Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00806


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 3. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, meldete sich am 13. April 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3 = Urk. 11/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2. Mai 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 6/49). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil 28. Oktober 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00595 (Urk. 11/54) bestätigt.

1.2    Nach erneuter Anmeldung am 6. Juni 2017 (Urk. 11/62 = Urk. 11/66 = Urk. 11/69; vgl. Urk. 11/68), dem Eingang von Arztberichten (Urk. 11/61, Urk. 11/75, Urk. 11/78-79) und am 15. Mai 2018 ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/82) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 11/86 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 20. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2018 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12), der seinerseits am 21. Januar 2019 einen Arztbericht vom 7. Dezember 2018 (Urk. 14) einreichte (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Auch unter der Herrschaft des ATSG fällt es der IV-Stelle zu, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklären (Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 IVV (in Verbindung mit Art. 1 und Art. 57 Abs. 2 IVG) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4).

    Der IV-Stelle (Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG) obliegt die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären. Bezüglich des für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstandes kann sich die IV-Stelle auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG), externe medizinische Sachverständige (Art. 59 Abs. 3 IVG) und auf die medizinischen Abklärungsstellen (Art. 59 Abs. 3 IVG) stützen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1).

1.3    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 90 % zumutbar (S. 1 unten), und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 10 % (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen genügten den Anforderungen von Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.2) nicht (S. 5 f. Ziff. 7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat.


3.    Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Gutachtenzentrum A.___, erstatteten am 8. Juni 2011 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/31/1-26).

    Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 8.1):

- Diskusdegeneration L5/S1 mit leichter neuroforaminaler Einengung rechts und Beteiligung der Nervenwurzel L5 minimal auch links

- Adipositas

- chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) bestehend seit November 2009 (F34.1)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa November 2009 (F45.4)

    Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 8.2) ein mögliches Impingement bei hypertropher Acromioclaviculargelenksarthrose, ein mögliches Impingement der linken Schulter mit interstitieller Partialruptur der Rotatorenmanschette, eine beginnende degenerative Labrumveränderung cranioventral und eine leichte Chondropathie des rechten Hüftgelenks, eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Nephrokalzinose, eine Sarkoidose, eine Prostatahyperplasie sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und histrionischen Anteilen (F61.0).

    Sie führten aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne bei voller Stundenpräsenz in der bisherigen Tätigkeit seit November 2009 auf 75 % festgelegt werden, da aufgrund der Dysthymie mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung bei zugrunde liegenden Persönlichkeitsstörungen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien. Seit März 2011 bestehe gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 65 % (S. 23 Ziff. 9.1).

    Bei angepassten Tätigkeiten, welche körperlich leicht und abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierende Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, und bei Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit November 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 90 % zugemutet werden (S. 23 Ziff. 9.2).


4.

4.1    Am 25. März 2015 erfolgte eine Operation mit dreifachem koronaren Bypass (OPCAB), mit anschliessender Rehabilitation vom 15. April bis 5. Mai 2015 (vgl. Urk. 11/61/6-9).

    Am 14. Dezember 2015 wurde über eine nephrologische Verlaufskontrolle berichtet (Urk. 11/61/13) und am 9. Juni 2016 über eine kardiologische Sprechstunde (Urk. 11/61/11-12).

4.2    Dr. med. B.___, Oberärztin Endokrinologie/Diabetologie, Kantonsspital C.___, berichtete am 17. Februar 2017 über ihre gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 11/61/3-5). Sie nannte die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen:

- Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2001

- Nephrokalzinose (Nierenbiopsie 14. September 2009)

- koronare Herzkrankheit

- Status nach Non-Stemi mit linksführender kardialer Dekompensation am 25. Februar 2015

- Status nach dreifachem koronaren Bypass (OPCAB) am 25. März 2015

- arterielle Hypertonie

- Sarkoidose

- passagere Lebertransaminasenerhöhung

- leichte, normochrome, normozytäre Anämie

4.3    Der den Beschwerdeführer seit 2006 hausärztlich behandelnde (vgl.
Urk. 11/75/6-7 S. 2 oben) med. pract. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 6. Juni 2017 (Urk. 11/62 = Urk. 11/66 = Urk. 11/69) aus, der Gesundheitszustand des Patienten habe sich erheblich verschlechtert (S. 1 Mitte), und nannte die folgenden, hier leicht gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1):

- schwere koronare Herzkrankheit

- Status nach Non-Stemi mit linksführender kardialer Dekompensation am 20. Februar 2017 (richtig wohl: 2015)

- Status nach dreifachem Herzbypass (OPCAB) am 25. März 2015 mit darauffolgender Rehabilitation vom 15. April bis 5. Mai 2015

- weiter verschlechterter psychischer Zustand

- Angst, Panikattacken

- depressive Entwicklung

- psychische Dekompensation

- trotz Insulinbehandlung schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ 2

    Der Patient sei in psychiatrischer Behandlung gewesen. Aktuell erfolge eine delegierte Psychotherapie (S. 1 unten).

    Der Patient sei zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben).

4.4    In seinem Bericht vom 5. September 2017 (Urk. 11/75/6-7) listete med. pract. D.___ alle bisher genannten Diagnosen auf (S. 1 f. Ziff. 1-16) und führte aus, der Patient sei seit 2009 für mittelschwere und leichte angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten). Im beigefügten, zusammen mit lic. phil. E.___ verfassten psychologischen Bericht (Urk. 11/75/8) führte er aus, es bestehe ein posttraumatisches Belastungssyndrom, verbunden mit einer mindestens mittelschweren Depression mit reduziertem Selbstwertgefühl; auffallend sei eine deutliche Angstproblematik.

4.5    In ihrem Bericht vom 15. Dezember 2017 (Urk. 11/78) nannten med. pract. D.___ und lic. phil. E.___ folgende Diagnosen (S. 2 oben):

- mindestens mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32)

- soziale Angststörung (ICD-10 F40.1) mit paranoiden Zügen

- generalisierte Ängste (ICD-10 F41) mit Schwerpunkt Gesundheit, Klaustrophobie

- posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD-10 F43)

    Der Patient sei für jegliche Arbeit und auf lange Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).

4.6    Dr. med. F.___, Assistenzärztin Kardiologie, C.___, führte in ihrem am 27. Dezember 2017 eingegangenen Bericht (Urk. 1    1/79) unter anderem aus, der Gesundheitszustand habe sich seit 2015 verschlechtert, mit einer objektiven Verschlechterung der Auswurffraktion; die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt schwer abzuschätzen (Ziff. 1.4).

4.7    Laut Feststellungsblatt vom 15. Mai 2018 (Urk. 11/81) führte Dr. med. Dr. rer. pol. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, in seiner Beurteilung vom 11. Januar 2018 (S. 4 f.) unter anderem aus, der aktuelle kardiologische Bericht von Dr. F.___ (C.___) könne die Arbeitsfähigkeit nicht abschätzen; bei kompensierter Pumpfunktion sei eine relevante Arbeitsfähigkeits-Einschränkung eher unwahrscheinlich (S. 5 Mitte).

    Schon im Gutachten von 2011 sei ausgeführt worden, dass verhaltenstherapeutische Massnahmen mit dem Erlernen von Strategien im Umgang mit Schmerzen und zur Schmerzbewältigung im Vordergrund stehen sollten. Dem Schreiben der Psychologin sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu entnehmen. Unter Ergänzung der schon etablierten psychologischen Behandlung sei eine leitliniengerechte fachärztlich-psychiatrische Behandlung erforderlich. Medizintheoretisch sei eine Arbeitsfähigkeits-Verbesserung zu erwarten. Dabei sollte auch ein Eingliederungsverantwortlicher mit einbezogen werden (S. 5).

4.8    Im Anschluss an diese Beurteilung von Dr. G.___ folgte ein Eintrag der Kundenberatung (KB) vom 15. Januar 2018 mit folgendem Inhalt (S. 5 unten):

- angestammte Tätigkeit: 65 % arbeitsfähig

- angepasste Tätigkeit: 90 % arbeitsfähig

- beschlussfertig

4.9    Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2018 (Urk. 14) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 8. November 2018 (S. 1), und nannte folgende Diagnosen (S. 2):

- chronifizierte mittelschwere bis schwere Depression (ICD-10 F32.10 beziehungsweise F32.20)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten (ICD-10 F01.9)

    Diese Diagnosen führten zu einem nahezu vollständigen Verlust an Leistungs- und Arbeitsfähigkeit (S. 4 oben).


5.    

5.1    Keiner der vorhandenen Berichte erfüllt die für den Beweiswert von medizinischen Beurteilungen massgebenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Der seit 2006 behandelnde Hausarzt äusserte sich zwar zur Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.3), postulierte dabei aber eine seit 2009 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dies steht im direkten Widerspruch zu den gerichtlich bestätigten Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit im Gutachten von 2011 (vorstehend E. 3), weshalb sich diese Beurteilung als nicht verwertbar erweist.

    Die Kardiologin des C.___ berichtete Ende 2017 ausdrücklich von einer objektivierbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes, legte sich aber hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht fest (vorstehend E. 4.6).    

    Seitens des RAD wurde sodann - obwohl dies seiner zentralen Funktion entspräche (vgl. vorstehend E. 1.3) - nichts Konkretes zur Arbeitsfähigkeit ausgeführt (vorstehend E. 4.7).

    Beim nachgereichten Bericht des seit November 2018 behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 4.9) handelt es sich um eine Momentaufnahme in deutlichem Abstand zum Datum der angefochtenen Verfügung, was ebenfalls nicht erlaubt, darauf abzustellen.

5.2    Die Beschwerdegegnerin legte der Invaliditätsbemessung (Urk. 11/80) Annahmen über die Arbeitsfähigkeit zugrunde, die ohne jeglichen Bezug zu einer aktualisierten medizinischen Beurteilung stehen. Sie wurden von einer Person der Kundenberatung im Feststellungsblatt aufgeführt, ohne dass dafür irgendeine Begründung ersichtlich wäre (vorstehend E. 4.8). Es handelt sich dabei offensichtlich auf die im Gutachten von 2011 genannten Werte, die unverändert übernommen wurden.

5.3    Mit diesem Vorgehen ist die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Abklärungspflicht (vorstehend E. 1.2) nicht nachgekommen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und -beurteilung zurückzuweisen.


6.    

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. August 2018 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 13-14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher