Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00840


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 9. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger

Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger

Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1977 geborene X.___ reiste 1992 aus dem Kosovo in die Schweiz ein, wo sie 1996 eine Anlehre als Coiffeuse abschloss (Urk. 7/3) und in der Folge von 1997 bis 2002 bei der Y.___ erwerbstätig war (Urk. 7/7 S. 2). Am 15. September 2002 kam der Sohn der Versicherten zur Welt (Urk. 7/61). Ab September 2003 war sie wieder teilerwerbstätig, insbesondere als Kassiererin für die Z.___, und bezog daneben in reduziertem Umfang Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/7 S. 2, Urk. 7/18). Am 29. September 2007 verlor die Versicherte in Kroatien auf der Autobahn die Herrschaft über ihr Fahrzeug, wobei es zu einem schweren Selbstunfall mit tödlichen Folgen für den Mann der Versicherten sowie die dannzumal 15-monatige Tochter kam. Die Versicherte und ihr Sohn überlebten den Unfall und wurden am 2. Oktober 2007 repatriiert (A.___, B.___; Urk. 7/11, Urk. 7/31 S. 3). Per 31. März 2008 löste die Z.___ das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 7/18 S. 2).

1.2    Aufgrund der beim Unfall erlittenen multiplen Verletzungen meldete sich die Versicherte am 16. Mai 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 S. 6 f.). In der Folge klärte diese den Sachverhalt ab, insbesondere zog sie die Akten der Unfallversicherung bei und ermittelte die Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Haushaltsabklärung vom 23. Februar 2009, Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 und Wirkung ab 1. September 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 % in Anwendung von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eine ganze Rente zu (Urk. 7/60).

1.3    Im April 2014 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 7/62). Infolge wesentlicher Verbesserung des Gesundheitszustandes stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. November 2014 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/73) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 25. März 2015 fest (Urk. 7/92). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Juni 2016 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur umfassenden Neuabklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/98).

1.4    Im Rahmen der weiteren Abklärungen leitete diese insbesondere eine polydisziplinäre Abklärung in die Wege (C.___-Gutachten vom 11. September 2017, Urk. 7/125) und klärte die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 16. April 2018, Urk. 7/133). Mit Vorbescheid vom 30. April 2018 stellte die IV-Stelle erneut die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/136) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 24. August 2018 fest (Urk. 7/147 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 27. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin die bisherige ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die vorgenommenen medizinischen Abklärungen von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Es würden keine Diagnosen mehr bestehen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Dementsprechend sei die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Ausführungen der C.___-Gutachter zur selbständigen Haushaltführung bzw. der regen Alltagsaktivität einschliesslich einer Arbeitstätigkeit für die Schwester nicht zutreffend und aktenwidrig seien. So habe die Haushaltsabklärung eine Einschränkung von 17.75 % ergeben; weiter sei sie bei der Erziehung des Sohnes überfordert. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe, sei nicht zutreffend (Urk. 1 S. 13). Weiter würden die Resultate der im Rahmen des Gutachtens vorgenommenen neuropsychologischen Abklärung die Resultate des A.___ nicht zu entkräften vermögen (S. 14). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei auf die Berichte von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 14. Dezember 2016 sowie von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Mai 2018 abzustellen, welche klar und überzeugend seien (S. 16).

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 19. Juni 2012 (Urk. 7/60). Hinsichtlich der Statusfrage ging die Beschwerdegegnerin dannzumal davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 30 % erwerblich und zu 70 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 23. Februar 2009 (Urk. 7/27) sei dabei von einer Einschränkung im Haushalt von 29 % auszugehen, was in diesem Bereich zu einer Teilinvalidität von 20.3 % führe. In medizinischer Hinsicht stützte sich die ursprünglich leistungszusprechende Verfügung auf die Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Konsiliarpsychiater der Suva), vom 28. September 2010 (Urk. 7/31) sowie Dr. E.___ vom 9. September 2011 (Urk. 7/48/111). Dr. F.___ stellte dannzumal die folgenden Diagnosen: Komplexe posttraumatische Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) mit/nach: Polytrauma mit leichtem Schädelhirntrauma, persistierender posttraumatischer Belastungssymptomatik, anhaltender komplizierter Trauer, phasenweise ausgeprägter depressiver Symptomatik im Verein mit Körperschmerzen im Ausmass mittelschwerer depressiver Episoden (ICD-10 F32.1; Urk. 7/31 S. 8). In erwerblicher Hinsicht sei gestützt auf die Berichte von Dr. F.___ und Dr. E.___ im geschützten Rahmen von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies führe in diesem Bereich zu einer Einschränkung von 74 % und einer Teilinvalidität von 22.2 %, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von rund 43 % zur Folge habe (Urk. 7/50, Urk. 7/51 S. 8).


3.

3.1    In seinem Bericht vom 4. April 2014 (Untersuchung vom 11. März 2014) diagnostizierte Dr. F.___ eine nicht näher bezeichnete affektive Störung (ICD-10 F39), persistierend nach lebensbedrohlichem Verkehrsunfall mit Tod von Ehemann und Tochter mit lediglich phasenweiser Manifestation im heutigen Alltag (Urk. 7/72 S. 10). Klinisch und aus der Alltagsschilderung würden sich keine Hinweise für alltagsrelevante Folgen des leichten Schädelhirntraumas ergeben. Die posttraumatische Belastungssymptomatik im eigentlichen Sinn beziehe sich lediglich noch auf eine kategorische Ablehnung, ein Bild der Unfallstelle zu betrachten. Eine komplizierte Trauer sei nur noch in Spuren vorhanden und von einer depressiven Schmerzsymptomatik könne heute nicht mehr gesprochen werden. Als überforderte alleinerziehende Mutter sei der Beschwerdeführerin aktuell ein Pensum von 60 % zuzumuten. Ohne Erziehungsprobleme sowie nach Ablauf einer Angewöhnungszeit von ein paar Monaten sei der Beschwerdeführerin wohl auch ein auf 80 % gesteigertes Leistungsniveau zuzumuten (Urk. 7/72 S. 10 f.).

3.2    Dr. D.___ hielt in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2014 insbesondere fest, dass die Anzahl der Arbeitsstunden im Bericht von Dr. F.___ irreführend seien. Die Beschwerdeführerin arbeite manchmal zwei bis vier Stunden, habe aber auch schon 6.5 Stunden gearbeitet, aber nur, weil sie am nächsten Tag bei Bedarf nur wenig habe arbeiten müssen oder gar nicht. Zudem handle es sich um einen Familienbetrieb, wo sie keinem grossen Druck ausgesetzt werde. Manchmal arbeite sie auch gar nicht und sei allein zu therapeutischen Zwecken anwesend. Es gehe der Beschwerdeführerin heute besser als noch im Jahr 2008, was aber nicht heisse, dass sie dem Druck einer 80%igen Arbeitstätigkeit standhalten könne. Zudem habe sie mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch noch an den neuropsychologischen Folgen der Kopfverletzung leide. Sie habe starke Schwankungen in der Konzentration und vor allen Dingen sei sie nicht belastbar. Auf dem normalen Arbeitsmarkt könne die Beschwerdeführerin zu maximal 25 % bestehen und auch das sei nicht sicher. Im geborgenen Kreis des Familienbetriebs könne sie zu gewissen Zeiten 50 bis 60 % arbeiten, wenn sie keinem grossen Druck ausgesetzt werde und sich auch mal ausruhen könne (Urk. 7/79).

3.3    Die für den Bericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 15. Juni 2015 verantwortlichen Fachärzte stellten die folgenden medizinischen Diagnosen bei Polytrauma nach Autounfall am 29. September 2007:

- Leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit: initialer GCS 15 (Rega); Okkulomotoriusparese rechts (DD Mikrotrauma, DD Läsion im Kerngebiet) mit transitorischer Mydriasis und Ptosis; Querfraktur Zahn 11

- Wirbelsäulentrauma mit: Frakturen Proc. Spinosus HWK 6 bis BWK 2, stabil; Vorderkanten-Impressionsfrakturen BWK 7 bis 10, stabil; Fraktur Proc. Transversus LWK 4 rechts, stabil

- Abdominaltrauma mit: ausgedehnter Leberkontusion (vornehmlich Segment VIII); wenig freie Flüssigkeit im kleinen Becken

- Kontusionen Schulter rechts und Becken rechts: RQW labial rechts (versorgt); Oberarm links dorsal (versorgt), Vorderarm links (versorgt), Dig. II Hand links (unversorgt); Schürfungen Vorderarm links, nuchal, gluteal rechts, Hand links

- Deutliche Anpassungssymptomatik im Rahmen des traumatischen Unfallereignisses, diagnostisch am ehesten im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

    Weiter stellten die Fachärzte des A.___ die folgenden Verlaufsdiagnosen/Neben-diagnosen:

- Nosokomiale Pneumonie mit beginnendem ARDS 14. September 2007

- Erworbene Thrombozytopenie; DD medikamentös toxisch durch Novalgin

- Erhöhte Pankreasamylase; DD medikamentös, posttraumatisch

- Depressive Verstimmung

    Die neuropsychologische Untersuchung habe vordergründig starke Beeinträchtigungen in der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit, dem verbalen Gedächtnis und der verbalen Ideenproduktion gezeigt. Zudem habe sich auch eine leicht verzerrte Visuokonstruktion bemerkbar gemacht, bei ansonsten intakter Wahrnehmung. Praxie und Sprache seien unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe ein auffallendes Verhalten gezeigt; sie habe zur Kooperation angehalten werden müssen, ansonsten habe sie in gedankenkreisender Art mitteilen wollen, was nicht mehr so gut gehe wie vor dem Unfall (wenn eine eingeschränkte Kooperation vorliege, dann aus Gründen mangelnder Kooperationsfähigkeit, nicht mangelnder Kooperationsbereitschaft). Weiter seien die Resultate aus einem Symptomvalidierungsverfahren (ein einfacher Pseudogedächtnistest) auffällig; sie würden weder für eine Simulation noch für eine bewusstseinsnahe Aggravation sprechen, aber auf Einschränkungen im Gedächtnisbereich hinweisen, welche nicht neuropsychologischer Natur seien. Die Untersuchung habe nach rund 2.5 Stunden abgebrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin sichtlich erschöpft gewesen sei und sich nicht mehr habe konzentrieren können. Die vorliegenden Befunde würden aber ausreichen, um festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit in angestammter wie angepasster Tätigkeit zur Zeit deutlich eingeschränkt sei und höchstens 50 % betrage, bei freier zeitlicher Einteilung der Arbeitsschritte. Eine genauere Einschätzung müsse wohl im Rahmen einer Begutachtung festgelegt werden. Die ungenügenden Resultate in den neuropsychologischen Testaufgaben seien dabei nicht primär neuropsychologisch zu interpretieren, sondern aus psychiatrischer Sicht (Urk. 7/96).

3.4    Die für das C.___-Gutachten vom 11. September 2017 verantwortlichen Fachärzte konnten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnosen stellen (Urk. 7/125/1-25). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben:

- Traumatische Läsion des Nervus okulomotorius rechts (ICD-10 H49.0)

- Nicht klassifizierbare Kopfschmerzen (ICD-10 R51), DD Analgetika-induzierter Kopfschmerz

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) unklarer Ausprägung

- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

    Die bisherige psychiatrische Behandlung habe zu einer Besserung des zuvor bestehenden depressiven Syndroms geführt. Eine traumaspezifische Therapie sei geeignet, zu einer Vollremission zu führen (Urk. 7/125/63). Die erhobenen objektiven Befunde sowie die anamnestisch aufscheinende rege Aktivität einschliesslich der Mitarbeit im Mode-Geschäft der Schwester würden für eine Arbeitsfähigkeit sprechen (Urk. 7/125/64). Sowohl in der derzeit ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren oder auch einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Pensum und Rendement 100 %). Die Symptomvalidierung habe einen deutlichen Hinweis auf ein verfälschendes Antwortverhalten ergeben, was den gesamten Beschwerdevortrag in Zweifel ziehe. Die Bewertung gelte spätestens ex nunc (Urk. 7/125/65 f.).

3.5    Die für den Haushaltsabklärungsbericht vom 16. April 2018 verantwortliche Fachperson führte gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie in Würdigung der finanziellen Situation aus, dass im Gesundheitsfall ab 1. August 2017 von einer 80%igen erwerblichen Tätigkeit auszugehen wäre (Urk. 7/133 S. 4 f.; vorher 50 % Erwerbstätigkeit, 50 % Haushalt). Im Bereich Haushalt sei insgesamt von einer Einschränkung von 17,75 % auszugehen (S. 10).

3.6    Dr. E.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 29. Mai 2018 eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) als Folge einer komplexen posttraumatischen Anpassungsstörung mit anhaltender komplizierter Trauer, bei persistierender posttraumatischer Belastungssymptomatik sowie ein Polytrauma mit leichtem Schädelhirntrauma und Kopfschmerzen als Folge. Wegen den erwähnten kognitiven Einbussen sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im geschützten Rahmen von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen (Urk. 7/143).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin die bisherigen Leistungen bis zum 31. Oktober 2018 (Urk. 7/153). Zu prüfen bleibt demnach zunächst die Zulässigkeit der erfolgten Renteneinstellung. Hinzuweisen ist dabei, dass alle involvierten medizinischen Fachpersonen von einer – verglichen mit der Einschätzung im Zeitpunkt der massgebenden Referenzverfügung vom 19. Juni 2012 - Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgehen (vgl. ärztliche Bericht in E. 3). Die Ausführungen in der Beschwerde, dass es zu keiner Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen sei, können bei dieser Sachlage nicht nachvollzogen werden. Vor diesem Hintergrund ist ein Revisionsgrund gegeben, sodass eine umfassende Neuprüfung des Leistungsanspruchs erfolgen kann; ein solcher wäre zudem auch aufgrund der per August 2017 erfolgten Neugewichtung der Tätigkeitsbereiche ausgewiesen.

4.2    Die für das C.___-Gutachten vom 11. September 2017 verantwortlichen Fachärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, dies unter ausführlicher Zusammenfassung der massgebenden medizinischen Vorakten, insbesondere dem Bericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 15. Juni 2015 (Urk. 7/125/25 ff.). Im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens wurde dabei auch eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt. Dabei stellten die Gutachter sowohl beim Wiener Testsystem als auch beim TOMM Auffälligkeiten fest, die sie unter Bezugnahme auf den Vorbericht des A.___ vom 15. Juni 2015 diskutierten und als nicht instruktionskonforme Arbeitsweise respektive bewusstseinsnahe Anstrengung zu Falschantworten einschätzten (Urk. 7/125/55-59). Aufgrund der allseitigen Abklärungen ist der von den Fachärzten des A.___ geforderten psychiatrischen Beurteilung der neuropsychologisch auffälligen Resultate Genüge getan. Die Einschätzung der C.___-Gutachter ist auch in dieser Hinsicht begründet und nicht zu beanstanden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Abklärung am A.___ im Zeitpunkt der Begutachtung rund zwei Jahre zurücklag und mittlerweile selbst die behandelnde Fachärztin (Dr. E.___) nur noch von einem leichten depressiven Geschehen ausgeht, sodass in diesem Zeitraum wohl auch von einer weiteren Verbesserung auszugehen ist; entsprechend stellte Dr. E.___ nur noch eine leichte Einschränkung der Aufmerksamkeit und Konzentration fest (Urk. 7/143 S. 1). Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ ist anzumerken, dass diese alleine mit den kognitiven Einbussen begründet wird (Urk. 7/143 S. 2). In diesem Bereich ist aber der polydisziplinären Abklärung mit ausführlicher neuropsychologischer Testung beweisrechtlich ein erheblich höheres Gewicht beizumessen, sodass die Einschätzung von Dr. E.___ die Ergebnisse des Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermag. Zuletzt ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).    

    Zusammenfassend ist auf die Ergebnisse des C.___-Gutachtens vom 11. September 2017 abzustellen und zumindest von da an in der aktuell ausgeübten oder einer vergleichbaren Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei dieser Sachlage kann auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_629 vom 8. November 2019 E. 4.2.4).


5.

5.1    Die Ergebnisse der Haushaltsabklärung wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht fundiert in Zweifel gezogen. Entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen ist ab August 2017 von einer 80%igen erwerblichen Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/133 S. 4 f.). Ob die angenommenen Einschränkungen in Anbetracht des nach streng medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten erstellten C.___-Gutachtens etwas zu grosszügig ausgefallen sind, kann – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – aber offen bleiben. So ergibt sich bei einer Gewichtung des Bereichs Haushalt mit 20 % im Zeitpunkt der Rentenaufhebung ein Teilinvaliditätsgrad von 3.55 %.

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Bezüglich des Valideneinkommens ist entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache (Urk. 7/50) davon auszugehen, dass das Valideneinkommen mangels verlässlicher Anhaltspunkte bei der effektiv ausgeübten Tätigkeit anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln ist. Praxisgemäss ist demnach die Ermittlung des Validen- sowie des Invalideneinkommens anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) vorzunehmen, sodass vorliegend für den erwerblichen Teil der Invaliditätsbemessung ein rechnerischer Prozentvergleich vorgenommen werden kann und lediglich die Frage eines leidensbedingten Abzuges zu prüfen ist.

    Dabei führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Auch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

5.3    Verzichtet man entsprechend den genannten Ausführungen auf einen leidensbedingten Abzug ergibt sich bei Anwendung des ab 1. Januar 2018 geltenden neuen Berechnungsmodells bei der gemischten Methode im erwerblichen Bereich keine Einschränkung, was bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 3.55 % zur Abweisung der Beschwerde führt. Selbst wenn man im erwerblichen Bereich von einem maximal zulässigen Abzug von 25 % ausgehen würde, hätte dies lediglich einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % zur Folge (80 % von 25 %), was ebenfalls zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23.55 % führen würde.

    Zusammenfassend ist die per 31. Oktober 2018 erfolgte Rentenaufhebung nicht zu beanstanden, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty