Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00836
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Babic
Urteil vom 27. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, ohne erlernten Beruf und zuletzt als Gebäudereiniger tätig, erlitt im März 2006 einen Auffahrunfall. Im Februar 2007 meldete er sich unter Hinweis auf ein seither bestehendes Schleudertrauma sowie Beschwerden an der linken Schulter, welche im Januar 2007 operiert worden sei, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog die Akten des Unfallversicherers bei. Nachdem die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund der so getätigten Abklärungen, namentlich gestützt auf ein im Auftrag des Unfallversicherers erstelltes Gutachten des Zentrums Y.___ vom 22. Februar 2008 zunächst abgelehnt hatte (Verfügung vom 10. Juli 2008; Urk. 6/39), diesen Entscheid jedoch im Rahmen eines dagegen angehobenen Beschwerdeverfahrens wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (Wiedererwägung vom 19. November 2008; Urk. 6/49), veranlasste sie bei der Abklärungsstelle Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 23. Dezember 2009; Urk. 6/63). Mit Vorbescheid vom 1. März 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 6/67). Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 16. April 2010 Einwand (Urk. 6/72), worauf die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte und namentlich eine ergänzende Stellungnahme beim Z.___ einholte (Urk. 6/79). Nach entsprechender Gewährung des rechtlichen Gehörs (Eingabe vom 18. November 2010; Urk. 6/85 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. März 2011 mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 41 % zu (Urk. 6/104). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Im Hinblick darauf, dass der Versicherte am 12. Juli 2010 einen zweiten Auffahrunfall erlitten hatte, leitete die IV-Stelle alsbald ein Revisionsverfahren ein. Sie holte beim Hausarzt einen medizinischen Bericht ein (Urk. 6/110) und veranlasste eine weitere medizinische Abklärung des Versicherten, diesmal beim Zentrum A.___ (Urk. 6/119). Gestützt auf das vom A.___ erstattete Gutachten vom 20. September 2012 (Urk. 6/137) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2012 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/142). Daran hielt sie nach erfolgtem Einwand des Versicherten vom 20. November 2012 (Urk. 6/149) mit Verfügung vom 11. März 2013 fest (Urk. 6/158). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. April 2013 (Urk. 6/170/3-13) hiess das hiesige Gericht gut, hob die Verfügung vom 11. März 2013 auf und stellte einen unveränderten Anspruch des Versicherten auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung fest (Urk. 6/188).
1.3 Am 3. Mai 2017 (Urk. 6/224) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes respektive diverse Rückenprobleme und Probleme mit der linken Schulter erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte (Urk. 6/229-230) ein und veranlasste bei der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ eine polydisziplinäre medizinische Expertise (Gutachten vom 20. Februar 2018; Urk. 6/254). Mit Vorbescheid vom 27. März 2018 (Urk. 6/257) stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine Erhöhung der Invalidenrente auf eine halbe Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 14. Mai 2018 Einwand (Urk. 6/263), welchen er am 19. Juni 2018 ergänzte (Urk. 6/267). Mit Verfügung vom 27. August 2018 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Mai 2017 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 56 % zu (S. 5).
2. Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 27. September 2018 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (1.), dem Beschwerdeführer sei ab Mai 2017 eine Dreiviertelsrente auszurichten (2.), unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.).
Mit Vernehmlassung vom 2. November 2018 stellte die Verwaltung einen Antrag auf reformatio in peius (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Dieser schloss mit Replik vom 22. Januar 2019 auf Abweisung des Antrags und hielt am gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2019 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
1.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Ermittlung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/254) der MEDAS B.___, welches eine Tätigkeit im 50 %-Pensum als zumutbar erachtet habe. Für die Festlegung des IV-Grades habe man anhand statistischer Werte die Einkommen mit und ohne gesundheitliche Einschränkung verglichen. Aufgrund des leicht eingeschränkten Tätigkeitsspektrums habe bei der Berechnung des Einkommens mit gesundheitlicher Einschränkung ein Abzug von 10 % gewährt werden können, was einen Invaliditätsgrad von insgesamt 56 % ergeben habe. Im Rahmen der Vernehmlassung stellte die Beschwerdegegnerin sodann einen Antrag auf reformatio in peius (Urk. 5) mit der Begründung, die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % vermöge nicht zu überzeugen. Stattdessen liege die Arbeitsfähigkeit im Bereich von 70 %, womit nach erfolgter Berechnung ein rentenausschliessender IV-Grad vorliege.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin sei fehlerhaft. Das Valideneinkommen sei zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch veranschlagt worden. Bei einer Weiterbeschäftigung beim letzten Arbeitgeber wäre er in der Zwischenzeit befördert worden, weshalb von einem höheren Valideneinkommen ausgegangen werden müsse. Ausserdem müsse der leidensbedingte Abzug höher ausfallen, womit sich ein Invaliditätsgrad von über 60 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelrente ergebe. Der von der Beschwerdegegnerin gestellte Antrag auf reformatio in peius sei aufgrund von Treuwidrigkeit abzulehnen (Urk. 9).
3. Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 20. Februar 2018 hielt Dr. C.___, Facharzt Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, fest (Urk. 6/254/73-74), dass im Vordergrund des aktuellen Schmerzbildes ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (M42.16), aktuell mit ausgeprägter Lumboischialgie rechts, ohne neurologische Ausfallerscheinungen stehe. Die Lumboischialgie erkläre sich durch eine grosse (und grössenprogrediente) mediolaterale Discushernie L4/L5 rechts (M51.1), die auch intraforaminal liege und zu einer Wurzelkompression L5 rechts führe. Weitere Segmentdegenerationen an der Lendenwirbelsäule seien bis auf eine leichte Diskusprotrusion L5/S1 ohne Wurzelkompression nicht erkennbar. Aus der funktionellen Optik bestehe eine erhebliche Bewegungsrestriktion der Lendenwirbelsäule, wobei anzumerken sei, dass der Versicherte gegen verschiedene klinische Untersuchungsvorgänge aktiv entgegengespannt habe. Daneben bestünden ein zervikospondylogenes und thorakospondylogenes Schmerzsyndrom (M42.12) auf der Grundlage von nicht sehr ausgeprägten osteodegenerativen Bandscheibenveränderungen sowohl an der Halswirbelsäule als auch an der Brustwirbelsäule, auf beiden Ebenen ohne Hinweise auf eine Neurokompression. Die Magnettomographien vom Oktober 2017 hätten auch keine Hinweise auf eine Myelonkompression ergeben. Es bestünden Weichteilschmerzen, vor allem am linken Schultergürtel, entlang der Wirbelsäule und am rechten Beckengürtel. Diese Weichteilbeschwerden seien mit einem myofascialen Schmerzsyndrom im Rahmen von schmerzhaften Tendinopathien als Folge einer muskulären Dysbalance vereinbar. Ferner bestünden residuelle Schmerzen am linken Schultergelenk, vermutlich einem Impingement-Syndrom (M75.4) entsprechend, bei Status nach arthroskopischer Intervention, möglicherweise mit einer Frozen Shoulder-Symptomatik postoperativ. Nach wie vor bestehe eine deutliche Bewegungsrestriktion dieses Schultergelenkes, sowohl die aktive als auch die passive Beweglichkeit betreffend.
Seitens der rheumatologischen Beurteilung ergebe sich eine vollständige und bleibende Arbeitsunfähigkeit in der Funktion des Reinigungsdienstes. Diese Aussage gelte auch für andere, von der mechanischen Belastung her ähnliche Arbeitstätigkeiten. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe infolge der heftigen und therapieresistenten lumbalen Rückenschmerzen (mit Irradiation in das rechte Bein) auch für eine andere leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit eine Einschränkung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit liege zufolge der erheblichen Polymorbidität am Bewegungsapparat bei 50 %. Gegenüber den bisherigen gutachterlichen Einschätzungen sei die geschätzte Reduktion der Arbeitsfähigkeit nicht ganz kohärent. Diese Diskrepanz könne durch eine dokumentarisch festgehaltene, erhebliche Ausdehnung der Diskusherniation auf dem Segment L4/L5 mit glaubhaften, klinisch mit den subjektiven Beschwerden und den magnettomographischen übereinstimmenden Befunden erklärt werden. Zum aktuellen Zeitpunkt würden sich auch keine klaren Therapieoptionen ergeben, welche das Schmerzsyndrom verbessern könnten. Es drohe eine Opiat-Abhängigkeit, sofern der Versicherte in nächster Zeit nicht in der Lage sei, die Dosierung an Opiaten reduzieren zu können.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin machte in ihrem Antrag auf reformatio in peius vom 2. November 2018 (Urk. 5) unter anderem geltend, das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 20. Februar 2018 (E. 3 hiervor) sei aus rheumatologischer Sicht nicht überzeugend. Aufgrund der bestehenden degenerativen Veränderungen erscheine eine gewisse Einschränkung zwar nachvollziehbar. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 30 % gemäss dem neurologischen Teilgutachten sei jedoch nicht plausibel (S. 2). Seitens des Beschwerdeführers werden die im Gutachten gemachten Feststellungen nicht bestritten (Urk. 1 S. 8).
4.2 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 20. Februar 2018 (E. 3 hiervor), insbesondere das rheumatologische Teilgutachten von Dr. C.___, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. So nahmen sie detailliert Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und prüften diese kritisch anhand der objektiv erhebbaren Befunde. Dies fand denn auch Eingang in die Diagnoseliste, wo eine nicht-authentische schwere kognitive Störung bei Aggravation und Verdeutlichung festgestellt wurde (Urk. 6/254/38).
Die Experten gelangten zum begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass dieser in seiner angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter und in anderen der mechanischen Belastung her ähnlichen Arbeitstätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig ist. Für leichte bis mittelschwere Verweistätigkeiten bestehe ebenfalls eine Einschränkung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %. Diese Schlussfolgerung stützte sich namentlich auf die erhobenen (objektivierbaren) Befunde (Diskusherniation C5/6 mit Foramenstenose C5/6 mit möglicher Wurzelirritation C6 rechts; grosse medio-laterale Diskushernie L4/5 mit wahrscheinlicher Wurzelkompression L5; Urk. 6/254/35) und wurde diagnostisch als chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechts ohne neurologische Ausfallerscheinungen sowie bei rechts mediolateraler Diskushernie L4/5 mit möglicher Wurzelkompression L5 rechts gefasst (Urk. 6/254/38). Dies erscheint einleuchtend. Das Gutachten entspricht damit grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 4.2 hiervor).
4.3 Die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % basiert auf der neurologischen Einschätzung von Gutachter Dr. D.___, Neurologie FMH, vom 20. November 2017 (Urk. 6/254/76-80). Dieser hielt fest, aufgrund des ausgeprägten vertebralen Schmerzsyndroms und der Einschränkungen des linken Schultergürtels sei eine Arbeitsfähigkeit für schwere und mittelschwere Arbeit sowie für solche, welche einen kräftigen Einsatz der linken oberen Extremität erforderten, nicht mehr gegeben. Eine zusätzliche neurologische Erkrankung oder Verletzung bestehe nicht. In einer angepassten Tätigkeit gehe er - Dr. D.___ - ebenso wie Dr. E.___, Facharzt für Neurologie, im Gutachten 2009 (Teilgutachten vom 4. August 2009, Urk. 6/63/31-39) von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus mit einer Beeinträchtigung von 30 % aufgrund der chronischen Schmerzsituation (Urk. 6/254/80).
Hierzu ist festzuhalten, dass im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % geschlossen wurde und sich Neurologe Dr. D.___ damit einverstanden erklärte (Urk. 6/254/41-42). Zur Begründung wurde auf die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung mit organischen und psychologischen Anteilen verwiesen und bezüglich der organischen Anteile auf die (neue) lumbovertebrale Pathologie mit verminderter Belastbarkeit des Achsenskeletts samt notwendig gewordenen Hospitalisationen (Urk. 6/254/36). Auch wenn bei dieser Pathologie auch eine Einschränkung von 30 % als plausibel erscheinen würde, ist eine solche von 50 % ebenfalls in dem Rahmen, welcher nachvollziehbar ist. Bei dieser Ausgangslage gibt es keine Gründe, von der Gesamtschätzung der Gutachter abzuweichen.
4.4 Eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers aufgrund der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % statt 50 % ist demgemäss nicht gerechtfertigt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblichen Hinsicht auswirkt.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 67'963.80 (Urk. 2) und stützte sich dabei auf den vom letzten Arbeitgeber bestätigten Lohn von Fr. 59'800.-- für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Urk. 6/9/3, Urk. 6/64 und Urk. 6/255).
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Wert von Fr. 65'790.-- (Index 2047 [2007] auf 2136 [2009, Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2009, Tabelle T 39, Männer]; Lohnentwicklung von 0.7 % von 2009 bis 2010, Index 100 [2010] auf Index 104.7 [2017, Bundesamt für Statistik, Dienstleistungen, Nominallohnindex 2011-2018, Tabelle T1.1.10 Männer]).
5.2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, im Gesundheitsfall hätte er sich beruflich weiterentwickelt und wäre nun als Vorarbeiter mit einem Einkommen von mindestens Fr. 72'500.-- tätig. Für die Festlegung der Höhe des Valideneinkommens könne man daher nicht vom damals erzielten und aufgerechneten Lohn ausgehen (Urk. 1 S. 8 und 12).
Eine berufliche Weiterentwicklung muss durch konkrete Anhaltspunkte belegt sein, damit sie berücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2008 vom 5. Juni 2008 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben der F.___ AG vom 15. Juni 2018 (Urk. 6/266) bei, worin der Geschäftsleiter ausführt, es sei in Betracht gezogen worden, den Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Ausbildung und bei Erfüllung der Anforderungen zum Vorarbeiter Spezialreinigung zu befördern. Als Vorarbeiter hätte er jährlich zwischen Fr. 70'000.-- und Fr. 75'000.-- verdient.
Aufgrund der rechtlich unverbindlichen Form einer solchen Zusage ist diese nicht als ausreichend konkreter Anhaltspunkt für eine im Gesundheitsfall mutmasslich realisierte berufliche Weiterentwicklung zu qualifizieren. Bis zum besagten Schreiben des ehemaligen Arbeitsgebers sind denn auch in den Akten keine weiteren Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung ersichtlich. Insbesondere muss beachtet werden, dass die F.___ AG jegliche Angaben ohne jedes Risiko und ohne irgendwelche Verpflichtungen machen konnte, da der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihr beschäftigt ist. Hinweise auf eine eingeleitete Weiterbildung finden sich nicht. Die wunschgemässe Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers kann folglich nicht als genügend erachtet werden, um diesen beruflichen Aufstieg als hinreichend nahe Möglichkeit darzutun. Die geltend gemachte Beförderung und Lohnerhöhung erweist sich nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 30'173.60 (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit mehr nach. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Tabellenwerte, vorliegend die Löhne für Männer (LSE 2014 TA1, Kompetenzniveau 1) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art heranzuziehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 103.2 (2014) auf Indexstand 104.6 (2017) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2017 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert in angepasster Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 67'355.-- (Fr. 5'312.-- x 12 / 103.2 x 104.6 / 40 x 41.7). Angesichts der Restarbeitsfähigkeit von 50 % resultiert ein Wert von Fr. 33'678.-- und beim von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ein solcher von Fr. 30'310.--.
5.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, bei der Berechnung des Invalideneinkommens müsse ein leidensbedingter Abzug von 20 % gewährt werden. Als Begründung wurde unter anderem aufgeführt, der Beschwerdeführer könne bloss noch leichtere Tätigkeiten ausüben, nurmehr einer Teilzeitbeschäftigung von 50 % nachgehen, was sich lohnmindernd auswirke, da Teilzeitarbeit von Männern weniger gut entlöhnt werde. Des Weiteren müssten sich die 12-jährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der Migrationshintergrund auf einen zusätzlichen Abzug günstig auswirken (Urk. 1 S. 9 f.).
5.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenem Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
5.3.4 Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten körperlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten von über 10 kg, ohne dauerndes oder repetitives Vorbeugen des Rumpfes sowie kniende oder kauernde Positionen zu 50 % arbeitsfähig. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).
Männer des unteren wie auch des untersten Kaders verdienten - dokumentiert durch die vorliegend anwendbare LSE 2014 - bei einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % knapp 7 % weniger als Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % oder mehr; bei Männern ohne Kaderfunktion betrug der Unterschied 5.9 % (LSE 2014 T18). Es verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht, wenn die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von insgesamt 10 % gewährte (vgl. etwa Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2, wonach eine Differenz von 5.85 % noch keine überproportionale Lohneinbusse und die Verweigerung eines entsprechenden Abzugs nicht bundesrechtswidrig ist; Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 5.5 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer zitierte abweichende Rechtsprechung (9C_808/2015, Urk. 1 S. 10) bezieht sich auf die LSE 2010, damals ergaben sich statistisch abweichende Werte.
Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).
Was schliesslich den Ausländerstatus anbelangt, ist ebenfalls kein Abzug angezeigt, verdienen Männer mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C, vgl. Urk. 6/3) ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer (LSE 2014, Tabelle T12_b, Männer, Median), aber dennoch mehr als das für die Invaliditätsbemessung heranzuziehende Vergleichseinkommen (so etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2018 vom 6. November 2018 E. 5.2.3).
5.3.5 Zusammenfassend erweist sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % nicht als unangemessen, jedenfalls nicht aus Sicht des Beschwerdeführers, besteht doch einzig aufgrund der Teilzeittätigkeit ein Grund für einen Abzug.
5.4 Demgemäss steht dem Valideneinkommen von Fr. 65'790.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 30'310.-- gegenüber. Es resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 35'480.-- und ein Invaliditätsgrad von 54 %. Der Beschwerdeführer hat mithin Anrecht auf die ihm zugesprochene halbe Rente der Invalidenversicherung. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBabic