Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00825
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 30. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1967 geborene X.___ ist gelernter kaufmännischer Angestellter und diplomierter Personalfachmann und war zuletzt in den Jahren 1996 und 1997 beim Arbeitsamt der Y.___ - aufgrund des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung für den gleichen Zeitraum wohl in einem Teilpensum - erwerbstätig (Urk. 5/11, Urk. 5/3/14). In der Zeit ab 1998 ging der Versicherte einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Entertainment-Bereich mit bescheidenen Erträgen nach (Z.___) und bezog Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/11, Urk. 5/3/13-14).
1.2 Aufgrund einer von den Fachärzten der A.___ diagnostizierten paranoiden Schizophrenie musste der Versicherte vom 25. bis 29. Dezember 2011 sowie vom 14. bis 25. April und vom 11. bis 22. Mai 2012 stationär behandelt werden (Urk. 5/3/1-2). In diesem Zusammenhang meldete er sich am 5. Juni 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Mit Schreiben vom 14. November 2012 informierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die IV-Stelle dahingehend, dass der Versicherte seit dem 28. Juni 2012 inhaftiert sei (Urk. 5/19). In der Folge sistierte die IV-Stelle das IV-Verfahren bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug (Urk. 5/47); diese erfolgte per 30. September 2015 (Urk. 5/51).
Am 12. Januar 2016 leitete die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung in die Wege (Urk. 5/60), das entsprechende Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, datiert vom 14. März 2016 (Urk. 5/62). Mit Vorbescheid vom 11. April 2016 stellte die IV-Stelle mangels IV-relevanten Gesundheitsschadens die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/66) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 27. Mai 2016 fest (Urk. 5/70).
1.3 Unter Hinweis auf das am 18. Januar 2017 ergangene forensisch-psychiatrische Gutachten der Fachärzte der C.___ (C.___, Urk. 5/95) beantragte der Versicherte am 8. April 2017 die Wiederaufnahme des IV-Verfahrens (Urk. 5/80). Mit Schreiben vom 21. März 2018 informierte die IV-Stelle über die Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 5/114); der entsprechende Termin vom 17. Mai 2018 wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 7. Mai 2018 mitgeteilt (Urk. 5/117). Nachdem dieser den Termin vom 17. Mai 2018 unentschuldigt nicht wahrgenommen hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 18. Mai 2018 unter Hinweis auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht aufgetragen, einen neuen Termin für die Begutachtung zu vereinbaren und die beiliegende Bereitschaftserklärung zu unterzeichnen; gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 5/118); die eingeschriebene Sendung wurde vom Versicherten nicht abgeholt (Urk. 5/119/3), weiter unterblieb auch die Vereinbarung eines neuen Gutachtentermins (Urk. 5/120).
Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/123) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 30. August 2018 fest (Urk. 5/124). Mit Schreiben vom 14. September 2018 teilte der Versicherte der IV-Stelle insbesondere mit, dass er sich seit Mitte Mai 2018 in Untersuchungshaft befinde (Urk. 5/125).
2. Gegen die Verfügung vom 30. August 2018 erhob der Versicherte am 20. September 2018 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein medizinisches Gutachten nötig sei. Dieser habe weder den Termin für die Begutachtung am 17. Mai 2018 wahrgenommen noch auf das Einschreiben vom 18. Mai 2018 reagiert, sodass von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen und das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2). Gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.___ vom 25. Januar 2018 sei dabei eine Verschlechterung seit der Verfügung vom 27. Mai 2016 nicht ausgewiesen (Urk. 4).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Fachärzte der Psychiatrie A.___ sowie jener von Prof. Dr. med. D.___, Direktor der Klinik für Forensische Psychiatrie der C.___, von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Infolge Verhaftung habe er den Termin im Mai nicht einhalten können. Von der Justiz sei nun bei Dr. med. E.___ ein Gutachten in Auftrag gegeben worden (Urk. 1).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 27. Mai 2016, welche sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 14. März 2016 stützt (Urk. 5/62). Dieser ging dannzumal von den folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 5/62/19):
- Paranoide Schizophrenie mit potentieller Substanzinduktion durch Cannabinoide (ICD-10 F12.5), vollständige Remission (ICD-10 F20.05)
- Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)
- Störung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Störung der Sexualpräferenz gegeben (Ephebophilie/Pädophilie; ICD-10 F65.9). In einer angepassten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 5/62/28).
3.
3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer den Begutachtungstermin vom 17. Mai 2018 nicht wahrgenommen hat, da er nach eigenen Angaben seit Mitte Mai 2018 in Haft war (Urk. 5/125, Urk. 1). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht um einen Ersatztermin bemüht hat (Urk. 5/120). Zu prüfen bleibt, ob dabei von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen ist.
Auf Gesuch vom 3. März 2018 hin wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März 2018 die IV-Akten (Urk. 5/1-114) zugestellt (Urk. 5/115). Bereits gestützt auf Urk. 5/113 (vom 21. März 2018) ist dabei ersichtlich, dass die Anordnung einer Begutachtung unmittelbar bevorstand; die entsprechende Mitteilung an den Beschwerdeführer datiert ebenfalls vom 21. März 2018 (Urk. 5/114). Selbst wenn man damit davon ausginge, dass der Beschwerdeführer die Terminmitteilung vom 7. Mai 2018 (Urk. 5/117) infolge Haftantritt nicht mehr erhalten hat, wäre dennoch von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die anstehende Begutachtung auszugehen. So musste es dem Beschwerdeführer schon gestützt auf die ihm zugestellten IV-Akten klar gewesen sein, dass eine Begutachtung unmittelbar bevorsteht (vgl. dazu auch sein Mail vom 9. April 2018, Urk. 5/116) und er mit einem entsprechenden Aufgebot rechnen musste. Vor diesem Hintergrund hätte er nach der Verhaftung seine postalischen Belange regeln müssen. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass ihm jegliche Kontaktnahme mit der Beschwerdegegnerin untersagt gewesen wäre. Dazu hätte der Beschwerdeführer auch genügend Zeit gehabt, datiert der massgebende Vorbescheid doch erst vom 19. Juni 2018 (Urk. 5/123).
Insgesamt ist die Prüfung des Leistungsbegehrens – wie angedroht (Urk. 5/118) - gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zu beanstanden.
3.2 Die für das C.___-Gutachten vom 18. Januar 2017 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.02), eine ephebophile Sexualpräferenz (ICD-10 F65.8) sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10 F10.1, F12.1; Urk. 5/95/74). Entsprechend dem Zweck des Gutachtens (Rückfallgefahr, stationäre Massnahme; Urk. 5/95/3) äussert sich dieses nicht ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht. Immerhin halten die C.___-Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer im Alter von ca. 30 Jahren (1997) aus dem ersten Arbeitsmarkt ausgeschieden sei (Urk. 5/95/78) und eine Eingliederung in diesen unwahrscheinlich erscheine (Urk. 5/95/99); dies wohl auch aufgrund der mittlerweile als schwerwiegend bezeichneten psychischen Störung (Urk. 5/95/86). Demgegenüber geht Dr. B.___ in seiner Stellungnahme 25. Januar 2018 zum forensischen Gutachten der C.___ in einer angepassten Tätigkeit weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus (Urk. 65/98 S. 3).
Bei dieser Ausgangslage ist die von der Beschwerdegegnerin ins Auge gefasste erneute Begutachtung – insbesondere zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht – nicht zu beanstanden. Auch wenn dem C.___-Gutachten deutliche Hinweise auf eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu entnehmen sind, mangelt es an einer rechtsgenüglichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber trägt die Stellungnahme von Dr. B.___ der mittlerweile als schwerwiegend bezeichneten psychischen Störung nur ungenügend Rechnung und vermag – entsprechend der Einschätzung der Beschwerdegegnerin – nicht zu überzeugen. Dennoch kann aufgrund der bis dato vorliegenden Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der erstmaligen Leistungsabweisung geschlossen werden, sodass die Abweisung des Leistungsbegehrens – entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin - nicht zu beanstanden ist.
3.3 Bezüglich des weiteren Vorgehens ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 14. September 2018 seine Bereitschaft für eine Begutachtung erklärt und auf eine geplante neue forensische Begutachtung bei Dr. E.___ hingewiesen hat (Urk. 5/125). Wird eine verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz. 103 zu Art. 43). Für die Zeit ab 14. September 2018 ist der Leistungsanspruch demnach einer erneuten Prüfung zu unterziehen, je nach Andauern der Haft. Neben der Durchführung der geplanten Begutachtung fällt dabei allenfalls auch das Stellen von Zusatzfragen im Rahmen der geplanten Begutachtung bei Dr. E.___ in Betracht.
Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2018.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty