Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00841
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 30. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1997 geborene X.___ war zuletzt als Malerin bei der Y.___ tätig (Urk. 9/19). Am 4. März 2017 verdrehte sie sich beim Einsteigen in ihr Motorfahrzeug das rechte Knie (Urk. 9/1/1), was eine Patella-Luxation zur Folge hatte (Urk. 9/1/5). Am 9. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische (Urk. 9/13, 9/16) und erwerbliche (Urk. 9/19) Abklärungen und holte die Akten der Unfallversicherung (Urk. 9/7, 9/21) ein. Am 17. Oktober 2017 wurde die Versicherte am rechten Knie operiert (Urk. 9/21/62). Im Rahmen der Berufsberatung führte die IV-Stelle am 27. Februar 2018 mit der Versicherten ein Erstgespräch durch, anlässlich welchem die Versicherte ihren Wunsch nach einer Umschulung zur Physiotherapeutin äusserte (Urk. 9/35/3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/32) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren hinsichtlich Umschulung zur Physiotherapeutin mit Verfügung vom 13. September 2018 (Urk. 2 [=Urk. 9/34]) ab.
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. September 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten einer Umschulung zur Physiotherapeutin (mit oder ohne Taggeld) zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2018 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
1.5 Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:
a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt;
b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;
e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, dass eine Tätigkeit als Physiotherapeutin nach Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht behinderungsangepasst sei, weshalb die Beschwerdeführerin hierbei nicht in der Umschulung unterstützt werden könne. Infolgedessen wies sie deren Leistungsbegehren ab.
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), ihr sei im Gespräch vom 27. Februar 2018 und beim Telefonat vom 4. April 2018 mitgeteilt worden, dass die IV-Stelle für die Kosten ihrer Umschulung aufkommen werde, was sie als verbindliche Zusage erachtet habe. Infolge ihrer Knieverletzung sei sie nicht mehr in der Lage, ihren bisherigen Beruf als Malerin auszuüben. Ihr sei zu einer sitzenden Tätigkeit geraten worden, was im Beruf der Physiotherapeutin durchaus der Fall sein könne. Der RAD gehe daher fälschlicherweise davon aus, dass es sich beim Beruf der Physiotherapeutin nicht um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handle. Des Weiteren sei der Heilungsverlauf schleppend und noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen sei ihr weder der Vorbescheid noch die Verfügung der IV-Stelle eingeschrieben (und damit fristauslösend) zugesandt worden.
3.
3.1 Am 11. Mai 2017 stellten Dr. med Z.___ und Dr. med. A.___ vom B.___ fest, dass sich die Beschwerdeführerin am 4. März 2017 eine Patella-Luxation im rechten Kniegelenk zugezogen hatte. Seit dem Unfallereignis am 4. März 2017 habe diese ihre Tätigkeit als Malerin zwar wieder aufgenommen, in den vergangenen zwei Wochen seien die Schmerzen jedoch erneut schlimmer geworden. Falls erneut eine Patellaluxation erfolgen sollte, sei eine operative Stabilisierung zu empfehlen.
3.2 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. August 2017 hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie fest, eine Einschränkung in der angestammten, körperlich schweren, Tätigkeit sei überwiegend wahrscheinlich. Vor einer abschliessenden Beurteilung sei jedoch erneut ein MRI des Knies zu erstellen (Urk. 9/21/24-26).
3.3 Mit MRI-Befund vom 11. August 2017 (Urk. 9/13) stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, einen inzwischen ausgeprägten retropatellären Knorpelschaden fest. Infolgedessen wurde am 17. Oktober 2017 am B.___ eine Kniegelenksoperation mit MPFL (Mediales Petallo-Femorales-Ligament)-Rekonstruktion durchgeführt (Urk. 9/16).
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, RAD, hielt am 5. Februar 2018 (Urk. 9/33) fest, dass die angestammte Tätigkeit als Malerin der Beschwerdeführerin fortan nicht mehr zumutbar sei. Dem Belastungsprofil entspreche eine überwiegend sitzend ausgeübte, leichte wechselbelastende Tätigkeit mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 5kg, ohne Knien, Kriechen, Hocken, Kauern, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten.
3.5 Im Bericht vom 3. Juli 2018 (Urk. 3/58) stellte Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine insuffiziente VKB-Plastik des rechten Kniegelenks fest. Bei der Beschwerdeführerin würden sich persistierende Knieschmerzen zeigen, bei welchen die Physiotherapie zu keiner weiteren Verbesserung führe. Er erklärte, dass auch ein weiteres operatives Vorgehen keine Schmerzfreiheit garantieren könne.
3.6 Am 11. Oktober 2018 (Urk. 6) teilte Dr. F.___ zuhanden der Beschwerdeführerin mit, durch einen Wechsel in der Physiotherapie sei in letzter Zeit eine Verbesserung des Zustandes festzustellen gewesen. Daher könne noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig sei. Dies sei vom weiteren Heilungsverlauf abhängig.
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die IV-Stelle nicht dazu verpflichtet ist, ihre Verfügungen mit eingeschriebener Postsendung zu verschicken. Nach der Rechtsprechung obliegt jedoch der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b). Wird die Tatsache oder das Datum uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin oder des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400 E. 2a mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass ihr sowohl der Vorbescheid als auch die Verfügung zugestellt wurden. Die Zustellung per A-Post erfolgte dabei fristauslösend. Da die Beschwerde (Urk. 1) vom 26. September 2018 datiert und die Verfügung der IV-Stelle (Urk. 2) am 13. September 2018 erstellt wurde, erfolgte die Beschwerdeerhebung im vorliegenden Fall unabhängig vom tatsächlichen Zustellzeitpunkt in jedem Fall fristwahrend, innert der 30-tägigen Beschwerdefrist.
4.2 Zu prüfen ist weiter, ob sich die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben auf eine Zusage der IV-Stelle zur Übernahme von Umschulungskosten verlassen durfte. Damit der Vertrauensschutz greift, muss die Aussage der zuständigen Behörde vorbehaltlos erfolgt sein (E. 1.5). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs am 27. Februar 2018 zwar mitgeteilt, dass sie grundsätzlich Anspruch auf Umschulungsmassnahmen habe, dass aber hinsichtlich Vergleichsrechnung und Belastungsprofil für die Umschulung zur Physiotherapeutin noch Unklarheiten bestünden und deshalb noch weitere Abklärungen notwendig seien. Mit Telefongespräch vom 8. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Vergleichsrechnung in Ordnung sei, jedoch weiter abzuklären sei, ob die Tätigkeit der Physiotherapeutin dem Belastbarkeitsprofil entspreche. Im Telefongespräch vom 17. April 2018 wurde der Beschwerdeführerin schliesslich mitgeteilt, dass die Tätigkeit als Physiotherapeutin nicht behinderungsangepasst sei (Urk. 9/35). Demnach hat die Beschwerdegegnerin weder eine Zusage hinsichtlich Umschulung zur Physiotherapeutin gemacht, noch wäre eine solche vorbehaltlos erfolgt. Im Gegenteil hielt die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin stets fest, dass die Beurteilung des Anspruchs von weiteren Abklärungen abhängig sei. Die Beschwerdeführerin kann sich im vorliegenden Fall daher nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Leistungsbeurteilung auf die Stellungnahme des RAD (E. 3.4), wonach der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, die Tätigkeit als Physiotherapeutin aber nicht als behinderungsangepasst betrachtet werden könne (vgl. Urk.9/35/4).
4.3.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
4.3.3 Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme fest, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sei und formulierte ein Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit. Demzufolge hat eine angepasste Tätigkeit überwiegend sitzend zu erfolgen und sind insbesondere das Knien, Kriechen, Hocken und Kauern sowie erhöhte Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit auf unebenem Grund zu vermeiden (E. 3.4). Dass ein solches Belastungsprofil die Tätigkeit als Physiotherapeutin ausschliesst, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Physiotherapeutin unterstützt Menschen jeden Alters darin, eine grösstmögliche Bewegungs- und Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhalten oder wieder zu erreichen, wobei sie nicht nur passive, sondern insbesondere auch aktive, manuelle oder physikalische Behandlungsmethoden anwendet und Patienten mit gezielten Übungen (z.B. mit Hanteln, Fitnessgeräten, Therapiebällen etc.) anleitet und falsche Ausführungen korrigiert. Mithin erfordert der Beruf als Physiotherapeutin - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - umfassende körperliche Fitness, welche Anforderungen die Beschwerdeführerin - zumindest aktuell - nicht erfüllt. Solange es an einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, körperlich eher anspruchsvollen Tätigkeit als Malerin (vgl. Urk. 6/33) mangelt, ist auch eine Eignung als Physiotherapeutin nicht gegeben.
Mit Blick auf diese Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin zur Physiotherapeutin verneint hat.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihren behandelnden Arzt nunmehr vorbringt, die gesundheitliche Situation sei noch nicht stabil und die Frage, ob sie in ihrem angestammten Beruf als Malerin künftig wieder tätig sein könne, sei noch nicht abschliessend zu beantworten (Urk. 5, Urk. 6). Sollte sich bewahrheiten, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit (wieder) zumutbar ist, so entfällt ein Anspruch auf Umschulung ohnehin gänzlich.
4.4 Im Lichte der obigen Erwägungen besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung zur Physiotherapeutin. Die angefochtene leistungsverweigernde Verfügung befasst sich ausdrücklich und abschliessend mit dem Anspruch auf Umschulung zur Physiotherapeutin. Über weitere Umschulungsmassnahmen wurde nicht entschieden und es wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie diesbezüglich ein neues Gesuch einreichen könne. Dazu ist jedoch anzumerken, dass generell kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen besteht, sollte sich die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als weiterhin arbeitsfähig erweisen (vgl. E. 3.6 und 4.3.3).
5. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier