Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00823
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Peter
Urteil vom 27. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene und zur Katechetin ausgebildete X.___ meldete sich am 15. Juni 2015 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Epilepsie und Erschöpfungsdepression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/31) und tätigte medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen. Im Rahmen der Frühintervention übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine Bürofachausbildung (Urk. 7/35), was per 1. Juli 2016 zu einer Festanstellung in einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % beim bisherigen Arbeitgeber führte (Urk. 7/55). Mit Mitteilung vom 15. Juli 2016 zeigte die IV-Stelle den Abschluss der beruflichen Massnahmen an (Urk. 7/59). Am 24. Januar 2017 erfolgte eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 26. Januar 2017, Urk. 7/66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69, Urk. 7/98) bejahte die IVStelle mit Verfügung vom 18. September 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und sprach X.___ eine Viertelsrente ab 1. Januar 2018 zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24. September 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 18. September 2018 eine halbe IV-Rente ab 1. Dezember 2015 zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 3. März 2020 hielt sie an ihrer Beschwerde fest und reichte weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 12, Urk. 13/1-11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die gesundheitlichen Einschränkungen würden seit Ende Dezember 2014 bestehen und die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von 80 % nachgegangen wäre und damit 20 % auf den Haushaltsbereich fallen würden. Da nach neuer Berechnungsweise ab 1. Januar 2018 ein Teilzeitpensum auf ein volles Pensum aufgerechnet werde, resultiere neu ein Invaliditätsgrad von 46 %, was zu einer Viertelsrente ab Januar 2018 führe. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund eines Nebenverdienstes von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen sei, hielt die IV-Stelle Folgendes fest: Die Zusatzeinträge im IK-Auszug habe die Beschwerdeführerin als Kommissionstätigkeiten eingeordnet und würden zum Haushaltsbereich zählen. Die Einbusse sei dementsprechend in diesem Rahmen als Einschränkung berücksichtigt worden. Der IK-Auszug und die Einkommensmeldungen der letzten Jahre würden zeigen, dass die Beschwerdeführerin nie einen Vollerwerb angestrebt habe. Auch habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärungsgespräche nicht erwähnt, dass sie zu 100 % im Erwerb habe stehen wollen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie wäre ohne gesundheitliche Einbusse zu 100 % erwerbstätig. Ohne Krankheit würde sie seit 2015 zu 80 % als Katechetin arbeiten und weiterhin den Nebenerwerbstätigkeiten wie das Abhalten von Bibelstunden und die Mitarbeit bei Sitzungen der römisch-katholischen Körperschaft, nachgehen. Diese Nebentätigkeiten hätten vor dem Krankheitsfall einem Pensum von rund 30 % entsprochen. Die regelmässigen und in der Höhe kaum schwankenden Einkünfte aus diesen Nebenerwerbstätigkeiten würden aus dem IK-Auszug hervorgehen. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades komme daher nicht die gemischte Methode zur Anwendung, sondern der Einkommensvergleich. Diese Methode ergebe einen Invaliditätsgrad von 58 %, weshalb eine halbe Rente ab 1. Dezember 2015 zuzusprechen sei.
Mit Eingabe vom 3. März 2020 (Urk. 12) ergänzte die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Verdachtsdiagnose einer Epilepsie um eine Arbeitsdiagnose handle, was gemäss der Stellungnahme der Klinik Y.___ vom 27. Februar 2020 einer soweit wie möglich, aber nicht definitiv gesicherten Epilepsie-Diagnose entspreche. Eine solche Arbeitsdiagnose habe für die Behandlung, für den Lebensalltag und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die gleichen Konsequenzen wie eine definitive Epilepsie-Diagnose. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Diagnose einer leichten kognitiven Störung habe bestätigt werden können und verwies dabei auf die neuropsychologische Stellungnahme der Klinik Y.___ vom 27. Februar 2020.
3.
3.1 Im definitiven Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 29. Januar 2015 (Urk. 7/28/3-7) wurde die Diagnose einer ätiologisch unklaren Epilepsie mit einfach-fokal eingeleiteten komplex-fokalen und fraglich sekundär generalisierten Anfällen seit 06/2011 gestellt. Aus dem Bericht geht sodann hervor, dass die Hospitalisation zur Durchführung eines Langzeit-EEGs für drei Tage erfolgt sei. Nach längerer Anfallsfreiheit bei konstanter antiepileptischer Medikation seien wieder anfallsverdächtige Symptome aufgetreten, weshalb die Aktivität der diagnostizierten Epilepsie zu bestimmen gewesen sei (Urk. 7/28/3). Die Epilepsiediagnose habe bisher und auch mit dem aktuell erfolgten mobilen Langzeit-EEG nicht untermauert werden können. Es hätten keine epilepsietypischen Potenziale und auch keine epileptischen Anfälle beziehungsweise Anfallsmuster registriert werden können. Dies schliesse eine Diagnose allerdings nicht aus. Ausser dem Wiederauftreten von Anfällen im Sommer und Herbst 2014 hätten sich klinisch keine Hinweise für eine progrediente epileptogene Hirnpathologie ergeben (Urk. 7/28/5). Die Arbeitsfähigkeit erachteten die Ärzte aus epileptologischer Sicht als gegeben (Urk. 7/28/6).
3.2 Im Bericht des Zentrums Z.___ vom 13. März 2015 wurde die Diagnose einer ätiologisch unklaren Epilepsie mit einfach-fokal eingeleiteten komplex-fokalen und fraglich sekundär generalisierten Anfällen seit dem 50. Lebensjahr festgehalten (Urk. 7/28/8). Aus dem Bericht geht hervor, dass die Annahme einer Epilepsie auf plausibler Anamnese und Semiologie basiere. Die Beschwerdeführerin habe davon berichtet, dass ihre Konzentration und Merkfähigkeit seit der Manifestation der Erkrankung nicht mehr gleich wie früher seien. Anlässlich der Untersuchung am Z.___ seien diese auf stabilem Niveau einzuordnen gewesen (Urk. 7/28/9). Aus epileptologischer Sicht würden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Dies bedeute, dass Arbeiten in ungesicherter Höhe (Leitern und Gerüste), Arbeiten an gefahrenträchtigen Maschinen und Geräten, Tätigkeiten, die das Führen eines fahrausweispflichtigen Motorfahrzeuges erfordern, sowie Tätigkeiten, die die alleinige Verantwortung für Schutzbefohlene umfasse, nicht ausgeführt werden dürften (Urk. 7/28/10).
3.3 Am 13. Oktober 2015 berichtete Prof. Dr. med. A.___, Leitender Arzt Klinik Y.___, es bestehe der Verdacht einer Epilepsie bislang unklarer Ätiologie mit komplex-fokalen Anfällen sowie möglicherweise generalisierten tonisch-klonischen Anfällen (ICD-10: G40.2; Urk. 7/57/6). Im definitiven Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 6. November 2015 wurde demgegenüber nicht mehr von einer Verdachtsdiagnose gesprochen, sondern die Epilepsie als Hauptdiagnose aufgeführt (Urk. 7/57/9). Nach der Durchführung eines fünftägigen Intensivmonitorings mit Video-EEG hätten keine Anfälle registriert werden können und hätten sich auch keine interiktalen epilepsietypischen Potentiale finden lassen. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei weiterhin gegeben (Urk. 7/57/11). Im ambulanten Verlaufsbericht der Klinik Y.___ vom 27. Januar 2016 wurde erneut der Verdacht einer Epilepsie genannt (Urk. 7/57/4), so auch im Verlaufsbericht von Prof. Dr. A.___ vom 4. Mai 2016 (Urk. 7/57/1). Aus dem letztgenannten Verlaufsbericht geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin aktuell einem Pensum von 40 % nachgeht und aus ärztlicher Sicht prinzipiell auch eine 100%ige Tätigkeit vorstellbar sei, vorbehältlich der noch ausstehenden neuropsychologischen Untersuchung. Nach wie vor bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/57/1).
3.4 Am 10. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin neuropsychologisch untersucht. Das Institut B.___ erstattete am 2. Dezember 2016 den Untersuchungsbericht, worin als Diagnose den Verdacht auf leichte Beeinträchtigungen attentionaler und exekutiver sowie mnestischer Funktionen (ICD-10: F07.8) aufgeführt wurde. Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein durchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsvermögen mit einem homogenen Leistungsprofil verfüge. Im Bereich der attentionalen und exekutiven Funktionen hätten sich einzelne Auffälligkeiten gezeigt. Die Prüfung der anterograden episodischen Gedächtnisleistungen habe unauffällige Leistungen für das Erfassen, Behalten und Erinnern von strukturierter verbaler (Geschichte) oder figuraler Information ergeben. Auch beim Lernen von unstrukturierter verbaler Information (Wortliste) habe die Beschwerdeführerin eine unauffällige Leistung erbracht. Es habe sich allerdings gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer Störliste sowie im freien Spätabruf nur noch an die Hälfte der zuvor gelernten Wörter habe erinnern können. Zu dieser Minderleistung hätten wohl auch die attentionalen und exekutiven Einschränkungen beigetragen und es sei unklar, inwiefern psychische Aspekte hierbei relevant seien. Die neuropsychologischen Befunde würden den Verdacht auf eine leichte Beeinträchtigung in den attentionalen und exekutiven sowie der mnestischen Funktionen festigen. Diese Beeinträchtigungen hätten auch Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im beruflichen Alltag. Ein höheres Arbeitspensum als 60 % sei nicht zumutbar (Urk. 7/74/6 f.).
4. Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich der vorliegende medizinische Sachverhalt - entgegen den Ansichten beider Parteien - als unvollständig.
Zunächst haben in den Berichten der Klinik Y.___ sowohl die Diagnose als auch die Verdachtsdiagnose einer Epilepsie Eingang gefunden (vgl. E. 3.3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag auch die Stellungnahme der Klinik Y.___ vom 27. Februar 2020 (Urk. 13/9) nichts daran zu ändern, dass eine abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich ist. Prof. Dr. A.___ führte in dieser Stellungnahme aus, dass es sich bei der Verdachtsdiagnose der Epilepsie um eine Arbeitsdiagnose handeln würde, welche für die Behandlung und für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die gleichen Konsequenzen wie eine definitive Epilepsiediagnose habe. Prof. Dr. A.___ hielt zugleich fest, dass eine soweit als möglich, aber eben nicht definitiv gesicherte, Epilepsiediagnose vorliege. Solche Arbeitsdiagnosen würden auf den plausiblen Schilderungen der Anfallsgeschehnisse basieren und seien nicht durch zusätzliche epilepsiespezifische Befunde aus den technischen Zusatzuntersuchungen bestätigt (Urk. 13/9). Wenngleich den ärztlichen Ausführungen zufolge die Verbindlichkeit einer Verdachtsdiagnose ausreicht, um die Indikation für eine Behandlung zu stellen, vermag dies für eine abschliessende Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu genügen, stehen doch einer solchen Einschätzung noch weitere Unsicherheiten entgegen. Hierbei fällt zum einen ins Gewicht, dass gemäss Berichten der Klinik Y.___ und des Z.___ (bloss) eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. E. 3.1 - 3.3). Von einer quantitativen Einschränkung ist dabei nicht die Rede. Lediglich das B.___ hielt im Untersuchungsbericht fest, dass ein höheres Arbeitspensum als 60 % nicht zumutbar sei (vgl. E. 3.4). Dabei stützte sich das B.___ (ebenfalls) auf eine Verdachtsdiagnose, welche die Beschwerdeführerin mit Nachreichung der neuropsychologischen Stellungnahme der Klinik Y.___ vom 27. Februar 2020 (Urk. 13/10) bestätigt sieht. Auch wenn vorliegend von der Diagnose einer leichten kognitiven Störung exekutiver Funktionen auszugehen wäre, lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob und inwieweit sich diese tatsächlich auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Im Bericht der Klinik Y.___ vom 24. Januar 2020 wurde denn noch festgehalten, dass die neuropsychologische Untersuchung erfreulicherweise nur recht gering ausgeprägte Einbussen ergeben habe (Urk. 13/1/3). Zum anderen machten die Neuropsychologen eine Verbesserung im mnestischen und attentionalen Bereich aktenkundig und berichteten, die leichte kognitive Beeinträchtigung könne sich bei hohen kognitiven beziehungsweise exekutiven Anforderungen im Berufsalltag limitierend auswirken (Urk. 13/10). Ob dies eine Einschränkung in der aktuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge hat oder nur mehr eine leidensangepasste Beschäftigung in grösserem Umfang zuliesse, bleibt offen. Alsdann ist gestützt auf die Akten von grundsätzlich guten kognitiven Ressourcen auszugehen (vgl. Urk. 13/4). Schliesslich ist nach wie vor ungeklärt, ob eine psychische Beschwerdekomponente vorliegt, welche die kognitiven Funktionen der Beschwerdeführerin beeinflussen könnte. So wiesen bereits die Neuropsychologen im Dezember 2016 darauf hin, es bleibe unklar, inwiefern auch psychische Aspekte zur getesteten Minderleistung beigetragen hätten. Die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen führe zu einer psychischen Belastung der Beschwerdeführerin, welche ihre kompensatorischen Ressourcen reduziere (Urk. 7/74/7). Sodann beabsichtigte die Beschwerdeführerin, die psychotherapeutische Behandlung wiederaufzunehmen (vgl. Urk. 13/3) und schliesslich sprach Prof. Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2020 davon, es liege neben der neuropsychologischen auch eine psychiatrische Diagnose vor (Urk. 13/9). Inwieweit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der (Verdachts-)Diagnose einer Epilepsie und einer leichten kognitiven Störung vorliegt, lässt sich anhand der ärztlichen Berichte mithin nicht schlüssig feststellen. Es kommt hinzu, dass eine neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen - oder allenfalls des neurologischen - Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4), was vorliegend offenkundig nicht erfolgt ist. Im Übrigen erachtete auch der RADArzt in der Stellungnahme vom 4. Juli 2017 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 % in Bezug auf das Anforderungsprofil als nicht hinreichend plausibel (Urk. 7/96/2). Nachdem das Stellen einer Diagnose allein nicht genügt, sondern es vielmehr deren Auswirkungen sind, welche von Belang sind und in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss (BGE 127 V 294 E. 4c), erweist sich der medizinische Sachverhalt nach dem Gesagten als nicht hinreichend abgeklärt. Es fehlt insbesondere an einer umfassenden, verlässlichen medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 1.3). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Angesichts dieser Ausgangslage erübrigen sich zu diesem Zeitpunkt Ausführungen zur strittigen Frage der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 800.--festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.3 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht damit eine Prozessentschädigung zu, die ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Pfändler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 sowie je einer Kopie von Urk. 13/1-11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelPeter