein ständiges Gehen oder Stehen, Treppensteigen, Gehen auf unebenen Boden oder eine monotone Kopf- und Rumpfhaltung verlangen würden (Urk. 7/79/30).

3.4    Aus dem Gutachten der MEDAS geht in chirurgischer Hinsicht hervor, dass auch nach der Stoppa-Operation am 12. Januar 2015 ein persistierender Leistenschmerz vorhanden sei. Bildgebend bestehe aktuell ein direktes Hernienrezidiv auf der linken Seite, welches klinisch eher asymptomatisch sei. Infiltrationen in die linke Leiste hätten zu keiner Besserung geführt. Der Beschwerdeführer habe seine Schmerzen auf der Schmerzskala mit 4 bis 5 eingeschätzt, wobei die Schmerzen deutlich belastungsabhängig seien und in Ruhe kaum verzeichnet würden. Der Gutachter hielt sodann fest, dass aus rein viszeralchirurgischer Sicht der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf bei Gewichtslimitationen bis maximal 5 kg zu 80 % arbeitsfähig sei. Aufgrund von notwendigen Pausen sei von einer Leistungsminderung im Umfang von 20 % auszugehen. Eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit könne ohne Einschränkung ausgeführt werden (Urk. 7/79/31).

3.5    In allgemein-internistischer Hinsicht hielt der Gutachter fest, dass der Verdacht auf ein Marfan-Syndrom bereits seit 1993 bestehe, bislang aber nicht bestätigt worden sei. Die Verlaufskontrolle des Mitralklappenprolapses im Jahr 1994 sei unauffällig gewesen. Im Jahr 1998 sei eine minimale Zunahme der Grösse der Aorta, welche allerdings noch im Normalbereich liege, festgestellt worden. Im Sommer 2012 sei eine minime Mitralinsuffizienz nachgewiesen worden. In der Folge würden jährlich kardiologische Kontrollen mittels Herzultraschall durchgeführt. Der Gutachter erklärte, dass in internistischer Hinsicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegen würden (Urk. 7/79/31).

    Zusammenfassend ist dem MEDAS Gutachten zu entnehmen, dass aus interdisziplinärer Sicht die psychiatrischen Diagnosen führend seien. Die Beschwerden des Beschwerdeführers könnten seit Anfang Mai 2015 nicht mehr mit chirurgischen und orthopädischen Diagnosen hinreichend erklärt werden. Aus psychiatrischer Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den angestammten Beruf vor und in einer leidensangepassten Tätigkeit müsse seit Mai 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden (Urk. 7/79/34).


4.

4.1    Das interdisziplinäre Gutachten vom 13. Februar 2017 erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Die fachkundigen Spezialärzte begründeten ihre Diagnosen differenziert, nahmen zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung und begründeten – soweit Diskrepanzen bestanden – abweichende Einschätzungen plausibel (Urk. 7/79/61 f.). Das Gutachten erfüllt damit die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1.4).

4.2    

4.2.1    Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Berichte des behandelnden Therapeuten lic. phil. I Z.___ vom 13. September 2017 (Urk. 7/104/3-4), der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des A.___ vom 28. Juli 2017 (Urk. 7/96) und vom 1. Juni 2018 (Urk. 9/135/1-2), der B.___ vom 24. August 2017 (Urk. 7/94), des C.___ vom 3. Oktober 2017 (Urk. 7/120/1-16) vorbringen lässt, dass Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands bestünden und dass seine psychische Erkrankung zu einer Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % führe, vermag er nicht durchzudringen.

    Der behandelnde Therapeut lic. phil. I Z.___ führte in seinem Schreiben vom 13. September 2017 aus, dass bereits die körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit münden müssten. Im MEDAS-Gutachten fehle es an einer entsprechenden Gesamtbetrachtung der Arbeitseinschränkung aufgrund der körperlichen sowie der psychischen Gegebenheiten. Schliesslich wies lic. phil. I Z.___ darauf hin, dass schon zu Beginn der Therapie der Bedarf an Psychopharmaka und Behandlungsfrequenz abgeklärt worden sei und falls dies indiziert gewesen wäre, dies auch bereits angewendet worden wäre.

    Vorab ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Solche Aspekte liegen hier nicht vor. In seiner Stellungnahme kritisierte lic. phil. I Z.___ das Gutachten der MEDAS ohne allerdings substantiiert darzulegen, inwiefern die Einschätzung und die Schlussfolgerung der Gutachter nicht zutreffen würde. Hinzu kommt, dass es sich bei den Ausführungen von lic. phil. I Z.___ im Zusammenhang mit den körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht um eine fachärztliche Einschätzung handelt. Auch begründete lic. phil. I Z.___ mit keinem Wort, weshalb vorliegend eben keine Psychopharmakatherapie und eine Intensivierung der Therapie - entgegen der Ansicht der Gutachter im MEDAS-Gutachten – notwendig sei. Er wies lediglich pauschal darauf hin, dass er zu Beginn der Behandlung eine Abklärung vorgenommen habe und falls indiziert eine entsprechende Anpassung der Therapie vorgenommen hätte (Urk. 7/104/4). Die Stellungnahme von lic. phil. I Z.___ vermag daher die Einschätzung der Gutachter nicht umzustossen.

4.2.2    Was die Berichte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, der B.___ und des C.___ anbelangt, ist festzustellen, dass diese keine neuen und im Gutachten der MEDAS nicht bereits bekannte Beschwerden beziehungsweise Diagnosen ausweisen. Auch geht aus diesen Berichten nicht hervor, dass eine neue und bislang nicht bekannte Diagnose gestellt worden wäre, welche sich zudem auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnte. Die Problematik rund um die persistierenden Leistenschmerzen wurde bereits im MEDAS Gutachten genannt und als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert (vgl. E. 3.1). Auch bestand bereits zuvor der Verdacht auf ein Marfan-Syndrom und die Gutachter gingen von einer Bindegewebeschwäche aus (E. 3.1 und 3.4). Die genetische Bestätigung eines Marfan-Syndroms würde zudem für sich allein an der vorliegenden Ausgangslage, wie auch die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2018 (Urk. 7/140/5) ausführte, nichts zu ändern vermögen, fand dieses allfällig vorliegende Syndrom als Verdachtsdiagnose im Gutachten der MEDAS und im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit doch bereits Berücksichtigung (E. 3.5). Ferner zielt der Vorwurf, die eingeschränkte Leistungsfähigkeit aus kardiologischer Sicht sei von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 6), ins Leere, hatte die Kardiologin des C.___ doch die Abnahme der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 2015 insbesondere mit den inguinalen Schmerzen begründet, während sie aus kardialer Sicht von einer sehr stabilen Situation berichtete (Urk. 7/120/9-10). Sodann liessen sich auch MR-tomographisch keine neuen, relevanten Pathologien visualisieren (vgl. Urk. 7/123/1-4). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit seiner Begutachtung durch die MEDAS ist damit nicht belegt. Auch geben die Arztberichte keinen Anlass an den Ausführungen der MEDAS-Gutachter zu zweifeln.

4.2.3    Es trifft zwar zu, dass im Gutachten der MEDAS in psychiatrischer Hinsicht zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit die Rede war. Allerdings hielt der psychiatrische Gutachter ausdrücklich fest, dass innerhalb eines Jahres bei einer adäquaten kombinierten Therapie damit zu rechnen sei, dass sich die Zwänge verbessern liessen und der Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erlangen werde (E. 3.2). Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht auferlegt und auf die Durchführung einer kombinierten Therapie hingewiesen (Urk. 7/88). Eine substantiierte Begründung, weshalb bislang weder eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung noch eine Psychopharmakatherapie erfolgt sind beziehungsweise inwiefern diese Massnahmen nicht zumutbar sein sollen, fehlt. Der alleinige Hinweis von lic. phil. I Z.___, dass solche Massnahmen wohl eingeleitet worden wären, falls diese indiziert gewesen wären, vermag die gutachterliche Einschätzung nicht im Ansatz zu erschüttern. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

    Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass im Verfügungszeitpunkt - mithin ein Jahr nach Auferlegung der Schadenminderungspflicht – der gutachterlichen Folgeeinschätzung folgend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen ist (Urk. 7//79/32, 34, vgl. auch nachfolgende E. 5.4).

4.3    In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung der Untersuchungspflicht ist im Weiteren festzuhalten, dass vorliegend der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt wurde und es demzufolge nicht erforderlich ist, weitere Abklärungen zu treffen. Wie bereits dargelegt (E. 4.2.2), fehlen vorliegend Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, welche Anlass für weitergehende Abklärungen des medizinischen Sachverhalts geben könnten. Im Gegenteil: Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztberichte, welche im Nachgang zur Begutachtung erstellt worden sind, bestätigen was bereits im MEDAS Gutachten festgestellt werden konnte. Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin kommt daher nicht in Betracht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist damit nicht zu erkennen.


5.

5.1    Wie dargelegt (E. 1.3.2), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aus einer Indikatorenprüfung eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte nicht resultieren kann, sondern mittels strukturiertem Beweisverfahren die im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4).

5.2    Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erhobenen objektiven Befunde und Symptome als ausgeprägt erscheinen. So hielt der Gutachter fest, dass die psychische Erkrankung in ihrem Ausprägungsgrad das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung annehme und der Beschwerdeführer dadurch massiv eingeschränkt sei (Urk. 7/79/30 und 35). Zu berücksichtigen ist vorliegend allerdings auch, dass die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden und eine Intensivierung der Psychotherapie und eine Psychopharmakatherapie bislang (noch) nicht stattgefunden hat, obwohl dies gemäss dem MEDAS Gutachten notwendig wäre (E. 3.2). Seit Kindheit besteht zudem eine Legasthenie und eine Dyskalkulie, welche sich auf die Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken (Urk. 7/79/38). Hinsichtlich des komplexes «sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor allem Kontakt zu seinem Bruder, zu seinem Vater und zu seiner Mutter, welche im selben Haushalt lebt, pflegt (Urk. 7/79/53). Gemäss seinen Angaben hat der Beschwerdeführer nur wenige Kollegen und die Gutachter sprachen dabei von einer relativen Isoliertheit des Beschwerdeführers (Urk. 7/79/38 und 54). Der Beschwerdeführer präsentierte sich anlässlich der Begutachtung motiviert, um eine angepasste Arbeit zu finden. Der Tagesablauf des Beschwerdeführers kann angesichts der täglich mehreren Spaziergängen mit dem Hund, der weitgehenden selbständigen Erledigung des Haushalts, der Zubereitung von Mahlzeiten und der Tatsache, dass er regelmässig seinem Hobby Modellbau nachgeht, als geregelt bezeichnet werden (Urk. 7/79/56 f.). Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer nur beschränkt ein intaktes soziales Umfeld mit mobilisierbaren Ressourcen zur Verfügung.

5.3    Zum Aspekt der «Konsistenz» ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer ein beschränktes Aktivitätsniveau aufweist und seine alltäglichen Verrichtungen zwar regelmässig aber eingeschränkt wahrnehmen kann. Der Beschwerdeführer habe davon berichtet, dass seine 78-jährige Mutter leistungsfähiger sei als er (Urk. 7/79/38). Hinsichtlich seiner körperlichen Beschwerden nahm der Beschwerdeführer alle ihm offenstehenden Behandlungsoptionen wahr und befindet sich auch in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/79/41). Allerdings erfolgten bislang weder eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung, noch wurde eine Psychopharmakotherapie in Angriff genommen, obwohl der Gutachter diese Massnahmen als notwendig erachtete (Urk. 7/79/40, 42) und dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Schadenminderungspflicht von der Beschwerdegegnerin auferlegt wurde. Ein erhöhter Leidensdruck ist daher nur beschränkt zu bejahen. Unter Berücksichtigung des Gesagten weist die Kategorie der Konsistenz keine nennenswerten Auffälligkeiten auf.

5.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich unter Berücksichtigung eines nicht unerheblichen Leidensdrucks bei gleichzeitig ausgeprägter Gesundheitsschädigung die im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nachvollziehen lässt. Allerdings fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht im Verfügungszeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auch aus psychischer Sicht ausgegangen ist (E. 4.2.3).

    Mithin ist darauf abzustellen, dass dem Beschwerdeführer ab Verfügungszeitpunkt eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

6.1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

6.1.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).    

6.1.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.1.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

6.2    Da der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen verlor, ist am zuletzt dort erzielten Verdienst anzuknüpfen. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers (Urk. 7/39/3) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 66'690.-- erzielt. Das Jahreseinkommen ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2016 anzupassen, was Fr. 67'142.-- ergibt (Fr. 66'690.--: 103.2 x 103.9; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.10 [Nominallohnindex, Männer, 2011-2018] Branche Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen 45 von 103.2 [2015] auf 103.9 [2016] bei einem Index 2010=100). Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 67'142.--.

6.3    Da der Beschwerdeführer in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, ist mit Blick auf die ihm offenstehenden Einsatzmöglichkeiten (E. 3.3-3.5 und 5.4) das Invalideneinkommen 2016 ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2016, Tabelle TA1, alle Wirtschaftszweige («Total»), Kompetenzniveau 1 zu ermitteln (E. 6.1.3). Dies führt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02, Abteilung alle Wirtschaftszweige «Total») bei einem Pensum von 100 % (vgl. E. 5.4) zu einem Invalideneinkommen von Fr. 66'803.-- (Fr. 5340.-- x 12 : 40 x 41.7). Wenngleich der allgemeine Arbeitsmarkt einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält und eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter, Arbeitskollegen in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund erkannt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), rechtfertigt sich - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer auf sehr leichte Tätigkeiten eingeschränkt ist (E. 3.4) - ein Abzug von maximal 15 %. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit erwerblich nur unterdurchschnittlich verwerten könnte, sind nicht aktenkundig und werden auch nicht geltend gemacht (Urk. 1 S. 7). Mithin resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 56’783.-- (Fr. 66'803.-- x 0.85) und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'142.-- (vgl. E. 6.2) eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 10359.-- (Fr. 67'142.-- abzüglich Fr. 56'783.--) entsprechend einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121).    

6.4    Da gestützt auf die gutachterliche Beurteilung eine nach Erhalt des Schreibens vom 21. Juli 2017 (Urk. 7/88) lege artis durchgeführte psychiatrische Behandlung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert hätte und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2018 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit hätte erreicht werden können, ist ab Januar 2016 (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 3.4, 3.5; Urk. 7/87/11) bis zum August 2018 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.

    Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von rund 58 % (Valideneinkommen 2016: Fr. 67'142.--; Invalideneinkommen: Fr. 28'391.-- [Fr. 66'803.-- : 2 x 0.85]).

Damit besteht vom 1. Januar 2016 bis Ende September 2018 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) Anspruch auf eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung.

Mithin ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


7.    

7.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen.

7.2    Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. August 2018 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer befristet vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2018 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelPeter