Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00809
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Fumagalli
Urteil vom 18. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war zuletzt seit dem 1. September 2008 als ungelernter Lagerist im Y.___ in Z.___ in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 9/1/4), als er ab 28. Januar 2013 phasenweise ganz und zwischendurch teilweise arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 9/10/5). Am 30. August 2013 löste die Firma Y.___ das Arbeitsverhältnis mit ihm per Ende November 2013 auf (Urk. 9/25/4-5).
1.2 Am 27. Mai 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine psychomotorische Störung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 30. Oktober 2014 eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 3. November 2014 bis 3. Mai 2015 im A.___ im Kanton St. Gallen (Urk. 9/29), welches mit Mitteilung vom 24. April 2015 bis zum 3. August 2015 verlängert wurde (Urk. 9/35). Am 12. Oktober 2015 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit der Feststellung ab, der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 9/44). Nachdem der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas, diese Feststellung kritisierte (Urk. 9/58), liess die IV-Stelle einen Arztbericht einholen (Urk. 9/65) und den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen (Urk. 9/72/2-3). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2016 stellte die IV-Stelle die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/73). Der Versicherte erhob dagegen am 8. Juni 2016 Einwand und beantragte gleichzeitig die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Melina Tzikas für das Verwaltungsverfahren (Urk. 9/80). Mit Mitteilung vom 22. November 2016 hiess die IV-Stelle dieses Gesuch gut (Urk. 9/92). Nachdem ein weiterer Arztbericht eingeholt worden war (Urk. 9/93), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. März 2017 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 9/96).
1.3 Hiergegen liess der Versicherte am 3. Mai 2017 Beschwerde führen (Urk. 9/99). Diese wurde schliesslich vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2017.00479 mit Urteil vom 31. Mai 2018 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur weiterer Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 9/105).
1.4 Der Versicherte stellte daraufhin der IV-Stelle mit Schreiben vom 29. Juni 2018 für das neue Verwaltungsverfahren das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Melina Tzikas (Urk. 3/6), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. August 2018 mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 21. August 2018 aufzuheben und es sei ihm Rechtsanwältin Nadja Hirzel, welche den vorliegenden Fall aufgrund Mutterschaftsurlaub von Rechtsanwältin Melina Tzikas intern übernommen habe, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren zu bestellen. In prozessualer Hinsicht stellte er zudem den Antrag, es sei ihm für das Gerichtsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Nadja Hirzel zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden weitere Unterlagen eingereicht (Urk. 3/4-9, 4/1-2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Nadja Hirzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10 S. 2). Während der Versicherte in seiner Replik vom 3. Dezember 2018 an seinen Anträgen festhielt (Urk. 11), verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 13). Am 3. Januar 2019 reichte Rechtsanwältin Nadja Hirzel ihre Honorarnote für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Vorausgesetzt sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1).
1.3 Das Kriterium der sachlichen Gebotenheit der Vertretung ist mit Blick darauf, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Auch muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 142 V 342, nicht publizierte E. 7.1 [8C_676/2015 vom 7. Juli 2016]).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, eine Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen, wie dies mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2018 entschieden worden sei, begründe grundsätzlich keine Notwendigkeit zur unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung. Auch bei einer Rückweisung seien weitere Merkmale erforderlich, aufgrund welcher sich schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen stellen würden. Diese seien vorliegend nicht ersichtlich. Man befinde sich aktuell im standardisierten Abklärungsverfahren, in welchem der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären sei, was rechtssprechungsgemäss keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen darstelle. Würde das Gesuch gutgeheissen werden, müsste eine unentgeltliche Rechtsvertretung in praktisch allen Abklärungsverfahren gewährt werden, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung wiederspreche. Zum jetzigen Zeitpunkt würden sich noch keine komplexen Fragen stellen, weswegen sich eine anwaltliche Vertretung aktuell nicht als erforderlich erweise. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, ein neues Gesuch einzureichen, wenn sich im weiteren Verlauf komplexe Fragen ergeben würden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sei daher mangels Notwendigkeit abzuweisen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen zusammenfassend geltend, er sei bereits im vorangehenden Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe daher bereits im von ihr behaupteten standardisierten Abklärungsverfahren die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung als gegeben erachtet. Dass die IV-Stelle das erneute Gesuch ablehne, nachdem ein Rückweisungsurteil ergangen sei und sich jetzt noch komplexere Fragen hinsichtlich der Umsetzung des Rückweisungsurteils stellen würden, sei völlig unverständlich. Es hätten sich weder seine finanziellen Verhältnisse, noch seine persönlichen Verhältnisse hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse und juristischer Kenntnisse geändert. Der diesbezügliche Sachverhalt sei daher unverändert. Hinzu komme, dass es sich im vorliegenden Abklärungsverfahren um eine Umsetzung des Urteils vom 31. Mai 2018 handle, weshalb dessen Einhaltung überprüft werden müsse. Daher würden sich komplexe Fragen stellen, welchen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sei und ihm daher der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren sei (Urk. 1 S. 5).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 (Urk. 8) verwies die IV-Stelle auf ihre Verfügung vom 21. August 2018 und hielt zudem fest, dass die im vorangehenden Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt worden sei, als ein Vorbescheid ergangen sei und es sich deshalb um einen strittigen Leistungsanspruch gehandelt habe; aktuell gehe es jedoch lediglich darum, den Gesundheitszustand abzuklären. Ausserdem zeige sich aufgrund eines vom Beschwerdeführer verfassten Schreibens vom 19. September 2018, dass dieser durchaus in der Lage sei, sich aktuell selbst im Verfahren einzubringen und seine Rechte zu wahren. Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer in einem – wie vorliegend – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren grundsätzlich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsberatung behelfen können. Dass eine solche Unterstützung nicht möglich gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer nicht dargetan und begründet (Urk. 8).
2.4 Dieser Argumentation widersprach die Vertreterin des Versicherten in ihrer Replik vom 3. Dezember 2018 (Urk. 11). Lediglich aufgrund des Schreibens vom 19. September 2018 an die Beschwerdegegnerin abzuleiten, dass der Beschwerdeführer selbst in der Lage sei sich in das Verfahren einzubringen und seine Rechte zu wahren, gehe fehl. Zudem verkenne die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Verfassens des Schreibens Hilfe von der Sozialbehörde erhalten habe. Es sei ihm daher weiterhin nicht möglich, seine Rechte im vorliegenden Verwaltungsverfahren selbständig zu wahren, weshalb er weiterhin auf fachliche Unterstützung angewiesen sei. Die mit der Rechtsprechung betonten und in differenzierter Weise dargelegten Partizipationsrechte der versicherten Person würden jedenfalls im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahren zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände erkennen lassen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen. Es liege eine ähnliche Konstellation vor wie im vom Bundesgericht mit dem Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 beurteilten Fall, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, warum im vorliegenden Fall der Anspruch abgelehnt worden sei. Schliesslich sei der Beschwerdegegnerin bekannt, dass der Beschwerdeführer unter einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung, Zwangshandlungen sowie einer depressiven Störung leide. Zudem hätten sich weder seine persönlichen, finanziellen und sprachlichen Fähigkeiten verändert, weswegen ohne anwaltliche Vertretung die Chancengleichheit nicht mehr gegeben sei (Urk. 11 S. 2 f.).
3.
3.1 Im Gerichtsverfahren Nr. IV.2017.00479 war der Rentenanspruch des Beschwerdeführers strittig und zu prüfen. Mit dem Urteil vom 31. Mai 2018 befand das hiesige Gericht, dass der Sachverhalt – insbesondere bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und der Prüfung der Indikatoren, die zur Würdigung einer medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit notwendig seien – nicht hinreichend abgeklärt sei, und wies daher die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese weitere Abklärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vornehme (Urk. 9/105).
3.2 Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist festzuhalten, dass nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG begründet. Gegenteilig verhält es sich beispielsweise dann, wenn die Verwaltung bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.1 mit Hinweis). Auch kann bei Einholung eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens gemäss BGE 137 V 210 durch die Verwaltung allein aus der Stärkung der Parteirechte nicht auf einen generellen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.1); dies gilt insbesondere, wenn die Verwaltung aus eigenem Antrieb vor Erlass der Verfügung ein polydisziplinäres Gutachten anordnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_697/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3 und 4.2.1). Ferner gehört das Stellen von Ergänzungsfragen an die von der IV-Stelle beauftragte Begutachtungsstelle - für die nicht gerichtlich erstrittene Begutachtung - zum üblichen Ablauf eines Verwaltungsverfahrens und begründet keine besondere Komplexität (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2). Vielmehr bedarf es weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteile des Bundesgerichts 8C_697/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3 und 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis).
Das Bundesgericht hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren bejaht in einem Fall, in welchem das kantonale Gericht die Sache zuvor zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013, E. 4.2). Für das Vorliegen besonderer Umstände sprach sich das Bundesgericht auch im Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014, E. 5.2.1-2, im Falle einer Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung aus. Weil die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle bei mono- und bidisziplinären medizinischen Begutachtungen nicht zur Anwendung gelange, die übrigen rechtsstaatlichen Anforderungen im Sinne von BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) aber sinngemäss anwendbar seien, sei die Beachtung der Verfahrensgarantien bei solchen Expertisen umso wichtiger. Die Partizipationsrechte der versicherten Person liessen jedenfalls im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Zudem war die versicherte Person in jenem Fall bereits im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.3-4 und Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00821 vom 31. Januar 2015 E. 4.1-4, IV.2015.01037 vom 10. Oktober 2016 E. 4 und IV.2017.00227 vom 31. Mai 2017 E. 3.2).
3.3
3.3.1 Der vorliegende Streitfall betrifft das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zur Wahrung der Parteirecht im anstehenden, gerichtlich angeordneten Begutachtungsverfahren. Im Rückweisungsentscheid vom 31. Mai 2018 wurde zwar offengelassen, ob die IV-Stelle im Rahmen der vorzunehmenden Abklärungen ein MEDAS-Gutachten im Sinne von BGE 137 V 210 einzuholen habe. Da jedoch die Frage der Arbeitsfähigkeit noch in keinem der Berichte unter Berücksichtigung der relevanten Indikatoren durch einen medizinischen Sachverständigen schlüssig beurteilt worden war und es sich bei der anstehenden Abklärung um eine bisher vollständig ungeklärte Frage handelt, steht fest, dass zumindest eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen ist. Dabei wird sich die IV-Stelle für diese psychiatrische Begutachtung mit dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin unter Wahrung der praxisgemäss zu gewährleistenden Partizipationsrechte (BGE 139 V 349 E. 5) konsensorientiert über die Gutachterstelle, die Fachdisziplinen und den Fragekatalog zu einigen hat. Dies setzt eine fachliche Kompetenz voraus, welche der Beschwerdeführer selbst nicht aufweist und welche ihm durch die Beiordnung einer Rechtsvertreterin verschafft werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.3.2 mit Hinweis).
3.3.2 Auch ist nicht von einem einfachen Sachverhalt auszugehen. Die Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen erfolgte deshalb, weil die Frage der Arbeitsfähigkeit noch in keinem der Berichte unter Berücksichtigung der relevanten Indikatoren durch einen medizinischen Sachverständigen schlüssig beurteilt worden war und es sich bei der anstehenden Abklärung um eine bisher vollständige ungeklärte Frage handelt. Da deshalb ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen sein wird (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1), weist der zu klärende Sachverhalt eine erhebliche Komplexität auf, der ein Laie nicht ohne Weiteres zu erfassen, geschweige denn fachkompetent zu begegnen vermöchte. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht von einer einfachen Fragestellung auszugehen, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsberatung behelfen müsse (vgl. Urk. 8 S. 2).
3.3.3 Zwar vermögen fehlende Rechtskenntnisse gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren respektive einen „Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.2). Hinsichtlich der konkreten subjektiven Verhältnisse des Beschwerdeführers fällt jedoch ins Gewicht, dass dieser psychisch beeinträchtig ist und angesichts der komplexen verfahrensrechtlichen Anforderungen mit Blick auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens nach dem Rückweisungsentscheid vom 31. Mai 2018 nicht über die fachlichen Kenntnisse verfügt, um seine Interessen im laufenden Verwaltungsverfahren ohne fachkundige Hilfe in angemessener Weise wahren zu können.
Dementsprechend war der Beschwerdeführer schon im vorgehenden gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Auch dieser Umstand spricht für die Erforderlichkeit der (weiterführenden) Vertretung (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013, 9C_692/2013 E. 4.2).
3.4 Im Rahmen der gerichtlich erstrittenen Rückweisung sind damit besondere Umstände zu erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen.
Insgesamt kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass das nunmehr seit immerhin fast fünf Jahren pendente (vgl. zur Relevanz der langen Verfahrensdauer: Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2) Verfahren einem Laien wie dem Beschwerdeführer, welcher zusätzlich unter psychischen Problemen leidet, keine besonderen Schwierigkeiten bietet. Vielmehr erweist sich unter Berücksichtigung der erheblichen Tragweite der Sache sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ab dem Gesuch von Ende Juni 2018 (Urk. 3/6) als geboten.
Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren somit zu Unrecht verneint.
4. Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der Unterstützung des Sozialamtes seiner Wohnsitzgemeinde (Urk. 3/7) ausgewiesen und das Verwaltungsverfahren kann ferner auch nicht als aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen) bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für eine vorübergehende unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen sind damit erfüllt.
5. Der angefochtene Entscheid vom 21. August 2018 ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Beschwerde ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Zürich, für das Verwaltungsverfahren ab 29. Juni 2018 (Urk. 9/109) hat, gutzuheissen.
6.
6.1 Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) handelt, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos.
6.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Mit der Honorarnote vom 3. Januar 2017 (Urk. 15) macht die unentgeltliche Rechtsvertreterin in diesem Verfahren einen Aufwand von 10 Stunden und 35 Minuten à Fr. 300.-- (zuzüglich Barauslagenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer) respektive von insgesamt Fr. 3‘522.10 geltend (Urk. 15). Dies ist weder der Schwierigkeit noch der Bedeutung dieses Prozesses angemessen. Insbesondere die insgesamt geltend gemachten 8 Stunden und 45 Minuten für das Erstellen der 7-seitigen Beschwerde (Urk. 1) und der 3-seitigen Replik (Urk. 11) exklusive Aktenstudium ist bei gegebenem Streitgegenstand übertrieben. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien und einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘700.-- festzusetzen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. August 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Zürich, für das Verwaltungsverfahren ab dem 29. Juni 2018 hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.— (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nadja Hirzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Maurer ReiterFumagalli