Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00801
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Referent
Gerichtsschreiber P. Sager
Verfügung vom 22. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stark
Hauptstrasse 59, 9113 Degersheim
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Am 14. November 2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 15. September 2018 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2018 betreffend Rente zurück (Urk. 12).
2. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 15. September 2018 hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch keine Kenntnis der vollständigen Akten (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 1 f.), weshalb trotz des Rückzugs nicht auf eine Aussichtslosigkeit der Beschwerde geschlossen werden kann. Die auf Fr. 200.-- festzusetzenden Gerichtskosten (vgl. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind daher zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einstweilen) auf die Gerichtskasse zu nehmen und Rechtsanwalt Thomas Stark ist mit Fr. 1'300.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Der Referent verfügt:
1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Stark, Degersheim, wird mit Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Stark
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
P. Sager