Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00827


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 8. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta

Anwaltskanzlei Aliotta

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, erlitt am 31. Januar 2005 einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 8/1) und meldete sich am 14. September 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem beim Zentrum Y.___ ein Gutachten ein, das am 6. Januar 2011 erstattet (Urk. 8/93) und am 4. Mai 2011 ergänzt (Urk. 8/116) wurde. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 8/127). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. September 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.0680 (Urk. 8/146) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2013 (Urk. 8/150) bestätigt.

1.2    Auf eine erneute Anmeldung des Versicherten vom 28. Februar 2018 (Urk. 8/155) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/159, Urk. 8/163) mit Verfügung vom 28. August 2018 nicht ein (Urk. 8/168 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 26. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2). Ferner beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

    Nach entsprechender Anfrage durch das Gericht (vgl. Urk. 12) zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 den Rückweisungsantrag zurück und begründete seine Beschwerde materiell (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 16. Januar 2019 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 16).

    Das Gericht unterbreitete am 23. Januar 2019 den Ärzten des Zentrums Z.___ - die am 23. März 2017 ein Gutachten im Auftrag des Bezirksgerichts Winterthur erstattet hatten (vgl. Urk. 8/154) - Ergänzungsfragen (Urk. 17).

    Diese wurden am 15. April 2019 beantwortet (Urk. 20). Die Parteien verzichteten am 13. und 15. Mai 2019 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 24-25), was ihnen am 16. Mai 2019 je zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.3    Ferner gilt zu beachten, dass die Beurteilung psychischer Leiden im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens unter Bezugnahme auf die in BGE 141 V 281 dargelegten Standardindikatoren zu erfolgen hat. Es ist das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen zu berücksichtigen, so dass sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt. Es sind ausschliesslich funktionelle Ausfälle einzubeziehen, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung hat auf objektivierter Grundlage zu erfolgen. Von der Rechtsanwendung ist die Frage zu beantworten, ob sich die gutachterliche Beurteilung an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten hat und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt wurde (BGE 141 V 281 E. 5.2.2).


2.    

2.1    Mit Gerichtsverfügung vom 12. November 2018 (Urk. 12) wurde festgehalten, in der angefochtenen Verfügung sei zwar ausgeführt worden, auf das neue Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Aus der dafür angeführten Begründung ergebe sich jedoch mit aller Deutlichkeit, dass die Beschwerdegegnerin sehr wohl auf das Gesuch eingetreten sei, es materiell geprüft habe und als Ergebnis dieser Prüfung zum (inhaltlichen) Schluss gelangt sei, es sei kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG gegeben.

    Dieser Auffassung schloss sich der Beschwerdeführer an, zog seinen Rückweisungsantrag zurück und begründete die Beschwerde materiell (Urk. 14).

2.2    Strittig und zu prüfen ist somit nicht mehr das Eintreten auf die erneute Anmeldung, das erfolgt ist, sondern die Frage, ob ein Revisionsgrund gegeben sei. Dies ist der Fall, wenn sich der massgebende Sachverhalt im Vergleich mit jenem, welcher der - gerichtlich bestätigten - Verfügung vom 24. Mai 2012 zugrunde gelegen hat, erheblich verändert hat.

    Die Beschwerdegegnerin verneinte dies (Urk. 2), der Beschwerdeführer bejahte es (Urk. 14).


3.    

3.1    Am 6. Januar 2011 wurde das Y.___-Gutachten erstattet (Urk. 8/93/1-53). Darin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (F41.1) genannt (S. 44 Ziff. 6.1).     Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches rechtsbetontes cervikocephales Schmerzsyndrom (mit/bei: Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance und ohne weiteres nachweisbares pathologisches anatomisches Korrelat) und eine Migräne (möglicher anteiliger Analgetikakopfschmerz) genannt (S. 44 Ziff. 6.2).

    Betreffend Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, der Versicherte sei aus somatischer (internistischer, rheumatologischer und neurologischer) Sicht für alle bisherigen Tätigkeiten sowie für eine entsprechende Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 50 Ziff. 7.4).

3.2    Das hiesige Gericht verneinte im Urteil vom 16. September 2013 (Urk. 8/146) in Anwendung der damals massgebenden Rechtsprechung eine Anspruchsrelevanz der aus psychischen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit (S. 11 f. E. 5.9) und ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit in den früheren Tätigkeiten mit einer Leistungsminderung von maximal 20 % aus (S. 12 E. 5.10).


4.

4.1    Am 23. März 2017 erstatteten die Ärzte des Z.___ ein Gutachten im Auftrag des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 8/154). Sie stützen sich auf ihre im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 31. Oktober bis 4. November 2016 (S. 1 unten) erfolgten fachärztlichen Untersuchungen in den Bereichen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Kardiologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (S. 3 Mitte).

    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen (S. 68 Ziff. 5):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit chronischem cervico-cephalem und -brachialem Schmerzsyndrom links

- leichte depressive Episode

- degenerative HWS-Veränderungen mit Diskushernie C5/6 mediolateral links (MRI November 2005 und März 2016), klinisch keine Radikulopathie

- Status nach Autounfall (Heck-, gefolgt von Frontalkollision) mit HWSBeschleunigungsverletzung am 31. Januar 2005 und anschliessender Anpassungsstörung

- Status nach Autounfall mit HWS-Beschleunigungsverletzung am 11. Mai 2004

- chronischer Nikotinabusus (40 packyears)

- Adipositas (BMI 30)

- Status noch AV-Knoten-Reentry-Tachykardie

- Status nach Katheterablation November 2012

- lumbales Schmerzsyndrom

- radiologisch beginnende Coxarthrosen beidseits

    Betreffend Arbeitsfähigkeit beschränkten sich die den Gutachtern unterbreiteten Fragen auf eine allfällige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit.

4.2    Am 15. April 2019 beantworteten die Z.___-Gutachter die ihnen vom hiesigen Gericht unterbreiteten Fragen (Urk. 20). Sie stützen sich dabei auf das 2017 erstattete Gutachten (vgl. vorstehend E. 4.1) ohne nochmalige Untersuchung des Versicherten (S. 1 unten).

    Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten im Vergleich zu den Feststellungen im Y.___-Gutachten von 2011 verändert habe (S. 2 f.), führten sie unter anderem aus, zusammengefasst habe sich der klinische Befund von Seiten des Bewegungsapparats im Vergleich zu den Feststellungen im Y.___-Gutachten von 2011 verbessert. Dem natürlichen Verlauf entsprechend hätten sich aber die bildgebend feststellbaren degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) akzentuiert (S. 3 oben).

    Anlässlich der Begutachtung von 2017 seien keine Migräne und kein möglicher anteiliger Analgetika-Kopfschmerz mehr zu diagnostizieren gewesen. Die vom Exploranden angegebenen Kopfschmerzen hätten sie unter Berücksichtigung der Gesamtsituation dem «Schmerzsyndrom», also der psychosomatischen Problematik, subsumiert. Es sei also auch aus neurologischer Sicht betreffend die Kopfschmerzproblematik von einer Besserung des Zustandsbildes im Vergleich zur Y.___-Vorbegutachtung 2011 auszugehen (S. 3 Mitte).

    Psychiatrischerseits sei im Rahmen des Y.___-Gutachtens eine generalisierte Angststörung als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden. Sie hätten 2017 eine Angststörung im engeren Sinn nicht feststellen können und seien von einer (vorübergehenden) Anpassungsstörung nach dem Ereignis vom 31. Januar 2005 ausgegangen. Zum Begutachtungszeitpunkt habe eine leichte depressive Episode vorgelegen (S. 3 unten).

    Im Vergleich zur Vorbegutachtung habe sich der Schwerpunkt der Beschwerden verändert. Bei der Begutachtung im Y.___ hätten die Ängste im Vordergrund gestanden und es sei eine generalisierte Angststörung diagnostiziert worden; bei der Begutachtung im Z.___ habe sich ein multiples Beschwerdebild ergeben. Es hätten sich depressive Symptome und Symptome einer chronischen Schmerzstörung gezeigt. Der Versicherte habe zwar auch über Ängste geklagt, diese erfüllten jedoch nicht die Kriterien der ICD-10, um die Diagnose einer generalisierten Angststörung zu stellen. Die Ängste seien im Rahmen der von ihnen gestellten Diagnosen mitberücksichtigt. Zusammengefasst sei zu sagen, dass sich die Symptome verändert hätten und somit anders gewertet worden seien (S. 3 f.).

    Zur Frage der Arbeitsfähigkeit (S. 4) führten die Gutachter unter anderem aus, im Y.___-Gutachten sei der Explorand aus rein psychiatrischen Gründen als zu 30 % eingeschränkt in der Arbeitsfähigkeit beurteilt worden, dies sowohl in der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit. Sie hätten in ihrem Gutachten 2017 keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert, jedoch festgehalten, dass sie den Exploranden unter Berücksichtigung auch nicht unfallbedingter Einflüsse als Folge der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden psychischen Krankheit als reduziert arbeitsfähig beurteilten, und hätten zur Quantifizierung auf die Beurteilung des Y.___-Gutachtens verwiesen (S. 4 Mitte).

    Aus somatischer Sicht bestehe aufgrund ihrer Einschätzung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht attestierten sie wegen der leichten depressiven Episode in Kombination mit der Schmerzstörung eine Einschränkung von 30 %. Zusammengefasst habe sich die Arbeitsfähigkeit des Versicherten gesamtmedizinisch in angestammter und angepasster Tätigkeit gemäss ihrer Beurteilung im Vergleich zu den Feststellungen im Y.___-Gutachten nicht verändert (S. 4 unten).

    Zu den Standardindikatoren führten die Gutachter aus (S. 5), es zeige sich ein chronifizierter Zustand, wobei der Versicherte sich ganz auf seine Krankenrolle zurückziehe. Die depressive Symptomatik sei leichtgradig ausgebildet gewesen und rechtfertige per se keine Arbeitsunfähigkeit. Die Schmerzstörung bestehe neben der Depression. Der Haushalt und die Kinder würden seit jeher durch die Ehefrau versorgt. Infolge der psychischen Befunde wäre der Versicherte durchaus in der Lage, am sozialen Leben teilzunehmen, einer Berufstätigkeit nachzugehen und sich an der Kinderbetreuung und den Haushaltsarbeiten zu beteiligen. Ungünstig wirke sich die Verantwortungsabgabe an andere Personen aus. Der Versicherte sei passiv und habe keine Selbstwirksamkeitsmechanismen. Er fordere sich nicht selbst und habe sich innerlich zur Ruhe gesetzt. Er könne an Dingen, die ihn interessierten, teilhaben, vermeide jedoch alles, was ihn fordern würde. Die ambulante Psychotherapie und die Pharmakotherapie hätten einen positiven Effekt. Durch die passive Haltung komme es zu einer Selbstlimitierung und zum Verbleib in der Krankenrolle. Diese werde durch die Einstellung der Familie zusätzlich unterhalten. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung fänden sich nicht. Es sei vielmehr die innere Haltung des Versicherten, die ihn daran hindere, sich wieder beruflich zu integrieren. Der Unfall 2005 und die Kündigung nach dem Unfall durch den Arbeitgeber wirkten als kränkende Ereignisse. Diese Kränkungen habe der Versicherte nicht überwunden. Im Verlauf sei es zu einer Dekonditionierung und zum Rückzug in die Krankenrolle gekommen. Die positiven Effekte einer Arbeitstätigkeit blende der Versicherte aus, sodass für ihn eine Rückkehr in das Berufsleben subjektiv unmöglich erscheine, objektiv gesehen jedoch möglich sei. Der Versicherte sei stellenlos und habe bisher keine Integrationsversuche unternommen.


5.    

5.1    Das Z.___-Gutachten von 2017 erfüllt zusammen mit der 2019 erfolgten Ergänzung die herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.2) wie auch diejenigen im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich. Namentlich lassen sich die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.

5.2    Die Z.___-Gutachter haben die Frage, ob sich der Sachverhalt im Vergleich zur 2011 im Y.___-Gutachten erfolgten Beurteilung geändert habe, bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch angepassten Tätigkeit mit eingehender Begründung klar verneint, indem damals wie heute aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit und in psychiatrischer Hinsicht eine Einschränkung von 30 % attestiert wurde (vorstehend E. 4.2).

5.3    Demnach ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.1) ausgewiesen ist. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch weiterhin verneint wurde, als rechtens.

    Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.


6.

6.1    Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind aufgrund der eingereichten Unterlagen (Urk. 10-11/2-13) erfüllt.

6.2    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.

6.3    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 15. Mai 2019 (Urk. 26) einen Aufwand von 6.6 Stunden geltend gemacht und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'564.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.4    Infolge ungenügender Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin mussten den Z.___-Gutachtern Ergänzungsfragen unterbreitet werden. Sie hat deshalb dem Gericht die entsprechenden Kosten von Fr. 1'240.65 (Urk. 22) zu ersetzen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 26. September 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 1’564.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Die Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse die Gutachtenkosten von Fr. 1'240.65 zu ersetzen. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher