Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00821
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 11. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene X.___, diplomierter Bäcker-Konditor und von 1990 bis 2015 auf diesem Beruf selbständig erwerbstätig (Urk. 7/11/4, 7/99), meldete sich am 22. Mai 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein Burnout sowie eine Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Nachdem sein Leistungsgesuch mit Verfügung vom 6. Februar 2014 (Urk. 7/63) abgewiesen worden war, sprach ihm das hiesige Gericht im dagegen angehobenen Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 27. Mai 2014 (Urk. 7/73) eine ganze Rente vom 1. November 2012 bis 30. November 2013 zu und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung bezüglich eines darüberhinausgehenden Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurück.
1.2 Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/100) und führte mit dem Versicherten berufliche Massnahmen durch (Urk. 7/113, 7/126, 7/147, 7/162). Dabei wurde ab November 2015 zunächst ein Belastbarkeitstraining (Urk. 7/115) und im Anschluss ab November 2016 ein Arbeitstraining (Urk. 7/125, 7/146, 7/161) durchgeführt. Die beruflichen Massnahmen wurden per 24. März 2017 abgebrochen (Urk. 7/183). Im Anschluss daran holte die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen (Urk. 7/185, 7/187, 7/188) ein und liess den Versicherten bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ vom 19. Dezember 2017, Urk. 7/207). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/217, 7/221 und 7/223) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 27. August 2018 (Urk. 2 [=Urk. 7/242]) mit Wirkung ab 1. März 2017 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 24. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei ihm mehr als eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen und dieselbe sei auch bereits für den Zeitraum vor dem 1. März 2017 auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. November 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, von Dezember 2013 bis August 2015 sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Bäcker/Konditor zu 20 % arbeitsunfähig gewesen. Da für einen Rentenanspruch ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von mindestens 40 % verlangt werde, sei in diesem Zeitraum keine Rente geschuldet. Ab September 2015 sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit jedoch 75 %. Das Valideneinkommen betrage Fr. 115'013. und das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % Fr. 48'514.80. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 58 %, weshalb nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen (März 2017) Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestehe.
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), seine behandelnden Ärzte hätten ihm im Zeitraum von Dezember 2013 bis September 2015 maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Es sei daher zu überprüfen, ob die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf das erstellte Gutachten rechtmässig auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % abgestellt und einen Rentenanspruch von Dezember 2013 bis März 2017 abgelehnt habe. Ebenso sei zu überprüfen, ob die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 75 % ab September 2015 korrekt sei. Im Übrigen sei das ihm angerechnete Invalideneinkommen zu hoch, da sein Alter und die Teilzeitarbeitstätigkeit eine lohnmindernde Wirkung hätten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde durch Dr. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. A.___, Facharzt für Rheumatologie, am 13. November 2017 ärztlich begutachtet. Im Gutachten vom 19. Dezember 2017 (Urk. 7/207) werden die zu diesem Zeitpunkt aufliegenden Akten zusammengefasst (Urk. 7/207/5-8), weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2 Dr. Z.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode (ICD10 F33.0 resp. ICD10 F33.1). Der Beschwerdeführer gebe zwar auch Schmerzen im Bewegungsapparat an, die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne jedoch nicht gestellt werden. Der in den Vorberichten geäusserte Verdacht auf eine bipolare Störung und eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) könne nicht bestätigt werden, da die entsprechende Symptomatik hierzu fehle. Ebenso wenig bestehe eine (leichte) Intelligenzminderung (Urk. 7/207/1112).
In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine depressive Verstimmung, eine erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Insuffizienzgedanken mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation gezeigt. Im aktuellen Persönlichkeitsbild zeigten sich etwas akzentuierte, leistungsorientierte Persönlichkeitszüge, welche aber keinen Anlass zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung geben würden. Dank seines Berufsabschlusses und seiner mehrjährigen Berufserfahrung verfüge der Beschwerdeführer über persönliche Ressourcen (Urk. 7/207/13). Dr. Z.___ notierte bezüglich des Alltags des Beschwerdeführers, dieser gehe mit den Hunden spazieren, schwimme, koche für die Familie, gehe ins Minigolf und mache Krafttraining. Wenn er mit den Hunden spazieren gehe, berichte er, danach müde und erschöpft zu sein. Die Haushaltsarbeiten erledige vor allem seine Ehefrau, wobei er aber mithelfe. Da er sich schlecht konzentrieren könne, berichte er, nur noch kurze Strecken von etwa einer halben Stunde selber mit dem Auto zu fahren. In den Ferien sei er letztmals 2017 gewesen, wobei er diese (zwei Wochen) auf der Bettmeralp verbracht habe (Urk. 7/207/9-10). Dr. Z.___ hielt fest, dass das Arbeitspensum während der beruflichen Massnahmen nicht habe gesteigert werden könne, hänge nebst den psychischen auch von somatischen Faktoren ab und von der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, welche der Beschwerdeführer zeige. Zudem bestünden soziale Belastungen, wie etwa eine finanzielle Abhängigkeit von Versicherungsleistungen. In seinem sozialen Umfeld verfüge der Beschwerdeführer nach wie vor über Kontakte. Es erfolge eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit antidepressiver Medikation, wobei die tiefen Medikamentenspiegel auf eine schlechte Compliance hinweisen würden (Urk. 7/207/13). Eine Intensivierung der Behandlung sei möglich, wobei zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer die ihm verschriebenen Medikamente regelmässig einnehmen müsse, da diese ansonsten keinen Sinn machen würden. Dass der Beschwerdeführer noch selber (kurze) Strecken Auto fahre, spreche gegen deutliche Konzentrationsstörungen. Bei Haushaltsarbeiten sei der Beschwerdeführer in der Lage mitzuhelfen. Ausserdem sei er in einer Freikirche aktiv und dirigiere einen Chor. In seiner Freizeit gehe er schwimmen und auch Ferien habe er verbringen können, allerdings benötige er mehr Pausen. In seiner Erwerbsfähigkeit fühle sich der Beschwerdeführer deutlich eingeschränkt (mehr als das aktuelle Pensum von rund 30 % erachte dieser als nicht möglich, Urk. 7/207/14).
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei mindestens seit der gutachterlichen Untersuchung in seiner angestammten Tätigkeit wie auch in jeglichen angepassten Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig, wobei ein Ganztagespensum mit vermehrten Pausen zumutbar sei. Gemittelt im Verlauf könne keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden (Urk. 7/207/11).
3.3 Dr. A.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine bilateral rechtsbetonte mediale Vargusgonarthrose, ein chronisches lumbospondylogenes/facettogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont und ein beginnendes Cam-Impingement der rechten Hüfte (Urk. 7/207/18-19).
Dazu hielt er fest, an beiden Kniegelenken (rechtsbetont) seien klare degenerative Veränderungen dokumentiert; rechtsdominant bestehe eine Vargusgonarthrose mit entsprechender Bewegungseinschränkung. Seit knapp zwei Monaten schildere der Beschwerdeführer zudem lumbogluteale Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine, welche sich gemäss den Befunden auf ein lumbospondylogenes bis lumbofacettogenes Schmerzsyndrom zurückführen liessen. Rechts bestehe aufgrund des Hüftimpingements eine schmerzhaft eingeschränkte Hüftflexion und Innenrotation (Urk. 7/207/19-20).
Aufgrund der klaren pathoanatomischen Befunde an beiden Kniegelenken und an der LWS bestehe in der ursprünglich erlernten und angestammten beruflichen Tätigkeit als Bäcker/Konditor sowie für sonstige körperlich regelmässig mittel- bis schwerbelastenden beruflichen Tätigkeiten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Eine volle Arbeitsunfähigkeit gelte generell für jegliche berufliche Tätigkeit, welche mehrheitlich im Stehen zu verrichten oder mit häufigem Gehen auf unebenem Untergrund, häufigem Benutzen von Treppen oder gar Leitern verbunden seien. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeit bestehe hingegen aus klinisch-rheumatologischer Sicht eine 75%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wobei eine um 25 % reduzierte Leistungsfähigkeit zur Gewährung von regelmässigen Pausen darin bereits berücksichtigt sei. Zudem müssten folgende unabdinglichen Arbeitsplatzbedingungen vorliegen: im Rahmen einer sitzenden Tätigkeit sei eine optimale Arbeitsplatzergonomie zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer müsse eine entspannte Stellung der Kniegelenke vor allem in Knieextensionsposition durchführen können. Das gelegentliche Zurücklegen von kürzeren Strecken auf ebenem Untergrund, zum Beispiel für Kontroll- oder Überwachungsfunktionen sei problemlos möglich. Es bestünden absolut keine Einbussen für jegliche manuelle Tätigkeit mit beiden Händen. Das Heben, Ziehen und Tragen von Lasten bis zur Taille dürfe maximal 15 kg, über Taille 10 kg betragen. Diese Angaben würden seit September 2015 gelten (Urk. 7/207/20-21).
Als medizinische Massnahmen sei zwingend eine engmaschige kräftigende Physiotherapie durchzuführen und der Beschwerdeführer müsse in der Lage sein, selbständig ein Heimprogramm auszuüben. Langfristig dürfte eine Knietotalprothese vor allem rechts unumgänglich sein. Dies würde zu einer klar verbesserten Belastungsfähigkeit der betroffenen Gelenke und damit zu einer gesamthaft besseren Arbeits- und Leistungsfähigkeit führen. Ohne eine Operation sei damit zu rechnen, dass sich die Vargusgonarthrose mittel- bis langfristig verschlechtern und damit die Belastungs- und Leistungsfähigkeit zunehmend einschränken werde. Weiter notierte Dr. A.___, dass trotz der objektivierbaren Befunde eine subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers feststellbar sei (Urk. 7/207/21-22).
3.4 In der bidisziplinären Beurteilung führten die Dres. Z.___ und A.___ aus, im Vordergrund stehe die bilateral rechtsbetonte mediale Varusgonarthrose mit deutlichen degenerativen Veränderungen, das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom rechtsbetont ohne radikuläre Symptomatik sowie das Impingement der rechten Hüfte. Dadurch bestehe beim Beschwerdeführer eine verminderte Belastbarkeit, und körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit längerem Gehen oder Stehen seien nicht (mehr) zumutbar. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bäcker/Konditor andauernd arbeitsunfähig. In körperlich leichten Tätigkeiten, ohne Heben, Ziehen und Tragen von Lasten über 10 kg und bis zur Taille von 15 kg, wechselbelastend, vorzugsweise im Sitzen, bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf im Sinne einer Leistungseinbusse von 25 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe zudem eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung, welche eine Leistungseinbusse von 20 % bedinge. Die Leistungseinbussen aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich nicht addieren, da die vermehrten Pausen in beiderlei Hinsicht zur Erholung genutzt werden könnten. Demnach könne beim Beschwerdeführer ab September 2015 eine 75%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit angenommen werden. Zwischen Januar 2013 und September 2015 bestehe über die Zeit gemittelt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/207/24).
4.
4.1 Das Gutachten basiert auf umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/207/5-8, 7/207/11-12, 7/207/21-22). Der Beschwerdeführer konnte seine geklagten Beschwerden vor jedem Fachgutachter ausführlich schildern und wurde von diesen eingehend befragt (Urk. 7/207/4-5, 7/207/8-10, 7/207/14-16). Die medizinische Situation und Zusammenhänge werden einleuchtend dargelegt und begründet. Damit vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihm Beweiswert zu.
4.2 Ob – beziehungsweise – inwieweit der aus psychiatrischer Sicht genannte Gesundheitsschaden funktionelle Auswirkungen zeitigt, ist anhand der vom Bundesgericht entwickelten Standardindikatoren (vgl. E. 1.3) zu überprüfen.
Als gesundheitsschädigende Diagnose konnte Dr. Z.___ einzig eine leicht bis mittelgradig ausgeprägte depressive Störung feststellen. Hinweise auf weitere Gesundheitsschäden, insbesondere eine somatoforme Schmerzstörung, eine bipolare Störung, ein ADHS oder eine (leichte) Intelligenzminderung liessen sich nicht erhärten. In der Ausprägung der Befunde waren lediglich eine depressive Verstimmung, eine leichte Konzentrationsstörung und Insuffizienzgedanken zu erheben (vgl. E. 3.2). Der psychopathologische Befund nach AMDP zeigte sich weitgehend unauffällig mit leichter Nervosität und Anspannung, Angabe von Ermüdbarkeit, depressiver Stimmung, Insuffizienzgedanken, Schmerzen im Bewegungsapparat und leichter Beeinträchtigung der Konzentration (Urk. 7/207/10). Angesichts dieser Befunde ist lediglich eine leichte Ausprägung der relevanten Gesundheitsschädigung ausgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde bislang sowohl ambulant als auch stationär psychiatrisch behandelt und erhält eine antidepressive Medikation verschrieben. Gemäss Dr. Z.___ war die depressive Störung in der Vergangenheit zeitweise schwergradig ausgeprägt, befindet sich nun aber auf leichtem bis mittlerem Niveau (Urk. 7/207/11-12). Eine Therapieresistenz ist damit nicht ausgewiesen und die bislang durchgeführten Behandlungen zeigten nachweislich einen gewissen Erfolg. Eine relevante psychische Komorbidität konnte nicht festgestellt werden (Urk. 7/207/24). Als grundsätzlich leistungshemmend konnte Dr. Z.___ akzentuierte Persönlichkeitszüge feststellen, welche jedoch nicht das Mass einer Persönlichkeitsstörung erreichten. Als positive persönliche Ressourcen verfügt der Beschwerdeführer über einen Berufsabschluss und jahrelange Berufserfahrung. Ausserdem ist er nach wie vor in der Lage, Sozialkontakte aufrecht zu erhalten und sich mitunter als Dirigent in einer Freikirche zu engagieren. Auch sportliche Betätigung und das Lenken eines Fahrzeugs sind ihm nach wie vor möglich (vgl. E. 3.2). Dies lässt insgesamt auf gut ausgeprägte persönliche Ressourcen schliessen. Im sozialen Kontext wird der Beschwerdeführer durch seine Familie, insbesondere seine Ehefrau, nachweislich unterstützt, und er lebt mit ihr und seinen fünf Kindern zusammen. In seinem Umfeld verfügt er über soziale Kontakte und ist Mitglied in einer christlichen Freikirche (Urk. 7/207/13-14). Vor diesem Hintergrund bestehen klar mobilisierbare soziale Ressourcen, welche den Beschwerdeführer in seiner Krankheitsbewältigung zu unterstützen vermögen. Dr. Z.___ stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit zwar massiv (mehr als das aktuelle Pensum von rund 30 % sei nicht möglich) eingeschränkt sehe, im privaten Lebensbereich aber ein hohes Aktivitätsniveau mit diversen Hobbies und seinem Engagement in der Freikirche als Dirigent aufweise. Jedoch notierte er ebenfalls, dass der Beschwerdeführer generell mehr Pausen benötige (E. 3.2). Zusammen mit der durch Dr. Z.___ festgestellten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung zeigt dieses unterschiedliche Aktivitätsniveau in Beruf und Privatleben eine nicht zu vernachlässigende Inkonsistenz auf. Dies wird dadurch verstärkt, dass aufgrund der schlechten Medikamentencompliance die therapeutischen Optionen nicht ausreichend in Anspruch genommen werden und den tatsächlichen Leidensdruck des Beschwerdeführers als wenig(er) ausgeprägt erscheinen lassen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. Z.___ in psychiatrischer Hinsicht auf eine bloss leichte Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 20 % schloss und diese auf einen erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf zurückführte (vgl. E 3.2). Der Beschwerdeführer verfügt nachweislich über genügend Ressourcen und zeigt ein ausreichendes Aktivitätsniveau, um die leistungshemmenden Auswirkungen der festgestellten Beeinträchtigungen mehrheitlich zu überwinden. Zudem lässt die subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ebenfalls auf eine höhere Leistungsfähigkeit schliessen, als sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Dass der erhöhte Pausenbedarf eine Leistungseinschränkung von 20 % bewirkt, kann hingegen nachvollzogen werden.
Dr. Z.___ erachtete die Arbeitsfähigkeit von 80 % mindestens ab dem Untersuchungszeitpunkt im November 2017 als ausgewiesen. Im Verlauf erachtete er zudem punktuell, insbesondere während den psychiatrischen Hospitalisationen, eine höhere Leistungseinschränkung für ausgewiesen, über den Verlauf gemittelt konnte er jedoch keine höhere Arbeitsunfähigkeit bestätigen (vgl. Urk. 7/207/11). Das hiesige Gericht ging im Entscheid vom 27. Mai 2014 (Urk. 7/73) davon aus, dass der Beschwerdeführer bis November 2013 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war, ab Dezember 2013 jedoch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten zu sein scheine (vgl. Urteil vom 27. Mai 2014, IV.2014.00276, E. 4.2). Am 1. April 2014 berichtete B.___, behandelnder Arzt des Beschwerdeführers, über eine aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 20 % bis 30 % mit Steigerungspotential auf 50 % bei der Diagnose einer aktuell schweren depressiven Störung (Urk. 7/71). Im undatierten Bericht vom Juni 2015 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2015) attestierte B.___ keine respektive eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 50 % in einer adaptierten Tätigkeit im Rahmen der Diagnose einer depressiven Störung aktuell leichte Episode. Dabei wies er darauf hin, dass dem Beschwerdeführer keine Nachtarbeit, keine Stressbelastung, keine Akkordarbeit und kein lauter Arbeitsplatz zugemutet werden könne und er nur wenig Verantwortung zu übernehmen in der Lage sei (Urk. 7/100). Weshalb einer leichtgradigen depressiven Störung eine Einschränkung von 50 % oder mehr in einer adaptierten Tätigkeit zukommen soll, ist nicht nachvollziehbar insbesondere da eine angepasste Tätigkeit unter Beachtung der genannten Einschränkungen (Nachtarbeit, Stress, Verantwortung etc.) hätte erfolgen können. In stationärer Hospitalisation befand sich der Beschwerdeführer letztmals 2012 (vgl. Urk. 7/25). Vor dem Hintergrund, dass sich nebst der depressiven Störung keine weiteren psychischen Erkrankungen haben erhärten lassen (vgl. E. 3.2), der Beschwerdeführer ab 2012 keiner stationären Behandlung mehr bedurfte, er eine ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung zeigte (E. 3.2) und er bereits ab dem Jahr 2013 über mobilisierbare Ressourcen und ein gewisses Aktivitätsniveau berichtete (vgl. Urk. 7/36, 7/100), ist ab Dezember 2013 keine über 20 % hinausgehende Leistungseinschränkung ausgewiesen. Vielmehr ist mit der Einschätzung von Dr. Z.___ einhergehend von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.3 Dr. A.___ konnte an den Knien, der Wirbelsäule und der rechten Hüfte einen pathologischen rheumatologischen Befund erheben. Insbesondere den degenerativen Veränderungen an Knien und Wirbelsäule mass er eine relevante Leistungsauswirkung im Sinne einer Bewegungs- und Belastungseinschränkung zu (E. 3.3). Es ist daher nachvollziehbar, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer aufgrund dieser Einschränkungen für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten, worunter auch die angestammte Tätigkeit als Bäcker/Konditor fällt, als nicht mehr arbeitsfähig erachtete.
So ist es aber ebenfalls nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ eine körperlich leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeit unter Einhaltung regelmässiger Pausen weiterhin für zumutbar erachtete, da einer solchen die festgestellten Bewegungs- und Belastungseinschränkungen nicht entgegenstehen. Ausserdem hielt Dr. A.___ fest, dass kürzere Gehstrecken für den Beschwerdeführer noch problemlos möglich seien. Dieser geht denn auch in seiner Freizeit mehreren sportlichen Aktivitäten (Spaziergänge, Schwimmen, Minigolf, Krafttraining, Ferien in den Bergen) nach, was die Zumutbarkeit einer belastungsmässig äquivalenten Berufstätigkeit bestätigt. Weshalb nicht auf die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. C.___, wonach eine angepasste Tätigkeit bloss während zweier Stunden täglich möglich sein soll (Urk. 7/185/9), abzustellen ist, hat Dr. A.___ ausführlich dargelegt (Urk. 7/207/21), wobei insbesondere auf die fachfremde Beurteilung des Dr. C.___ hinsichtlich Depression hinzuweisen ist. Dass Dr. A.___ dem erhöhten Pausenbedarf des Beschwerdeführers eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 25 % zumass, erscheint zwar wohlwollend, ist vor dem Hintergrund des Gesagten insgesamt jedoch nicht zu beanstanden.
Auf die Einschätzung von Dr. A.___, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht seit September 2015 (vgl. Urk. 7/207/21) unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (vgl. E. 3.3) zu 75 % arbeitsfähig, kann daher abgestellt werden.
4.4 In psychiatrischer Hinsicht ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum seit Dezember 2013 in seiner angestammten und einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
Aus rheumatologischer Sicht ist ihm die angestammte Tätigkeit seit September 2015 nicht mehr zumutbar, hingegen kann er seit diesem Zeitpunkt eine dem Belastungsprofil entsprechende leichte Tätigkeit zu 75 % ausüben.
Da sich sowohl die Leistungseinschränkung in psychiatrischer als auch jene in rheumatologischer Hinsicht daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer einen erhöhten Pausenbedarf aufweist (vgl. E. 3.2 und 3.3), ist es nicht zu beanstanden, dass die Dres. Z.___ und A.___ die Leistungseinbussen nicht addierten, da nachvollziehbarerweise die zusätzlichen Pausen zur Erholung in beiderlei Hinsicht genutzt werden können (vgl. E. 3.4).
Vor diesem Hintergrund gilt: ab Dezember 2013 bis August 2015 war der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Seit September 2015 ist er hingegen nur noch in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt. Hierzu ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Dem Valideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin das durch den Beschwerdeführer als selbständigerwerbender Bäcker/Konditor durchschnittlich erzielte Einkommen der letzten drei Geschäftsjahre vor Krankheitsbeginn, mithin der Jahre 2008 bis 2011, zugrunde (Urk. 7/212/11). Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 115'013., was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wurde.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine erfolgreiche und jahrelange Berufserfahrung als Einzelunternehmer, weshalb ihm mehr als bloss einfachste (Hilfsarbeiter)Tätigkeiten zuzumuten sind. Vor dem Hintergrund, dass Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrichten sind, die dem erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen bestehen, ist auf den branchenunabhängigen Lohn für praktische Tätigkeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 2, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5'660.-- auszugehen (LSE 2014, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 2, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte von 2‘220 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘249 Punkte im Jahr 2017 ergibt dies bei einem – dem Beschwerdeführer ab September 2015 zumutbaren - Beschäftigungsgrad von 75 % ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 53‘799.-- (Fr. 5‘660.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2‘220 x 2‘249 x 0.75).
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Umstritten ist weiter, ob von diesem Tabellenlohn ein Abzug vorzunehmen ist. Grundsätzlich setzt das Sozialversicherungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der IV-Stelle, bemisst aber den Abzug gesamthaft neu, wenn bestimmte Aspekte zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden (vgl. vorstehend).
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner jahrelangen Selbständigkeit einen Abzug von 10 % auf den Tabellenlohn. Die Rechtsprechung trägt dem Umstand, dass die Lohnhöhe oft von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt, womit eine versicherte Person, welche - nach dem gesundheitlichen Verlust der bisherigen Stelle - in einem Betrieb neu anfangen muss, insofern kaum einen allgemeinen Durchschnittslohn erhalten wird, mit dem Kriterium "Dienstjahre" Rechnung. Jedoch ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen im Rahmen einer neuen Arbeitsstelle in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch aufgrund der mitgebrachten Berufs- bzw. Branchenerfahrungen bestimmt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). Im Falle des Beschwerdeführers berechnet sich das Invalideneinkommen anhand des Kompetenzniveaus 2 in der Tabelle TA1, was zwar nicht dem tiefsten Anforderungsprofil entspricht, aber immer noch niedrig ist, weshalb der Anzahl Dienstjahren bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich keine besonders hohe Bedeutung zukommt. Dass dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund aufgrund seiner 25-jährigen selbständigen Erwerbstätigkeit ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gewährt wurde, erscheint zwar wohlwollend, rechtfertigt aber kein Abweichen von der Einschätzung der IVStelle.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass sowohl sein Alter (Jahrgang 1961) wie auch die Tatsache, dass er nur noch Teilzeit arbeiten könne, lohnmindernd zu berücksichtigen seien.
Im Zeitpunkt der Rentenzusprache (März 2017) war der Beschwerdeführer 55 Jahre alt. Durch die beruflichen Massnahmen der Beschwerdegegnerin konnte er damals bereits Arbeitserfahrung in anderen Bereichen als seiner angestammten Tätigkeit sammeln und wie er selbst mitteilt, ist er nun seit einiger Zeit zu rund 30 % als Aushilfsfahrer angestellt (vgl. Urk. 1 S. 2). Er verfügt zudem über einen Berufsabschluss sowie über eine langjährige Berufserfahrung als selbständiger Unternehmer. Es kann daher nicht angenommen werden, dass aufgrund seines Alters seine Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch eingeschränkt nachgefragt würde. Allfällige unterdurchschnittliche Verwertungsmöglichkeiten aufgrund seines beruflichen Werdeganges wurden bereits mit dem Abzug von 10 % aufgrund seiner jahrelangen selbständigen Erwerbstätigkeit ausreichend berücksichtigt. Einen (zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt das Alter des Beschwerdeführers jedenfalls nicht.
Gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahr 2014 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) erzielen Männer ohne Kaderfunktion bei einem Vollzeitpensum ein Einkommen von Fr. 6'069. und bei einem Teilzeitpensum von 75 % bis 89 % proportional bezogen ein solches von Fr. 6'388.. Daraus ergibt sich, dass Teilzeitarbeit im Umfang zwischen 75 % und 89 % bei Männern ohne Kaderfunktion gar um 5.25 % höher entlöhnt wird als ein Vollzeitpensum bzw. um 5.46 % als das Total (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2018 vom 8. November 2018, E. 6.2.2.2). Einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt die lediglich zu 75 % zumutbare Erwerbstätigkeit damit unter keinen Umständen.
Bei einem demnach zu berücksichtigenden Abzug vom Tabellenlohn von 10 % resultiert ein dem Beschwerdeführer anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 48'419. (Fr. 53‘799. x 0.9).
5.5 Wird das Valideneinkommen von Fr. 115'013. dem Invalideneinkommen von Fr. 48'419. gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von maximal Fr. 66‘594. und somit ein Invaliditätsgrad von rund 58 %.
6.
6.1 Bis November 2013 war der Beschwerdeführer gemäss Entscheid des hiesigen Gerichts vollständig oder zu mindestens 90 % erwerbsunfähig, weshalb ihm bis zu diesem Zeitpunkt eine ganze Rente zugesprochen wurde (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 27. Mai 2014, Urk. 7/73). Ab Dezember 2013 war der Beschwerdeführer in seiner angestammten (und einer angepassten) Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.4). Da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erst drei Monate nach Eintritt zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 88a IVV Abs. 1 IVV) besteht jedoch für die Monate Dezember 2013 sowie Januar und Februar 2014 entgegen der Verfügung der Beschwerdegegnerin weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Erst ab März 2014 besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr, da der Beschwerdeführer dann wieder zu 80 % in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig war (vgl. E. 4.4), woraus (da sich Validen- und Invalideneinkommen aus der gleichen Berechnungsbasis ergeben) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultiert.
Ab September 2015 war der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer Verweistätigkeit zu 75 % arbeitsfähig. Diese Änderung des Gesundheitszustandes entfaltete wiederum (Art. 88a IVV) erst drei Monate später und demnach per Dezember 2015 Wirkung. Ab Mitte November 2015 wurden dem Beschwerdeführer jedoch im Rahmen beruflicher Massnahmen Taggelder ausgerichtet (Urk. 7/114, 7/127, 7/148, 7/163), weshalb der Rentenanspruch nicht entstehen konnte (Art. 29 Abs. 2 IVG). Erst mit Abbruch der beruflichen Massnahmen im März 2017 endete der Taggeldanspruch und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers konnte erneut entstehen. Bei einem dann geltenden Invaliditätsgrad von 58 % (vgl. E. 5.5) besteht – in Übereinstimmung mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin – nach Abschluss der Integrationsmassnahmen und demnach ab März 2017 ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
6.2 In Anbetracht der Erwägungen erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin als nicht (vollständig) korrekt. Über den Anspruch auf eine halbe Rente ab März 2017 hinaus, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente für die Monate Dezember 2013 sowie Januar und Februar 2014, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind sie ausgangsgemäss zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. August 2018 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Monate Dezember 2013, Januar und Februar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen (Zusprache einer höheren als einer halben Rente und auch für den Zeitraum vor März 2017) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier