Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00808


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 10. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1961 geborene X.___ war vom 7. Juli 1982 bis 17. Mai 2001 als Maurer bei der Y.___ tätig (Urk. 9/9). Am 1. April 1998 erlitt er einen Unfall. Es wurde eine traumatisierte Handgelenkarthrose bei Scaphoidpseudarthrose rechts diagnostiziert. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 15. Februar 1999 sprach sie dem Versicherten für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 1. April 1998 eine einer Erwerbseinbusse von 25 % entsprechende Invalidenrente ab 1. Januar 1999 und eine auf einer Integritätseinbusse von 5 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 9/6 S. 94 ff.). Am 21. Mai 2001 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten der SUVA einen Rückfall (Urk. 9/6 S. 93). Am 6. Juli 2001 wurde eine Scaphoidresektion und 4-corner-fusion (Urk. 9/6 S. 78) und am 24. Mai 2002 eine Handgelenksdenervation durchgeführt (Urk. 9/6 S. 48). Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete weitere Taggelder aus.

    Am 27. Dezember 2002 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 9. April 2003 lehnte sie einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 9/14). In der Folge veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/44). Das Gutachten wurde am 4. Mai 2005 erstattet (Urk. 9/46).

    Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 erhöhte die SUVA die Invalidenrente per 1. April 2005 auf 64 % und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (Urk. 9/52).

    Mit Verfügungen vom 10. Juni 2005 und 28. Juli 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. Mai 2002 zu (Urk. 9/51 und Urk. 9/55) und bestätigte diese mit Mitteilung vom 27. August 2008 (Urk. 9/63). Im Juli 2014 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Sie holte aktuelle medizinische Berichte ein und ordnete eine bidisziplinäre Abklärung bei Dr. med. A.___, Rheumatologie FMH, und Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (Urk. 9/81). Das Gutachten wurde am 28. Mai 2015 erstattet (Urk. 9/84). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 11. März 2016 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 9/93). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. August 2017 ab (Urk. 9/118).

1.2    Mit Eingabe 11. November 2016 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 9/109). Nachdem das Urteil vom 28. August 2017 in Rechtskraft erwachsen war, tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen und holte Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. C.___, Facharzt Chirurgie, ein (Urk. 9/135 S. 3 ff.). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2018 stellte sie die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 9/136). Mit Eingaben vom 6. Juni 2018 und 9. Juli 2018 erhob der Versicherte Einwände (Urk. 9/136 und Urk. 9/141). Mit Verfügung vom 22. August 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/144).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. September 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochten Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung von sechs Monaten ab Verschlechterungsmeldung vom November 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden polydisziplinären Begutachtung und anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.9    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, anhand der eingereichten Unterlagen und der eingeforderten Berichte sei keine langandauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Die stationäre Behandlung habe zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik geführt. Die erneute Verschlechterung in der häuslichen Umgebung sei auf die schwierigen Lebensumstände zurückzuführen. Diese könnten bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Bei einem Invaliditätsgrad von 35 % bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die psychischen Beschwerden, die zu den unfallbedingten Beschwerden hinzugetreten seien, hätten sich laufend verschlechtert und seien unterdessen dauerhafter Art und invalidisierend. Obwohl bereits im Einwandverfahren eine polydisziplinäre Begutachtung zur Klärung des revisionsrechtlichen Sachverhalts beantragt worden sei, beschränke sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf eine antizipierte Beweiswürdigung unter Hinweis auf die Beurteilung des eignen medizinischen Dienstes (Urk. 1 S. 6 f.).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. November 2016 (Urk. 9/109) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom 11. März 2016 (Urk. 9/93, bestätigt durch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2017, Urk. 9/118), und der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2018 (Urk. 2), insofern verändert haben, dass nunmehr wieder ein Anspruch auf eine Rente besteht, bzw. ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann.

3.2    Die rentenaufhebende Verfügung vom 11. März 2016 stützte sich im Wesentlichen auf den kardiologischen Bericht des D.___ vom 21. November 2014 (Urk. 9/79) sowie das bidisziplinäre Gutachten vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/84).

3.2.1    Im Bericht der Kardiologie des D.___ vom 21. November 2014 wurden die folgenden Diagnosen genannt:

- Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit oralen Antidiabetika eingestellt

- St. n. inferiorem NSTEMI 18.07.2013 bei koronarer Zweigefässerkrankung mit PCI RPLS II

- St. n. multiplen Operationen mit Invalidisierung

    Es wurde ausgeführt, von kardialer Seite bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sollte ein Schichtdienst vermieden werden. Ansonsten seien von kardialer Seite leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit wechselnder Belastung möglich (Urk. 9/79).

3.2.2    Im psychiatrischen Teilgutachten stellte Dr. B.___ keine Diagnosen mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden:

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

- lange Phase von Arbeitsuntätigkeit (Z56)

- Status nach depressiver Episode, seit Jahren remittiert (F32.4)

    Dr. B.___ führte aus, es sei heute weder anamnestisch noch befundmässig etwas festzustellen, das auf eine psychische Störung hinweisen würde. Die Kriterien des ICD-10 in Bezug auf eine depressive Episode seien nicht erfüllt. Es sei vielmehr seit Jahren von einer Remission auszugehen. Eine psychiatrische Behandlung sei nicht notwendig. Der Beschwerdeführer zeige Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung der Schmerzen, soweit sich die Schmerzproblematik nicht rheumatologisch erklären lasse. Er sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Die Schmerzen bildeten oft den Hauptfokus seines Interesses. Zudem komme es bei Lebensproblemen zu einer Verstärkung der Schmerzen. Es könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert, jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsache, dass keine psychische Komorbidität bestehe. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig (Urk. 9/84 S. 26 ff.).

3.2.3    Im rheumathologischen Teilgutachten stellte Dr. A.___ die folgenden Diagnosen mit langandauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Posttraumatische Arthrosen der Hände

- koronare Zweigefässerkrankung

    Dr. A.___ führte aus, die aktualisierten Röntgenaufnahmen der Hände dokumentierten fortgeschrittene posttraumatische Veränderungen radiocarpal und intercarpal beidseits, wobei rechtsseitig zudem postoperative Veränderungen nach einer im Jahr 2001 stattgehabten Four-Corner-Fusion zur Darstellung gelangten. Mit den aktuell bildgebend dokumentierten arthrotischen Veränderungen im Bereich der Handgelenke seien die Bewegungseinschränkungen der Handgelenke, die aktuell objektiviert werden könnten, plausibilisiert. Eine funktionelle Einschränkung sei aufgrund der Pathologien im Bereich der Handgelenke ausgewiesen und aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei nachvollziehbar, dass für körperlich belastende Arbeiten, wie sie früher im Baugewerbe ausgeübt worden seien, seit Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werde. Auch für leichtgradig körperlich belastende Arbeiten resultierten namhafte Einschränkungen der Zumutbarkeit, sofern die Hände eingesetzt werden müssten. An den Händen bestehe, abgesehen von den erwähnten Pathologien, kein klinischer Hinweis auf eine Arthrose im Bereich der Langfinger oder auf eine Irritation des Nervus medianus. Die Kraftabschwächung, die der Beschwerdeführer aktuell demonstriere, sei schmerzbedingt. Während der klinischen Untersuchung habe eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik eingesetzt, im Rahmen derer drei der fünf Waddell-Zeichen, als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden, demonstriert worden seien. Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar zu beurteilen. Im Juli 2013 sei wegen einer Angina-pectoris-Symptomatik die Diagnose einer koronaren Herzerkrankung gestellt worden. Vom damals erlittenen inferioren Myokardinfarkt habe sich der Beschwerdeführer unterdessen erholt und er sei unter der eingeleiteten Medikation beschwerdefrei geworden. Wegen dieser Koronaropathie seien körperlich belastende Arbeiten, wie sie früher im Baugewerbe ausgeübt worden seien, nicht mehr zumutbar (Urk. 9/84 S. 10 ff.).

    Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt für viele der leichtgradig körperlich belastenden Arbeiten und für sämtliche Arbeiten, die mehr als leichtgradig körperlich belastend seien, wie zum Beispiel die früher im Baugewerbe ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, seit Jahren nicht mehr zumutbar. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % begründet werden, wobei das Zumutbarkeitsprofil in den letzten Jahren zunehmende Einschränkungen erfahren habe. Die angepasste Verweistätigkeit liege in einem temperierten Raum, beschränke sich auf leichtest körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, zu. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Nicht mehr zumutbar seien Arbeiten, die mit Vibrationen verbunden seien, die die Umwendebewegungen im Handgelenk oder das Abstützen der Hände voraussetzten, die mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten verbunden seien oder bei denen repetitiv zu bewegende Gewichte schwerer als 1 kg seien. Ideal seien zum Beispiel berufliche Tätigkeiten, die mit Überwachungsaufgaben einhergingen und bei denen zum Beispiel nur Knöpfe respektive Tasten mit den Fingern gedrückt werden müssten (Urk. 9/84 S. 14 f.).

3.3    Der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2018 lagen insbesondere die folgenden Berichte zugrunde:

3.3.1    Im provisorischen Bericht des D.___ vom 31. Oktober 2016 betreffend die Konsultation vom 27. Oktober 2016 wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 9/108):

- Unklare Parästhesie im Bereich des gesamten Gesichtsschädels und Kopfes

- DD medikamentös DD psychogen

- MRI Schädel vom 18.10.16: Max. 7.5mm grosse extrakonale kleine Raumforderung im distalen Orbitatrichter links, unmittelbar inferior des M. rectus inferior DD kleine venöse Malformation, kleiner Varixknoten, ev. kleines Neurinom ausgehend vom N. zygomaticus oder vom N. infraorbitalis in der Fissura orbitalis inferior links. Weitere neurologische Abklärung empfohlen. Liegt klinisch eine Sensibilitätsstörung im Gesichtsbereich vor? MRI Verlaufskontrolle empfohlen. Kein Hinweis auf eine Pathologie entlang des zisternalen N. trigeminus, des N. maxillaris im Foramen rotundum oder des N. mandibularis bds. im Foramen ovale bds. Keine pathologisch vergrösserten Lymphknoten am Hals.

- Vd. a. depressive Episode

- psychische Belastungssituation

- koronare Herzkrankheit

- inferiorer NSTEMI 18.07.2013 bei koronarer Zweigefässerkrankung, erhaltene linksventrikuläre Funktion

- cvRF: positive Familienanamnese, Nikotinabusus, Dyslipidämie, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (orale Antidiabetika)

- Diabetes mellitus Typ unklar

- Aktuell ohne Therapie

3.3.2    Dr. med. E.___, FMH für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 28. November 2016 die folgenden Diagnosen:

- Multiformes, Kopf-betontes Beschwerdebild mit multifokalen Kopf-/Gesichtsschmerzen, pulsatilen nicht-schmerzhaften Sensationen im Ohren-/Kopfbereich, überwiegend nicht pulsatilem hochfrequentem Tinnitus beidseits, Leistungs- und Antriebsminderung, depressiver Verstimmung

- sehr wahrscheinlich gemischter Ätiologie

- gemischtes chronifiziertes Kopfschmerzsyndrom mit spannungstypartigen und multifokalen myofaszialen Elementen; hämodynamisch und Blutdruck-assoziierte Komponente; funktionell-somatoforme Komponente bei gesteigerter Wahrnehmung physiologischer Körperreize

- MRI Schädel 10/2016: kleine extraaxiale Raumforderung im distalen Orbita-Trichter links unmittelbar unterhalb des M. rectus inferior, DD venöse Malformation, Varix-Knoten, kleines Neurinom ausgehend von N. zygomaticus, von der Fissura orbitalis inferior

- Doppler-/Farbduplex: multifokale, mässiggradige, bilaterale Atheromatose der Carotisachse mit einer links maximal 20%-igen, rechts 3040%-igen Stenose im proximalen Abschnitt der A. carotis interna beidseits und links leicht bis mässiggradiger, rechts mindestens mässiggradiger Stenose der A. carotis externa beidseits im proximalen Abschnitt

- koronare Zwei-Gefässerkrankung mit Status nach inferiorem NSTEMI 07/2013, Diabetes mellitus Typ II (ED 2008), depressive Störung, posttraumatische Handgelenksarthrose nach beidseitigen Arbeitsunfällen.

    Dr. E.___ führte aus, in Anbetracht der vorliegenden Konstellation und der bisher erfolgten klinischen und apparativen Untersuchungen vermute er in Bezug auf die beklagten phänomenologisch vielfältigen Kopfbeschwerden das Vorliegen einer multifaktoriellen Einwirkung. Die chronifizierten Kopf-/Gesichts- und Nackenschmerzen wiesen sowohl spannungstypartige als auch myofasziale Komponenten auf, welche im Bereich nahezu sämtlicher craniofacialer und nuchaler Strukturen auch bei der klinischen Untersuchung reproduzierbar seien. Dazu bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit des Schmerzsystems und des sensiblen/sensomotorischen Systems (gesteigerte Wahrnehmung zum Teil physiologischer Körperreize), welche auf eine wahrscheinlich mitwirkende funktionell-somatoforme Komponente auf dem Boden der pharmakologisch behandelten langjährigen depressiven Störung beruhten. Zu der ganzen Konstellation gehörten auch die chronifizierten Ein- und Durchschlafstörungen, welche die erwähnten Beschwerden womöglich in Bezug auf ihre subjektive Intensität und ihren Leidensdruck verstärkten. Andererseits vermute er das Vorliegen einer primär hämodynamischen / Blutdruck-assozierten Komponente zumindest der gesteigerten pulsatilen Sensationen im Nacken- und Kopfbereich. Der Blutdruck sei erhöht, starke Pulsationen könnten auch im Halsbereich inspektorisch und palpatorisch bestätigt werden. Dazu habe sich doppler-/farbduplexsonographisch eine insgesamt mässiggradige, wandständige polymorphe Atheromatose der Carotisachse mit Beteiligung nahezu sämtlicher Gebiete und auch leicht bis mässiggradigen Stenosen im proximalen Abschnitt sowohl der A. carotides externae als auch internae nachweisen lassen. Bei einem auch hörbaren Strömungsgeräusch im Bereich der rechten vorderen Halsseite und generalisierten Turbulenzen in beiden Carotisachsen rften ein Teil der Kopfbeschwerden inklusive eventuell auch der geschilderte Tinnitus dadurch zumindest im Sinne einer Teilkomponente erklärt werden. Diese seien in engerer cerebrovaskulärer Hinsicht allerdings asymptomatisch. Auch auf die oben erwähnten Kopfsensationen dürfte eine funktionell-somatoforme Komponente negativ modulierend wirken. Das diskrete extrapyramidale Bild sei wahrscheinlich zum Teil vorbestehend (DD essenzielle Tremor-Komponente), zum Teil aber medikamentös bedingt. Für eine progrediente neurodegenerative Erkrankung vom extrapyramidalen oder cerebellären Formenkreis habe er keine suggestiven Stigmata vorfinden können (Urk. 9/117).

3.3.3    Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2016 (Behandlungsbeginn 23. Juni 2016) zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Diagnose einer schweren depressiven Episode, ohne psychotische Symptome (ICD 10 F33.2). Der Beschwerdeführer leide an schwer gedrückter Stimmung, völligem Interesseverlust, könne sich an nichts mehr freuen, völlige Anhedonie, Antriebsstörung, dauernde Müdigkeit, schwere Konzentrationsstörung, Verlust der Vitalgefühle, Selbstwertkrisen, Angstzustände, Perspektivlosigkeit, schwere Schlafstörung, Appetitverminderung, Gewichtsverlust, sozialer Rückzug, bisher ungeklärte Schmerzen im Kopfbereich, insbesondere Gesichts- und Hörbereich. Aufgrund der psychischen Situation, ohne Berücksichtigung der somatischen Befunde, insbesondere auch der schweren posttraumatischen körperlichen Einschränkungen, stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in diesem Zustand keiner Tätigkeit nachgehen könne. Dies treffe auch auf eine angepasste Tätigkeit zu. Der Beschwerdeführer habe bereits Mühe bei der Bewältigung der Alltagsroutine und sei bereits dabei auf Hilfe angewiesen. Die aktuelle Behandlung inkl. pharmakologischer Therapie habe bis jetzt, ausser einer minimalen Verbesserung der schweren Schlafstörung, zu keiner Veränderung des desolaten Gesundheitszustandes geführt. Es sei prognostisch mit einem schweren Verlauf zu rechnen (Urk. 9/113).

3.3.4    Die Duplexsonographie der hirnzuführenden Halsarterien vom 12. Dezember 2017 ergab deutliche arteriosklerotische Veränderungen der Karotiden mit leichtgradiger Stenose der A. carotis interna links und leicht bis mittelgradiger Stenose der A. carotis interna rechts sowie eine mittelgradige Stenose der A. carotis externa, rechts etwas mehr als links mit Flussbeschleunigung am Abgang der A. carotis externa rechts (Urk. 9/123).

3.3.5    RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2018 fest, der Beschwerdeführer klage über massive Beschwerden im Gesicht, die nach Entzug der Rente aufgetreten seien. Eine diese Schmerzen erklärende Pathologie habe nicht gefunden werden können, weshalb diese Gesichtsschmerzen versicherungsmedizinisch theoretisch unter die bei der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. B.___ am 28. Mai 2015 schon konstatierte somatoforme Schmerzstörung fielen, die keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Auf psychiatrischer Seite werde eine schwere Depression geltend gemacht, die jegliche Erwerbstätigkeit verunmögliche und sogar einen stationären Aufenthalt erfordert habe. Es sei der Austrittsbericht der G.___ und ein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ einzuholen, bevor eine endgültige medizinische Stellungnahme gemacht werden könne (Urk. 9/135 S. 3 f.).

3.3.6    Im Austrittsbericht der G.___ vom 6. März 2018 betreffend die Hospitalisation vom 28. November bis 21. Dezember 2017 und vom 9. Januar 2018 bis 22. Februar 2018 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 9/127):

- Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1

- bei Austritt noch leichtgradig

- anhaltende Schmerzstörung, ICD-10 F45.4

    Im Bericht der G.___ vom 12. März 2018 zuhanden der IV-Stelle wurde ausgeführt, nach einem Arbeitsunfall mit einer Verletzung der Hand 1998 und diversen Operationen sei es im Verlauf zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Der Beschwerdeführer habe neben somatischen Problemen vor dem Hintergrund beruflicher Perspektivlosigkeit zunehmend eine depressive Symptomatik und Ängste, insbesondere vor Ablehnung und Stigmatisierung entwickelt. Seit 2016 habe sich die Schmerzsymptomatik sowie sein depressives Zustandsbild mit gedrückter Stimmung, Interessenverlust, Hoffnungs- und Perspektivenlosigkeit, suizidalen Gedanken, grosser Ängstlichkeit und sozialem Rückzug in den Kreis der engsten Familie zunehmend verschlechtert. Bei Austritt am 22. Februar 2018 habe der Beschwerdeführer eine deutliche Verbesserung der depressiven Symptomatik und der Ängste gezeigt. Sein Schmerzerleben habe er als gleichbleibend beschrieben, wobei eine erhöhte Belastung in Stresssituationen zu einer deutlichen Zunahme geführt hätten. Aktuell bestehe eine sehr geringe psychische wie auch körperliche Belastbarkeit und eine rasche Überforderung mit einer Zunahme der schweren chronifizierten Schmerzsymptomatik. Die Frage, ob berufliche Integrationsmassnahmen zu einem späteren Zeitpunkt möglich seien, sei zurzeit nicht beurteilbar (Urk. 9/129).

3.3.7    Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 5. April 2018 zuhanden der IV-Stelle die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD 10 F33.1) sowie einer anhaltenden Schmerzstörung (ICD 10 F 45.4). Er hielt fest, nach der Entlassung aus der G.___ habe der Beschwerdeführer ein gebessertes Zustandsbild bezüglich der depressiven Symptomatik gezeigt, diese habe sich aber in den letzten Wochen zuhause wieder stark verschlechtert. Der Beschwerdeführer leide nach vorübergehender Verbesserung weiterhin an schwer gedrückter Stimmung, Hoffnungslosigkeit, Angst und Perspektivlosigkeit, schwerer Unruhe mit Konzentrationsstörung, Interessenverlust, Anhedonie, dauernder Müdigkeit, Schlafstörung und einer weiterhin starken Einschränkung durch schwere Schmerzen im Kopfbereich, insbesondere im Gesichts- und Hörbereich. Bezüglich der vollen Arbeitsunfähigkeit, die seit Jahren bestehe, sei langfristig keinerlei Änderung zu erwarten (Urk. 9/131).

3.3.8    RAD-Arzt Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 19. April 2018 fest, die geltend gemachte Verschlechterung der vorbekannten depressiven Verstimmung sei mit einem stationären Aufenthalt in der G.___ therapiert worden. Dieser Aufenthalt habe wegen einer vorgängig geplanten Reise unterbrochen werden können. Dies widerspreche primär dem beklagten Grad der depressiven Symptomatik. Der stationäre Aufenthalt habe zu einer signifikanten Verbesserung der depressiven Episode von schwer auf leicht geführt. Der erzielte Erfolg sei gemäss den neuesten Arztberichten des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ durch die Rückkehr in die häusliche Umgebung pulverisiert worden. Daraus lasse sich schliessen, dass die beklagte Verschlechterung, die erneut eine Arbeitsfähigkeit verunmögliche, auf invaliditätsfremden Ursachen (psychosozial) beruhe. Daher werde empfohlen, an der Stellungnahme des RAD vom 2. Juni 2015 festzuhalten (Urk. 9/135 S. 5).

3.3.9    In seinem Bericht vom 20. April 2018 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte Dr. F.___ aus, bezüglich der Arbeitsfähigkeit habe sich seit Behandlungsbeginn am 23. Juni 2016 keinerlei Änderung ergeben. Aus seiner Sicht stehe es weiterhin ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in diesem schwer chronifizierten Zustand bezüglich seiner psychischen Situation keiner Tätigkeit nachgehen könne, sicherlich nicht im ersten Arbeitsmarkt und auch nicht in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 9/133).

3.4    In dem nach Verfügungserlass datierenden Bericht des D.___ vom 13. September 2018 betreffend die Hospitalisation vom 3. bis 10. September 2018 wurden die folgenden Diagnosen genannt:

- Lumbospondylogenes bis lumbovertebrales Schmerzsyndrom L5/S1 mit myofaszialen Schmerzen

- Vd. a. zusätzlich psychosomatische Komponente mit Schmerzverarbeitungsstörung

- MRI LWS 29.08.2018: Diskushernie L3/4 mit Nervenwurzelkompression L4 rechts, Diskushernie L4/5 ohne eindeutige Nervenwurzelkompression L5 links

- Facettengelenksinfiltration bds. L5/S1 05.09.2018

- rezidivierende depressive Störung

- St. n. stationärer Behandlung 02/2018 G.___ bei mittelschwerer Episode

- koronare 2-Gefässerkrankung

- St. n. STEMI der Hinterwand vom 18.07.2013

- Koronarangiographie 18.07.2013: Direkt-Stenting des 2. Posterolateralastes des RCX bei akutem Gefässverschluss

- cvRF: positive Familienanamnese, St. n. Nikotinabusus, Dyslipidämie, Diabetes mellitus

- Diabetes mellitus Typ II, ED 2008

- nur Diätbehandlung

- HbA1c 09/2018: 7.0 %

- hochgradige radio-karpale und interkarpale Arthrose links

- St. n. Scaphoid-Pseudoarthrose links

- Handgelenksarthrose rechts

- St. n. Scaphoidektomie und 4-corner-Fusion 07/2001 (D.___)

- St. n. Handgelenksdenervation 05/2002

    Es wurde ausgeführt, die stationäre Aufnahme sei nach elektiver Zuweisung durch den Hausarzt aufgrund von in die Beine ausstrahlenden Rückenschmerzen ohne eindeutiges Korrelat im MRI der Wirbelsäule erfolgt. Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit dem Juli 2018 an diesen Schmerzen zu leiden. Red-Flags hätten keine eruiert werden können. Es sei eine analgetische Therapie sowie eine physiotherapeutische Beübung etabliert worden. Hierunter hätten sich die Beschwerden bereits deutlich gebessert. Zusätzlich sei eine Facettengelenksinfiltration im Bereich der stärksten Schmerzen auf Höhe LWK5/SWK1 erfolgt. Anschliessend sei es nochmals zu einer Besserung der Symptomatik mit uneingeschränkter Mobilität bei nur noch geringen Beschwerden gekommen. Bei bekannten rezidivierenden depressiven Episoden und Ängsten werde eine psychosomatische Komponente der Beschwerden mit Schmerzverarbeitungsstörung vermutet. Eine ambulante psychiatrische Anschlussbehandlung sei zum Hospitalisationszeitpunkt bereits organisiert, aufgrund der neuen Beschweren jedoch nicht mehr realistisch gewesen, sodass er zur stationären psychiatrischen Weiterbehandlung in die H.___ verlegt worden sei (Urk. 9/147).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der leistungsabweisenden Verfügung vom 22. August 2018 insbesondere auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. C.___ (vgl. vorne E. 3.3.5 und E. 3.3.8). Dieser gelangte zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geklagten massiven Beschwerden im Gesicht, für die keine Pathologie habe gefunden werden können, unter die bei der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. B.___ konstatierte somatoforme Schmerzstörung fielen, die keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Auch wenn für die neu aufgetretenen Schmerzen kein organisches Korrelat gefunden werden konnte, wäre das Vorliegen einer krankheitswertigen Schmerzstörung unter Einbezug der Standardindikatoren (vgl. vorne E. 1.4) zu prüfen gewesen. Die Stellungnahmen von Dr. C.___ sind für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ohnehin nicht beweistauglich, zumal er als Facharzt Chirurgie nicht über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt (vgl. vorne E. 1.8)

4.2    In psychiatrischer Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 23. Juni 2016 bei Dr. F.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet. Der Psychiater diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2016 eine schwere depressive Episode und verneinte eine Arbeitsfähigkeit (vgl. vorne E. 3.3.3). Vom 28. November bis 21. Dezember 2017 und vom 9. Januar 2018 bis 22. Februar 2018 begab sich der Beschwerdeführer sodann in eine stationäre psychiatrische Behandlung in der G.___. Dort wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode, sowie einer anhaltenden Schmerzstörung gestellt. Beim Austritt am 22. Februar 2018 habe der Beschwerdeführer eine deutliche Verbesserung der depressiven Symptomatik und der Ängste gezeigt (leichtgradige depressive Episode). Es bestehe eine sehr geringe psychische wie auch körperliche Belastbarkeit und eine rasche Überforderung mit einer Zunahme der schweren chronifizierten Schmerzsymptomatik (vgl. vorne E. 3.3.6). Der behandelnde Psychiater diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. April 2018 wiederum eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode, sowie eine anhaltende Schmerzstörung und ging weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. vorne E. 3.3.7). Damit bestehen Hinweise auf eine psychische Erkrankung, welcher nicht ohne Weiteres eine Relevanz abgesprochen werden kann. Wie bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ festgestellt wurde (vgl. vorne E. 3.2.2), bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das psychische Beschwerdebild durch psychosoziale Belastungsfaktoren mitbestimmt wird. So wurde auch im Austrittsbericht der G.___ vom 6. März 2018 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vor dem Hintergrund beruflicher Perspektivlosigkeit zunehmend eine depressive Symptomatik entwickelt. Eine Verschlechterung seines Zustandes habe er 2016 erlebt, nachdem die gutachterliche Beurteilung dazu geführt habe, dass ihm seine Rente voll aberkannt worden sei (vgl. Urk. 9/127). Es wird somit auf die psychosoziale Belastungssituation hingewiesen, ohne diese jedoch kritisch abzugrenzen. Ob eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszustand mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht, welchem gegenüber einem reaktiven invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen selbständige Bedeutung zukommt, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Den psychiatrischen Berichten sind ausserdem keine schlüssigen medizinischen Ausführungen zu entnehmen, die eine umfassende Prüfung anhand der Standardindikatoren (vgl. vorne E. 1.4) erlauben würden.

4.3    Aus somatischer Sicht ist gestützt auf die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden Akten keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Die posttraumatischen Arthrosen der Hände sowie die koronare Zweigefässerkrankung bestanden bereits im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 11. März 2016 und wurden dannzumal beim Belastungsprofil berücksichtigt (vgl. vorne E. 3.2.1 und E. 3.2.3.). Eine relevante neurologische Erkrankung konnte nicht festgestellt werden (vgl. vorne E. 3.3.2). Die ophthalmologischen Diagnosen (vgl. Urk. 3/5) sind ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der nach Verfügungserlass datierende Bericht des D.___ vom 13. September 2018 deutet auf eine psychosomatische Komponente der geklagten Rückenbeschwerden hin. So wurde kein eindeutiges Korrelat im MRI gefunden und es wurde eine Schmerzverarbeitungsstörung vermutet. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer zur stationären psychiatrischen Weiterbehandlung in die H.___ verlegt (vgl. vorne E. 3.4). Aufgrund der aktuellen Aktenlage ist in somatischer Hinsicht somit kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich.

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ungenügend abgeklärt hat. Somit rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines psychiatrischen bzw. allenfalls – soweit der RAD oder die Gutachtensstelle zum Schluss gelangen sollte, dass die Beschaffenheit des Gesundheitsschadens nicht vollends gesichert ist (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.2) - polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen.

4.5    Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.29), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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