Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00829


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 29. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, war von März 2012 bis Ende Juni 2018 bei der Y.___ AG als Lastwagenchauffeur (Fahrer für Muldenkipper und Schlepper) in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 8/20, Urk. 8/29/30, Urk. 8/47 S. 4). Bei einem Verkehrsunfall am 29. März 2017 zog sich der Versicherte Prellungen am ganzen Körper zu (vgl. Schadenmeldung vom 7. April 2017, Urk. 8/15/3) und war infolgedessen vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/15/4, Urk. 8/15/50).

    Am 18. Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf körperliche Schmerzen seit dem Unfall zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/13). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie zog wiederholt die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/15, Urk. 8/27, Urk. 8/29, Urk. 8/37, Urk. 8/38 und Urk. 8/46) bei, holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/19) ein, und nahm die Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 8/21, Urk. 8/28 und Urk. 8/32). Von keiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ausgehend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. Juni 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/48). Dagegen erhob der Versicherte am 14. August 2018 Einwand (Urk. 8/53). Mit Verfügung vom 6. September 2018 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).


2.    Die Unfallversicherung ihrerseits hatte ihre Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeldleistungen) per 4. Juni 2018 eingestellt (vgl. Schreiben vom 31. Mai 2018, Urk. 8/46/2f.).


3.    Mit Eingabe vom 26. September 2018 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 6. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren oder eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1). Die prozessuale Bedürftigkeit substantiierte er mit Eingaben vom 5. November 2018 (Urk. 10 und Urk. 11).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2018 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Ferner wurde die Unfallversicherung ersucht (Urk. 14), den Bericht der kreisärztlichen Beurteilung vom 7. Mai 2018 zu den Akten zu reichen (Eingabe vom 25. April 2019; Urk. 16 und 17).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit Juni 2018 wieder voll arbeitsfähig sei, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente bestehe.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. September 2018 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, das Einknicken respektive die Instabilität seines rechten Knies würden ihm das Lenken eines Lastwagens verunmöglichen. Folglich sei er in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, weshalb er Anspruch auf geeignete Eingliederungsmassnahmen habe.


3.

3.1    Nach einem Verkehrsunfall am 29. März 2017 (vgl. Urk. 8/15/3) wurde der Beschwerdeführer notfallmässig ins Stadtspital Z.___ eingewiesen, wo gestützt auf bildgebende Befunde (vgl. Berichte Computertomographie (CT) vom 29. März 2017, Urk. 8/27/74, Urk. 8/27/76, Urk. 8/27/81) ein stumpfes Schädel-Hirn-Trauma mit Contusio capitis, ein stumpfes Thorax- und Abdominal-Trauma mit einer Thorax- und Becken-Kontusion auf der rechten Seite sowie eine Patella-Unterpol-Querfraktur rechts diagnostiziert wurden. Nach unauffälliger neurologischer Überwachung wurde der Beschwerdeführer entlassen, wobei die Ärzte hinsichtlich der Patella-Fraktur eine Ruhigstellung in der Knie-Klettschiene empfahlen (vgl. Arztbericht vom 30. März 2017, Urk. 8/15/23f.). Eine am 16. Mai 2017 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Knies zeigte neben der bereits diagnostizierten Patella-Unterpol-Querfraktur ausserdem eine osteochondrale Absprengung am mediokaudalen Rand der Patella, eine Knochenkontusion ventromedial am medialen Femurkondylus, einen Horizontalriss in der Pars intermedia und im Hinterhorn des medialen Meniskus sowie eine mässiggradige mediale Femoropatellargelenksarthrose (vgl. Urk. 8/27/82). Es wurde Physiotherapie zur Verbesserung der Muskelfunktion verordnet (vgl. Urk. 8/15/51). Im Rahmen von Verlaufskontrollen im Stadtspital Z.___ klagte der Beschwerdeführer über ein starkes Instabilitätsgefühl im Knie intermittierend beim Gehen. Nach längerem Gehen und bei unebenem Boden habe er das Gefühl, dass das Knie einschlafe und wegkippe, weshalb er Angst habe, seine Tätigkeit als Lastwagenchauffeur wieder aufzunehmen (vgl. Verlaufsdokumentation vom 26. Juli 2017, Urk. 8/27/19f.). Die behandelnden Ärzte erachteten ein neurologisches Konsil bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, zur Abklärung der unklaren Gefühlsstörungen im Knie für angezeigt (vgl. Verlaufsbericht vom 20. August 2017, Urk. 8/27/18). Dr. A.___ hielt in ihrem Arztbericht vom 24. August 2017 (Urk. 8/21/8f.) fest, es bestehe eine Hypästhesie über der rechten Kniescheibe im Versorgungsgebiet des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus. Hinweise für eine differenzialdiagnostisch zu erwägende weiter proximal liegende Nervenläsion oder Radikulopathie würden sich anamnestisch und klinisch nicht finden lassen, ebenso wenig für eine systemische Neuropathie klinisch und elektroneurographisch. Die Nervenläsion erkläre zwar kein Instabilitätsgefühl im Knie, trotzdem könne der Nerv an der Innenseite des Oberschenkels lokalanästhetisch infiltriert/blockiert werden, sollten schmerzhafte Dysästhesien auftreten. In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur empfahlen die behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ aufgrund der subjektiven Unsicherheit des Beschwerdeführers eine Evaluation durch einen Arbeitsmediziner (vgl. Arztbericht vom 10. September 2017, Urk. 8/21).

3.2    Infolge persistierender Beschwerden wurde am 18. Oktober 2017 eine erneute MRI-Untersuchung des rechten Knies durchgeführt (vgl. Urk. 8/27/79). Bei noch nachweisbarem Meniskusriss des medialen Meniskushinterhorns wurde die Indikation zur Kniearthroskopie gestellt (vgl. Arztbericht vom 26. Oktober 2017, Urk. 8/27/69). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte den operativen Eingriff am 1. November 2017 durch (vgl. Operationsbericht vom 6. November 2017, Urk. 8/27/94). Dieser berichtete im Rahmen einer postoperativen Kontrolle, der Beschwerdeführer habe weiterhin über eine gewisse Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten Kniegelenks mit Schmerzen im retropatellaren und femoropatellaren Bereich sowie eine gewisse Instabilität im Bereich des rechten Kniegelenks geklagt. Die klinische Untersuchung habe weder einen Kniegelenkerguss noch eine nachweisbare Instabilität im rechten Kniegelenk gezeigt. Deutlich sei eine Atrophie der Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur des rechten Beines, was möglicherweise die bestehende Instabilität im rechten Knie bei bestimmten Bewegungen erklären könnte. Er empfahl eine intensive Physiotherapie bzw. medizinische Trainingstherapie (MTT) zur Verbesserung der Muskulatur am rechten Bein (vgl. Arztbericht vom 15. November 2017, Urk. 8/27/96). In den nachfolgenden Sprechstundenberichten führte
Dr. B.___ aus, sechs Wochen nach der arthroskopischen Operation habe der Beschwerdeführer eine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik im rechten Kniegelenk angegeben. Es zeige sich eine volle Bewegung und es seien weder ein Kniegelenkerguss noch Bandinstabilitäten auszumachen. Zur besseren Stabilisierung des Kniegelenks werde eine Genutrain-P3-Schiene empfohlen (vgl. Arztbericht vom 13. Dezember 2017, Urk. 8/27/107). Sowohl das Tragen der Genutrain-P3-Schiene als auch die Physiotherapie durch MTT würden nach Angaben des Beschwerdeführers eine Verbesserung der Stabilität und Schmerzsymptomatik bringen. Trotzdem bestehe nach wie vor eine Beschwerdesymptomatik im rechten Kniegelenk, sodass er seine Arbeitstätigkeit als Lastwagenchauffeur noch nicht durchführen könne (vgl. Arztbericht vom 17. Januar 2018, Urk. 8/28/4f.).

3.3    Am 26. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin, kreisärztlich untersucht (vgl. Urk. 8/29/28ff.). Dr. C.___ stellte folgende Diagnosen:

- Belastungsabhängige Beschwerden Kniegelenk rechts bei Gonarthrose sowie wahrscheinlich schmerzreflektorisches Einknicken Kniegelenk rechts, Differenzialdiagnose funktionelle Störung bei

- Status nach Kniearthroskopie, Spülung, Meniskusteilresektion und Meniskusglättung, Notchplastik und Mikrofrakturierung im Femoropatellarlager rechts (1. November 2017) bei multiplen degenerativen Rissbildungen medialer Meniskus Hinterhorn zur Pars intermedia

- Chondropathie Grad III Femoropatellarlager und grossflächig retropatellar rechts in der Hautbelastungszone

- Hypertrophe osteophytäre Störung an der Eminentia-nahen medialen Tibia mit Störung der Notch rechts

- Status nach Kontusion Kniegelenk rechts am 29. März 2017 mit Querfraktur am Unterpol der Patella mit einem Frakturspalt von 2 mm sowie kleinen ossären Fragment an der lateralen Patellafacette

    Dr. C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer klage über belastungsabhängige Schmerzen und ein ständiges Einknicken bei unebenem Boden. Aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde und der vorliegenden Röntgendokumentation sei eine gewisse Restbeschwerdesymptomatik endlagig bei Flexion an der Patellaspitze als Unfallfolge nachvollziehbar. Das Einknicken lasse sich durch die im MRI vorhandenen Befunde hingegen nicht erklären. Der Beschwerdeführer beschreibe das Einknicken als seitliches Wegknicken bei Unebenheiten bis zu einer Flexion im Kniegelenk von ca. 30°. Eine neurologische Störung als Ursache sei aufgrund der vorliegenden Befunde mit grösster Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Dr. C.___ ging davon aus, dass es sich beim Einknicken um einen reflektorischen, schmerzbedingten/schmerzerwartenden Schutzmechanismus handle. Differentialdiagnostisch käme auch eine funktionelle Störung in Frage. Auffallend sei ein schlechtes Körperbewusstsein. Der Kreisarzt attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit aktuell eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit.

3.4    Die Haftpflichtversicherung leitete ebenfalls eine Beurteilung in die Wege, im Rahmen derer der Beschwerdeführer von Dr. med. D.___, FMH Orthodische Chirurgie, am 12. und 13. März 2018 begutachtet wurde (Gutachten vom 16. März 2018, Urk. 8/37).

    Dr. D.___ konstatierte, es zeige sich ein Anlaufhinken auf der rechten Seite. Im Verlauf könne der Beschwerdeführer jedoch flüssig gehen, wobei er darauf geachtet habe, das rechte Kniegelenk möglichst nicht über 30° zu flektieren. Der Einbeinstand sei auf beiden Seiten problemlos möglich, erschwerte Gangarten habe der Beschwerdeführer auf der rechten Seite jedoch nicht durchführen können. Das rechte Knie sei aspektmässig unauffällig, ohne relevante Konturasymmetrie, weder überwärmt noch gerötet. Die Patella sei zentriert. Der Beschwerdeführer habe diffuse Schmerzen im vorderen Gelenksanteil auf der Höhe der Gelenkspalte, spangenförmige von medial nach lateral beziehungsweise gegen die Patella ziehend, angegeben. Daneben sei ein diskretes und wechselhaftes Druckgefühl in der Kniekehle festzustellen. Das Gelenk sei in beiden Achsen und Ebenen bandstabil (Urk. 8/37 S. 4). Ein am 13. März 2018 durchgeführtes MRI des rechten Knies (vgl. Urk. 8/38) zeige einen Status nach medialer Teilmeniskektomie mit Verdacht auf Reruptur am Übergang vom Corpus zum Hinterhorn, mit bis hochgradiger Femoropatellararthrose mit abgrenzbaren Aktivierungszeichen bei nur minimaler Degeneration femorotibial. Erkennbar sei auch ein leichtgradiger Gelenkerguss sowie eine neu abgrenzbare Auftreibung und T2-Hyperintensität in den kranialen und lateralen Anteilen des Ligamentum Patella (Urk. 8/37 S. 5).

    Die direkten Unfallfolgen am rechten Knie - so Dr. D.___ - seien ohne fassbare Residuen abgeheilt. Die noch vorhandenen Beschwerden würden einer etablierten Femoropatellararthrose entsprechen. Diese könne nicht kurativ behandelt werden. Mit einer symptomatischen Behandlung, beispielsweise einer gegebenenfalls wiederholten intraartikulären Steroidapplikation und/oder einer Hyaluronsäuretherapie, könne eine signifikante und anhaltende Besserung bis hin zur völligen Schmerzfreiheit erwartet werden. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur ohne körperliche Belastung des Ab- und Aufladens per sofort zu 100 % arbeitsfähig. Gegebenenfalls sei einem Einsatz im Fahrzeug eine verkehrsmedizinische Abklärung voranzustellen (Urk. 8/37 S. 6f.).

3.5    In der kreisärztlichen Beurteilung vom 7. Mai 2018 (Urk. 17) wiederholte Dr. C.___, dass die erlittene Querfraktur am Unterpol der Patella mit Frakturspalt von mm sowie kleinem ossären Fragment an der lateralen Patellafacette keinen Einfluss auf die Beschwerdesymptomatik habe, da die belastete Gelenkfläche der Patella bei dieser Fraktur in keiner Weise involviert gewesen sei. Dr. D.___ bestätige, dass die undislozierte Patellaquerfraktur im Unterpol Knie rechts folgenlos abgeheilt sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Die nach wie vor bestehende Beschwerdesymptomatik sei auf die symptomatische Femoropatellararthrose Grad III bis IV im rechten Knie nach zweimaliger Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial sowie Knorpelabrasion im femoropatellaren Gleitlager zurückzuführen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten, dass aus der minimalen undislozierten Patellaspitzenquerfraktur keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Lastwagenchauffeur oder einer anderen Tätigkeit resultiere.

3.6    Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen nach Verfügungserlass ergangenen Arztbericht des behandelnden Arztes des Z.___ Spitals über die Sprechstunde vom 3. September 2018 zu den Akten (Arztbericht vom 11. September 2018, Urk. 3). Darin äusserte Dr. B.___, die Beschwerdesymptomatik im rechten Kniegelenk mit Belastungsschmerzen und Wetterfühligkeit könne mit der posttraumatischen Arthrose und mit der Retropatellararthrose erklärt werden. Die temporären Taubheitsgefühle und das Einknicken mit einer gewissen Instabilität im rechten Kniegelenk sei hingegen neurologisch durch die traumatische Irritation im Versorgungsgebiet des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus zu erklären. Entsprechend sei eine weitere neurologische Abklärung zu empfehlen. Bei der bestehenden Instabilität im rechten Kniegelenk mit der beschriebenen Beschwerdesymptomatik und dem Einknicken sei die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur als sehr gefährlich einzustufen. Eine angepasste sitzende Tätigkeit im Wechsel mit Gehen ohne grosse Belastung des rechten Beins sei zumutbar. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 20%ige Arbeitsfähigkeit, um eine angepasste Tätigkeit zu beginnen.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 (Urk. 2) sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, es liege keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vor. Sie stützte sich bei ihrer Entscheidung auf die Einschätzung des Unfallversicherers vom 31. Mai 2018 (vgl. Urk. 8/46/2f.) respektive des Kreisarztes Dr. C.___ (vgl. E. 3.3 und E. 3.5). Eigene medizinische Abklärungen hat sei keine vorgenommen.


4.2    

4.2.1    Der hier zu prüfende Leistungsanspruch kann gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG frühestens nach Ablauf des sogenannten Wartejahrs (aktenkundige Arbeitsunfähigkeit seit März 2017, Urk. 8/15/4), mithin frühestens im März 2018 entstanden sein.

4.2.2    Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer nach zweimaliger Arthroskopie mit Teilmeniskektomie eine Femoropatellararthrose Grad III bis IV im rechten Knie besteht (vgl. E. 3.4 und E. 3.5). Laut Beurteilung des Kreisarztes wirkt sich die (unfallbedingte) minimal undislozierte Patellaspitzenquerfraktur nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus (vgl. E. 3.5 in fine). Dr. C.___ äusserte sich hingegen nicht, inwieweit sich die bestehende Beschwerdesymptomatik (symptomatische Femoropatellararthrose im rechten Knie) einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur oder in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirkt. Dr. D.___ ordnete die bestehenden Beschwerden im rechten Knie ebenfalls einer etablierten Femoropatellararthrose zu, erachtete eine Verbesserung der Symptomatik im Rahmen einer symptomatischen Behandlung (intraartikulären Steroidapplikation, Hyaluronsäuretherapie) jedoch als möglich. Wohl befand er den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit ohne körperliche Belastung des Ab- und Aufladens wieder vollständig arbeitsfähig, erwog aber vorgängig eine verkehrsmedizinische Abklärung (vgl. E. 3.4 in fine).

4.2.3    Soweit die Beschwerdegegnerin vorbehaltlos auf die Einschätzung der Unfallversicherung abstellte und der Beurteilung des Kreisarztes folgte, ist dem entgegenzuhalten, dass der in der Unfallversicherung versicherte Gesundheitsschaden enger gefasst ist, indem er an ein Unfallereignis anknüpft und nur die direkten Unfallfolgen respektive die daraus resultierende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass sich der Kreisarzt nicht zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge der symptomatischen Femoropatellararthrose im rechten Knie äusserte und weder eine Evaluation durch einen Arbeitsmediziner - empfohlen durch die behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ (vgl. E. 3.1 in fine) - noch eine verkehrsmedizinische Abklärung erfolgt ist, ist nicht ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur vorbehaltlos zumutbar ist.

    Zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich der Kreisarzt nicht. Der behandelnde Arzt Dr. B.___ erachtete eine angepasste sitzende Tätigkeit im Wechsel mit Gehen und ohne grosse Belastung des rechten Beines als zumutbar, attestierte dem Beschwerdeführer jedoch eine blosse 20%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.6). Weshalb die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer seinen Beschwerden optimal angepassten Tätigkeit noch zu 80 % eingeschränkt ist, führte er hingegen nicht aus. Angesichts der attestierten Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit sowie der von Dr. D.___ aufgezeigten Möglichkeiten zur Besserung der etablierte Femoropatellararthrose (vgl. E. 3.4) ist diese Einschätzung nicht nachvollziehbar.

    Die Akten erlauben weder die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit noch ergibt sich daraus, ob ihm leidensangepasste Tätigkeiten voraussetzungslos offenstehen. Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass vorab geeignete berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sind. Jedenfalls ist bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 6. September 2018 die rentenausschliessende erwerbliche Verwertbarkeit des von Dr. C.___ und Dr. D.___ medizinisch ausgewiesenen Leistungsvermögens von 100 % in der bisherigen Tätigkeit nicht ausgewiesen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie medizinische Abklärungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten wie in einer zumutbaren anderen Tätigkeit durchführe und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge.


5.

5.1    Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

    Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV SVGer), worauf in der gerichtlichen Verfügung vom 5. November 2018 (Urk. 12) hingewiesen wurde. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Seine Entschädigung ist daher nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses von Amtes wegen auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Loher, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler