Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00843
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 21. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1982 geborene X.___, welche von den Philippinen stammt, reiste am 22. Januar 2018 in die Schweiz ein und heiratete am 7. Februar 2018 einen schweizerischen Staatsangehörigen. Am 9. März 2018 meldete sie sich unter Angabe einer seit der Geburt bestehenden starken Sehbehinderung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/5). Am 7. Juni 2018 beantragte sie zudem eine Hilflosenentschädigung (Urk. 6/12). Nach Durchführung eines Eingliederungsgesprächs (Urk. 6/14) teilte die IV-Stelle am 8. Juni 2018 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 6/13). Mit Verfügung vom 8. August 2018 (Urk. 6/28) sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zu. Demgegenüber verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. Juni 2018, Urk. 6/19, und Einwand vom 6. Juli 2018, Urk. 6/22) mit Verfügung vom 31. August 2018 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Dagegen erhob Y.___ im Namen von X.___ mit Eingabe vom 27. September 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei eine neue medizinische Abklärung durchzuführen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 8. November 2018 (Urk. 7) wurden die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin aufgefordert, dem Gericht eine schriftliche Vertretungsvollmacht einzureichen. Gleichzeitig wurde ihnen die Beschwerdeantwort vom 5. November 2018 zu Kenntnisnahme zugestellt. Am 16. November 2018 ging beim Gericht eine Vertretungsvollmacht ein, mit welcher die Beschwerdeführerin Y.___ zu ihrer Vertretung im vorliegenden Verfahren legitimiert (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen.
1.2 Während die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, verneinte (Urk. 2), verlangt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine neue ärztliche Abklärung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 1).
2.
2.1
2.1.1 Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG)
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Ein Anspruch auf eine Rente setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).
2.1.2 Die 1982 geborene Beschwerdeführerin reiste am 22. Januar 2018 in die Schweiz. Zuvor hatte sie ununterbrochen auf den Philippinen gelebt (Urk. 6/5/3). Wie sie in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 9. März 2018 darlegte, besteht ihre Sehbehinderung, auf welche sie die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zurückführt, seit der Geburt (Urk. 6/5/6). Die Beschwerdeführerin kann daher von vornherein die erforderliche Beitragszeit bis zum behaupteten Eintritt der Invalidität nicht erfüllt haben, weshalb ein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente, ohne dass deren weitere Voraussetzungen noch zu prüfen wären, zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5).
2.2
2.2.1 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; vgl. Art. 39 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente.
Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben (Art. 39 Abs. 2 IVG). Art. 9 Abs. 3 IVG sieht unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen für ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz vor, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Laut Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit vom 17. September 2001 (SR 0.831.109.645.1; Abkommen) sind, soweit das Abkommen nichts anderes bestimmt, die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt. Art. 21 Abs. 1 des Abkommens regelt zudem betreffend ausserordentliche Renten der Invalidenversicherung, dass philippinische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch haben, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
2.2.2 Da die Beschwerdeführerin erst mit 35 Jahren in die Schweiz einreiste, besteht gestützt auf Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, würde ein Anspruch doch unter anderem voraussetzen, dass sie bereits als Kind, das heisst vor Vollendung des 20. Altersjahres (vgl. BGE 140 V 246), Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte.
Die Beschwerdeführerin hat überdies auch gestützt auf Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 AHVG und in Verbindung mit Art. 4 und Art. 41 Abs. 1 des Abkommens keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Nachdem sie – wie dargelegt – erst mit 35 Jahren in die Schweiz eingereist ist, war sie nicht während der gleichen Zahl von Jahren versichert wie ihr Jahrgang. Zudem hatte die Beschwerdeführerin auch nicht wie im Abkommen vorgesehen (Art. 41 Abs. 1) während mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz.
3. Nach dem Gesagten sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt. Es besteht daher von vornherein kein Rentenanspruch, weshalb auch kein Anlass besteht, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter abzuklären. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler