Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00819


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 6. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, war seit dem 16. Mai 1994 als Hebamme beim Universitätsspital Y.___ angestellt (Urk. 6/8 Ziff. 1 und Ziff. 5) und meldete sich am 9. November 1996 unter Hinweis auf seit einem Unfall vom 3. November 1995 bestehende neuropsychologische Defizite und ein Cervicobrachialsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 21. November 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab 1. November 1996 zu (Urk. 6/14).

    Am 1. November 1999 und am 29. Oktober 2002 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/21, Urk. 6/37).

    Mit Verfügung vom 17. März 2003 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Umschulung zur Sozialarbeiterin für die Dauer vom 31. August 2001 bis 31. Dezember 2005 (Urk. 6/55).

    Mit Verfügung vom 21. März 2003 stellte die Unfallversicherung die Versicherungsleistungen mangels adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. November 1995 rückwirkend ab 1. Februar 1999 ein (Urk. 6/56).

    Per 1. Oktober 2005 trat die Versicherte sodann eine Stelle als Sozialarbeiterin im Kreisspital Z.___ in einem Pensum von 50 % an (vgl. Urk. 6/83/2-3, Urk. 6/84). Indessen schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 ab (Urk. 6/86). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per 1. Oktober 2005 auf eine halbe Rente herab (Urk. 6/88, Urk. 6/98).

    Nach Eingang eines am 23. Dezember 2008 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/104/1-2) holte die IV-Stelle unter anderem einen Arbeitgeberbericht der Stadt A.___, bei welcher die Versicherte seit dem 1. März 2008 ein 60%-Pensum als Case Managerin leistete (vgl. Urk. 6/106 Ziff. 2.1, Ziff. 5), ein und tätigte weitere Abklärungen der beruflich-erwerblichen sowie der gesundheitlichen Situation. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/116, Urk. 6/118, Urk. 6/125) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2011 die bisherige halbe Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2011 auf eine Viertelsrente herab, wobei der Versicherten für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2008 eine Meldepflichtverletzung angelastet wurde (Urk. 6/130, 6/133).


1.2    Nach Eingang eines am 2. April 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/139/1-4) nahm die IV-Stelle medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen des Sachverhalts vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/150; Urk. 6/155, Urk. 6/159) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. August 2018 die bisher ausgerichtete Rente infolge Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Januar 2012 ein und stellte eine Rückforderung der Leistungen ab Februar 2013 in Aussicht (Urk. 6/162 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 21. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr über den 1. Januar 2012 hinaus weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. Weiter sei festzustellen, dass sie keine Meldepflicht verletzt habe und die Rückforderung der Rentenleistungen ab 1. Februar 2013 unzulässig sei (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) wird bei einer Veränderung in erwerblicher Hinsicht (Erzielen oder Erhöhung eines Erwerbseinkommens) die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt.

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln.

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.6    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

1.7    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV):

a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;

b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).

    Bis zur Revision von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV per 1. Januar 2015 war für eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung erforderlich, dass die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal war (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_859/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.3 und 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 5 mit Hinweisen).

    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente rückwirkend per 1. Januar 2012 damit, dass sich die gesundheitliche Situation im Vergleich zur letzten Überprüfung im Jahr 2011 nicht verändert habe. Jedoch habe die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Jahr 2011 ein relevant höheres Einkommen erzielt, als zum Zeitpunkt der letzten Verfügung angenommen worden sei. Damit liege ein Revisionsgrund vor, womit der Rentenanspruch neu zu prüfen sei. Die Beschwerdeführerin hätte bei guter Gesundheit als Hebamme in einem 100%-Pensum im Jahr 2017 durchschnittlich rund Fr. 103'701.-- verdienen können. Mit ihrem ausgeübten Pensum von 60 % als Case Managerin habe sie im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 74'754.-- erzielen können, was unter Berücksichtigung der jährlichen Teuerung im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 74'161.-- ausmache. Der Invaliditätsgrad liege damit bei 28 %, und es bestehe kein Rentenanspruch mehr. Bereits im Jahr 2012 hätte der Invaliditätsgrad lediglich bei 39 % gelegen. Weil die stetige relevante Einkommenssteigerung nicht gemeldet worden sei, werde die Rente rückwirkend per 1. Januar 2012 aufgehoben, und die Leistungen würden ab Februar 2013 zurückgefordert. Die Beschwerdeführerin hätte bei guter Gesundheit ihre Tätigkeit als Hebamme überwiegend wahrscheinlich fortgesetzt. Konkrete Anhaltspunkte bezüglich eines beruflichen Aufstiegs und des Erzielens eines entsprechend höheren Einkommens bestünden nicht (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, es werde nicht bestritten, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand im Vergleich zur letzten Überprüfung nicht verändert habe (S. 3 Ziff. 7). Es liege jedoch kein Revisionstatbestand vor, indem keine Änderung des Invaliditätsgrades vorliege. Bei der Anpassung der Rentenleistungen im Jahr 2011 habe die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Prozentvergleich vorgenommen, indem zur Bestimmung des Valideneinkommens das Invalideneinkommen als Sozialarbeiterin bei der Stadt A.___ auf 100 % hochgerechnet worden sei unter der gleichzeitigen Feststellung, dass sie sowohl angestammt als auch angepasst nur noch 60 % arbeitsfähig sei. Die Festsetzung des Invaliditätsgrades mittels Prozentvergleich sei damals korrekt gewesen (S. 4 Ziff. 11). Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb nun eine andere Berechnungsmethode anzuwenden sei (S. 4 f. Ziff. 12). Da sie seit der letzten Feststellung ihres Rentenanspruches ihr Arbeitspensum nicht verändert habe, habe es für sie keinen Anlass gegeben, eine Veränderung der für die Berechnung der Leistungen massgeblichen Verhältnisse zu melden. Ihr könnten hier keinerlei Verschulden und auch keine Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, zumal sie sich auf die Richtigkeit der Verfügung aus dem Jahr 2011 habe verlassen dürfen (S. 6 Ziff. 17). Sofern für die Ermittlung des Invaliditätsgrades als Valideneinkommen ein solches als Hebamme zu berücksichtigen wäre, müsse dabei die berufliche Weiterentwicklung im Gesundheitsfall zwingend berücksichtigt werden. So hätte sie eine Karriere im Gesundheitsbereich hingelegt und damit ein Valideneinkommen von Fr. 128'200.-- erwirtschaftet (S. 6 ff. Ziff. 20-27).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die rückwirkend per 1. Januar 2012 verfügte Aufhebung der bisher von der Beschwerdeführerin bezogenen Viertelsrente. In medizinischer Hinsicht unbestritten geblieben ist, dass sich seit der letzten Verfügung vom 17. März 2011 (Urk. 6/130, Urk. 6/133) bis zur vorliegenden rentenaufhebenden Verfügung vom 15. August 2018 (Urk. 2) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert hat. Zu prüfen ist nachfolgend, ob in diesem Zeitraum eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht und des sich daraus ergebenden Invaliditätsgrades stattgefunden hat und ob diesbezüglich eine Meldepflichtverletzung vorliegt, welche eine rückwirkende Aufhebung der bisherigen Viertelsrente per 1. Januar 2012 rechtfertigen würde (vgl. vorstehend E. 1.7).

3.

3.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. vorstehend E. 1.3) beruhte, mithin die Verfügung vom 17. März 2011 (Urk. 6/130 und 6/133).

    In erwerblicher Hinsicht wurde in der Verfügung vom 17. März 2011 (Urk. 6/130 und 6/133) betreffend das Invalideneinkommen vom von der Beschwerdeführerin mit ihrer seit dem 1. März 2008 bei der Stadt A.___ als Case Managerin ausgeübten Tätigkeit erzielten Einkommen von Fr. 67'401.60 ausgegangen (vgl. Urk. 6/130). Dieser Wert beruhte auf den konkreten Lohnangaben der Stadt A.___ vom 23. November 2009 (vgl. Urk. 6/111).

    Vor dem Hintergrund, dass das Valideneinkommen nach dem Einkommen zu bemessen ist, welches die versicherte Person als Gesunde mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich erzielt hätte (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1) und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihrer Tätigkeit als Hebamme nachgegangen wäre, und sich nicht zur Sozialarbeiterin hätte umschulen lassen, erweist sich das in der Verfügung vom 17. März 2011 (Urk. 6/130 und Urk. 6/133) auf ein 100%-Pensum als Sozialarbeiterin aufgerechnete Valideneinkommen als offensichtlich unrichtig, zumal die Voraussetzungen für einen Prozentvergleich, namentlich, dass sich das Validen- und Invalideneinkommen nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand hätten bestimmen lassen (vgl. vorstehend E. 1.6), nicht erfüllt waren. So lagen vielmehr die konkreten Zahlen vor. Korrekterweise wäre bei der Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, des Y.___, vom 29. April 2010 (vgl. Urk. 6/121) von einem Valideneinkommen von Fr. 101'400.-- (13 x Fr. 7'800.--) auszugehen gewesen.

3.2    Anhand der vorliegenden Unterlangen, insbesondere dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/147), lässt sich für den hier relevanten Zeitraum entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 Fr. 69'183.--, im Jahr 2012 Fr. 70'758.--, im Jahr 2013 Fr. 71'299.--, im Jahr 2014 Fr. 73'688.--, im Jahr 2015 Fr. 72'546.-- und im Jahr 2016 Fr. 74'161.-- verdiente und damit bereits im Jahr 2011 im Vergleich zu dem in der Verfügung vom 17. März 2011 (Urk. 6/130 und 6/133) angenommenen Invalideneinkommen basierend auf den Angaben betreffend das Jahr 2009 (vgl. Urk. 6/111) von Fr. 67'401.60 die revisionsrelevante Grenze der Einkommensverbesserung von Fr. 1'500.-- (vgl. vorstehend E. 1.2) überschritten hatte.

    Infolge der relevanten Einkommensverbesserung ist damit ein Revisionsgrund zweifelsfrei ausgewiesen, welcher zur umfassenden Prüfung des Rentenanspruches ohne Bindung an frühere (falsche) Beurteilungen berechtigt (vgl. vorstehend E. 1.2).


4.

4.1    Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin durch einen Einkommensvergleich einerseits bezogen auf die vorliegende Rentenrevision im Jahr 2016 (Urk. 6/139), andererseits bezogen auf den Zeitpunkt der Renteneinstellung im Jahr 2012 (vgl. Urk. 2) zu ermitteln.

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

4.2    Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.3    Die Beschwerdeführerin übte vor dem Unfall im Jahr 1995 seit dem Jahr 1991 in der Schweiz ihre erlernte Tätigkeit als Hebamme aus, zuletzt am Y.___ (vgl. Urk. 6/7-8, Urk. 6/9/1-5 S. 3 Ziff. 3.1).

    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 ein Valideneinkommen als Hebamme von Fr. 103'701.50 erzielt hätte. Dabei stützte sie sich auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers (Y.___) vom 19. Oktober 2017 (Urk. 6/146). Dieser führte auf Anfrage aus, dass sich der Lohn für Hebammen bei 23 Jahren Berufserfahrung bei einem 100%-Pensum zwischen Fr. 100'358.-- und Fr. 107'045.-- bewege, wobei die Beschwerdegegnerin dann vom Mittelwert dieser beiden Zahlen ausging (vgl. Urk. 6/148 S. 3 oben).

    Nicht zu überzeugen vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass von einem höheren Valideneinkommen auszugehen sei, da sie wegen ihres Studiums für die Tätigkeit als Hebamme überqualifiziert gewesen sei und im Gesundheitsfall eine Karriere im Gesundheitsbereich hingelegt hätte, welche zu einem Valideneinkommen von Fr. 128'200.-- geführt hätte (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 19-27).

    Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.2), können theoretische Aufstiegsmöglichkeiten im Gesundheitsfall nur berücksichtigt werden, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch eingetreten wären. Ein nicht abgeschlossenes Studium der Niederländischen Philologie, Bibliothekswissenschaft und Germanistik (vgl. Urk. 6/9/1-5 S. 3 Ziff. 3.1) zeitigt keine direkt ersichtlichen überwiegend wahrscheinlichen lohnsteigernden Auswirkungen auf eine Tätigkeit in der Gesundheitsbranche. Zudem entschied sich die Beschwerdeführerin trotz Abitur und abgebrochenem Studium für eine Tätigkeit als Hebamme und arbeitete bis zu ihrem 35igsten Lebensjahr auf diesem Beruf. Hätte sie tatsächlich beabsichtigt, eine Karriere in der Gesundheitsbranche hinzulegen, wäre es ihr unbenommen gewesen, direkt allfällige Studiengänge zu besuchen.

    Rechnung getragen werden muss indessen dem Umstand, dass der damalige Arbeitgeber am 17. Juli 1997 gegenüber der Beschwerdegegnerin ausführte, dass die Beschwerdeführerin sehr gut ausgebildet und verbal ausgezeichnet sei, die Situation gut erfassen könne und exakt arbeite (vgl. Urk. 6/9/1-5 S. 5 Ziff. III). Weiter lässt sich ihrem Lebenslauf entnehmen, dass sie auch in den Jahren 1994 bis 1995 verschiedene Weiterbildungen zum Thema «Einführung neuer Mitarbeiter» und «Praxisbegleitung für Auszubildende» absolvierte (vgl. Urk. 6/9/6-7 S. 2, Urk. 6/50). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann demnach davon ausgegangen werden, dass sie sich im oberen Bereich des vom Y.___ angegebenen Salärs für Hebammen mit langjähriger Berufserfahrung befinden würde (vgl. Urk. 6/146), weshalb für das Jahr 2017 von einem Valideneinkommen von Fr. 107'045.-- auszugehen ist.

    Was das Jahr 2012 anbelangt, so ist von den Angaben des Y.___ vom 29. April 2010 (vgl. Urk. 6/121), wonach der Lohn für Hebammen im Jahr 2010 bei Fr. 101'400.-- (13 x Fr. 7'800.--) gelegen habe, auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2011 und 0.3 % im Jahr 2012 (vgl. Nominallohnindex, Frauen, 2011-2016, Tabelle T1.2.10, lit. Q) resultiert damit ein Valideneinkommen von rund Fr. 102'416.-- im Jahr 2012 (Fr. 101'400.-- x 1.007 x 1.003).

4.4    Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

    Dem IK-Auszug (Urk. 6/147) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 mit ihrer Tätigkeit als Case Managerin bei der Stadt A.___ ein Einkommen von Fr. 74'161.-- erzielte und im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 70'758.--.

4.5    Auch wenn vorliegend hinsichtlich des Valideneinkommens für das Jahr 2016 keine genauen Angaben vorliegen, kann dennoch auch für das Jahr 2016 auf das im Jahr 2017 ermittelte Valideneinkommen (vgl. vorstehend E. 4.3) abgestellt werden, zumal das Valideneinkommen im Jahr 2016 überwiegend wahrscheinlich im Vergleich zum Nachfolgejahr lediglich etwas geringer ausgefallen wäre und wie die nachfolgende Berechnung zeigt, dieser Umstand ohnehin keinen Einfluss auf einen allfälligen Rentenanspruch hätte.

    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 107'045.-- (vgl. vorstehend E. 4.3) und einem Invalideneinkommen von Fr. 74'161.-- (vgl. vorstehend E. 4.4) resultiert im Jahr 2016 bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 32‘884.-- ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von rund 31 %.

    Auch im Jahr 2012 resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 102'416.-- (vgl. vorstehend E. 4.3) und einem Invalideneinkommen von Fr. 70'758.-- (vgl. vorstehend E. 4.4) eine Einkommenseinbusse von Fr. 31'658.--, entsprechend einem rentenanspruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 31 %.

    Da sich die ab dem Jahr 2012 erzielten Invalideneinkommen gemäss IK-Auszug (vgl. Urk. 6/147) nachweislich immer erhöhten, würden weitere Einkommensvergleiche für die Jahre 2013, 2014 und 2015 ebenfalls einen Invaliditätsgrad von unter 40 % ergeben, weshalb davon abzusehen ist.

    Aufgrund des Gesagten erweisen sich die Feststellungen der Beschwerdegegnerin, wonach ab 1. Januar 2012 kein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mehr besteht, als rechtens.


5.    Die Frage nach der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann in Anbetracht dessen, dass bereits mit dem absolvierten Pensum von 60 % ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. vorstehend E. 4.5), offenbleiben.


6.

6.1    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (vgl. vorstehend E. 1.7). Gemäss Art. 77 IVV hat die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder der Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1).

6.2    Vorliegend unterliess es die Beschwerdeführerin, die seit ergangener Verfügung vom 17. März 2011 (Urk. 6/130 und Urk. 6/133), worin von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 67‘402.-- ausgegangen wurde, erfolgte stetige Lohnsteigerung bis zuletzt im Jahr 2016 auf Fr. 74‘161.-- der Beschwerdegegnerin mitzuteilen. Erst nach der im Frühjahr 2016 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 6/139) reichte die Beschwerdeführerin diesbezügliche Angaben ein. Ohne weiteres zu bejahen ist sodann ein schuldhaftes Fehlverhalten. So wurde der Beschwerdeführerin bereits mit der Verfügung vom 17. März 2011 (Urk. 6/130 und Urk. 6/133) aufgrund des Umstandes, dass sie erst anlässlich der im Dezember 2008 durchgeführten Rentenrevision mitteilte (vgl. Urk. 6/104), dass sie seit dem 1. März 2008 eine neue Anstellung bei der Stadt A.___ als Case Managerin in einem Pensum von 60 % innehatte (vgl. Urk. 6/106), eine Meldepflichtverletzung angelastet. Überdies wurde in der Verfügung vom 17. März 2011, wie bereits in vorangegangenen Verfügungen auch, unter dem Titel Meldepflicht explizit aufgeführt, dass Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unverzüglich zu melden sind, und darauf hingewiesen, dass bei einer Verletzung der Meldepflicht die Leistungen der Invalidenversicherung gekürzt, verweigert oder zurückgefordert werden können (vgl. Urk. 6/130).

    Die Beschwerdeführerin kann nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 17. März 2011 (vgl. Urk. 6/130 und Urk. 6/133) fälschlicherweise einen Prozentvergleich vornahm (vgl. vorstehend E. 2.2 und E. 3.1), zumal die Verpflichtung der Beschwerdeführerin darin bestand, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich zu melden und nicht einen Einkommensvergleich vorzunehmen.

6.3    Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann, welche die Beschwerdegegnerin zur rückwirkenden Aufhebung der Rentenleistungen berechtigt.


7.    Aufgrund des Gesagten erweist sich die verfügte rückwirkende Einstellung der Invalidenrente per Januar 2012 (Urk. 2) infolge vorliegender schuldhafter Meldepflichtverletzung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan