Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00812
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 9. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, war von Februar 2005 bis Februar 2013 vollzeitlich und ab 1. März 2013 gesundheitsbedingt in einem reduzierten Pensum als Geschäftsführer bei der Y.___ tätig (Urk. 8/21, Urk. 8/14 S. 7, Urk. 8/114 S. 1). Unter Hinweis auf ein Burnout, einen vierfachen Bandscheibenvorfall und Hautveränderungen meldete sich der Versicherte am 4. Juni 2014 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/14). Am 16. März 2015 erlitt der Versicherte einen Vorderwandinfarkt, worauf gleichentags eine perkutane transluminale Koronarangioplastie (PTCA) durchgeführt und am 30. März 2015 ein primäres Stentimplantat in die mediale rechte Kranzarterie eingesetzt wurde (vgl. Urk. 8/68). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/33, Urk. 8/69, Urk. 8/78) und holte polydisziplinäre Gutachten beim Z.___, A.___, (Expertise vom 29. Januar 2016, Urk. 8/101) sowie bei der B.___, C.___ (Expertise vom 26. September 2017, Urk. 8/146/3-68) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/163, Urk. 8/166) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2018 (Urk. 2) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 12 %.
2. Der Versicherte erhob am 3. September 2018 mit einem an die IV-Stelle adressierten Schreiben Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2. Juli 2018. Dieses überwies die IV-Stelle am 20. September 2018 (Urk. 4) an das Sozialversicherungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2018 und die Zusprache einer Invalidenrente.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2018 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 2. Juli 2018 (Urk. 2) aus, es seien ärztliche Gutachten eingeholt worden. Aus der medizinischen Beurteilung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die langjährige Tätigkeit als Geschäftsführer sei ihm nicht mehr zumutbar. Eine andere, körperlich angepasste Tätigkeit sei aus ärztlicher Sicht hingegen zu 100 % zumutbar, solange diese körperlich leicht und wechselbelastend oder überwiegend sitzend sei. Bei einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 75'755.-- und einem Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von Fr. 66'653.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'102.--. Dies entspreche einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 12 %. Entgegen der mit Einwand vorgebrachten Kritik seien von den B.___-Gutachtern sämtliche Diagnosen berücksichtigt worden (S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 3. September 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, anlässlich der polydisziplinären Untersuchungen seien weder Durchblutungs- noch Belastungsuntersuchungen gemacht worden. Zudem seien seinem Hausarzt die Berichte von Zürich nicht vorgelegt worden, womit dieser auch nicht habe dagegen argumentieren können. Der Gegenbericht seines Hausarztes liege nun vor. Durch seine chronischen Schmerzen, trotz der hohen Medikation, sei er psychisch auf dem Nullpunkt angekommen.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3. Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 26. September 2017 (Urk. 8/146/3-68) nannten Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, med. pract. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Mag. rer. nat. H.___, Psychologie und Neuropsychologie, und Prof. Dr. med. I.___, Medizinische Leitung, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 62):
- Koronare Herzkrankheit (DES-Implantation RIVA und ACD)
- Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Stadium IIa
Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 62):
- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.2.0)
- Opioid-Fehlgebrauch, Differentialdiagnose: Abhängigkeit
- Leichte kognitive Störung, Differentialdiagnose: im Rahmen der Opioid-Medikation
- Arterielle Hypertonie
Die B.___-Gutachter führten in ihrer Konsensbeurteilung aus, in Zusammenfassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten seien sie gemeinsam zum Schluss gekommen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren, körperlich häufig schweren Tätigkeit aufgrund einer koronaren Herzerkrankung und ätiologisch unklaren Kachexie (erhebliches Untergewicht) wahrscheinlich auf Dauer zu 100 % erloschen. In anderen, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sei jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Indikatoren sprächen für eine Alltagsselbständigkeit, rege Aktivität, Selbstversorgung und soziale Integration. Eine namhafte psychiatrische Erkrankung lasse sich nicht (zumindest nicht mehr) objektivieren. Die derzeitige Opioid-Medikation sei geeignet, vegetative und weitere psychische Störungen zu begründen und solle - auch angesichts der suchtmedizinischen Vorgeschichte mit einem Alkoholmissbrauch - revidiert werden, zumal auch keine Erkrankung definiert werde, die den Einsatz von Analgetika mit hohem Suchtpotenzial rechtfertigen könne. Die testpsychologisch zu erhebende leichte kognitive Störung sei differenzialätiologisch zumindest ebenso gut im Rahmen der Opioid-Medikation verstehbar, vor allem sei ohne eine Abstinenz keine hirnorganische (irreversible) Genese abgrenzbar (S. 58 ). In der bisherigen Tätigkeit bestehe auf Dauer eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, wahrscheinlich seit mehreren Jahren, spätestens seit 2015 (Herzinfarkt). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einem Pensum und Rendement von 100 %, ex tunc geltend (S. 64).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Fachärzte der B.___ vom 26. September 2017 (E. 3) ist hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwerdeführers umfassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, neuropsychologische, orthopädische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und bildgebenden Explorationen sowie notwendigen Laborerhebungen (Urk. 8/146/3-68 S. 21, S. 25-28, S. 30-36, S. 41 f., S. 47-55, Urk. 8/146/69-74). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 5/146/3-68 S. 2-17, S. 28 f., S. 44 f., S. 56, S. 58 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 8/146/3-68 S. 17 f., S. 22-25, S. 28-30, S. 36 f., S. 42-47, S. 55-59).
4.2 Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nach erfolgter Konsensbesprechung nachvollziehbar begründet (S. 58 f.).
Im Gutachten wurde schlüssig aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der koronaren Herzerkrankung und des ätiologisch unklaren erheblichen Untergewichts in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren, körperlich häufig schweren Tätigkeit spätestens seit dem Herzinfarkt im Jahr 2015 auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig ist (E. 3).
Ebenso nachvollziehbar ist, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer – angesichts der von ihnen gestellten Diagnosen - in anderen, körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten (E. 3).
Die Gutachter konnten plausibel erklären, dass sich eine psychische Erkrankung nicht objektivieren lässt. So legten sie dar, dass die von ihnen geprüften Indikatoren für eine Alltagsselbständigkeit, rege Aktivität, Selbstversorgung und soziale Integration sprechen und die von den Behandlern angewandte Opioid-Medikation geeignet ist, vegetative und weitere psychische Störungen zu begründen und daher auch revidiert werden sollte (E. 3).
Aus somatischer Sicht ist das beschriebene Belastungsprofil mit Blick auf die Teilgutachten überzeugend. Dr. D.___ legte in seinem internistischen Teilgutachten dar, dass die koronare Herzkrankheit derzeit mittels Stents ausreichend behandelt ist und für das erhebliche Untergewicht anamnestisch und aktenkundig keine zugrundeliegende konsumierende Erkrankung gefunden werden konnte. Sodann hielt er fest, dass die pectanginösen Beschwerden und die Belastungsinsuffizienz nicht objektivierbar sind und vom Beschwerdeführer inkonsistent dargestellt werden. Weiter konnte er aufzeigen, dass die geschilderte vegetative Symptomatik durch den Opioid-Fehlgebrauch bei aktuell leitlinienwidriger und potenziell suchtinduzierender analgetischer Medikation zu erklären ist. Dr. D.___ konnte so darlegen, dass sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumindest in angepassten Tätigkeiten (leichten körperlichen Arbeiten) aus den von ihm erhobenen Befunden und ihm vorliegenden Akten nicht ableiten lässt (Urk. 8/146/3-68 S. 22 f.). Aus der neurologischen Untersuchung ergab sich gestützt auf eine eingehende klinische Untersuchung kein Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem (S. 26-29). Gleiches gilt für die orthopädische Untersuchung durch Dr. F.___. Dieser zeigte auf, dass neben der allgemeinen muskulären und Weichteilkachexie im Rahmen des Untergewichts kein namhafter pathologischer Befund vorlag. Ferner fanden sich im Bereich des Achselskeletts bei freier Beweglichkeit keine Zeichen eines namhaften Vertebralsyndroms, keine neurologischen Defizite und kein muskulärer Hartspann. Bildgebend waren nur degenerative lumbale Alterationen ohne radikuläre oder spinale Kompression dokumentiert. Dr. F.___ zog so den einleuchtenden Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund des erheblichen Untergewichts in seiner Arbeitsfähigkeit nur in schweren körperlichen Tätigkeiten arbeitsunfähig ist, für übrige Tätigkeiten aber keine namhaften Einschränkungen bestehen. In diesem Zusammenhang wies er auch auf die erhaltene spontane Aktivität und die Arbeitsspuren im Bereich der Hände hin, welche für eine ausreichende Leistungsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten sprechen (S. 36 f.).
4.3
4.3.1 Das B.___-Gutachten ist betreffend die Frage der funktionellen Einschränkungen und die damit einhergehende Bewertung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht – abgesehen von der hausärztlichen Einschätzung – grundsätzlich mit sämtlichen bis zum Gutachtenszeitpunkt vorliegenden medizinischen Beurteilungen vereinbar. Sie deckt sich im Wesentlichen insbesondere mit der Beurteilung der Z.___-Gutachter vom 29. Januar 2016 (Urk. 8/101). Aus neuropsychologischer und angiologischer Sicht konnten diese keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit feststellen (S. 93, S. 95). Neurologisch wurden Tätigkeiten mit leichter und sporadisch mittelschwerer Trage- und Hebebelastung als vollschichtig zumutbar angesehen (S. 94). Orthopädisch betrachteten die Z.___-Gutachter ständig mittelschwere und schwere, das Achsenskelett belastende Tätigkeiten, als nicht mehr sinnvoll (S. 96). Aus kardiologischer Perspektive wurde der Beschwerdeführer seit dem Herzinfarkt Mitte März 2015 für schwere körperliche Arbeiten auf Dauer als zu 100 % arbeitsunfähig angesehen. Für die Dauer des Infarkts bis zirka Mitte Juni (Dauer der Rehabilitation) sahen die Z.___-Gutachter auch leichte und mittelschwere Arbeiten als nicht zumutbar an. Danach befanden sie bis zum Wiederauftreten der Angina pectoris im Herbst 2015 leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten als vollumfänglich sowie seither nur noch leichte körperliche Arbeiten als zu 100 % zumutbar (S. 95). Zwar erwähnten die B.___-Gutachter die dreimonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers während der Rehabilitationsphase nicht explizit, diese ist angesichts des einschneidenden operativen Eingriffs nach dem Infarkt aber plausibel.
Die Einschätzung der B.___-Gutachter steht auch in Übereinstimmung mit den übrigen fachärztlichen somatischen Beurteilungen. Aufgrund eines lumboradikulären Schmerz- und sensomotorischen Ausfallsyndroms L5/S1 rechts war der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. J.___, K.___, nur vorübergehend vom 20. Februar bis 2. März 2014 arbeitsunfähig (Urk. 8/43). Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___ vom Gefässzentrum des N.___ hielten in ihrem Bericht vom 24. Juni 2014 (Urk. 8/30/6-7) unter Auflage früherer Befundskopien (Urk. 8/30/8-18) fest, Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien keine bekannt. Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie FMH, von der Abteilung für Neurologie der Q.___, welche den Beschwerdeführer am 11. November 2014 und am 7. Januar 2015 auf Zuweisung von Dr. med. R.___ von der Wirbelsäulen- und Neurochirurgie der Q.___ zur Abklärung einer Fussheberschwäche untersucht hatten (vgl. Urk. 8/53/3-6; vgl. auch Urk. 8/39), stellten in ihrem Bericht vom 16. Januar 2015 (Urk. 8/53/1-2) klar, von ihnen sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden und Dokumentationen zur Arbeitsunfähigkeit lägen ihnen keine vor. Im Kurzaustrittsbericht des Departements Medizin des N.___ vom 18. März 2015 (Urk. 8/64; vgl. Urk. 8/65-66) nach am 16. März 2015 durchgeführter PTCA wurde festgehalten, die Echokardiographie habe eine normale Ejektionsfraktion des linken Ventrikels von 64 % und keinerlei Klappenpathologien gezeigt. Nach Einsetzung des Stents am 30. März 2015 berichteten PD Dr. med. S.___ und Assistenzärztin T.___ vom Departement Medizin des N.___, der Beschwerdeführer sei nach unauffälliger Überwachung und Mobilisation wieder nach Hause entlassen worden (Urk. 8/68). Die im Nachgang zum Z.___-Gutachten veranlassten Laborerhebungen und Tumormarker vom 31. März 2016 waren unauffällig und das CT des Thorax und des Abdomens vom 29. März 2016 zeigte keine Malignität (vgl. Urk. 8/109/1-3 S. 1 Ziff. 1.3; vgl. auch Urk. 8/109/4-9). Nach einer Konsultation wegen einer fieberhaften Episode bei Dr. med. U.___ und Assistenzarzt V.___ von der Abteilung Rheumatologie und Rehabilitation des N.___ zeigten sich in der laborchemischen Untersuchung bis auf eine diskrete Leukozytose keine Hinweise auf eine entzündliche Aktivität und eine durchgeführte Proteinelektrophorese sowie Immunfixation waren unauffällig (vgl. Bericht vom 6. Juni 2016 [Urk. 8/111]). Nach einer notfallmässigen Selbstvorstellung bei akuten Thoraxschmerzen im September 2016 zeigten sich elektrographisch keine akuten Ischämiezeichen. Die Herzenzyme waren negativ. Eine Koronarangiographie wies einen unauffälligen vorbestehenden Stent in der rechten Koronararterie sowie einen wandveränderten Hauptast der linken Koronararterie auf. Es erfolgte eine konservative Behandlung und der Beschwerdeführer wurde auf die Wichtigkeit des Rauchstopps aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 8/117/8-12; vgl. auch Urk. 8/115).
Einzig Hausarzt Dr. med. W.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 19. März 2014 in Behandlung befindet, attestierte diesem im Bericht vom 9. November 2014 (Urk. 8/42/1-4) ab 1. Mai 2014 aufgrund lumboradikulärer Schmerzen und der Fussheberparese eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Bodenleger (S. 2 Ziff. 1.6). Im Widerspruch dazu gab er aber an, nicht beantworten zu können, ob und in welchem zeitlichen Rahmen die bisherige Tätigkeit medizinisch noch zumutbar sei (S. 2 Ziff. 1.7). Weiter hielt Dr. W.___ fest, auch nicht beantworten zu können, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei (S. 3 oben Ziff. 1.7), noch welche Einschränkungen überhaupt bestehen (S. 4) und er verwies für den Befund auf Dr. R.___. Dieser überwies die Angelegenheit zur neurologischen Beurteilung an Dr. O.___ und Dr. P.___, welche keine Arbeitsunfähigkeit feststellen konnten (Urk. 8/53/1-2). Dr. W.___ erhob weder einen eigenen Befund noch stellte er eine Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen eine zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Seine Einschätzung vermag das B.___-Gutachten daher nicht in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt auch für seine Berichte vom 26. April und 8. September 2016 (Urk. 8/109/1-3, Urk. 8/114/1-3), in welchen er eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, sich aber für die Einschätzung der Belastbarkeit einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers stützte und zudem angab, ihm seien die Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhielten, nicht bekannt (jeweils S. 3 Ziff. 4.2 und Ziff. 4.4).
4.3.2 Hinsichtlich der Frage der funktionellen Einschränkungen und der damit einhergehenden Bewertung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht ist das B.___-Gutachten aus dem Jahre 2017 ebenfalls mit den vorliegenden medizinischen Beurteilungen vereinbar.
Dr. med. AA.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. I.___ von der B.___ hielten in ihrem im Auftrag der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG erstellten psychiatrischen Gutachten vom 16. April 2014 (Urk. 8/69/379-392) fest, die depressive Symptomatik erreiche nicht das Niveau einer depressiven Episode im Sinne der ICD-10. Diagnostisch sei die Störung am ehesten dem Krankheitsbild einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion mit aktuell deutlicher partieller Remission zuzuordnen. Sie erachteten daher die Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bei nur leichtgradiger Ausprägung der psychischen Störungen bis Ende April 2014 auf 100 % steigerbar (S. 11).
Die Diagnose einer Anpassungsstörung wurde im Anschluss vom behandelnden Psychiater Dr. med. BB.___ in seinem Bericht vom 16. Juni 2014 (Urk. 8/20) ohne entsprechende Befunderhebung übernommen. Der von ihm damals erhobene Befund liest sich folgendermassen: «Befunde aktuell: freundlicher Versicherter, gepflegt; hinkt, wirkt körperlich beeinträchtigt; wirkt im Gespräch sehr wohl lebendig, bei genauerem Hinhören untergründig ratlos. Schildert Vergesslichkeit; eher dissoziativ (Erinnerungen sind durch passende Assoziations-Muster wieder hervorholbar)» (S. 2). Dementsprechend attestierte er auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In seinem Bericht vom 3. Februar 2015 (Urk. 8/54/1-4; vgl. auch Urk. 8/54/5) verwies Dr. BB.___ hinsichtlich einer Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit – bei gleicher Diagnose (Anpassungsstörung) - denn auch ausdrücklich auf die die somatischen Beschwerden behandelnden Ärzte (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7).
Die Z.___-Gutachter hielten eine allfällige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht am 29. Januar 2016 für nicht quantifizierbar und äusserten zudem den – durch die umfangreiche neuropsychologische Testung aber nicht verifizierbaren - Verdacht eines Malingerings (Urk. 8/101 S. 96 unten).
Im Bericht vom 28. November 2016 (Urk. 8/120) ging Dr. BB.___ von einer klaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus und äusserte den Verdacht einer möglicherweise bestehenden leichten Form von Hilflosigkeit. Als Gründe für die Verschlechterung nannte er die Körpergewichtsabnahme von 20 kg in zwei Jahren, die Kachexie, die chronische Müdigkeit, Synkopen und pectanginöse Attacken. Er verwies dabei auf die umfassende somatische Diagnoseliste des N.___ und hielt aus psychiatrischer Sicht ein Erschöpfungssyndrom fest. Therapeutische Termine fanden damals alle acht Wochen statt, wobei Termine oftmals wegen notfallmässigen Spitalaufenthalten, Ohnmachten und Erschöpfung abgesagt wurden. Bei diesen wirkte der Beschwerdeführer freundlich und klar denkend. Hinweise auf eine psychiatrisch medikamentöse Behandlung lassen sich dem Bericht nicht entnehmen, und Dr. BB.___ attestierte keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. All diese Umstände deuten darauf hin, dass Dr. BB.___ den Auslöser der Verschlechterung und damit einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit - wie bis anhin - in einer somatischen Ursache sah.
Selbst wenn Dr. BB.___ in seinem Bericht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Leiden ausgegangen wäre, könnte dies das Ergebnis des B.___-Gutachtens nicht in Frage stellen. Denn der besagte Bericht war den B.___-Gutachtern bekannt. Sie setzten sich eingehend damit auseinander und kamen überzeugend zum Schluss, dass Dr. BB.___ die Fehlmedikation nicht erkennbar berücksichtigt hatte (Urk. 8/146/3-68 S. 59).
Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt (BGE 145 V 215 E. 5.1). Dies ist bei Dr. BB.___s Bericht vom 28. November 2016 nicht der Fall. In diesem nannte er zwar neu und als einzige Diagnose ein «Erschöpfungssyndrom (F6)», ob und gegebenenfalls wie sich dieses auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte, zeigte er indessen nicht auf. Er erfasste dazu keinen Befund beziehungsweise er äusserte sich nicht darüber, welche nach ICD-10 zu erfüllenden Kriterien erfüllt wären. In seiner Befunderhebung findet sich lediglich ein Verweis auf die zahlreichen Arzttermine wegen der somatischen Beschwerden und die Feststellung, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Termine freundlich und klar denkend gewesen und wolle die verbleibende Zeit sinnhaft nutzen. Ferner hielt er fest, dass die Therapie-Sitzungen angesichts der Rasanz des gesundheitlichen Potentialverlusts beinahe den Charakter einer Sterbebegleitung/-vorbereitung hätten. Unter dem von Dr. BB.___ aufgeführten ICD-10 Kapitel «F6 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen» finden sich denn auch eine ganze Varietät an verschiedenen psychischen Erkrankungen mit ganz unterschiedlichen Zustandsbildern und diagnostischen Kriterien (vgl. Dilling/Mombour/Schmid [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 271 ff.). Welche davon beim Beschwerdeführer zu diagnostizieren seien, präzisierte Dr. BB.___ jedoch nicht. Von einer lege artis erfolgten Diagnosestellung kann daher keine Rede sein.
4.4 Der Beschwerdeführer kritisierte, die B.___-Gutachter hätten weder Durchblutungs- noch Belastungsuntersuchungen durchgeführt (E. 2.2).
Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern - was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft - ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1). Anhaltspunkte, weshalb die Gutachter noch eine zusätzliche Durchblutungs- oder Belastungsuntersuchung hätten durchführen müssen, da allfällige funktionelle Einschränkungen unberücksichtigt geblieben wären, sind nicht ersichtlich. Es ist zwar richtig, dass die B.___-Gutachter selbst keine Durchblutungs- oder Belastungsuntersuchungen durchgeführt haben. Ihnen waren jedoch die diesbezüglichen Resultate der zuvor durchgeführten Durchblutungs- und Belastungsuntersuchungen aus den Vorakten bestens bekannt (vgl. Urk. 8/146/3-67 S. 2-4, S. 9, S. 14-16). Zudem beruhte ihre Einschätzung auch auf einer eingehenden internistischen klinischen Untersuchung. In dieser waren keine relevanten Stenosen feststellbar und echokardiographisch eine normale Ejektionsfraktion vorhanden, weshalb die reklamierten pectanginösen Beschwerden sowie die Belastungsinsuffizienz nicht objektiviert werden konnten (S. 21-23). Weitere diesbezügliche Abklärungen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erachteten sie zu Recht als nicht notwendig.
4.5 Nach dem Gesagten kann auf das voll beweiskräftige B.___-Gutachten abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt ist somit bis und mit Gutachtenszeitpunkt erstellt.
4.6
4.6.1 Nach Vorliegen des B.___-Gutachtens reichte der Beschwerdeführer im Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren diverse medizinische Unterlagen ein. Es ist zu prüfen, ob diese eine zu berücksichtigende Auswirkung auf Arbeitsunfähigkeit ausweisen.
4.6.2 Im Nachgang zum B.___-Gutachten nannte Dr. BB.___ in seinem Schreiben über einen Antrag auf Genehmigung einer Kostengutsprache für eine vollständige Zahn-Extraktion in Vollnarkose vom 13. November 2017 (Urk. 8/150) neu – neben dem bereits erwähnten Erschöpfungssyndrom (vgl. dazu E. 4.3.2 vorstehend) - als Diagnose auch eine «atypische, komplexe, langdauernde Belastungsreaktion auf verunsichernde, wechselhafte Abfolge von Erkrankungen und Unfällen mit Dissoziationsneigung (ICD-10 F4)». Er verwies dazu auf die seit Jahren bestehenden somatischen Erkrankungen und führte aus, diese hätten zu unberechenbaren Dissoziationsneigungen geführt. Er erhob dafür weder einen entsprechenden Befund oder nahm eine lege artis Diagnosestellung vor, noch zeigte er auf, inwiefern die gestellte Diagnose die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigten sollte. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass im Nachgang zum B.___-Gutachten bis zum Verfügungszeitpunkt ein sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkendes psychisches Leiden vorlag.
4.6.3 Prof. Dr. Dr. med. CC.___, Dr. Dr. med. DD.___ und Dr. Dr. med. univ. EE.___ von der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des FF.___ attestierten dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 20. Dezember (Urk. 8/164) lediglich eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. bis 22. Dezember 2017.
4.6.4 PD Dr. med. S.___ vom Departement Medizin des N.___ berichtete am 2. August 2018 (Urk. 3/1), von kardiologischer Seite bestehe Beschwerdefreiheit. Er äusserte jedoch Besorgnis wegen der Gewichtsabnahme. Aufgrund der bestehenden Verschlusskrankheit und der vom Beschwerdeführer beim Laufen beklagten claudicatioverdächtigen Beschwerden bat er um eine duplexsonographische Untersuchung der Arterien der unteren Extremität in der angiologischen Abteilung. Bezüglich des ausgeprägten Gewichtsverlustes wies er darauf hin, dass an eine Malignomerkrankung zu denken und bei der langjährigen Raucheranamnese eine Thorax-CT-Untersuchung in Betracht zu ziehen sei. Bei negativem Resultat derselben sei der nächste Schritt eine umfangreiche Hohlraumdiagnostik mittels Gastroskopie und Kolonoskopie.
Dr. S.___ attestierte weder eine Arbeitsunfähigkeit noch beschrieb er eine funktionelle Einschränkung. Sowohl die Verschlusskrankheit als auch die Beschwerden beim Laufen waren den B.___-Gutachtern bekannt und wurden von ihnen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (Urk. 8/146/3-68 S. 17 f.). Es handelt sich also um keine zusätzlichen neuen, unberücksichtigten Beschwerden. Gleich verhält es sich mit dem Gewichtsverlust. Dieser bestand bereits seit Februar 2015 und verlangsamte sich in letzter Zeit (S. 18). Er wurde von den B.___-Gutachtern bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Was den Verdacht einer Malignomerkrankung angeht, konnte eine solche ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Laborbefunde und der Tumormarker vom 31. März 2016 – in einem Zeitpunkt also, als die extreme Gewichtsabnahme bereits über ein Jahr angedauert hatte - waren diesbezüglich unauffällig und das CT des Thorax und des Abdomens vom 29. März 2016 zeigte keine Malignität (vgl. E. 4.3.1 vorstehend). Ebenso zeigte sich eine Kolo- und Gastroskopie im Jahr 2015 und eine Oberbauch-Sonographie im April 2016 unauffällig (vgl. Urk. 8/146/3-68 S. 18 Mitte).
4.6.5 Nicht ersichtlich ist, wie sich die von Dr. med. GG.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, in seinem Bericht vom 15. August 2018 (Urk. 3/2) genannten Diagnosen (Hautkrebs-Screening mit Naevuszellnaevus-Status, chronisches kratzexkoriiertes Unterschenkelekzem) sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten; eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. GG.___ denn auch nicht.
4.6.6 In seinem Notfallbericht vom 19. August 2018 (Urk. 3/3) diagnostizierte Dr. med. HH.___ von der II.___, JJ.___, ein lumboradikuläres Syndrom L5/S1 rechtsbetont. Die notfallmässige Vorstellung betrifft einen Sachverhalt, welcher nach dem Verfügungszeitpunkt vom 2. Juli 2018 liegt und daher vorliegend grundsätzlich nicht zu beurteilen ist. Zudem attestierte Dr. HH.___ auch keine Arbeitsunfähigkeit. Ein lumboradikuläres Syndrom L5/S1 rechtsbetont führte im Übrigen bereits im Februar 2014 zu einer kurzen, nur gut zwei Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/43).
4.6.7 Mit Schreiben vom 3. September 2018 (Urk. 3/4) bat Dr. W.___ die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die bekannten Diagnosen um Reevaluation und nochmalige Prüfung des Entscheides der Beschwerdegegnerin. Er führte dazu lediglich aus, die Beschwerden seien nicht besser geworden, der Beschwerdeführer sei weiterhin arbeitsunfähig und nehme starke Schmerzmedikamente ein, ohne neue medizinische Erkenntnisse aufzuführen, sich mit dem B.___-Gutachten oder anderen medizinischen Unterlagen auseinanderzusetzen Aus dem Schreiben lässt sich auch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts ableiten.
Zudem ist zu bemerken, dass Dr. W.___ entgegen der eindringlichen Empfehlung sowohl der Z.___-Gutachter aus dem Jahr 2016 als auch der B.___-Gutachter (vgl. dazu Urk. 8/101 S. 53 und E. 3) die Opioid-Medikation weiterführt. So verschreibt er dem Beschwerdeführer weiterhin etwa Fentanyl (vgl. Urk. 3/4 S. 2).
4.7 Nach dem Gesagten kann für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf das B.___-Gutachten abgestellt werden. Wie aufgezeigt, weisen auch die nach Vorliegen des B.___-Gutachtens eingegangenen medizinischen Unterlagen keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus, noch besteht aufgrund dieser Anlass, weitere Abklärungen zu treffen. Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt und weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer aufgrund der koronaren Herzkrankheit (DES-Implantation RIVA und ACD) sowie der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit und der Kachexie in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Y.___ sowie in vergleichbaren, körperlich häufig schweren Tätigkeiten laut Gutachtern wahrscheinlich seit mehreren Jahren, spätestens seit dem Infarkt am 16. März 2015, auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig. Es besteht und bestand jedoch in anderen körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten – abgesehen von der dreimonatigen Rehabilitationsphase nach erfolgter Operation im März 2015 (vgl. E. 4.3.1) - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3).
Die B.___-Gutachter attestierten in psychiatrischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein strukturiertes Beweisverfahren ist vorliegend entbehrlich, da die B.___-Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneinten und der möglicherweise gegenteiligen Einschätzung von Dr. BB.___ – soweit dieser überhaupt von einer Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausging (vgl. E. 4.3.2 und E. 4.6.2) - kein Beweiswert beizumessen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4).
5. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit kann grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen und im Grundsatz zutreffenden Ausführungen und Berechnungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. Juli 2018 (Urk. 2) sowie im Berechnungsblatt des Einkommensvergleichs vom 13. April 2018 (Urk. 8/161) verwiesen werden. Aufgrund der erheblichen Einkommensschwankungen als Geschäftsführer bei der Y.___ (vgl. Urk. 8/160/2) stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Durchschnittswert der letzten fünf Jahre mit einem Valideneinkommen von Fr. 75'755.-- ab und stellte diesem ein Invalideneinkommen gestützt auf Tabelle TA 1 (neu: TA1_Tirage_Skill_Level) des Bundesamtes für Statistik (LSE, Total Männer/Niveau 1 aus LSE 2014, Ausgabe 2016) mit einem der Nominallohnentwicklung und der im Jahr 2015 betriebsüblichen Arbeitszeit angepassten Lohn für Hilfsarbeiter im Umfang von Fr. 66'653.-- gegenüber, sodass ein rentenauschliessender Invaliditätsgrad von 12 % resultiert. Daran ist grundsätzlich nichts auszusetzen.
Die dreimonatige Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit vom 16. März (Herzinfarkt) bis Mitte Juni 2015 ändert daran nichts, zumal davon auszugehen ist, dass das Wartejahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. So gingen die Gutachter des Z.___ ab Mitte März 2015 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus (Urk. 8/101 S. 88 unten, S. 95), und auch die B.___-Gutachter vermochten erst ab dem erlittenen Herzinfarkt Mitte März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit mit Sicherheit zu attestieren (Urk. 8/146 S. 58, S. 64); eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene Arbeitsunfähigkeit erscheint aufgrund der Aktenlage nicht als überwiegend wahrscheinlich.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller