Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00817
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 24. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene X.___, 1989 aus der Türkei in die Schweiz eingereist, ohne Berufsausbildung und Mutter zweier 1990 und 1997 geborener Kinder, arbeitete zuletzt von 1994 bis 2001 als Fabrikarbeiterin bei Z.___. Mit Datum vom 22. Februar 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression sowie psychosomatische Leiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 15. Oktober 2012, Urk. 7/11) und tätigte medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das bidisziplinäre (Psychiatrie/Rheumatologie) Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Oktober 2013 (Urk. 7/26 f.). Mit Schreiben vom 3. April 2014 forderte die IVStelle die Versicherte unter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht sowie Androhung der Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes den – näher umschriebenen - Massnahmen zu unterziehen (Urk. 7/28). Im Mai 2015 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab (Mitteilung vom 22. Mai 2015, Urk. 7/43; Protokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 7/42). Im Hinblick auf die Rentenprüfung holte sie die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein. Zudem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 13. März 2017 [Urk. 8/53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/58, Urk. 7/65, Urk. 7/76) wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 22. August 2018 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 21. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr rückwirkend ab August 2012 eine ganze Rente und ab Januar 2014 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/3). Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-
tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, bei der Beschwerdeführerin liege insgesamt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Insbesondere bestehe nur ein geringer Leidensdruck und sei das psychische Leiden behandelbar. Zudem habe sich zuletzt eine Verbesserung eingestellt (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, es sei gestützt auf das Gutachten vom 28. Oktober 2013 sowie die Einschätzung der behandelnden Ärzte ab Juli 2011 von einer 100%igen und ab September 2013 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für die Zeit ab Januar 2014 sei aufgrund der Verlaufsberichte der Behandler weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Insbesondere habe sich eine IV-relevante Chronifizierung eingestellt. Dass der Leidendruck gering sei werde bestritten; die Beschwerdeführerin habe sich von November 2013 bis März 2017 ununterbrochen in psychiatrischer Behandlung befunden. Im Übrigen stehe weder die grundsätzliche Behandelbarkeit einer psychischen Störung noch eine lediglich mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einer IV-relevanten Gesundheitsschädigung entgegen. Mithin bestehe ab August 2012 ein Anspruch auf eine ganze und - mit Blick auf die Verbesserung per März 2017 - befristet von Januar 2014 bis Ende Juni 2017 auf eine halbe Rente (Urk. 2).
3.
3.1 Im bidisplinären Gutachten vom 28. Oktober 2013 stellten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/27/14):
- Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), anamnestisch zeitweise schwergradig mit psychotischen Symptomen (ICD 10: F32.3)
- Erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD 10: F54) mit/bei:
- lumbospondylogenem Syndrom links
- starker myofaszialer Komponente
- Fehlhaltung und Dekonditionierung (Dr. med. A.___ 09/2013)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie (1) ein lumbospondylogenes Syndrom links mit starker myofaszialer Komponente bei Fehlhaltung und Dekonditionierung, (2) eine Epicondylopathia humeri radialis (Tennisarm) linksbetont und (3) eine Achillodynie links fest (Urk. 7/27/9).
Der rheumatologische Gutachter hielt fest, die psychischen Beschwerden und Einschränkungen stünden subjektiv klar im Vordergrund. Eine strukturelle, organische Erkrankung als Ursache der Schmerzproblematik könne aufgrund der durchgeführten Untersuchung und Abklärung weitgehend ausgeschlossen werden. Als körperliche Mitursachen für die zunehmend ausgedehnten Schmerzen kämen die Fehlhaltung und allgemeine Dekonditionierung in Frage.
Mangels somatischer Diagnosen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 7/27/9 f.).
Gegenüber dem begutachtenden Psychiater habe die [seit Dezember 2008 geschiedene, vgl. Urk. 7/3] Beschwerdeführerin angegeben, als sie noch verheiratet gewesen sei, habe sie grosse Probleme gehabt. Sie sei von ihrem damaligen Mann oft so schwer geschlagen worden, dass ein Arzt habe kommen müssen. Seitdem habe sie bis heute anhaltende gesundheitliche Probleme. Sie erinnere sich nicht gern an die Ereignisse in der Ehe, sie müsse dann weinen. Es habe 7 oder 8 Jahre gedauert bis sie das Erlebte nach der Scheidung habe verarbeiten können. Ihr damaliger Mann habe sie auch wiederholt mit dem Messer bedroht und mit dem Tod gedroht. Er habe auch versucht, sie mit einem Kissen zu ersticken, ihren Kopf gegen die Wand geschlagen und sie wiederholt mit dem Stock geschlagen. Es habe wiederholt Situationen gegeben, in denen sie das Gefühl gehabt habe, sterben zu müssen. Sie habe auch schon die Polizei rufen müssen. Nach der Scheidung sei es häufig zu Halluzinationen gekommen; sie habe Menschen gesehen, die in der Wohnung umhergegangen seien, obschon niemand dort gewesen sei. Sie habe mit diesen Menschen jahrelang Gespräche geführt. Sie sehe diese Menschen zum Teil immer noch, wenn sie alleine zu Hause sei. Die Menschen seien ihr nicht bekannt. Die Inhalte der Stimmen könne sie nicht schildern. Bei den wahrgenommenen Menschen handle es sich ausschliesslich um Männer; einer davon habe ein Messer und sie habe immer Angst, dass er sie töten werde. Die Menschen würden nur zu Hause auftreten; ausser Haus habe sie demgegenüber immer das Gefühl, verfolgt zu werden. Sie habe sich inzwischen an die Wahrnehmung der Männer gewöhnt, aber das ständige Beobachtetwerden störe sie. Diese Symptome hätten bereits im letzten Jahr der Ehe angefangen und sich nach der Scheidung vermehrt. Es sei auch schon vorgekommen, dass sie mit ihrem älteren Sohn in Streit geraten sei, weil sie in diesem das Gesicht ihres Ex-Mannes gesehen habe. Sie habe öfters Albträume, in denen sie verfolgt, mit dem Tode bedroht werde und mit Angsterleben aufschrecke. Früher habe sie auch szenische Erinnerungen an die Gewalterlebnisse in der Ehe gehabt. Solche Bilder seien aber seit mindestens zwei Jahren nicht mehr aufgetreten. Während der Scheidungszeit habe sie einmal in suizidaler Absicht Medikamente eingenommen und ins Spital gemusst. Später habe sie sich auch einmal vor ein Auto werfen wollen, man habe sie aber aufgehalten. Die Tage verbringe sie meistens zu Hause. Der ältere Sohn sei ausgezogen, der jüngere wohne noch zu Hause. Sie möge es nicht, die Wohnung zu verlassen. Sie sei zu Hause viel im Bett und schlafe viel. So nehme sie die beschriebenen, bedrohenden Männer nicht war. Nachts könne sie nicht gut schlafen, morgens stehe sie spät auf, oft erst gegen Mittag. Sie habe weder Energie noch Lust, aufzustehen und gehe nur aus, wenn Kollegen sie dazu zwingen würden. Sie möge nicht unter Menschen gehen; es fehle ihr an Kraft und was solle sie draussen machen? Auch in der Wohnung sei es sinnlos. Die Zeit müsse einfach vorbeigehen. Tagsüber sei sie oft abwesend und habe das Gefühl, neben sich zu stehen. Es gebe mehrheitlich Momente, in denen sie keine Lust mehr habe zu leben. Ihr Leben habe so keinen Sinn. Sie habe auch regelmässig Suizidgedanken. Der Gedanken an ihre Kinder hindere sie aber an der Umsetzung. Seit 2011 sei sie 3-4 Mal monatlich in psychologischer Behandlung. Zudem nehme sie Antidepressiva (Trittico und Wellbutrin). Sie würde gerne wieder zu 100 % arbeiten, aber zurzeit traue sie sich nur «eine halbe Stunde» zu (Urk. 7/27/6 ff.).
In objektiver Hinsicht hielt der begutachtende Psychiater fest, die adipöse Beschwerdeführerin sei anlässlich der Untersuchung bewusstseinsklar, vollständig orientiert, ausreichend gepflegt und ordentlich gekleidet gewesen. Ihre Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit seien herabgesetzt und die Gedächtnisleistungen kursorisch intakt. Demgegenüber seien die kognitive Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin mit fortschreitender Untersuchungsdauer abfallend. Sodann sei die Beschwerdeführerin im Antrieb herabgesetzt und psychomotorisch angespannt, Belastungserleben vermittelnd. Die Stimmungslage sei dysphorisch-depressiv und die affektive Schwingungsfähigkeit herabgesetzt. Ferner bestehe eine erhöhte emotionale Labilität mit mehrmaligem Ausbrechen in Tränen bei belastenden Themen und eine deutlich herabgesetzte Belastbarkeit und Stresstoleranz. Die beschriebenen halluzinatorischen Wahrnehmungen seien im Rahmen der Untersuchung nicht aufgetreten und es fehlten Hinweise für akutes Wahnerleben, akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Die Beschwerdeführerin sei bei der Besprechung belastender Themen streckenweise abwesend und wenig spürbar gewesen. Sie habe einen deutlichen Leidensdruck im Zusammenhang mit Krankheitsentwicklung und aktueller Lebenssituation vermittelt, den Wunsch geäussert, wieder zu arbeiten und diesbezüglich auch Motivation gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem eine bestehende Teilbelastbarkeit erkennen lassen. Bei weniger belastenden Inhalten sei sie über weite Strecken stabilisiert und etwas aufgehellter gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin angegeben, die verordneten Antidepressiva nicht wie vom Arzt vorgegeben einzunehmen. Korrespondierend dazu hätten die Werte der verordneten Antidepressiva bei der laborchemischen Serumspiegelbestimmung deutlich unter der unteren Grenze des Referenzbereiches (Wellbutrin) beziehungsweise knapp über der Untergrenze des Referenzbereiches (Trittico) gelegen (Urk. 7/27/8f.).
Zusammenfassend habe sich ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Zustandsbild mit depressiv-dysphorischer Stimmungslage, reduziertem Antrieb, verminderter Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, herabgesetzter kognitiver Leistungsfähigkeit, hoher emotionaler Labilität, Schreckhaftigkeit und berichteten wiederkehrenden halluzinatorischen Symptomen ergeben. Die halluzinatorische Symptomatik könne zwar formal einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zugeordnet werden; ein psychotisches beziehungsweise halluzinatorisches Geschehen habe in der Untersuchung indes nicht objektiviert werden können. Diese Diagnose könne damit nicht hinreichend sicher bestätigt werden. Demgegenüber bestehe eine erschwerte Schmerzverarbeitung im Rahmen des depressiven Krankheitsgeschehens und vor dem Hintergrund der erlittenen Gewalterfahrungen in ihrer Ehe (Urk. 7/27/11f.).
Mit Blick auf die objektivierbaren, depressiven Symptome, die erschwerte Schmerzverarbeitung, die phasenweise beobachtbare Stabilisierung und Aufhellung bei weniger belastenden Gesprächsinhalten, die formulierte Motivation und erkennbaren Teilressourcen für den Wiedereinstieg in einen beruflichen Prozess bestehe aus psychiatrischer Sicht maximal eine mittelgradige Leistungsbeeinträchtigung hinsichtlich Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit, kognitivem Leistungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und interpersoneller Flexibilität in Arbeitsprozessen. Mithin bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für einfache Arbeitstätigkeiten. Diese gelte mindestens ab dem Datum der aktuellen Untersuchung. Aktenanamnestisch bestehe die depressive Pathologie seit Juli 2011, wobei zeitweise eine schwerere Ausprägung mit zeitweiser 100%iger Arbeitsunfähigkeit dokumentiert worden sei. Die seitens der ambulanten Behandler seit 2007 postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei mit Blick auf die damals erhobenen Befunde indes nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin im C.___ nur ein einziges Mal fachärztlich untersucht worden. Das Gespräch sei zudem nicht im Beisein einer professionellen Übersetzerin geführt worden. Vielmehr habe eine Kollegin der Beschwerdeführerin als Übersetzerin fungiert. Der medizinische Endzustand sei mit Blick auf die unzureichende Behandlung und insbesondere nicht korrekt und unterdosiert eingenommener antidepressiver Medikation nicht erreicht. Damit sei auch eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung hinsichtlich einer andauernden, nicht mehr beeinflussbaren psychischen Erkrankung mit andauernder Einschränkung der Leistungsfähigkeit aktuell nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei auf eine fortgesetzte fachärztlich psychiatrische und psychotherapeutische sowie insbesondere psychopharmakologisch antidepressive und - mit Blick auf die zeitweise berichtete halluzinatorische Symptomatik - gegebenenfalls ergänzende neuroleptische Behandlung angewiesen. Im Zusammenhang mit der Medikamenteneinnahme sei sie nochmals genau zu instruieren und es sei die Medikamenten-Compliance im Rahmen regelmässiger Serumspiegelbestimmungen zu überprüfen. Unter adäquater psychopharmakologischer Behandlung sei eine Vollremission des depressiven Krankheitsgeschehens grundsätzlich weiterhin möglich. Gegebenenfalls sei eine intensivierte stationäre Behandlung zu prüfen. Aufgrund der Komplexität des Störungsbildes, der krankheitsfremden, biographischen Belastungsfaktoren und der leider versäumten Einleitung intensivierter rehabilitativer Schritte seit Erkrankungsbeginn im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung sei die Prognose im vorliegenden Fall unsicher und es müsse leider mit einer chronifizierenden Fehlentwicklung gerechnet werden (Urk. 7/27/12 ff.).
Im Rahmen der bisdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei jedenfalls per Datum der aktuellen Untersuchung aufgrund ihrer psychischen Leiden zu 50 % arbeitsunfähig. Zumutbar seien einfache, wechselbelastende (sitzend/stehend) Tätigkeiten auf Hilfsarbeiterniveau mit der Möglichkeit, Pausen einzuschalten. Zur Umsetzung der per sofort erreichbaren Restarbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit dem Zwischenschritt über einen rehabilitiven Aufbau im geschützten Rahmen angewiesen. Bei nicht erreichtem medizinischen Endzustand sei das psychische Störungsbild nach wie vor behandel- und besserbar (Urk. 7/27/13, Urk. 7/27/15).
3.2 Mit Bericht vom 24. Februar 2015 hielten Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, sowie der seit November 2013 im dreiwöchigen Rhythmus delegiert behandelnde lic. phil. E.___ eine rezidivierende mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.2) und eine PTBS (ICD-10: F43.1) fest. Die Beschwerdeführerin leide unter depressiven Symptomen, namentlich innere Unruhe, sozialer Rückzug, Erschöpfung, Angst, Konzentrationsmangel, Schlafstörungen und starken Schuldgefühlen gegenüber ihren Kindern. Ihre Aufmerksamkeit sei reduziert und die Beschwerdeführerin deutlich vergesslich; manchmal vergesse sie ihre Termine. Aufgrund ihrer körperlichen Schmerzen und depressiven Symptomen bestehe seit Behandlungsbeginn (13. November 2013) hinsichtlich einer leichten, «körperangepassten» Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/34/1-3).
Im Zusammenhang mit der auferlegten Schadensminderungspflicht führten Dr. D.___ und lic. phil. E.___ auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/32) sodann aus, die Beschwerdeführerin sei betreffend Einnahme der antidepressiven Medikation korrekt instruiert worden; eine neuroleptische Behandlung sei bei Ausbleiben entsprechender Beschwerden nicht indiziert. Auf eine Überprüfung der Medikamenteneinnahme mittels Serumspiegelbestimmungen sei initial verzichtet worden, zumal sich die Beschwerdeführerin stets positiv über die Wirkung der Medikamente geäussert habe. Eine aufgrund der Rückfrage der Beschwerdeführerin veranlasste Serumspiegelprüfung im Januar 2015 habe ergeben, dass der Wirkstoff Duloxetin (Cymbalta) einen niedrigen Wert von 29 gehabt habe. Dazu habe die Beschwerdeführerin erklärt, die Medikamenteneinnahme gelegentlich zu vergessen, was nach ihrer Ansicht eine Folge der depressiven Störung sei. Der Bluttest habe ausserdem einen Vitamin B12-Mangel gezeigt; die Erschöpfung sei zum Teil auch darauf zurückzuführen. Gleichzeitig hielten Dr. D.___ und lic. phil. E.___ fest, die Medikamenteneinnahme habe zu einer Verbesserung der Symptomatik geführt; die Beschwerdeführerin habe ihr Wohlgefühl zurückgewonnen. Es sei ihr deutlich bessergegangen. Ihre Lebensfreude und das Gefühl, etwas bewirken zu können, seien «leicht» zurückgekehrt. Die körperliche Müdigkeit habe abgenommen und die Beschwerdeführerin sei viel motivierter, etwas zu unternehmen. Nach eigenen Angaben habe sie immer noch Mühe, den Haushalt ohne Beschwerden zu erledigen. Betreffend Wiederaufnehme einer Arbeitstätigkeit sei die Beschwerdeführer positiver eingestellt; aufgrund ihres Wohlgefühls habe sie auch wieder Selbstvertrauen gewonnen. Es wäre denn auch sinnvoll, die Beschwerdeführerin zu einer angepassten Teilzeitbeschäftigung zu bewegen. Je nach subjektivem Befinden könne das Pensum auch allmählich erhöht werden (Urk. 7/34/8 f.).
3.3 Im Verlaufsbericht vom 7. März 2017 hielten Dr. D.___ und lic. phil. E.___ keine neuen Diagnosen fest. Die Beschwerdeführerin komme monatlich zu Konsultationen. Die Behandlung werde noch länger andauern, zumal die Beschwerdeführerin ressourcenarm sei und ihre Beschwerden eine chronifizierte Dimension erreicht hätten. Sie sei bezüglich ihrer Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt und deshalb weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Mit Blick auf die längere Erwerbslosigkeit sei das Pensum schrittweise zu erhöhen (Urk. 7/52).
3.4 Der behandelnde med. pract. F.___ diagnostizierte mit Bericht vom 6. Mai 2017 (1) eine PTBS, (2) eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, (3) Status nach Suizidversuch im Jahr 2005 und (4) eine Störung durch Tabak. Die Beschwerdeführerin sei adipös, depressiv, im Allgemeinzustand leicht reduziert, jedoch äusserlich gepflegt. Ihre Stimmung sei deutlich depressiv. Aufmerksamkeit, Konzentration, Vergesslichkeit und Gedächtnis seien verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt. Sodann klage die Beschwerdeführerin über diffuse Schlafstörungen, innere Unruhe, ein Morgentief und Pessimismus; gelegentlich habe sie auch Suizidideen, jedoch keine konkreten Pläne hierzu. Aktuell bestehe keine Suizidalität. Er (med. pract. F.___) führe stützende ärztliche Gespräche (Einsatz von Medikamenten [Fluoxetin 20mg täglich], Physiotherapie) mit der Beschwerdeführerin. Es fänden ca. jährlich 46 Konsultationen statt. Seiner Einschätzung nach sei die Beschwerdeführerin insgesamt zu maximal 30 % arbeitsfähig; auf rein somatischer Ebene sei sie wahrscheinlich höchstens zu 20-30 % eingeschränkt. Wegen der depressiven Leiden sei ihr indes eine 60-70% Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin wahrscheinlich zu ca. 20-30 % eingeschränkt (Urk. 7/56).
3.5 Im Bericht vom 15. Mai 2018 hielt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___ eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) mit geringfügiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/74/4); Einschränkungen bestünden lediglich hinsichtlich hochkomplexer Aufgaben, übermässiger Stressbelastung und Tätigkeiten in Nachtschichten. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Oktober 2013 im C.___ behandelt worden. Am 26. März 2018 sei sie nunmehr erneut vorstellig geworden. Da die Beschwerdeführerin die bei lic. phil. H.___ wahrgenommene psycho- und pharmakotherapeutische Therapie vor einem Jahr eingestellt habe (vgl. diesbezüglich auch dessen Schreiben vom 7. September 2018, Urk. 3/4), sei davon auszugehen, dass inzwischen eine ausreichende Stabilisierung eingetreten sei. Die Prognose sei weiterhin günstig (Urk. 7/74/4 ff.).
4.
4.1 Aus den angeführten Unterlagen lassen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit nicht hinreichend beurteilen.
4.2 Der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2018 lag mit den zitierten Berichten kein Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der hier zu beurteilenden Fragen erlaubt hätte. Zunächst liegt mit dem bidisziplinären Gutachten von Dres. A.___ und B.___ vom 28. Oktober 2013 keine aktuelle Entscheidungsgrundlage vor. Ganz abgesehen davon haben die Gutachter damit ausdrücklich keine abschliessende Beurteilung abgegeben (vgl. Urk. 7/27/12). Für die Zeit danach liegen im Wesentlichen drei spärlich begründete und darüber hinaus divergierende Verlaufsberichte der Behandler vor. Hervorzuheben ist auch, dass es sich weder bei med. pract. F.___ noch Dr. D.___ um psychiatrische Fachärzte handelt und die postulierte PTBS gar jegliche Begründung vermissen lässt. Mit Blick auf die erhobenen Befunde leuchtet auch die anfangs 2017 von Dr. D.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode nicht ohne Weiteres ein (Urk. 7/34/1 ff., Urk. 7/52; vgl. auch der Bericht von med. pract. F.___, worin dieser zeitgleich eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen festhielt, Urk. 7/56). Dies gilt umso mehr mit Blick auf die bereits per Anfang 2018 unbestrittenermassen eingetretene Verbesserung ohne wesentliche Residuen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 7, Urk. 7/74/4 ff., E. 3.5). Dass letzteres für sich allein jedenfalls nicht a priori die Schlussfolgerung zulässt, es habe auch retrospektiv kein leistungsbegründender Gesundheitsschaden bestanden, versteht sich – entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/77/5) – von selbst. Bei der unzulänglichen Aktenlage hat im Übrigen auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) das Vorliegen einer ausreichenden medizinischen Entscheidungsgrundlage zu Recht in Frage gestellt (vgl. Stellungnahme vom 13. Juli 2018, Urk. 7/77/4).
4.3 In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische Abklärung unter Einschluss der Frage, ob und inwiefern sich ein allfälliger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (BGE 143 V 418, BGE 141 V 281, vgl. E. 1.2 ff.) auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf seit der IV-Anmeldung 2012 ausgewirkt hat, angezeigt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent-scheid aufzuheben.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8) gegenstandslos geworden. Bei den vorliegenden Vertretungsverhältnissen besteht auch kein Anspruch auf Prozessentschädigung
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger