Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00839
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 1. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, meldete sich am 6. Juli 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 25. Juli 2012 eine halbe Rente zu, dies von Januar 2010 befristet bis Juni 2011 (Urk. 5/95 = Urk. 5/106; vgl. Urk. 5/91).
1.2 Nach erneuter Anmeldung vom 27. Mai 2013 (Urk. 5/111) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 14. April 2014 erstattet (Urk. 5/131) und am 14. Mai 2014 ergänzt (Urk. 5/133) wurde, und verneinte mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 5/152). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. Juli 2015 im Verfahren Nr. IV.2015.00144 in dem Sinne gut, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme der Invaliditätsbemessung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 5/167). Dies bestätigte das hiesige Gericht in Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Urteil vom 21. April 2017 im Verfahren Nr. IV.2016.01075 (Urk. 5/229).
1.3 In der Folge stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2017 die Zusprache einer Viertelsrente ab November 2013 in Aussicht (Urk. 5/238). Dagegen erhob die Versicherte am 20. November 2017 (Urk. 5/248) und 15. Januar 2018 (Urk. 5/261) Einwände.
Mit Verfügung vom 27. August 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente ab November 2013 zu (Urk. 5/282 + Urk. 5/264 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 27. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2018 (Urk. 2) mit den Anträgen (S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Ziff. 1); eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2018 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erstattete am 29. November 2018 eine Replik (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 18. Dezember 2018 auf Duplik (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
1.4 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003
E. 2.2.2).
1.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Begründung) davon aus, aus näher dargelegten Gründen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 1 unten). Das Valideneinkommen setzte sie ausgehend von den Angaben im Arbeitgeberfragebogen und das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne (vgl. Urk. 5/235 S. 2 Mitte) fest, resultierend in einem Invaliditätsgrad von 42 % (S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen sei - umgerechnet auf 100 % - höher als das Valideneinkommen, womit angenommen werde, dass sie mit ihren Einschränkungen mehr verdienen könnte als sie als gesunder Mensch verdient habe (S. 6 Ziff. 17). Nachvollziehbar wäre, als Invalideneinkommen 50 % des Valideneinkommens einzusetzen (S. 6 Ziff. 20). Ferner sei aus näher dargelegten Gründen ein leidensbedingter Abzug von 10-25 % zu machen (S. 7 Ziff. 24).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Invaliditätsbemessung.
3.
3.1 Am 14. April 2014 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/131).
Die Gutachter nannten folgende, hier leicht gekürzt angeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 6.1):
- Morbus Behçet
- Gonarthrose beidseits
- Periarthropathia humeroscapularis der rechten Schulter
- rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- Panikstörung mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F41.00)
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, aus somatischer Sicht sei die Versicherte aus näher dargelegten Gründen - seit Anfang 2013 als Küchenhilfe oder Putzfrau in einer Kantine auf Dauer nicht mehr einsetzbar. Auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ohne Kraftanwendung in den Händen, ohne Arbeiten über der 90°-Ebene wegen der rechten Schulter und in Wechselstellung, nicht dauernd stehend und ohne Treppensteigen wegen der Kniegelenke, bestehe nur eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einschränkung um 30 % sei schmerzbedingt durch den vermehrten Pausenbedarf beziehungsweise die verminderte Leistungsfähigkeit zu begründen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung von 50 %, die sich aufgrund der depressiven Symptomatik in der verminderten Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit der Versicherten und ihrer raschen Erschöpfbarkeit begründen lasse. Die Stresstoleranz sei durch die Panikstörung vermindert. Somit sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht aktuell auch behinderungsangepasst nur noch zu 50 % arbeitsfähig (S. 45 Ziff. 7.4).
Auf Nachfrage des RAD (Urk. 5/132) bestätigten die Gutachter am 14. Mai 2014 die genannte Beurteilung (Urk. 5/133).
3.2 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Juli 2015 (Urk. 5/167) wurde unter anderem festgehalten, der Sachverhalt sei dahingehend erstellt, dass gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten eine potentiell anspruchsrelevante Veränderung im Vergleich zum Sachverhalt, von dem die Beschwerdegegnerin bei der letzten Anspruchsprüfung ausgegangen war (insbesondere einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit), ausgewiesen sei (S. 8 E. 5.4). Es sei deshalb eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen (S. 8
E. 5.5).
4.
4.1 Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin Z.___ im Fragebogen vom 22. September 2009 (Urk. 5/13/1-4) war die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2003 bei dieser als Officemitarbeiterin beschäftigt (Ziff. 2.1 und 2.7), dies mit näher umschriebenen Änderungen ihrer Tätigkeit ab 5. Januar 2009, seit sie wieder zu 50 % arbeitsfähig sei (Ziff. 2.8). Die Arbeitszeit betrage seither 20.5 von 41 Wochenstunden (Ziff. 2.9). Der Jahreslohn wurde mit Fr. 43'979.-- beziffert (Ziff. 2.10), dies auch in der ursprünglichen Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden (Ziff. 2.11).
4.2 Im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 8. Oktober 2009 (Urk. 5/15) wurden folgende Einkommen erfasst (in Fr.):
- 2003:26’787
- 2004:41’730
- 2005:41’579
- 2006:42’170
- 2007:38’410
- 2008:33’104
4.3 Der Lohn von Fr. 43'979.-- im Jahr 2009 (vorstehend E. 4.1) entspricht angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2'552 Indexpunkten im Jahr 2009 auf 2'648 Indexpunkte im Jahr 2013 (www.bfs.admin.ch, T 39 Entwicklung der Nominallöhne) rund Fr. 45'633.-- im Jahr 2013 (Fr. 43'979.-- : 2'552 x 2'648).
Der mittlere Lohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Wirtschaftszweig Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie betrug im Jahr 2013 Fr. 3’665.-- (LSE 2012, Tab. TA_tirage_skill_level, Ziff. 55-56, Kompetenzniveau 1). Angepasst an die Wochenarbeitszeit im Gastgewerbe von 42.4 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeiten nach Wirtschaftsabteilungen) und die Nominallohnentwicklung von 2’630 Indexpunkten im Jahr 2012 auf 2'648 Indexpunkte im Jahr 2013 (www.bfs.admin.ch, T 39 Entwicklung der Nominallöhne) ergibt dies rund Fr. 46'938.-- im Jahr 2013 (Fr. 3'665.-- x 12 : 40.0 x 42.4 : 2'630 x 2'648).
4.4 Damit beläuft sich das auf 2013 hochgerechnete Einkommen von Fr. 45'633.-- auf 97.22 % des mittleren branchenüblichen Tabellenlohns von Fr. 46'938.--, womit die Erheblichkeitsschwelle für eine Parallelisierung (vorstehend E. 1.4) nicht erreicht ist. Somit ist das Valideneinkommen 2013 mit Fr. 45'633.-- festzusetzen.
4.5 Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf den mittleren Lohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art über alle Wirtschaftszweige hinweg abzustellen, der 2012 Fr. 4'112.-- betrug (LSE 2012, Tab. TA_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total). Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeiten nach Wirtschaftsabteilungen) und die Nominallohnentwicklung von 2’630 Indexpunkten im Jahr 2012 auf 2'648 Indexpunkte im Jahr 2013 (www.bfs.admin.ch, T 39 Entwicklung der Nominallöhne) ergibt dies rund Fr. 51'793.-- im Jahr 2013 (Fr. 4’112.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'630 x 2'648).
Dass dieser Betrag höher ist als das eingesetzte Valideneinkommen liegt daran, dass die für das Valideneinkommen massgebende Tätigkeit einer Tieflohnbranche zugehört, während zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die (zwar niedrigsten) Löhne über alle Wirtschaftszweige hinweg abzustellen ist.
4.6 Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn (vorstehend E. 1.6) ist weder aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin (55 Jahre) noch ihrer spärlichen Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 24) gerechtfertigt.
Somit beträgt bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % das Invalideneinkommen 2013 rund Fr. 25'897.-- (Fr. 51'793.-- x 0.5).
Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 45'633.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 19'736.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 43 % ergibt.
Damit besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher