Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00798
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 15. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, hat eine Ausbildung zur Servicefachangestellten absolviert und war zuletzt vom 4. Januar 2007 bis 23. März 2010 (letzter effektiver Arbeitstag) in dieser Funktion bei der Z.___ AG tätig (Urk. 11/7/10 ff., 11/8 und 11/40). Unter Hinweis auf eine Beeinträchtigung respektive Hyperaktivität der Blase meldete sie sich am 3. September 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte diverse erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie namentlich durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine internistische Untersuchung durchführen liess (Urk. 11/33). Mit Mitteilungen vom 31. Juli 2012 und 10. Januar 2013 erteilte sie Kostengutsprache für eine Umschulung und Einzelunterrichtslektionen zur Erlangung des Handelsdiploms (Urk. 11/58, 11/81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 11/50 ff.) sprach sie der Versicherten im Weiteren mit Verfügung vom 5. Februar 2013 für den befristeten Zeitraum vom 1. März 2011 bis 30. Juni 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/85).
1.2 Nachdem sie über eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Versicherten in Kenntnis gesetzt worden war (vgl. Urk. 11/86), brach die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 21. Februar 2013 ab und stellte in Bezug auf einen allfälligen Rentenanspruch den Erlass einer separaten Verfügung in Aussicht (Urk. 11/89). Nach Eingang mehrerer Berichte der behandelnden Fachpersonen (Urk. 11/90, 11/93 und 11/97 f.) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Mai 2013 die Abweisung des Rentenbegehrens angekündigt (Urk. 11/101), wogegen diese Einwand erhob (Urk. 11/105). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 11/107, 11/113/5 ff.) und erteilte mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 wiederum Kostengutsprache für eine Umschulung zur Erlangung des Handelsdiploms (Urk. 11/116). Dieses wurde der Versicherten am 17. Februar 2015 ausgestellt (Urk. 11/129), worauf die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 8. Mai 2015 abschloss (Urk. 11/132). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 11/135 ff.) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wie angekündigt ab (Urk. 11/139). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 28. Februar 2018 meldete sich die Versicherte insbesondere unter Hinweis auf eine künstliche Blase, Darmerkrankungen und Nierenversagen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/147). Mit Schreiben vom 2. März 2018 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Beweismittel einzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (Urk. 11/150). Mit Vorbescheid vom 11. April 2018 stellte sie der Versicherten in Aussicht, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 11/151), wogegen jene unter Beilage eines Schreibens von Dr. med. A.___, Facharzt für Urologie, vom 22. Februar 2018 Einwand erhob (Urk. 11/152, 11/156 f.). Am 12. Juli 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 11/159 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. September 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, den Sachverhalt mittels arbeitsmedizinischer Abklärung respektive eines polydisziplinären Gutachtens rechtsgenügend abzuklären. Eventualiter seien berufliche Massnahmen zuzusprechen. Im Weiteren ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 orientiert wurde (Urk. 12). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 (Urk. 14) reichte die Versicherte weitere Arztberichte ein (Urk. 15/1-2), worüber die IV-Stelle mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.4 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2018 (Urk. 2) zusammengefasst in Erwägung, das Leistungsbegehren der Versicherten sei letztmals am 30. Juni 2015 abgewiesen worden. Am 28. Februar 2018 sei eine Neuanmeldung erfolgt, wobei trotz entsprechender Aufforderung keine Beweismittel vorgelegt worden seien. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens sei ein Schreiben von Dr. A.___ eingereicht worden. Dieses enthalte jedoch auch keine Informationen, welche auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten schliessen lassen würden. Da folglich auf das Gesuch nicht einzutreten sei, könnten auch keine beruflichen Massnahmen gewährt werden.
2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 14. September 2018 machte die Versicherte im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin erheblich verschlechtert. Anlässlich einer Operation im Jahr 2016 sei aus einem Teil des Dünndarms eine neue Blase gebildet worden (Pouch). Zusammen mit der zwischenzeitlich bestätigten Diagnose eines Colon irritabile habe dies regelmässig einen unkontrollierten Stuhlverlust zur Folge. Der Diabetes lasse sich ebenfalls schlechter einstellen, da die Trinkmenge aufgrund der Schwierigkeiten mit der Blase ungenügend sei. Ferner sei eine erhöhte Müdigkeit vorhanden. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten und sei zu verpflichten, den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären. Die angefochtene Verfügung sei im Übrigen verfrüht erlassen worden, da die Resultate der Abklärungen im Kantonsspital Winterthur bezüglich des Colon irritabile hätten abgewartet werden müssen (zum Ganzen Urk. 1 S. 5 f.).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 (Urk. 11/139) wurde der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals materiell beurteilt. Dieser Entscheid bildet demnach den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2 Dem vor Erlass der genannten Verfügung zuletzt von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht des Universitätsspitals B.___, Klinik für Urologie, vom 16. September 2013 ist folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:
- Status nach Nabelstomarevision am 4. Juni 2013 bei inkontinentem heterotopen Nabelpouch und
- Status nach Deflux-Unterspritzung am Nabelstoma (Oktober 2012),
- Status nach «painful bladder syndrome» (Differentialdiagnose: chronisch interstitielle Zystitis) mit Status nach laparoskopisch roboterassistierter, einfacher Zystektomie mit offener Anlage eines heterotopen katheterisierbaren Ileum-Pouches (Juli 2011),
- Status nach Hydrodistension und Blasenquadrantenbiopsie (März 2010),
- Status nach Zystoskopie und Injektion von 100 Insulineinheiten Botox (August 2009),
- Status nach hypokapazitärer, hyperaktiver Blase (Urodynamik Dezember 2008).
Im Wesentlichen folgenden Diagnosen wurde demgegenüber kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen:
- Diabetes mellitus Typ 2, bei Malcompliance teilweise schlecht eingestellt,
- HAIR-AN-Syndrominsulinresistenz (Erstdiagnose 2004),
- Allergien auf Penicillin, Sulfonamide, Paracetamol, Ibuprofen und Diclofenac,
- Verdacht auf Colon irritabile,
- Adipositas.
Im Rahmen der am 8. Juli 2013 durchgeführten Pouchographie hätten sich dichte Verhältnisse gezeigt. Der Dauerkatheter sei entfernt worden. Im weiteren Verlauf habe sich die Versicherte problemlos selbst katheterisieren können. Zuletzt sei für den Zeitraum vom 3. bis 30. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aktuell bestehe aus urologischer Sicht kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit; prinzipiell seien keine körperlichen Einschränkungen vorhanden. Es müsse jedoch in regelmässigen Abständen von einigen Stunden ein Selbstkatheterismus durchgeführt werden (zum Ganzen Urk. 11/113/5 f.).
4.
4.1 Um eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen reichte die Beschwerdeführerin als Beilage zum Einwand gegen den Vorbescheid vom 11. April 2018 (Urk. 11/151) ein Schreiben von Dr. A.___ vom 22. Februar 2018 ein. Jener stellte aus urologischer Sicht die Diagnose eines «painful bladder syndrome». Als Diagnosen aus anderen Fachgebieten führte er einen Diabetes mellitus Typ 2 sowie ein Colon irritabile auf. Letztmals sei vom 7. bis 11. August 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Seit dem 19. September 2017 sei die gesundheitliche Situation stabil. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. A.___ nicht und empfahl eine arbeitsmedizinische Abklärung (Urk. 11/157).
4.2 Im Beschwerdeverfahren legte die Versicherte einerseits einen Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 27. September 2018 vor, demgemäss sie aufgrund eines nicht-katheterisierbaren Nabelpouchs mit Harnverhalt und konsekutiver Akzentuierung des Nierenbeckenkelchsystems beidseits vom 26. bis 27. September 2018 notfallmässig hospitalisiert gewesen sei. Nachdem alle Versuche der Katheterisierung über den Nabelpouch frustran geblieben seien, sei eine Zystofixkathetereinlage durchgeführt worden. Peri- oder postinterventionelle Komplikationen seien nicht aufgetreten und die Versicherte habe umgehend eine Linderung ihrer Beschwerden verspürt. Am 27. September 2018 habe sie den Pouch wieder selbständig katheterisieren können und sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (zum Ganzen Urk. 15/1).
Andererseits reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des B.___ vom 8. Oktober 2018 ein, welchem im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen sind:
- subkutaner Prozess unklarer Ätiologie (Erstdiagnose 4. Oktober 2018) bei Status nach nicht-katheterisierbarem Pouch und Einlage eines Zystofix-katheters via suprapubischem Zugang in den Nabelpouch nach mehrfachen frustranen Punktionsversuchen im September 2018,
- Status nach Nabelstomarevision am 4. Juni 2013 bei inkontinentem Nabelpouch,
- Status nach Pyelonephritis beidseits,
- multiple Allergien / Medikamentenunverträglichkeiten.
Die Versicherte sei vom 4. bis 8. Oktober 2018 hospitalisiert gewesen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für einen intraabdominalen Abszess oder eine Fistel ergeben. Auch der Pouch sei intakt gewesen. Die Computertomographie habe suprapubisch eine verdickte Cutis mit Imbibierung des subkutanen Fettgewebes gezeigt, welche bis zum Musculus rectus abdominis paramedian rechts gereicht habe. An jener Stelle habe ein kleiner, röntgendichter Fremdkörper beziehungsweise - differentialdiagnostisch - ein beginnender entzündlicher Trakt bei iatrogenem Fremdmaterial festgestellt werden können. Nach stationärer Aufnahme und Etablierung einer empirischen antibiotischen Therapie sei die Versicherte stets schmerzkompensiert und afebril gewesen. Eine eindeutige Abszesskollektion habe in der Computertomographie ausgeschlossen werden können. Der Pouch sei mittels eines Dauerkatheters abgeleitet worden. Am 8. Oktober 2018 sei die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (zum Ganzen Urk. 15/2).
5.
5.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Invaliditätsgrad im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 30. Juni 2015 (Urk. 11/139) und der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2018 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person die massgeblichen Tatsachenänderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss. Wird ihr wie im konkreten Fall (vgl. Urk. 11/150) schon im Verwaltungsverfahren eine angemessene Frist zur Einreichung ergänzender Beweismittel angesetzt unter der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten erkannt werde, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, der sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die von der Versicherten erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten ärztlichen Berichte vom 27. September und 8. Oktober 2018 (Urk. 15/1-2) sind demzufolge grundsätzlich unbeachtlich.
Das im Vorbescheidverfahren eingereichte Schreiben von Dr. A.___ vom 22. Februar 2018 (Urk. 11/157) enthält keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 30. Juni 2015. Bei den aufgeführten Diagnosen - «painful bladder syndrome», Diabetes mellitus Typ 2 und Colon irritabile - handelt es sich nicht um neu hinzugetretene Krankheitsbilder (vgl. unter anderem Urk. 11/113/5). Dr. A.___ ging zudem von einem stabilen Gesundheitszustand seit September 2017 aus und attestierte keine Arbeitsunfähigkeit. Vor diesem Hintergrund kam die Beschwerdegegnerin berechtigterweise zum Schluss, dass seitens der Versicherten keine wesentliche Änderung des Invaliditätsgrads glaubhaft gemacht wurde. Insbesondere der Umstand, dass Dr. A.___ als Facharzt für Urologie nicht mehr nur die Verdachtsdiagnose eines Colon irritabile aufführte, rechtfertigt entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) ebenfalls keine andere Betrachtungsweise, da diese Erkrankung internistisches Fachgebiet betrifft. Im Übrigen genügt es nicht, dass die Versicherte ihre Beschwerden - etwa in Bezug auf den Stuhlgang oder den schlecht einstellbaren Diabetes - aus subjektiver Sicht schildert, ohne entsprechende Beweismittel vorzulegen. Die Beschwerdegegnerin war namentlich auch nicht gehalten, einen Bericht der Stomaberaterin des Universitätsspitals B.___ einzuholen, da die Versicherte für das Vorliegen eines Eintretenstatbestandes beweisführungsbelastet ist und der Untersuchungs-grundsatz insoweit keine Anwendung findet (BGE a.a.O.).
5.2 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich der angefochtene Nichteintretensentscheid selbst unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte (Urk. 15/1-2) als korrekt erweist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin innert vergleichsweise kurzer Zeit zwei Mal für wenige Tage hospitalisiert war, legt keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nahe. Seitens der behandelnden Ärzte wurde denn auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Versicherte wurde überdies jeweils in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen.
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin keine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Auf den von der Versicherten im Beschwerdeverfahren gestellten Eventualantrag betreffend die Zusprechung beruflicher Massnahmen ist nicht einzutreten, da sich das Gericht im konkreten Fall nicht mit den materiellen Anträgen zu befassen hat (vgl. E. 1.4).
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2018 (Urk. 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch