Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00846
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 20. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
MLaw Y.___
Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, Mutter von drei Kindern (geboren 2006, 2009 und 2014) war bei der Z.___ als Teilzeit-Verkäuferin/-Kassiererin im Stundenlohn angestellt, als sie sich am 3. Mai 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen teilte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 29. Dezember 2017 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/24) und stellte am 1. März 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/29). Dagegen erhob die Versicherte am 23. April, 15. Juni und 20. August 2018 Einwände (Urk. 6/33, Urk. 6/37 und Urk. 6/43). Mit Verfügung vom 30. August 2018 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2 = Urk. 6/47).
2. Gegen die Verfügung vom 30. August 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. September 2018 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2018, welche der Beschwerdeführerin am 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Am 19. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin medizinische Berichte (Urk. 9/1-8) ein (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Stellungnahme hierzu (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge-gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens zusammengefasst damit (Urk. 2), die Beschwerdeführerin leide an einer depressiven Episode, wobei psychosoziale Belastungsfaktoren eine grosse Rolle spielten. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar, jedoch begründe die depressive Episode keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit. Mit einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie und unter regelmässiger Einnahme der Medikamente sei die Wiedererlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 2 oben).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), unabhängig von den genannten psychosozialen Faktoren bestehe bei ihr eine mittelgradige bis schwere Depression (Ziff. 3 S. 5 unten f.). Es treffe zu, dass es zu Unregelmässigkeiten in der Medikamenteneinnahme gekommen sei, dies sei jedoch auf ihre gesundheitliche Situation zurückzuführen (Ziff. 4 S. 6). Im Übrigen vermöge die Therapierbarkeit eines Leidens nach neuer Bundesgerichtsrechtsprechung keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und der Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext zu liefern (Ziff. 6 s. 6). Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung entsprächen nicht mehr den geltenden rechtlichen Grundlagen (Ziff. 7 S. 7).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, nannte im Bericht vom 12. Juni 2017 (Urk. 6/13) als Diagnosen eine psychische Erkrankung sowie eine Migräne, ein chronisches cervico-spondylogenes Syndrom und eine chronische rezidivierende Bronchitis bei Nikotinabusus. Bezüglich der körperlichen Erkrankungen attestierte er keine Arbeitsunfähigkeit und verwies bezüglich der psychischen Erkrankung auf die behandelnden Psychiaterinnen (vgl. nachstehende E. 3.5)
3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, stellte im Bericht vom 26. Juni 2017 (Urk. 6/27/40-41; vgl. auch Urk. 6/13/6-13) an Dr. A.___ folgende Diagnosen (Ziff. 3 S. 2):
- Migräne ohne Aura mit Chronifizierung
- chronisches cervico-spondylogenes Syndrom
Beide Diagnosen könnten die Arbeitsfähigkeit beeinflussen, eine Langzeitar-beitsunfähigkeit sei aufgrund der vorliegenden Diagnosen ungewöhnlich (Ziff. 1 S. 2).
3.3 Dr. med. C.___, Chiropraktor, berichtete Dr. A.___ am 21. September 2019 (Urk. 6/13/9), er behandle die drei Monate zuvor spontan aufgetretenen Beschwerden im Schulter-/Nackenbereich links. Befundmässig fand er eine eingeschränkte Mobilität der Halswirbelsäule in Rotation links bei altersentsprechendem Neurostatus bezüglich Muskeleigenreflexe, Berührungsempfindung und roher Kraft.
3.4 Zwischen 2008 und 2018 wurden gemäss den Berichten des D.___ (Urk. 9/3-8), und des E.___ (Urk. 9/1-2), mehrere Abszesse an der Mamma rechts und im Bereich der grossen Labie rechts inzisiert.
3.5 Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___, stellten im Bericht vom 27. Juni 2017 (Urk. 6/19) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1 S. 1):
- depressive Störung, gegenwärtig mittelschwer (F33.1)
- Burnout (F48/Z73)
- Migräne mit Chronifizierungstendenz
- Status nach Handoperation rechts
- chronisches cervico-spondylogenes Syndrom
- chronische Bronchitis sowie gehäufte Infektanfälligkeit der oberen Atemwege
- Staus nach mehrfachen Operationen in den letzten Jahren
Die depressive sowie Burnout-Symptomatik werde aktuell vor allem durch die körperlichen Komorbiditäten aufrechterhalten. Durch die regelmässigen ambulanten psychiatrischen Befundkontrollen sowie die ambulante stützende stabilisierende Gesprächstherapie habe bisher nur wenig Befundbesserung erzielt werden können. Die Therapie habe sich insgesamt als schwierig gestaltet, da die Beschwerdeführerin vergessen habe, die Medikamente einzunehmen oder die Aufdosierung vorzunehmen. Immer wieder hätten Termine nicht wahrgenommen werden können, weil die Kinderbetreuung kurzfristig nicht sichergestellt gewesen sei, die Termine vergessen worden seien oder eine Immobilität aufgrund der körperlichen Beschwerden (Migräne, Rücken- und Kopfschmerzen) vorgelegen habe (Ziff. 1.4 S. 2).
Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 24. Januar 2017 (Ziff. 1.6 S. 3).
3.6 Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in der psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 14. Dezember 2017 (Urk. 6/26/3-24 = Urk. 6/27/13-33) zu Händen des Krankentaggeldversicherers eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (F32.1, F32.2) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Tabak, gegenwärtiger Substanzgebrauch (F17.24), ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Mitte).
Im objektiven psychopathologischen Befund falle eine gedrückte, zum depressiven Pol verschobene Stimmung auf. Die Schwingungsfähigkeit sei nahezu aufgehoben, die Beschwerdeführerin verfüge über ein reduziertes Gesamtspektrum der Emotionen. Im formalen Gedankengengang sei sie verlangsamt, eingeschränkt ein- und umstellfähig und wenig beweglich. Der Antrieb und die Psychomotorik seien reduziert. Sie leide an Insuffizienzgefühlen. Es sei ein erheblicher Leidensdruck deutlich spürbar. Die Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltarbeiten fühle sie sich nicht eingeschränkt (S. 16 Mitte). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeschilderung authentisch sei (S. 17 Mitte).
Aufgrund der Dauer der Erkrankung sei eine suffiziente psychopharmakologische Behandlung dringend empfohlen (S. 17 unten). Die Konsistenzprüfung habe keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben (S. 18 oben). Als psychosoziale Belastungsfaktoren seien zu nennen: keine abgeschlossene berufliche Ausbildung, schwere Arbeit sowie Mutter von drei Kindern (S. 18 unten).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor der Krankheit seien gegenwärtig keine Tätigkeiten zumutbar, die ein hohes Mass an Konzentration, Daueraufmerksamkeit und Kreativität voraussetzten oder mit hohem Kundenkontakt verbunden seien. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei am besten an die Ressourcen der Beschwerdeführerin angepasst und entspreche einer angepassten Tätigkeit. Nach der Anpassung der therapeutischen Massnahmen werde theoretisch-medizinisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein, dies ab dem 15. Januar 2018 (S. 19 unten f.)
3.7 Med. pract. J.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2018 (Feststellungsblatt vom 1. März 2018; Urk. 6/28 S. 4 f.) fest, vor dem Hintergrund der zahlreichen Inkonsistenzen könne ein dauerhafter, therapeutisch nicht mehr angehbarer erheblicher Gesundheitsschaden nicht bejaht werden. Zudem bestünden aufgrund des Funktionsniveaus im Alltag Zweifel an einer höhergradigen gesundheitlichen Beeinträchtigung, die sich auch im privaten Bereich hätte manifestieren müssen. Eine weitere Prüfung eines Gesundheitsschadens sei allenfalls dann möglich, wenn eine ausreichend lange leitliniengerechte Therapie stattgefunden habe (S. 5 oben).
Die gesundheitlichen Beschwerden seien gegenwärtig eng mit den Belastungsfaktoren assoziiert. In diesem Sinne seien gegebenenfalls Diskussionen mit der Arbeitgeberin über die Versetzung an einen weniger belastenden Arbeitsort zu führen, denn es sei davon auszugehen, dass bei einem Arbeitsumfeld am Flughafen eine erheblich grössere Hektik bestehe als in einer kleineren Filiale. Die Veränderung könnte zu einer Stressreduzierung beitragen, so dass die ursprüngliche Arbeitsfähigkeit von 13 Stunden pro Woche wieder zügig erreicht werden könne. Eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei bereits jetzt als hochwahrscheinlich anzusehen (S. 5 oben).
3.8 Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie, erstellte im Auftrag des Krankentaggeldversicherers das Gutachten vom 2. Mai 2018 (Urk. 6/35). Darin nannte er als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (F32.1-F32.2, S. 8).
Anlässlich der aktuellen Untersuchung finde sich im Prinzip dieselbe subjektive und objektive Symptomatik wie im Bericht vom 14. Dezember 2017 (vgl. vorstehende E. 3.6). Eine Besserung der psychiatrischen Situation sei nicht festzustellen. Eine kontinuierliche psychiatrisch-psychologische Therapie habe in der Zwischenzeit nicht stattfinden können, da die bisherige Therapeutin ausgefallen sei (S. 8 unten). Aufgrund der körperlichen Vorgeschichte und der kontinuierlichen Klagen hinsichtlich der Schmerzen wäre es sinnvoll, die Beschwerdeführerin neurologisch und/oder rheumatologisch eingehend abzuklären (S. 9 oben).
Eine kontinuierliche, engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie und eine potente Aufdosierung mit einem entsprechend wirksamen Medikament seien indiziert. Unter diesen Voraussetzungen sei die Prognose aus psychiatrischer Sicht durchaus gegeben, die Beschwerdeführerin wieder in einen beruflichen Prozess einzugliedern (S. 10 oben).
Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Tätigkeit als Kassiererin sei im Prinzip ideal, aufgrund des andauernden psychischen Krankheitsbildes derzeit jedoch nicht zumutbar (S. 10).
4.
4.1 Aufgrund des Berichtes von Dr. A.___ (E. 3.1) und der behandelnden Spezialärzte (E. 3.2-3) ist eine somatische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen. Daran ändert auch die Notwendigkeit, dass mehrere Abszesse haben operativ entfernt werden müssen (E. 3.4) nichts, wurden doch die Operationen von Dr. A.___ nicht erwähnt und führten diese nicht zu einer (längeren) Arbeitsunfähigkeit.
4.2 Die Berichte der behandelnden Psychiaterinnen (E. 3.5) und der vom Kranken-taggeldversicherer beauftragten Gutachter (E. 3.6 und E. 3.8) stimmen sowohl in der Diagnosestellung, der Feststellungen über den Psychostatus sowie der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen überein. So kamen die Fachärzte und Fachärztinnen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer mittel- bis schwergradigen depressiven Störung in der ursprünglichen Tätigkeit als Verkäuferin/Kassiererin, welche die Gutachter im Übrigen auch als angepasste Tätigkeit erachteten, zu 100 % arbeitsunfähig ist. Dem widersprach die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes (E. 3.7), der als Facharzt für Neurologie vor dem Hintergrund der zahlreichen Inkonsistenzen einen dauerhaften therapeutisch nicht mehr angehbaren erheblichen Gesundheitsschaden als nicht ausgewiesen erachtete, und verzichtete, obwohl eine fachärztlich lege artis gesellte psychiatrische Diagnose vorliegt, auf eine Ressourcenprüfung.
4.3
4.3.1 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3.2 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
4.4 Welche zahlreichen Inkonsistenzen RAD-Arzt med. pract. J.___ (E. 3.7) anspricht, die dazu führen sollen, dass kein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, geht aus seiner Stellungnahme nicht explizit hervor. Er erwähnte in seiner Stellungnahme, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihren Haushalt zu erledigen und sich um die Kinder zu kümmern. Weiter konstatierte er, dass sich die Beschwerdeführerin zwar einer regelmässigen Psychotherapie alle 14 Tage unterziehe, jedoch die verordneten Medikamente nicht einnehme. Auch hinsichtlich der Schmerzproblematik fänden sich keine Hinweise für eine regelmässige oder therapieresistente Behandlung, was er als fehlenden Leidensdruck wertete.
Der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. I.___ (E. 3.6) kann wohl entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin um die Kinder kümmert und sich in den Haushaltsarbeiten nicht eingeschränkt fühlt. Allerdings ist der Schilderung des Tagesablaufes auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nur einkaufen geht, wenn sie sich dazu in der Lage fühlt, und sich nach dem Mittagessen mit der kleinsten Tochter hinlegt und während des Nachmittags nichts Besonderes unternimmt. Vom Ehemann werde sie sehr unterstützt, gerade wenn «der Schädel brumme» oder wenn es ihr psychisch nicht so gut gehe. In welchen Haushaltstätigkeiten und in welcher Regelmässigkeit die Beschwerdeführerin vom Ehemann unterstützt wird, kann der Beurteilung allerdings nicht entnommen werden. Allein aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich Haushaltsführung, die dadurch relativiert wurden, dass sie dabei Hilfe durch den Ehemann erfahre, kann nicht geschlossen werden, dass sie im familiären Alltag ein derart hohes Funktionsniveau ausweist, das das Vorliegen einer psychischen Erkrankung in Zweifel zu ziehen vermag.
Insoweit med. pract. J.___ bei schlechter Compliance auf fehlenden Leidensdruck schloss, ist dem entgegenzuhalten, dass Dr. I.___ einen erheblichen Leidensdruck spürte und Dr. K.___ (E. 3.8) keine Anzeichen von Verdeutlichung und Aggravation ausmachen konnte.
4.5 Die psychiatrische Kurzbeurteilung von Dr. I.___ und das psychiatrische Gutachten von Dr. K.___ wurden im Auftrag des Taggeldversicherers erstattet. Dementsprechend orientierten sie sich nicht an den für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren massgebenden Standardindikatoren. Der Bericht der behandelnden Psychiaterinnen wurde aus behandelnder Optik abgegeben und eine umfassende Prüfung der Standardindikatoren ist auch anhand dieses Berichts nicht möglich.
4.6 Damit erweist sich der Sachverhalt als nach den Massstäben der aktuell massge-benden Rechtsprechung ungenügend abgeklärt, so dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens abkläre. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 185.-- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- inklusive Barauslagen und MWSt als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt abkläre und hernach erneut über den Leistungsanspruch verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher