Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00811
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser
Weissberg Bütikofer, Advokatur - Notariat
Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1959 geborene X.___ arbeitete als Ingenieur bei der Y.___ AG, als er am 29. Oktober 2009 beim Gleitschirmfliegen abstürzte und sich dabei unter anderem eine LWK2-Luxationsfraktur mit inkompletter Paraparese sub L3 ASIA D mit neurogener Blasenfunktionsstörung und eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes im rechten Knie zuzog (Urk. 7/7/70, Urk. 7/7/76, Urk. 7/10/6). Am 12. März 2010 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers, der Suva, bei (Urk. 7/7, Urk. 7/16-18, Urk. 7/20). Nach beruflichen (Urk. 7/8-9) und medizinischen Abklärungen (Urk. 7/10/6, Urk. 7/14/6) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/21-24, Urk. 7/26, Urk. 7/29-31) verneinte sie aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 34 % mit Verfügung vom 16. August 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 7/32).
1.2 Am 8. Dezember 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit Ende Juli 2014 bestehende psychische Störung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/33). Per Ende Juli 2015 wurde ihm die Stelle bei der Y.___ AG gekündigt (Urk. 7/52/2). Nach ersten Abklärungen (Urk. 7/40/6-22, Urk. 7/45-47, Urk. 7/49) veranlasste die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Potentialabklärung (Urk. 7/63, Urk. 7/67, Urk. 7/68-70; vgl. auch Urk. 7/52, Urk. 7/68). Anschliessend nahm der Versicherte - auf Aufforderung der IV-Stelle hin, sich behandeln zu lassen (Urk. 7/71) - im Zentrum Z.___ eine ambulante psychiatrisch-psychologische Einzeltherapie auf (Urk. 7/76; vgl. auch Urk. 7/74-75, Urk. 7/89). Vom 17. November 2015 bis 21. Januar 2016 hielt er sich stationär in der integrierten Psychiatrie A.___ auf (Urk. 7/84). Auf Veranlassung der IV-Stelle wurde er vom 16. bis 20. Januar 2017 im Zentrum B.___ internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch begutachtet (Urk. 7/112/4); die Expertise wurde am 21. März 2017 fertiggestellt (Urk. 7/112). Mit ergänzendem Bericht vom 15. August 2017 (Urk. 7/125) beantwortete das B.___ Zusatzfragen der IV-Stelle (Urk. 7/115). Die IV-Stelle ermittelte daraufhin einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 7/130) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. April 2018 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/132). Nach Prüfung der vom Versicherten dagegen erhobenen Einwände (Urk. 7/138, Urk. 7/143) verfügte sie am 17. August 2018 im angekündigten Sinn (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser, mit Eingabe vom 19. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm rückwirkend seit wann rechtens, spätestens jedoch seit Dezember 2014, eine Viertelsrente sowie rückwirkend seit wann rechtens, spätestens jedoch seit November 2016, eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2018 beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Rentenablehnung in der angefochtenen Verfügung damit, gestützt auf das Gutachten des B.___ stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand ab November 2016 aus rheumatologischer Sicht verschlechtert habe; deshalb sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit wegen eines erhöhten Pausenbedarfs nur noch zu 70 % zumutbar. Die im B.___-Gutachten erwähnten psychischen Einschränkungen führten aus Rechtsanwendersicht zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insofern sei es nicht zu einer gesundheitlichen Veränderung gekommen. Auf die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer leide nur an einer leichtgradigen depressiven Störung und habe über ein hohes Aktivitätsniveau berichtet. Er könne mit seinem Wohnmobil in Tschechien, Deutschland und der Schweiz herumreisen. Er habe Kontakt zur Familie, treffe Freunde und führe eine tragfähige Distanzbeziehung. Es bestehe eine gute Taggesstruktur, und ein sozialer Rückzug liege nicht vor. Die im Gutachten erwähnte schwierige psychosoziale Lage mit hohen Schulden und grossen Existenzängsten dürfe bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden. Da der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit noch zu 70 % ausüben könne, entspreche dies zugleich dem – rentenausschliessenden – Invaliditätsgrad (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe spätestens seit Dezember 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente und spätestens seit November 2016 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 2 und 11). Die Gutachtenstelle B.___ habe die attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf Nachfrage der IV-Stelle nochmals klar bestätigt. Ferner habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bestehenden IV-fremden Faktoren in diese Schätzung miteingeschlossen seien und die beschriebene Aktivitätslage trotz Diskrepanz zur geklagten Beschwerdeintensität durchaus mit der festgestellten, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Pathologie vereinbar sei. Die IV-Stelle reisse seine Aussagen und diejenigen des psychiatrischen Gutachters aus dem Kontext. Die als psychosozialer Faktor eingestuften Existenzängste beispielsweise würden in den Akten einzig zwei Mal erwähnt. Dass er, wie sich aus dem Gutachten ergebe, aus finanziellen Gründen im Wohnmobil lebe, werde von der IV-Stelle nicht berücksichtigt. Das Gleiche gelte für den Umstand, dass er sich wegen der deutlich günstigeren Lebenshaltungskosten und nicht aus Reiselust immer mal wieder auf Stellplätzen im nahen Ausland aufhalte. Ferienbedingt habe er sich einzig im Jahr 2016 für insgesamt fünf Wochen im Ausland aufgehalten. Bei seinen Freunden handle es sich einzig um ein Pärchen und einen Schulfreund, wobei er sich, wie aus dem Gutachten hervorgehe, bei Begegnungen mit diesen Freunden schäme. Bezüglich seiner Distanzbeziehung werde im Gutachten nur ein einziger dreiwöchiger Aufenthalt in Tschechien erwähnt. Der Beziehung dürfe keine Tragfähigkeit im Alltag zugeschrieben werden. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle bestehe kein Grund, um von der im psychiatrischen Gutachten attestierten 20%igen Leistungseinschränkungabzuweichen (Urk. 1 S. 7-9).
Er habe deshalb seit der Aufnahme der Behandlung im Z.___ am 31. Oktober 2014, spätestens aber seit der Einreichung seines Gesuchs, also ab Dezember 2014, Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 9). Unbestrittenermassen stehe aufgrund des B.___-Gutachtens fest, dass er aus rheumatologischer Sicht seit November 2016 wegen des nochmals höheren Pausenbedarfs nur noch im Rahmen eines Pensums von 70 % arbeitsfähig sei. Unter Berücksichtigung des aus psychologischer Sicht um 20 % reduzierten Rendements betrage die Verdienstfähigkeit 56 %. Seither habe er Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 10 f.). Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere eines aktuellen Einkommensvergleichs, und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 11).
3.
3.1 Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist zu beurteilen, ob seit der materiellen Prüfung und Verneinung eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 16. August 2012 (Urk. 7/32) eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist.
3.2 Der Verfügung vom 16. August 2012 lag in medizinscher Hinsicht die versicherungsmedizinische Beurteilung der Berichte der behandelnden Ärzte durch Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, vom 14. Oktober 2011 zu Grunde (vgl. Urk. 7/22/4-5, Urk. 7/30-32).
Dr. C.___ hielt am 14. Oktober 2011 fest, der Beschwerdeführer habe am 29. Oktober 2009 einen Gleitschirmunfall erlitten, indem er 12 Meter tief abgestürzt sei (Urk. 7/18/6, Urk. 7/18/10). Dabei habe er sich eine LWK2-Luxationsfraktur mit Hinterkantenbeteiligung und LWK1-Querfortsatzfraktur zugezogen, welche mittels einer dorsalen Spondylodese von L2-L4 operativ versorgt worden sei. Etwa zwei Jahre nach dem Unfallereignis bestünden weiterhin dauerhafte und gravierende unfallbedingte Folgezustände. Es bestehe eine inkomplette Paraparese (unvollständige Lähmung beider Beine) beziehungsweise eine residuale motorische Schwäche der unteren Extremität (Urk. 7/18/10-11). Die ebenfalls durch den Unfall bedingte Ruptur des rechten Kreuzbandes sei wegen starker Knieschmerzen am 19. Mai 2010 operativ rekonstruiert worden, wobei nach wie vor eine komplexe Knieinstabilität fortbestehe (Urk. 7/18/7-9, Urk. 7/18/11). Nach der stationären Rehabilitation habe weiterhin ein neuropathisches Schmerzsyndrom bestanden. Zwar habe im weiteren Verlauf ein Teil der hoch dosierten Schmerzmedikamente, welche als Nebenwirkung auch Müdigkeit verursachten, abgebaut werden können. Die Hausärztin beschreibe jedoch auch in einer ihrer letzten Stellungnahmen weiter bestehende erhebliche Schmerzen (Urk. 7/18/6, Urk. 7/18/10-11). Nicht nur subjektiv stark belastend wirkten sich auch die anhaltenden neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen aus. Als residualer Endzustand bestehe eine Stuhlinkontinenz. Die sehr schnelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Mai 2011 auf 100 % ab 1. September 2011 erscheine nicht realistisch. Von der Administration sei der vermehrte Zeitbedarf des Beschwerdeführers bei der Erledigung von Aufgaben genau erhoben worden. Unter Berücksichtigung dieser Erhebung und des Erfahrungswertes bei inkompletten Paraplegikern erscheine eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Ingenieur zumutbar, mit der Möglichkeit zur flexiblen Arbeitsgestaltung (Urk. 7/18/10-11).
Bei Erlass der Verfügung vom 16. August 2012 wurde zusätzlich die telefonische Auskunft des Arbeitgebers berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 75 % leiste. Das Invalideneinkommen wurde anhand des in diesem Pensum erzielten Lohns bestimmt (Urk. 7/30-32).
3.3
3.3.1 Vom 16. bis 20. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IVStelle im B.___ interdisziplinär begutachtet, wobei Spezialisten der Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie ihn persönlich untersuchten. Berücksichtigt wurden sodann die von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten und die von den Gutachtern nachträglich eingeholten medizinischen Akten sowie die Ergebnisse einer aktuellen Laboruntersuchung. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen basierten auf dem Ergebnis einer Konsenskonferenz (Urk. 7/112/2-5, Urk. 7/112/69, Urk. 7/112/77).
Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern auf einem Fragebogen vom 4. Dezember 2016 an, er leide unter totalen Versagensängsten, Verzweiflung, Zukunfts- und Existenzängsten, Denkblockaden, Merkschwierigkeiten sowie als Folge davon unter starken bis mittelgradigen depressiven Phasen. Er habe über 90 % seiner Fachkompetenz verloren (Urk. 7/112/57; vgl. auch Urk. 7/112/24, Urk. 7/112/29). Dem begutachtenden Neurologen berichtete er zudem, dass seine kognitiven Fähigkeiten seit seiner Herzerkrankung mit kardiogenem Schock im Jahr 2014 stark nachgelassen hätten (Urk. 7/112/37). Anlässlich der psychiatrischen Exploration sah er sich nicht in der Lage, wieder erwerbstätig zu werden (Urk. 7/112/62).
Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass aus allgemein-internistischer Sicht keine Pathologien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden. Beim Beschwerdeführer bestehe ein Status nach einem kardiogenen Schock bei Tachykardiomyopathie im Juli 2014 (Urk. 7/112/22, Urk. 7/112/25, Urk. 7/112/74, Urk. 7/112/78).
3.3.2 Der begutachtende Psychiater schloss aufgrund seiner Untersuchungsbefunde (aufgenommen gemäss AMDP) auf eine gewisse Somatisierung vor dem Hintergrund ausgeprägter somatischer Beeinträchtigungen und wies darauf hin, der Beschwerdeführer habe eine schwierige psychosoziale Lage (Stellenverlust per Ende Juli 2015 [Urk. 7/112/47], finanzielle Sorgen) beschrieben (Urk. 7/112/57). Es hätten eine leichtgradige depressive Verstimmung, ein leichtgradiger Interesseverlust, eine leichtgradige Freudlosigkeit, ein leichtgradig geminderter Antrieb, eine leichtgradig verminderte Konzentration, ein leichtgradig vermindertes Selbstwertgefühl/Selbstvertrauen, leichtgradige Gefühle von Wertlosigkeit, ein leichtgradig pessimistisches Gedankengrübeln, vereinzelte lebensmüde Gedanken und leichtgradige, körperbezogene Ängste hinsichtlich der kardialen und renalen Problematik erhoben werden können (Urk. 7/112/44-45). Die neuropsychologische Untersuchung habe – gemessen an der prämorbid zu erwartenden überdurchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit eines Absolventen eines Maschineningenieurstudiums - eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung bei deutlichen Problemen im Bereich des Antriebs und der emotionalen Affektstabilität ergeben (Urk. 7/112/74). Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt konzis gewesen, wobei eine gewisse Diskrepanz zwischen der Intensität der geschilderten Beschwerden (Urk. 7/43-44, Urk. 7/57) und der gut nachweisbaren Aktivitätslage (Urk. 7/112/58) bestanden habe (Urk. 7/112/75, Urk. 7/112/80).
Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit leistungsorientierten Anteilen. Er hielt fest, es bestehe ein Mischbild aus belasteter Persönlichkeitsakzentuierung mit ereignisbezogener Ressourcenverminderung sowie der rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 7/112/74). In der Kombination sei die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde leicht bis mittelschwer (Urk. 7/112/78). Der Beschwerdeführer sei in Deutschland als Secondo aufgewachsen, sei studierter Maschinenbauingenieur und zeige eine deutliche Leistungsorientierung. Sowohl emotional als auch hinsichtlich der beruflichen Leistungsfähigkeit habe er bis zum Auftreten von Spannungen an seinem ehemaligen Arbeitsplatz im Jahr 2014 beziehungsweise des kardialen Ereignisses im August 2014 eine gute Ressourcenlage aufgewiesen; bis dahin dürfe von einer beanspruchten, aber gut integrierten Persönlichkeit ausgegangen werden. Im Jahr 2014 sei es zu einer Ressourcenabnahme gekommen, danach könne nur noch von einer mässig integrierten Persönlichkeitsstruktur in den Bereichen Selbst-/Fremdwahrnehmung, Selbststeuerung, emotionale Kommunikation sowie innere Bindung/äussere Beziehung gesprochen werden (Urk. 7/46-47, Urk. 7/78-80). Ein Teil dieses Leistungsdefizits sei wohl IV-fremd (Urk. 7/112/62). Der soziale Kontext sei uneingeschränkt (Urk. 7/112/59). Behandlungsanamnestisch könne vor allem zu Beginn der psychiatrischen Behandlung, als sich die Kündigung der letzten Stelle bereits abgezeichnet habe, ein Leidensdruck nachgewiesen werden. Im weiteren Verlauf scheine der Behandlungsdruck phasenweise deutlich abgenommen zu haben (Urk. 7/112/61). In funktioneller Hinsicht ergäben sich anhand des Instruments der Mini-ICF-APP mittelschwere Einschränkungen in den Bereichen Flexibilität/Umstellfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Anpassung an Regeln/Routinen (Urk. 7/112/77). Aus psychiatrischer Sicht sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenbauingenieur als auch in einer adaptierten Tätigkeit von einer 20%igen erwerbsbezogenen Leistungsminderung auszugehen, welche ab der Behandlungsaufnahme im Z.___ am 31. Oktober 2014 (vgl. Urk. 7/76) gelte. Diese Einschränkung sei zum 34%igen Invaliditätsgrad gemäss der Verfügung der IVStelle vom 16. August 2012 hinzuzuaddieren (Urk. 7/112/80).
3.3.3 Der rheumatologische Gutachter hielt fest, die anlässlich des Gleitschirmunfalls vom 29. Oktober 2009 erlittene Fraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers sei stabil verheilt. Sie habe zu einer inkompletten Querschnittslähmung und entsprechenden neurologischen Ausfällen geführt. Der Spinalkanal sei nicht eingeengt, es bestünden aber adhäsive Verziehungen der Dura. Der Unfall habe auch zu einer Ruptur des rechten Kreuzbandes geführt, welche operativ versorgt worden sei. Diesbezüglich sei es seit einem Jahr zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzsymptomatik gekommen; im MRT sei eine deutliche laterale Gonarthrose und Degeneration des Aussenmeniskus zum Vorschein gekommen mit entsprechendem klinischem Befund. Zudem lasse sich klinisch eine leichte bis mässige Instabilität des Knies (vordere Schublade) feststellen. Seit einem Jahr bestünden zudem progrediente, kaum beeinflussbare Schmerzen, welche vom Kreuz seitlich in das rechte Bein ausstrahlten. Im MRT zeigten sich mässige degenerative Veränderungen vorwiegend im Segment L5/S1 ohne Kompromittierung neuraler Strukturen. Aufgrund der klinischen Untersuchung müsse eher von einer musculo-tendinösen Ursache der Beschwerden respektive einer Faszienproblematik ausgegangen werden. Erschwerend wirke sich ein Beinlängenunterschied aus. Zusätzlich bestünden neu belastungsabhängige Schmerzen im linken Daumensattelgelenk, welches degenerative Veränderungen aufweise (Urk. 7/112/76). Funktionell eingeschränkt sei aus rheumatologischer Sicht das rechte Knie mit deutlicher lateraler Gonarthrose und degenerativem Meniskusschaden, welche zu einer wesentlich beeinträchtigten Stand- und Gehfunktion führten. Zudem sei das lumbale Achsenskelett aufgrund der degenerativen Veränderungen und der dorsalen Stabilisation vermindert belastbar, weswegen auf rein sitzende Tätigkeiten verzichtet werden sollte (Urk. 7/112/77-78). Aus rheumatologischer Sicht könne der Beschwerdeführer noch leichte, vorwiegend, aber nicht ausschliesslich sitzende Tätigkeiten ausüben. Nicht mehr möglich seien Arbeiten auf Treppen oder Leitern, das Gehen auf unebenem Grund sowie Tätigkeiten, welche die linke Hand stark belasteten. Die bisherige Tätigkeit als Maschinenbauingenieur entspreche weitgehend diesen Kriterien. Wegen der jahrelangen Schmerzsymptomatik benötige der Beschwerdeführer häufiger Pausen. Dies reduziere das Rendement in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit um 30 %. Seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2012 habe sich die Situation im rechten Knie verschlechtert, so dass er nun noch häufiger auf Pausen angewiesen sei. Dies erkläre die um 5 % höhere Einschränkung des Rendements aus rheumatologischer Sicht. Da die laterale Gonarthrose erstmals in den im November 2016 angefertigten MRT-Bildern des rechten Knies dokumentiert werde, gelte die zusätzliche Einschränkung ab dann. Die Hälfte hiervon, also 2,5 %, sei der aus psychiatrischer Sicht bescheinigten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinzuzuaddieren (Urk. 7/112/80-81).
3.3.4 Der neurologische Sachverständige nannte als relevante Gesundheitsstörungen eine inkomplette, linksbetonte Paraparese ab L2 mit Sensibilitätsstörungen ab Niveau L2 sowie einer neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung und persistierende neuropathische Schmerzen, vor allem im Bereich des linken Fusses. Diese Beeinträchtigungen seien Folge des im Jahr 2009 erlittenen Gleitschirmunfalls. Durch die Paraparese sei der Beschwerdeführer in seiner Gehfähigkeit deutlich eingeschränkt. Beeinträchtigt werde er auch durch die chronische, neuropathische Schmerzsymptomatik. Zudem bestünden auch Einschränkungen im sozialen Bereich, insbesondere wegen der Darmfunktionsstörung und der sexuellen Funktionsstörung (Urk. 7/76-77). Die zumutbare Arbeitsfähigkeit habe sich aus neurologischer Sicht seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle im Jahr 2012 nicht verändert (Urk. 7/112/81).
3.3.5 Aus interdisziplinärer Sicht bescheinigten die Gutachter dem Beschwerdeführer in Addition zu dem seit dem 16. August 2014 (richtig wohl 2012) geltenden Invaliditätsgrad von 34 % eine Verminderung des beruflichen Rendements um 20 % wegen der psychischen Symptomatik sowie eine zusätzliche Rendementverminderung wegen der gesundheitlichen Verschlechterung aus rheumatologischer Sicht von 2,5 % seit November 2016 (Urk. 7/112/81).
3.4 Am 10. April 2017 stellte die IV-Stelle den Gutachtern Ergänzungsfragen (Urk. 7/115/1-2). Am 15. August 2017 hielten die B.___-Gutachter in Ergänzung zu ihrer Expertise fest, sie hätten die neuropsychologische Testung als indiziert erachtet, weil der Beschwerdeführer während der Hospitalisation im Juli und August 2014 nach dem kardiogenen Schock ein schweres gemischtes hypo- und hyperaktives Delir entwickelt habe. Ziel sei es gewesen, mittels der neuropsychologischen Tests gegebenenfalls organische Faktoren feststellen zu können. Der Beschwerdeführer habe prämorbid eine überdurchschnittliche kognitive und intellektuelle Leistungsfähigkeit aufgewiesen. Sein beruflicher Werdegang - er habe jahrelang als angestellter Maschineningenieur gearbeitet –wäre andernfalls nicht möglich gewesen. Im Vergleich dazu falle seine heutige kognitive Leistungsfähigkeit deutlich ab (Urk. 7/125/1-2). Zu betonen sei sodann, dass lediglich eine gewisse Diskrepanz zwischen der geklagten Beschwerdeintensität und der nachgewiesenen Aktivitätslage bestehe. Die beschriebenen ausserberuflichen Aktivitäten seien durchaus mit der psychischen Pathologie vereinbar. Bei der Schätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei die Analyse von Kontext/Aktivitäten und Taggesstruktur in Relation gesetzt worden zur bisherigen und einer adaptierten Tätigkeit. Dabei seien auch die «gewisse Diskrepanz» und die invaliditätsfremden Faktoren berücksichtigt worden (Urk. 7/125/3). Gerade weil der bisherige, seit 2012 geltende Invaliditätsgrad von 34 % somatisch bedingt gewesen sei, müsse die psychisch bedingte Einschränkung hinzuaddiert werden. Zu einer weiteren Addition im Sinne einer zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit von 2,5 % seit November 2016 führe die gesundheitliche Verschlechterung aus rheumatologischer Sicht (Urk. 7/125/4).
3.5 Med. pract. D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst, bezeichnete das Gutachten mit dessen Ergänzung in seiner Stellungnahme vom 11. September 2017 als grundsätzlich nachvollziehbar und plausibel. Gestützt darauf könne davon ausgegangen werden, dass sich sowohl der somatische als auch der psychische Gesundheitszustand im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom 16. August 2012 verschlechtert hätten. Seit Oktober 2014 bestehe zusätzlich zur 25%igen Arbeitsunfähigkeit wegen der körperlichen Einschränkungen eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit auf Grund der psychischen Beschwerden; seit November 2016 sei zusätzlich die um 5 % verminderte Arbeitsunfähigkeit infolge der verschlechterten Situation im Kniegelenk zu berücksichtigen. Damit bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Indessen könne den Ausführungen im Gutachten nicht gefolgt werden, soweit die Gutachter den Invaliditätsgrad mit der medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit vermischt hätten (Urk. 7/130/10-11).
4.
4.1
4.1.1 Die IV-Stelle ist der Ansicht, auf die vom psychiatrischen Gutachter des B.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus Rechtsanwendersicht nicht abgestellt werden (Urk. 2). Unbestrittenermassen ist die Beurteilung der übrigen Gutachter, insbesondere des rheumatologischen Sachverständigen, beweiskräftig (Urk. 2 S. 2). Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob die vom begutachtenden Psychiater bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren (vorstehend E. 1.2) überzeugt.
Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass die für die gestellten Diagnosen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig und akzentuierte leistungsorientierte Persönlichkeitszüge) relevanten Befunde in ihrer Ausprägung insgesamt leicht bis mittelschwer waren (Urk. 7/112/59). Während sich in der klinischen Untersuchung leichte depressive Symptome zeigten (Urk. 7/112/44-45), ergab die neuropsychologische Untersuchung eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung bei deutlichen Problemen im Bereich des Antriebs und der emotionalen Affektstabilität (Urk. 7/112/74). Zudem gelangte der psychiatrische Sachverständige des B.___ aufgrund der anamnestischen Angaben zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer anfänglich trotz einer deutlichen Leistungsorientierung eine gut integrierte Persönlichkeit mit guten Ressourcen aufgewiesen hatte; jeweils nach dem Gleitschirmunfall vom 29. Oktober 2009, dem Auftreten von Spannungen an seinem ehemaligen Arbeitsplatz im Jahr 2014 und dem kardialen Ereignis im August 2014 kam es zu einer Ressourcenabnahme, so dass aktuell nur noch eine mässig integrierte Persönlichkeitsstruktur besteht. Anhand des Instruments der Mini-ICF-APP ermittelte der Gutachter mittelschwere Einschränkungen in den Bereichen Flexibilität/Umstellfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Anpassung an Regeln/Routinen (Urk. 7/112/77-79). Dabei berücksichtigte er auch, dass der Beschwerdeführer sich in einer schwierigen psychosozialen Situation befand (Urk. 7/112/57), und klammerte einen Teil dieses Leistungsdefizits, den er als IV-fremd einschätzte, aus (Urk. 7/112/62; Urk. 7/125/3). Komorbid zum psychischen Krankheitsbild besteht die ausgeprägte somatische Problematik (linksbetonte Paraparese ab L2 mit Sensibilitätsstörungen ab Niveau L2, neurogene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung sowie persistierende neuropathische Schmerzen vor allem im Bereich des rechten Knies und linken Fusses; vgl. vorstehend E. 3.3.3-3.3.4). Der soziale Kontext ist nach Ansicht des psychiatrischen Experten weitgehend uneingeschränkt (Urk. 7/112/59).
Bei der Einschätzung des beruflichen Leistungspotentials berücksichtigte der B.___-Psychiater seine Beobachtung, dass eine gewisse Diskrepanz zwischen der geklagten Beschwerdeintensität und der nachgewiesenen Aktivitätslage bestand (Urk. 7/112/75, Urk. 7/112/80), und setzte die Aktivitäten und Taggesstruktur des Beschwerdeführers in Relation zu den Anforderungen an die bisherige und eine adaptierte Tätigkeit. Auf Nachfrage der IV-Stelle präzisierte er, dass die beschriebenen ausserberuflichen Aktivitäten durchaus mit der psychischen Pathologie vereinbar seien (Urk. 7/125/3). Der Gutachter berücksichtigte auch die Ergebnisse der von der IV-Stelle veranlassten Abklärung des Potentials zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt vom 6. bis 31. Juli 2015: Diese ergab eine voraussichtliche Leistungsfähigkeit von 40-50 %, abhängig vom medizinischen Verlauf (Urk. 7/112/62). Auch den behandlungsanamnestisch zu Beginn der psychiatrischen Therapie nachweisbaren Leidensdruck, der im weiteren Verlauf offenbar phasenweise deutlich abgenommen hatte, beachtete der Psychiater (Urk. 7/112/61).
Unter Berücksichtigung dieser Indikatoren attestierte der Sachverständige dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine 20%ige Leistungseinschränkung sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenbauingenieur als auch in einer adaptierten Tätigkeit. Dies ist, wie auch med. pract. D.___ vom RAD festgehalten hat (Urk. 7/130/10-11), nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle besteht beim Beschwerdeführer nicht nur eine leichtgradige depressive Störung. Zusammen mit der neuropsychologisch erhobenen leichten bis mittelschweren kognitiven Störung auf dem Boden akzentuierter Persönlichkeitszüge waren die Befunde und die daraus folgenden funktionellen Einschränkungen in ihrer Ausprägung mindestens leicht bis mittelschwer. Zudem hat der psychiatrische Gutachter überzeugend dargelegt, dass das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers und die gelegentlichen Reisen im Wohnmobil mit den attestierten Einschränkungen vereinbar sind. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber dem psychiatrischen Experten ergibt sich, dass er seine wenigen sozialen Kontakte psychisch bedingt nicht uneingeschränkt geniessen konnte (Urk. 7/112/43-44). Deshalb vermag auch der soziale Kontext die gutachterliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Schliesslich hat der psychiatrische Sachverständige die IV-Stelle auf Nachfrage nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren bei seiner Einschätzung ausgeschieden wurden (Urk. 7/125/3). Soweit die IV-Stelle geltend macht, bei der bescheinigten 20%igen Arbeitsunfähigkeit sei auch die schwierige psychosoziale Lage berücksichtigt worden (Urk. 2), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Die IV-Stelle übersieht, dass die attestierte Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % zum einen deutlich geringer ist als die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der sich für vollständig arbeitsunfähig hielt (Urk. 7/112/62). Zum andern vermögen die vom psychiatrischen Gutachter erhobenen funktionellen Einschränkungen eine 20%ige Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens hinreichend zu begründen.
Damit kann entgegen der Ansicht der IV-Stelle auch aus Rechtsanwendersicht auf die vom psychiatrischen Gutachter des B.___ bescheinigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden.
4.1.2 Auch die Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht und deren Entwicklung im zeitlichen Verlauf werden im Gutachten nachvollziehbar dargelegt:
Demnach war der Beschwerdeführer ab Beginn der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Z.___ am 31. Oktober 2014 aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen und einer adaptierten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig im Sinne einer Leistungsminderung. Diese Leistungsminderung wirkte sich zusätzlich zur vorbestehenden Rendementminderung von 25 % wegen der körperlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dies wurde von den Gutachtern unmissverständlich in der Expertise vom 21. März 2017 und nochmals in der ergänzenden Stellungnahme vom 15. August 2017 festgehalten, indem sie von einer Addition der psychischen und somatischen Leistungseinschränkungen sprachen (Urk. 7/112/81, Urk. 7/125/4). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden: Vom rheumatologischen Gutachter wurde aufgezeigt, dass die neuropathischen Schmerzen dem Beschwerdeführer häufigere Pausen abnötigen, was zu einer Minderung des (quantitativen) Rendements führt (Urk. 7/112/81). Zusätzlich zu dieser Einschränkung bestehen während der Arbeitszeit die psychiatrisch und neuropsychologisch erhobenen Leistungsdefizite. Zwar hat der fallführende psychiatrische Gutachter anstelle der zur psychischen Arbeitsunfähigkeit zu addierenden somatischen Arbeitsunfähigkeit von 25 % fälschlicherweise den bei Erlass der Verfügung vom 16. August 2012 (Urk. 7/32) ermittelten, ebenfalls körperlich bedingten Invaliditätsgrad von 34 % herangezogen (Urk. 7/112/80-81, Urk. 7/125/4). Mit med. pract. D.___ vom RAD (Urk. 7/130/10-11) kann aber davon ausgegangen werden, dass dieser offensichtliche Irrtum die Beweiskraft der gutachterlichen Beurteilung insgesamt nicht einschränkt. Folglich bestand ab dem 31. Oktober 2014 eine 45%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in leidensangepassten Tätigkeiten (Urk. 7/112/80-81).
Eine weitere Minderung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit angestammt und angepasst besteht seit November 2016 wegen der verschlechterten Situation im rechten Knie. Laut den Gutachtern ist nur die Hälfte der daraus resultierenden 5%igen Einschränkung des Rendements, entsprechend einem Wert von 2,5 %, zur psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu addieren (Urk. 7/112/81). Folglich bestand ab November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 47,5 %.
4.2 Nach dem Gesagten steht gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten des B.___ vom 21. März 2017 fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 16. August 2012 (Urk. 7/32) deutlich verändert hat, und zwar ab dem 31. Oktober 2014 in psychiatrischer und ab November 2016 in rheumatologischer Hinsicht.
5. Die IV-Stelle hat bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im zeitlichen Verlauf die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11) an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Invaliditätsgrad nochmals auf Basis des in Erwägung 4.1.2 dargelegten medizinisch-theoretischen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit ermittle.
Zur Berechnung der Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. lit. b IVG sowie zur Feststellung des Beginns und des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs wird die IV-Stelle auch zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Herzerkrankung mit kardiogenem Schock gemäss den Berichten des Kardiologen Dr. med. E.___ vom 31. Dezember 2014 (Urk. 7/40/6-7) und 8. April 2016 (Urk. 7/90/2-3) von Mai bis Dezember 2014 in seiner Tätigkeit als Ingenieur zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/130/2 und 7/130/6; vgl. zum Ganzen BGE 121 V 264 E. 6 und 7). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen kann. Da er sich am 8. Dezember 2014 erneut zum Rentenbezug angemeldet hat (Urk. 7/33), kann ein allfälliger Rentenanspruch entgegen seinem Antrag (Urk. 1 S. 2) auf jeden Fall noch nicht im Dezember 2014 entstehen.
Die IV-Stelle wird den Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln haben. Dabei ist von Belang, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit seit dem 31. Oktober 2014 aus psychischen Gründen nur noch mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit versehen konnte. Ende Januar 2015 wurde ihm die Stelle per Ende Juli 2015 gekündigt (Urk. 7/52/2). Spätestens ab Ende Januar 2015 kann nicht mehr von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden, so dass der tatsächlich erzielte Verdienst ab dann nicht mehr zur Ermittlung des Invalidenlohns herangezogen werden kann (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Die IV-Stelle wird das Invalideneinkommen deshalb gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1) – allenfalls unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc) – zu ermitteln haben.
Hernach wird die IV-Stelle erneut über den Rentenanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der in der Honorarnote von Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser vom 8. November 2018 (Urk. 10) ausgewiesene Zeitaufwand von 8 Stunden und 15 Minuten erscheint mit Blick auf die obgenannten Kriterien als angemessen. Der verrechnete Stundenansatz von Fr. 270.-- ist hingegen auf den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- zu kürzen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der geltend gemachten Spesen in der Höhe von Fr. 141.40 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung auf Fr. 2'107.--.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'107.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt