Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00802
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 3. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier
Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, Rechtsanwälte
Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war seit Juli 1995 als Leiter Stewarding im Y.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 23. März 2016 war (vgl. Urk. 6/1 Ziff. 5.4; Urk. 6/10/1-6 Ziff. 2.1-2.2). Unter Hinweis auf Kniebeschwerden meldete sich der Versicherte am 3. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/4; Urk. 6/19; Urk. 6/23; Urk. 6/27; Urk. 6/38). Am 7. Juni 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/43; Urk. 6/44 = Urk. 6/46/1) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 23. August 2018 (Urk. 6/56 = Urk. 2/1) ab 1. April 2017 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. Juli 2017 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % zu (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 6/52 = Urk. 6/57 = Urk. 2/2).
2. Der Versicherte erhob am 14. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 23. August 2018 (Urk. 2/1) und beantragte sinngemäss, diese seien aufzuheben und es sei ihm ab 1. April 2017 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 (Urk. 10) reichte der nun vertretene Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 1. November 2018 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 12. November 2018 (Urk. 13) auf das Einreichen einer Stellungnahme, worüber der Beschwerdeführer am 14. November 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).
Mit Beschluss vom 18. Februar 2019 (Urk. 15) wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügungen zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. April 2017 und einer Viertelsrente ab 1. Juli 2017 in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1) damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 24. März 2016 nicht mehr habe arbeiten können. Danach habe sich sein Gesundheitszustand langsam gebessert, wobei ihm ab April 2017 eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 2/2 S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 10), dass aufgrund der Akten erstellt sei, dass er in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig - dabei ist offensichtlich «arbeitsunfähig» gemeint - und in einer angepassten Tätigkeit maximal zu 30 % arbeitsfähig sei (S. 1 f.).
3.
3.1 Die Ärzte des Z.___ berichteten in ihrem Austrittsbericht vom 22. April 2016 (Urk. 6/21/14-15) über die am 19. April 2016 durchgeführte Knie-Totalprothese (TP) rechts infolge einer diagnostizierten massiven medialen Gonarthrose mit gleichzeitig Femurkondylennekrose (Erstdiagnose April 2015) bei subluxiertem medialem Meniskus und Zerrung des hinteren Kreuzbandes sowie subtotaler Ruptur des vorderen Kreuzbandes links (S. 1). Vom 19. April bis zum 3. Mai 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
3.2 Ein Arzt des Z.___ berichtete am 22. September 2016 über die gleichentags durchgeführte Untersuchung (Urk. 6/9/6 = Urk. 6/19/6 = Urk. 6/21/8 = Urk. 6/27/48 = Urk. 6/27/63) und nannte eine Knie-TP rechts am 19. April 2016 sowie ein akutes lumbales Schmerzsyndrom mit dringendem Verdacht auf eine radikuläre Symptomatik L5 und/oder S1 rechts als Diagnosen.
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. Februar 2017 (Urk. 6/19/3-4 = Urk. 6/27/45-46) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):
- therapieresistentes Panvertebralsyndrom
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierenden L5/S1 Lumboischialgien rechts mehr als links
- Status nach Knie-TP rechts am 19. April 2016
Der gesundheitliche Verlauf habe sich seit der Knie-TP rechts sehr schwierig gestaltet. Es bestünden weiterhin starke Knieschmerzen rechts, neuerdings auch auf der linken Seite. Im September 2016 seien trotz regelmässiger physiotherapeutischer und analgetischer Behandlung zunehmend auch panvertebrale Schmerzen in den Vordergrund getreten (S. 1 Ziff. 2). In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 6).
3.4 In seinem Bericht vom 13. Februar 2017 (Urk. 6/17/6-7) führte ein Arzt des Z.___ aus, dass sich der Beschwerdeführer von der Knie-TP am 19. April 2016 bestens erholt habe. Seit Ende August 2016 habe er allerdings zunehmende Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung über das Gesäss in den lateralen Oberschenkel und Unterschenkel sowie zum Teil Schmerzen bis in die Kleinzehe oder in die Grosszehe entsprechend einem Dermatom L5 und/oder S1. Seit dem 22. September 2016 habe er den Beschwerdeführer nicht mehr in der Sprechstunde gesehen (S. 1).
3.5 Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 2. April 2017 (Urk. 6/21/2-5) bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. 1.1; vgl. vorstehend E. 3.3) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter eine seit dem 18. April 2016 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Er führte aus, dass aufgrund der Knieschmerzen rechts und den lumbalen und cervicalen Schmerzen eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 1.7). Mit Physiotherapie liesse sich die Arbeitsfähigkeit verbessern (Ziff. 1.8).
Gleichentags führte Dr. A.___ bezüglich des Belastungsprofils in angepassten Tätigkeiten aus, dass dem Beschwerdeführer rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten seit dem 18. April 2016 zu 50 % zumutbar seien. Tätigkeiten, die vorwiegend im Gehen ausgeübt und Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen beinhalten würden oder bei denen er auf Leitern/Gerüste oder Treppen steigen müsse, seien dem Beschwerdeführer hingegen nicht zumutbar (Urk. 6/21/1).
3.6 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2017 (Urk. 6/37/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Schulterschmerzen rechts
- ausgedehnter inferiorer Einriss der Supraspinatussehne, möglicherweise mit Beteiligung auch der Infraspinatussehne
- geringe Pulley-Verletzung (MRI vom 12. Oktober 2017)
- Schulterschmerzen links
- Partialruptur der Supraspinatussehne mit Konstrastmitteleintritt in die tendinopathische Sehnensubstanz
- deutliche Tendinopathie der Subscapularissehne im Oberrandbereich
- Schultereckgelenk- (AC-Gelenk) Arthrose (MRI vom 4. Mai 2017)
- Status nach Knie-TP rechts (19. April 2016)
- massive mediale Gonarthrose mit gleichzeitig Femurkondylennekrose (Erstdiagnose April 2015) bei subluxiertem medialem Meniscus und Zerrung des hinteren Kreuzbandes sowie subtotaler Ruptur des vorderen Kreuzbandes (MRI vom 20. April 2015)
- Kniegelenk links
- degenerativer Meniskusschaden Grad 4 im medialen Hinterhorn
- mukoide Degeneration des vorderen Kreuzbandes und Überlastungsreaktionen am tibialen Ansatz
- Chondropathie Grad 2 im retropatellaren Gleitlager
- Chondropathie Grad 4 medial im Hauptgelenk (MRI vom 6. Dezember 2017)
- therapieresistentes Panvertebralsyndrom
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierenden L5/S1 Lumboischialgien rechts mehr als links
- Insuffizienz mit Fehlstatik, segmentaler Dysfunktion L5/S1
Seit dem letzten Bericht (vgl. vorstehend E. 3.5) habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht verbessert. Die Beschwerden hätten sich generalisiert. Neben den Rückenbeschwerden bestünden beidseits chronische Schulter- und Kniegelenksschmerzen (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter Reinigung habe vom 18. April 2016 bis am 30. Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 1. Juli bis am 31. Dezember 2017 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, diese bestehe voraussichtlich weiterhin (Ziff. 1.6). Dem Beschwerdeführer seien keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr möglich, sondern nur noch leichte Arbeiten und nur noch Teilzeitarbeit (Ziff. 1.7). Seit dem 18. April 2016 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste, rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeit zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Tätigkeiten, die vorwiegend im Gehen ausgeübt und Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen beinhalten würden oder bei denen er auf Leitern/Gerüste oder Treppen steigen müsse, seien dem Beschwerdeführer hingegen nicht zumutbar (S. 5). Seit dem 1. Juli 2017 arbeite der Beschwerdeführer in einem geschätzten 30%-Pensum in einem Kiosk (Ziff. 1.9).
3.7 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2018 (Urk. 6/41/5-7) aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Leiter Stewarding seit dem 24. März 2016 auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die durch Dr. A.___ ab dem 1. Juli 2017 attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.6) könne so nicht stehen bleiben, da allein schon die Knie-TP rechts nicht für die Belastungen als Leiter Stewarding ausgelegt sei. Eine derartige Tätigkeit hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein vorzeitiges Implantat-Versagen zur Folge mit dann notwendig werdenden weiteren Operationen. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (leichte wechselbelastende Tätigkeit in freier Einteilung, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne knie- und schulterbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufige Rumpfrotationen, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) habe vom 24. März 2016 bis zum 17. April 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 18. April 2017 bestehe - gestützt auf die Einschätzung durch Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) - auf Dauer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenkes, einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule und einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten und der linken Schulter die bisherige Tätigkeit als Leiter Stewarding nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.63.7; vgl. auch Urk. 6/41/5-7). Dies ist unbestritten. Strittig ist hingegen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 2.1-2.2).
4.2 Aufgrund der am 19. April 2016 durchgeführten Knie-TP rechts attestierten die Ärzte des Z.___ dem Beschwerdeführer in ihrem Austrittsbericht vom 22. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. April bis zum 3. Mai 2016 (vorstehend E. 3.1).
Danach machte lediglich der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. A.___ Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit. Am 5. Februar 2017 attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.3). Am 2. April 2017 erachtete er den Beschwerdeführer für angepasste, rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten seit dem 18. April 2016, mithin seit der Knie-TP, als zu 50 % arbeitsfähig, sofern es sich um keine vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten handle und diese Tätigkeiten kein Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen beinhalten würden oder bei denen der Beschwerdeführer auf Leitern/Gerüste oder Treppen steigen müsse (vorstehend E. 3.5). Danach attestierte er dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2017, nachdem der Beschwerdeführer am 1. Juli beziehungsweise 1. August 2017 eine Anstellung in einem 30%Pensum in einem Kiosk aufgenommen hatte (vgl. Urk. 6/31; Urk. 6/32/1415), eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit dem 1. Juli 2017. In Bezug auf das Belastungsprofil hielt er gleichzeitig fest, dass dem Beschwerdeführer seit dem 18. April 2016 eine angepasste, rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeit zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar sei (vorstehend E. 3.6). Bei der letztgenannten attestierten 30%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit liess sich Dr. A.___ wohl durch das vom Beschwerdeführer seit Juli 2017 tatsächlich ausgeübte 30%-Pensum in einem Kiosk leiten und erachtete diese Tätigkeit auch als angepasst. Ausserdem nahm er eine rückwirkende Einschränkung des Belastungsprofils per 18. April 2016, mithin per Knie-TP vor, ohne jedoch plausibel zu begründen, weshalb dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner früheren Einschätzung am 2. April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5) eine angepasste, rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeit nur noch zu 30 % zumutbar sei und nicht mehr zu 50 %.
RAD-Arzt Dr. B.___ war in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2018 (vorstehend E. 3.7) der Ansicht, die von Dr. A.___ ab dem 1. Juli 2017 attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. Dabei verkannte er jedoch, dass die seit Juli 2017 attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit angepasste Tätigkeiten und nicht die angestammte Tätigkeit betraf (vgl. vorstehend E. 3.6). Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten in freier Einteilung, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne knie- und schulterbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufige Rumpfrotationen, ohne Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition zumutbar sein sollen, überzeugt und ist nachvollziehbar. RADArzt Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer sodann eine seit dem 18. April 2017 bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Da er sich dabei auf die Einschätzung durch Dr. A.___ abstützte, namentlich auf dessen Beurteilung vom 2. April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5), hat er sich den Beginn der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betreffend vermutlich verschrieben und dürfte wohl den 18. April 2016 (und nicht 2017) gemeint haben. In Bezug auf das Pensum ist festzuhalten, dass, wie bereits erwähnt, Dr. A.___ unterschiedliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte.
4.3 Nach dem Gesagten ist lediglich erstellt, dass spätestens seit dem 1. Juli 2017, mithin mit der Wiederaufnahme einer Teilerwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, eine mindestens teilweise Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit besteht. Unklarheiten bestehen hingegen in Bezug auf den Beginn der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und das zumutbare Arbeitspensum. Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich seines Gesundheitszustandes und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach ergänzender medizinischer Abklärung, eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 23. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Emil Robert Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger