Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00826


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 17. April 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1960 geborene X.___ verfügt über eine Anlehre als Heliograph und war zuletzt bis Ende Mai 2018 (Urk. 8/160) als Küchenassistent im Alterszentrum Y.___ angestellt (Urk. 8/125). Am 6. Juli 2005 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Nachdem X.___ am 26. Juni 2004 im Badezimmer ausgerutscht war, beklagte er insbesondere Schmerzen im linken Knie, was eine entsprechende Operation nach sich zog. Nachdem die Kniebeschwerden abgeklungen waren, standen Probleme mit der linken Hüfte im Vordergrund (Urk. 8/39). Die IV-Stelle erachtete den Versicherten als vorübergehend arbeitsunfähig, weshalb sie ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2007 eine befristete Rente der Invalidenversicherung zusprach (Urk. 8/49).

1.2    Am 22. April 2008 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/54). In einer Untersuchung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) wurden Beschwerden im Zusammenhang mit beiden Hüften, der Lendenwirbelsäule und dem linken Knie festgestellt (Urk. 8/102). Die IV-Stelle anerkannte deswegen ab dem 1. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/104) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. März 2013 und Wirkung ab 1. September 2012 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/116 i.V.m. Urk. 8/110).

1.3    Im Jahr 2016 wurde ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet, in welchem der Versicherte insbesondere Probleme mit der linken Schulter beklagte (Revisionsfragebogen vom 20. Dezember 2016, Urk. 8/122). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische (vgl. Urk. 8/127, 8/128, 8/129, 8/147, 8/150, 8/151, 8/152, 8/155, 8/157) und erwerbliche (Urk. 8/125) Abklärungen und holte die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/133) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Februar 2018, Urk. 8/164, Einwand vom 27. Februar 2018, Urk. 8/170) gelangte die IV-Stelle zur Ansicht, dass drei Monate nach Einsetzen der Schulterprothese (am 11. April 2018) eine Arbeitstätigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 8/189 i.V.m. Urk. 8/161/7). Mit Verfügung vom 6September 2018 sprach sie X.___ für den Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2017 eine ganze und ab Oktober 2017 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 [=Urk. 8/203 i.V.m. Urk. 8/194]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 25. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm auch ab Oktober 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) was dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Beschluss vom 6. März 2019 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer eine mögliche reformatio in peius im Sinne der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung in Aussicht und setzte ihm eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme (Urk. 11). Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 [=Urk. 8/203 i.V.m. Urk. 8/194]) erwog die Beschwerdegegnerin, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Schulterverletzung im Oktober 2016 vorübergehend bis Juni 2017 nicht arbeitsfähig gewesen. Seit dem 1. Juli 2017 sei eine Arbeitstätigkeit von 50 % unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zumutbar. Die im Frühjahr 2018 durchgeführte Operation habe nur kurzfristig zu einer Einschränkung geführt und innert drei Monaten sei der voroperative Zustand wieder erreicht gewesen.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), Die Schulteroperation liege nun fünf Monate zurück und trotz regelmässiger Physiotherapie seien keine Fortschritte ersichtlich. Innert drei Monaten ab Operation sei nicht, wie erwartet, eine vollständige Genesung erfolgt. Eine Arbeitsaufnahme sei aktuell und wohl auch in Zukunft nicht mehr möglich.

2.3    In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgelegte Arztbericht (vom 18. September 2018) lege lediglich dar, dass der Beschwerdeführer prognostisch für körperlich belastende Tätigkeiten nicht einsetzbar sei. Es fehle an einer Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % nicht möglich sein solle. Infolgedessen werde an der Verfügung festgehalten.


3.    

3.1    Ob eine revisionsrechtliche Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts wie er im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 6. März 2013 (Urk. 8/116 i.V.m. Urk. 8/110) bestand, mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zugrunde liegt.

3.2    Am 16. August 2012 wurde der Beschwerdeführer durch den RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Arbeits- und Allgemeinmedizin, untersucht (Urk. 8/102). Dr. Z.___ stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-rechte Hüfte mit fortgeschrittener Arthrose

-linke Hüfte mit Totalprothese (08.02.2012)

-Lendenwirbelsäule mit vorzeitigen degenerativen Veränderungen, Zustand nach Fenestrierung L3/4 links und Synovialzsystenresektion (19.04.2007)

-linkes Knie mit vorzeitigen degenerativen Veränderungen (Unfall 06.2004, Eingriffe 02.2006, 07.2006 und 08.2006)

    Der Beschwerdeführer klagte über Beschwerden im Rücken und im linken Knie. Das linke Knie sei, insbesondere unter Belastung, schmerzhaft und dessen Bewegungsumfang sei eingeschränkt. Die Rückenschmerzen hätten seit 2011 wieder zugenommen.

    In seiner Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer zeige an verschiedenen Regionen (Achsenskelett, Hüftgelenke, linkes Kniegelenk) vorzeitige degenerative Veränderungen. Dies bedinge eine reduzierte Belastbarkeit in der Lastenhandhabung, in den Zwangshaltungen und im Bücken/Knien. Dazu komme, weil mehrere Körperregionen betroffen seien, ein erhöhter Erholungsbedarf von 50 % eines Arbeitstages. Die gegenwärtige Tätigkeit (Anm.: Küchenassistent im Alterszentrum Y.___) sei optimal angepasst.

3.3    Im Rahmen des Revisionsverfahrens präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt:

3.3.1    Vom 22. November bis 19. Dezember 2016 befand sich der Beschwerdeführer zur Rehabilitation im Rehazentrum A.___. Im entsprechenden Bericht (Bericht vom 13. Januar 2017, Urk. 8/128) wurden als Diagnosen eine partielle Re-Ruptur der Subscapularissehne der linken Schulter sowie ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links aufgeführt. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss an eine Schulterarthroskopie zur Mobilisation der linken Schulter in die Rehabehandlung eingetreten und habe am Ende in gebessertem Allgemeinzustand und mit gesteigerter Mobilisation des linken Schultergelenks entlassen werden können. Bis zum 2. Januar 2017 sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Die anschliessende Arbeitsfähigkeit sei von den nachbehandelnden Kollegen zu evaluieren.

3.3.2    Am 26. Mai 2017 führte Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, erneut eine Re-Arthroskopie der linken Schulter durch. Er hielt fest (Bericht vom 5. September 2017, Urk. 8/147), der Beschwerdeführer habe ihn nach der Operation im Oktober 2016 aufgrund postoperativer Schmerzen für eine Zweitmeinung aufgesucht. Nach Beginn eines Krafttrainings mit MTT im Dezember 2016 seien die Schmerzen in der Schulter wieder vermehrt aufgetreten und hätten sich bewegungseinschränkend ausgewirkt. Infolgedessen sei die erneute Operation vorgenommen worden. Nach dieser seien die Schmerzen nun regredient, bestünden aber nach wie vor, ebenso wie eine Belastungseinschränkung. Drei Monate postoperativ habe sich im August 2017 eine mögliche persistierende Kapsulitis gezeigt. Der Beschwerdeführer sei seit der Operation im Mai und noch bis zum 8. Oktober 2017 arbeitsunfähig. Es bestünden eine eingeschränkte Belastbarkeit und Schmerzen.

    Am 28. September 2017 berichtete Dr. B.___ (Urk. 8/150), es bestünden eine persistierende Inflammation und Schmerzhaftigkeit des linken Schultergelenks, wofür ein humeraler Knorpeldefekt verantwortlich sein könne. Eine Steroid-Injektion vor sechs Wochen habe nur einen temporären Effekt gezeigt. Er empfehle dem Beschwerdeführer daher, die Physiotherapie vorerst zu sistieren. Eine Arbeitstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht zumutbar, da die linke Schulter bereits bei leichten Haushaltsarbeiten schmerze; das Arztzeugnis werde entsprechend verlängert.

    Am 31. Oktober 2017 liess Dr. B.___ verlauten (Urk. 8/151), die Schmerzproblematik habe sich einigermassen stabilisiert. Dies jedoch nur, weil der Beschwerdeführer die linke Schulter nicht mehr oder lediglich leicht belaste. Er habe den Beschwerdeführer auf den humeralen Knorpeldefekt hingewiesen, welcher als einzige mögliche Schmerzursache in Frage komme. Er habe daher dazu geraten, eine Hemiprothese mit einem Humeruskopfersatz zu implantieren. Das Arztzeugnis werde verlängert.

3.3.3    Dem Bericht der integrierten Psychiatrie C.___ vom 31. Oktober 2017 (Urk. 8/152) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer dort seit dem 27. April 2017 in ambulanter Behandlung befindet. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode. Aufgrund dessen könne sich der Beschwerdeführer derzeit nicht allzu gut konzentrieren und seine Auffassung sei noch etwas reduziert, sodass er insgesamt etwas verlangsamt sei. Ausserdem ermüde er schneller und sei dünnhäutig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ab dem 1. Juli 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 20 – 40 %.

3.3.4    Dr. B.___ wiederum berichtete am 14. November 2017 (Urk. 8/155), der Beschwerdeführer verspüre unter Belastung weiterhin Schmerzen an der linken Schulter, weshalb er sich für die vorgeschlagene Operation mit Implantation einer Hemiprothese mit Humeruskopfersatz entschieden habe. Die Operation sei für den 17. Januar 2018 geplant. Am 19. Dezember 2017 teilte Dr. B.___ mit, dass dieser Termin vorerst fallen gelassen werde, da der Beschwerdeführer kürzlich eine Lungenembolie erlitten habe (Urk. 8/157).

    Am 11. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich eine Hemiprothese an der linken Schulter implantiert (vgl. Bericht vom 24. Mai 2018, Urk. 8/178-179). Dr. B.___ berichtete, der Beschwerdeführer habe postoperativ bislang fünf Wochen im A.___ zur Rehabilitation verbracht. Die Schmerzen seien initial recht ausgeprägt gewesen, im Verlauf jedoch zurückgegangen. Es zeige sich daher ein positiver postoperativer Verlauf mit guter Schmerzregredienz und bereits guter assistiver Mobilität der linken Schulter. In der Physiotherapie könne daher nun mit leichter Kräftigung und weiter aktiv-assistiver Mobilisation fortgefahren werden.

    In seinem Bericht vom 14. Juni 2018 (Urk. 8/185) führte Dr. B.___ aus, Mobilität, Kraft und Funktionalität der linken Schulter seien postoperativ noch eingeschränkt und es bestünden weiterhin Schmerzen im Bereich der Subscapularissehne. Die Prognose sei fraglich mit wahrscheinlich persistierender Funktionseinschränkung der linken oberen Extremität. Die Arbeitsfähigkeit schätzte er auf 4 Stunden, im weiteren Verlauf möglicherweise auch 8 Stunden täglich mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 60 %.

3.3.5    Am 18. September 2018 berichtete Dr. B.___ (Urk. 3), die seit Juni 2018 durchgeführten weiteren Verlaufskontrollen hätten ergeben, dass weiterhin persistierende und einschränkende Schmerzen in der linken Schulter bestünden, welche schon das Schreiben mit einem Kugelschreiber sehr schwierig machten. Es sei daher von einer minimalen Belastbarkeit der linken Schulter auszugehen. Er führe dies auf eine nicht ausreichende Zentrierung des linken Schultergelenks bei zwar noch vorhandener Subscapularissehne, aber stark verfetteter und insuffizienter Muskulatur zurück. Aktuell werde mittels Physiotherapie versucht, eine möglichst gute Zentrierung zu erreichen. Sollte dies nicht gelingen, bleibe die linke Schulter voraussichtlich schmerzbedingt nicht belastbar. Es bleibe der weitere Verlauf abzuwarten. Für eine körperlich belastende Tätigkeit bleibe der Beschwerdeführer aber auch bei tendentiell positiver Entwicklung nicht einsetzbar.

3.3.6    In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2018 führte Dr. med.  D.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, aus (Urk. 8/189/4-5), dem Beschwerdeführer sei am 11. April 2018 eine Schulterprothese implantiert worden. Dr. B.___ beschreibe einen regelrechten Sitz der Prothese mit wenig Schmerzen und guter assistiver Mobilität. Für die Dauer der Rekonvaleszenz von drei Monaten nach der Operation sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu erwarten. Danach sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das voroperative Niveau erreicht (vgl. Urk. 8/161/5-7; und der Beschwerdeführer demnach in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig).


4.    

4.1    Mit Blick auf die aufliegenden Akten lässt sich erkennen, dass beim Beschwerdeführer seit der letztmaligen Prüfung des Rentenanspruchs insbesondere eine Problematik im Zusammenhang mit der linken Schulter (vgl. E. 3.3.1, 3.3.2, 3.3.4, 3.3.5) sowie eine psychische Problematik (vgl. E. 3.3.3) hinzugetreten sind.

    Die Schulterproblematik bedingte im Oktober 2016, Mai 2017 und April 2018 je eine Schulteroperation, wobei im April 2018 eine Prothese implantiert wurde. Im Anschluss daran berichtete Dr. B.___ zunächst über einen positiven Verlauf, hielt im Juni 2018 jedoch fest, dass die Prognose noch unklar und ungünstig sei. Die aktuelle und künftige Arbeitsfähigkeit konnte er nicht genau benennen (vgl. E. 3.3.4). Im September 2018 bestätigte er zuhanden des Beschwerdeführers, dass weiterhin Schmerzen und Belastungseinschränkungen bestünden. Er hielt eine körperlich belastende Tätigkeit zukünftig für nicht zumutbar und wies im Übrigen darauf hin, dass der weitere Verlauf abzuwarten sei (vgl. E. 3.3.5). Den Berichten von Dr. B.___ kann mithin keine abschliessende Beurteilung der Gesundheitsschädigung oder dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Insbesondere bleibt unklar, ob die von Dr. B.___ geschätzte Leistungseinschränkung von 60 % die (gesamte) aktuelle Leistungsfähigkeit abbildet oder von der attestierten Arbeitsfähigkeit von aktuell 4 Stunden in Abzug zu bringen ist (E. 3.3.4). Eine abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist gestützt darauf nicht möglich.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann hierfür auch nicht auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes (vgl. E. 3.3.6) abgestellt werden. Die Stellungnahme von Dr. D.___ datiert vom 25. Juni 2018 und damit rund zwei Monate nach der Operation. Mit Blick auf die Berichte von Dr. B.___ bestehen Hinweise darauf, dass der von Dr. D.___ prognostizierte postoperative Verlauf (vollständige Rehabilitation innert drei Monaten) nicht eingetreten ist. Weitere Unterlagen, welche über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers Aufschluss geben könnten, liegen nicht vor – so wurden insbesondere vom Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers im A.___ im Frühjahr/Sommer 2018 kein Bericht eingeholt. Schliesslich hat sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu geäussert, ob sich aus psychiatrischer Sicht eine relevante Veränderung ergeben hat.

    Vor diesem Hintergrund kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitsschadens respektive der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.


4.2    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – und mithin die Frage, ob sich seit der Verfügung vom 6. März 2013 eine relevante Veränderung (Art. 17 ATSG) zugetragen hat mangels rechtskonformer Sachverhaltsabkärung nicht hinreichend beurteilt werden können. Es sind daher weitere medizinische Abklärungen erforderlich.


5.    In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornimmt. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.



6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 600.-- festgesetzt.

    Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMeier