Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00820


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 23. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

goldbach law

Gustav-Siber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1979, gelernte Dentalassistentin, erlitt bei einem Auffahrunfall am 18. Januar 1999 als Beifahrerin eines Personenwagens multiple Verletzungen (Urk. 7/2). Nach der Erstbehandlung im Kantonsspital Y.___ diagnostizierte Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, im Zwischenbericht vom 20. März 1999 (1) Status nach C3/4-Wirbelbogenluxationsfraktur mit ventraler Spondylodese C3/4 (Morscher-Platte) und Minerva-Gips und (2) Status nach II. gradiger Verbrennung im Bereich des distalen Oberschenkels, Poplitea und proximalen Unterschenkels links (Urk. 7/4/4). Am 9. März 2000 erstattete Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie, im Auftrag der Winterthur Versicherungen (Unfallversicherung) ein Gutachten (Urk. 7/17).

    Am 4. Mai 2000 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Unfallereignisses vom 18. Januar 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 7/19 und Urk. 7/21). Die IV-Stelle veranlasste bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Universitätskliniken B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie, das am 30. Juni 2002 erstattet wurde (Urk. 7/120). Am 13. Januar 2003 erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für eine Ausbildung in der C.___ vom 6. Januar bis zum 13. Juli 2003 (Urk. 7/86 und 7/94/1-2). Mit Verfügung vom 28. August 2003 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 7/94/3-4; gemäss Schreiben der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 8. September 2003 bestand die Versicherte nicht sämtliche erforderlichen Prüfungen, Urk. 7/102).

1.2    Am 8. September 2006 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/108).

    Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 sprach die AXA Winterthur der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 2006 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % eine Rente der Unfallversicherung und ausgehend von einem Integritätsschaden von 45 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 43'740.-- zu (Urk. 7/126).

    Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten ebenfalls gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. August 2006 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/136).

    Im Rahmen eines im November 2010 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/137) wurde der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente mit Mitteilung der IV-Stelle vom 2. Februar 2011 bestätigt (Urk. 7/146).

1.3    Im November 2011 gebar die Versicherte einen Sohn (Urk. 7/148). Im Januar 2016 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/153), im Rahmen dessen sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt beauftragte (Bericht vom 10. Juni 2016, Urk. 7/157). Mit Verfügung vom 29. September 2016 hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % per Ende Oktober 2016 auf (Urk. 7/171). Dagegen erhob die Versicherte am 27. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 7/175). Mit Urteil IV.2016.01192 vom 5. Februar 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung der IV-Stelle vom 29. September 2016 auf und stellte fest, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe. Das Gericht begründete dies damit, dass der von der IV-Stelle vorgenommene Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich ausschliesslich aufgrund der Geburt des Sohnes erfolgt und aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode (Anwendbarkeit der gemischten statt der Einkommensvergleichsmethode) die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente resultiert sei. Die Aufhebung der Rente verstosse somit gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; Urk. 7/177; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016).

1.4    Im Mai 2018 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein und holte den Bericht von Dr. Z.___ vom 11. Juni 2018 ein (Urk. 7/188). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 3. Juli 2018 (Urk. 7/193) hob sie die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 17. September 2018 (Urk. 2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 31 % per Ende Oktober 2018 auf.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 24. September 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1. Es sei die Verfügung vom 17. September 2018 aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % auszurichten.

3. Eventualiter:

Es sei eine Haushaltabklärung durchführen zu lassen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzüglich 7,7 % MWSt.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 16. November 2018 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

    Nach Art. 27bis Abs. 2 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

    Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Artikel 16 ATSG, wobei:

a.das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird;

b.die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.4    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.5    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6

1.6.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

    Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6.2    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31).

1.6.3Durch das Urteil des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 musste eine rasche Übergangslösung bis zum Inkrafttreten eines neuen Berechnungsmodells bei der gemischten Methode gefunden werden. Aus diesem Grund hielt das IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 fest, dass in Fällen, in welchen allein wegen eines familiär bedingten Grundes ein Statuswechsel von einer Vollerwerbstätigkeit (bzw. von einer Nichterwerbtätigkeit) auf eine Teilerwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich erfolgte, dieser Statuswechsel entgegen der gängigen Praxis nicht als Revisionsgrund herangezogen werden darf. Weil mit dem neuen Berechnungsmodell Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich nun grundsätzlich nicht mehr schlechter gestellt werden, gilt zukünftig der Wechsel des Status einer versicherten Person wieder als möglicher Revisionsgrund (IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass per 1. Januar 2018 die gesetzlichen Bestimmungen zur Revision geändert hätten. Eine Veränderung der Qualifikation sei neu wieder ein Grund, um eine Rentenrevision durchzuführen. Die Beschwerdeführerin sei heute je zu 50 % im Erwerbs- und im Haushaltsbereich einzustufen. Aus den aktuellen Unterlagen ergebe sich keine Veränderung der medizinischen Situation. Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte die Beschwerdeführerin ein Jahreseinkommen von Fr. 67'907.40 und mit gesundheitlicher Einschränkung im ihr noch zumutbaren 50%-Pensum ein solches von Fr. 27'356.20 erzielen. Es resultiere deshalb eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'551.20 und im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 60 %. Im Haushaltsbereich ergebe sich eine Einschränkung von 2 %. Der Gesamtinvaliditätsgrad betrage daher 31 % (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es sei unbestritten, dass ihr Gesundheitsschaden unverändert sei. Seit der letzten Revision beziehungsweise seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.01192 vom 5. Februar 2018 sei kein Revisionsgrund eingetreten. Im Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Situation seit der Haushaltabklärung von Juni 2016 geändert habe. Denn seit Sommer 2018 besuche ihr Sohn die erste Schulklasse. Zudem sei Ende 2017 die Trennung von ihrem Ehemann erfolgt. Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall – auch aus finanziellen Gründen - wieder voll erwerbstätig. Schliesslich sei der Invaliditätsgrad falsch berechnet worden. Da sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die konkreten Angaben gemäss den Richtlinien für die Saläre der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) und nicht auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik stütze, müsse auch beim Invalideneinkommen vom konkreten Lohn ausgegangen werden, den die Beschwerdeführerin bei der D.___ seit Jahren erziele. Stelle man diese beiden Erwerbseinkommen von Fr. 67'907.40 und von Fr. 22'216.-- einander gegenüber, resultiere ein Invaliditätsgrad von 66 % (Urk1 S. 4 ff.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die medizinischen Akten in angepassten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig sei. In der angefochtenen Verfügung sei fälschlicherweise lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Dennoch arbeite sie im Rahmen der Tätigkeit bei der D.___ nur in einem 50%-Pensum. Dies bestätige, dass die im Rahmen der Haushaltabklärung vom 8. Juni 2016 getätigte Aussage der ersten Stunde, wonach die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit nicht mehr als 50 % arbeiten würde, da sie die Betreuungsfunktion für ihren Sohn übernehmen wolle und ansonsten kein Kind hätte haben müssen, auch zum heutigen Zeitpunkt noch ihre Gültigkeit habe (Urk. 6).


3.

3.1    Umstritten ist zunächst, ob als zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, die rentenzusprechende Verfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 7/136), die rentenaufhebende Verfügung vom 29. September 2016 (Urk. 7/171) oder das diese Verfügung aufhebende Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.01192 vom 5. Februar 2018 (Urk. 7/177) heranzuziehen ist.

3.2    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 und 130 V 71; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

    


    Die letztmalige materielle Beurteilung des Rentenanspruchs im Sinne der Rechtsprechung BGE 130 V 71 und 133 V 108 hat denjenigen anspruchserheblichen Aspekt zu umfassen, auf dessen (behauptete) Veränderung sich das Revisionsgesuch stützt. Daraus ergibt sich: Waren für die letzte rechtskräftige Verfügung allein erwerbliche Gesichtspunkte wegleitend gewesen, gilt hinsichtlich der Beantwortung der Frage nach einer anspruchserheblichen gesundheitlich bedingten Änderung des Invaliditätsgrades der nächstfrühere Entscheid mit entsprechenden medizinischen Sachverhaltsfeststellungen als Vergleichsbasis (SVR 2010 IV Nr. 54 = Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2009 vom 26. März 2010; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 30-31 44).

3.3    Vorliegend ist mit der Anfang 2016 eingeleiteten amtlichen Revision keine umfassende Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (BGE 133 V 108 und 130 V 71) erfolgt. Es wurden einzig ein Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/154) und ein Verlaufsbericht vom Hausarzt Dr. Z.___ (Urk. 7/155) eingeholt. Anschliessend erfolgte eine Haushaltabklärung (Urk. 7/157). Daraufhin wurde der Rentenanspruch von der Beschwerdegegnerin und danach vom Sozialversicherungsgericht mit Blick auf den speziellen Revisionsgrund eines Statuswechsels überprüft, wobei das Gericht mit Urteil IV.2016.01192 vom 5. Februar 2018 einen allfälligen Statuswechsel unter Hinweis auf das Urteil des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 als irrelevant bezeichnete (Urk. 7/177). Analog zum zitierten Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2009 vom 26. März 2010), in welchem für die rechtskräftige Verfügung allein erwerbliche Gesichtspunkte wegleitend war, ist daher auch hier der nächstfrühere Entscheid als Vergleichsbasis heranzuziehen. Zu prüfen ist demnach, ob zwischen Erlass der Verfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 7/136) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2018 (Urk. 2) eine relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist.


4.

4.1    Medizinische Grundlage der Rentenzusprache ab August 2006 bildete insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Universitätskliniken B.___ vom 30. Juni 2002 (Urk. 7/120; vgl. Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 26. März 2007, Urk. 7/128). Die Ärzte der MEDAS stellten darin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/120/15):

    Status nach Autounfall am 18. Januar 1999 mit

(1) Flexions- und Distraktionsverletzung der Halswirbelsäule (HWS) mit Halswirbelkörper (HWK)3/4-Luxationsfraktur links (ICD-10 S12.2)

- geschlossene HWS-Reposition mit Halo und ventrale Spondylodese C3/4 mit Morscher-Platte am 19. Januar 1999, im Anschluss Minerva-Gips-Fixation der HWS

- aktuell freie HWS-Beweglichkeit mit nuchalen Muskelverspannungen und rezidivierenden Kopfschmerzen

(2) Contusio spinalis

- sensibles radikuläres Ausfallsyndrom C4 und C5 links bei initial Verdacht auf Wurzelausriss C4 (ICD-10 G54.2)

(3) Verschluss der Arteria vertebralis links möglicherweise im Rahmen einer Dissektion, ohne Anhaltspunkte für klinisch manifeste Ischämie (ICD-10 I65.0)

(4) Commotio cerebri mit wahrscheinlich mild traumatic brain injury (ICD-10 F06.9) mit

-posttraumatischen intermittierenden Spannungskopfschmerzen, zur Zeit mit migräniformer Komponente (ICD-10 G44.2, G43.9)

- leichtgradigen neuropsychologischen Funktionsstörungen

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte der MEDAS Narben nach umschriebener Hautschürfung und Verbrennung II. Grades im Bereich des linken Oberschenkels dorsal. Sie kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass aufgrund der am 18. Januar 1999 erlittenen Verletzungen und der nach wie vor bestehenden glaubhaft geschilderten belastungs- und positionsabhängigen Schmerzen im Nacken-/Kopfbereich von einer verminderten Belastbarkeit des oberen Achsenskeletts auszugehen sei. Dies betreffe speziell die Einnahme von längerdauernden Zwangspositionen, wie sie im erlernten Beruf als Zahnarztgehilfin erforderlich seien. Aus rheumatologischer Sicht sei diese Tätigkeit daher nicht mehr geeignet. In einer angepassten Tätigkeit wie der (damals) ausgeübten Tätigkeit als Promoterin bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung ergebe sich aufgrund der leichten neuropsychologischen Defizite, speziell der Konzentrationsfähigkeit, sowie auch aufgrund der belastungsabhängigen Kopfschmerzen (Urk. 7/120/17-18).

4.2    Der behandelnde Dr. Z.___ hielt in den Berichten vom 17. Februar 2016 (Urk. 7/155) und vom 11. Juni 2018 (Urk. 7/188) jeweils fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei.

4.3    Auf die Arbeitsfähigkeits-Beurteilung der Ärzte der MEDAS kann unter diesen Umständen nach wie vor abgestellt werden. Zwischen den Parteien ist auch unumstritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht erheblich verändert hat (vgl. E. 2.1-2).

5.

5.1    Umstritten ist sodann die Statusfrage.

    Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Statuswechsel wieder einen möglichen Revisionsgrund darstellt. Dies deshalb, weil Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich gegenüber ganztägig Erwerbstätigen nach dem neuen Berechnungsmodell der gemischten Methode, das seit dem 1. Januar 2018 Anwendung findet, grundsätzlich nicht mehr schlechter gestellt werden (vgl. E. 1.6.3).

5.2    Die Beschwerdeführerin, die im Rahmen der Rentenzusprache im Februar 2008 als ganztägig erwerbstätig qualifiziert worden war (Urk. 7/136), gab anlässlich der Haushaltabklärung vom 8. Juni 2016 an, dass sie bei guter Gesundheit nicht in der Lage wäre, mehr als 50 % zu arbeiten. Zudem würde sie dies auch nicht wollen, weil sie ansonsten kein Kind hätte haben müssen. Die Schwiegermutter und die Mutter seien selber krank. Die Beschwerdeführerin sei schon dankbar, dass sie den Kleinen am Dienstag und Donnerstagnachmittag abgeben könne. Mehr wäre nicht möglich. Sie bezahle Fr. 500.-- für einen Krippentag und möchte den Sohn nicht mehrmals pro Woche in die Krippe geben. Für sie sei klar, dass sie nicht mehr als 50 % arbeiten könnte, wenn der Sohn noch so klein sei. Sie möchte für das Kind da sein und die Betreuungsfunktion übernehmen, auch wenn man sich finanziell einschränken müsse (Urk. 7/157/3).

5.3    Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der Haushaltabklärung vom 8. Juni 2016 somit klar zum Ausdruck, dass sie ihren Sohn, der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2018 (erst) 7-jährig war und der offenbar grösstenteils unter ihrer Obhut steht (vgl. Urk. 7/184/2), auch im Gesundheitsfall betreuen und eine häufige Fremdbetreuung ablehnen würde. Sie ist deshalb nunmehr - trotz der Trennung vom Ehemann Ende 2017 und dem Eintritt des Sohnes in die Primarschule im Sommer 2018 - als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich einzustufen. Ob die Beschwerdeführerin, die anlässlich der Haushaltabklärung im Juni 2016 als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haushaltbereich zu qualifizieren war, aufgrund der geltend gemachten schwierigen finanziellen Situation infolge der Trennung vom Ehemann im Gesundheitsfall zwischenzeitlich in einem etwas höheren Pensum von 60 % oder allenfalls sogar von 80 % erwerbstätig wäre, kann - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - offen bleiben.

    Das Vorliegen eines möglichen Revisionsgrundes ist damit zu bejahen.


6.    

6.1    

6.1.1    Was die Einschränkung im Erwerbsbereich betrifft, ging die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens vom Lohn aus, den die Beschwerdeführerin gemäss den SSO-Richtlinien als Dentalassistentin erzielen könnte. Aufgerechnet auf das Jahr 2018 resultierte dabei ein Einkommen von Fr. 67‘907.40 (Urk. 7/191). Diese Vorgehensweise ist nicht beanstanden. Auf den von der Beschwerdeführerin (eventualiter) geltend gemachten LSE-Tabellenlohn im Gesundheits- und Sozialwesen von Fr. 80'277.-- (Tabelle TA-1b, 86 bis 88; Urk. 1 S. 6) kann nicht abgestellt werden, da dieser weniger spezifisch ist und die Löhne zahlreicher weiterer Berufe miteinschliesst.

6.1.2    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Die Beschwerdegegnerin zog aufseiten des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne (Tabelle TA1, Total, 2014) heran. Auch dies ist sachgerecht. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in der in einem 50%- bis 60%-Pensum ausgeübten Tätigkeit für die D.___ in den vergangenen Jahren ein Jahreseinkommen von durchschnittlich Fr. 22‘126.-- pro Jahr erzielte (Urk. 1 S. 6; vgl. auch Urk. 7/187), muss nämlich davon ausgegangen werden, dass sie die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Ausgehend vom monatlichen Medianlohn gemäss LSE 2016 von Fr. 4‘363.-- ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01) und der Nominallohnentwicklung von Frauen bis ins Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2018) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 55044.50 (Fr. 4‘363.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2‘709 x 2‘732). Da der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit – wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht vorbrachte (vgl. E. 2.3) - in einem 70%-Pensum möglich ist, resultiert ein hypothetisches Einkommen von Fr. 38‘531.-- (Fr. 55‘044.50 x 0,7).

6.1.3    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67‘907.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘531.15 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 29‘376.25 und im Erwerbsbereich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 43 % (Fr. 29376.25 : Fr. 67‘907.40).

6.2    Im ausführlich und nachvollziehbar begründeten Bericht zur Haushaltabklärung vom 8. Juni 2016 errechnete der Abklärungsdient der Beschwerdegegnerin sodann eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt von 2 % (Urk. 7/157). Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltabklärung nicht auf eine wesentliche Unterstützung des damals noch im selben Haushalt lebenden Ehemannes angewiesen war (erwähnt wurde einzig, dass der Ehemann etwa beim Rodeln oder bei anderen sportlichen Aktivitäten mit dem Sohn, welche mit Schlägen und ruckartigen Bewegungen verbunden seien, «einspringen» müsse, Urk. 7/157/7) und sich ihr Gesundheitszustand seither unbestrittenermassen nicht verschlechtert hat, kann davon ausgegangen werden, dass die Einschränkung im Haushaltsbereich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2018 (Urk. 2) nach wie vor etwa gleich hoch war.

    Von der Durchführung einer weiteren Haushaltabklärung sind unter diesen Umständen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).

6.3    Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführerin nunmehr als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haushaltsbereich zu qualifizieren ist, resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 23 % ([43 % x 0,5] + [2 % x 0,5]). Nimmt man an, dass sie als zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushaltsbereich zu einzustufen ist, ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35 % ([43 % x 0,8] + [2 % x 0,2]). Die Beschwerdeführerin erreicht daher keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % mehr.

6.4    Zu ergänzen bleibt, dass an diesem Ergebnis nichts ändern würde, wenn man mit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) davon ausginge, dass die zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades nicht die rentenzusprechende Verfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 7/136) bilden würde, sondern die Verfügung vom 29. September 2016 (Urk. 7/171) oder das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.01192 vom 5. Februar 2018 (Urk. 7/177). Denn auch diesfalls läge ein Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich vor. Dies vor dem Hintergrund, dass das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2016.01192 vom 5. Februar 2018 – wie dargelegt - zum Schluss kam, dass eine allfällige Statusänderung mit Blick auf das Urteil des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 unbeachtlich sei. Das Sozialversicherungsgericht bemass also mit anderen Worten - ohne Berücksichtigung der Statusänderung den Invaliditätsgrad, als würde die Beschwerdeführerin nach wie vor als vollerwerbstätig gelten.


7.    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Rente der Beschwerdeführerin per Ende Oktober 2018 aufgehoben wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


9.    Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (vgl. Prot. S. 3 in Verbindung mit Urk. 11).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl