Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00847
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 13. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1985 geborene X.___ meldete sich am 5. September 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 5/8). Nach Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihr die Verwaltung mit Verfügung vom 13. Mai 2014 eine vom 1. März 2011 bis 31. März 2013 befristete ganze Rente zu (Urk. 5/65). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. September 2014 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung insoweit aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese über den Rentenanspruch der Versicherten ab April 2013 neu verfüge (Urk. 5/72/1-6; Prozess-Nr. IV.2014.00642).
1.2 In der Folge liess die Verwaltung X.___ von den Ärzten der Medas Y.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 20. Juni 2016 [Urk. 5/126/2-56]). Mit Vorbescheid vom 1. November 2017 stellte sie die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. April 2013 bis 31. März 2016 und vom 1. April 2017 bis 31. Oktober 2017 in Aussicht (Urk. 5/145). Daran hielt sie – auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 5/153/1-4) – mit Verfügung vom 28. August 2018 fest (Urk. 2/1-2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 28. September 2018 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr insbesondere für die Zeit ab 1. April 2016 bis 31. März 2017 sowie für die Zeit ab 1. November 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Am 23. Oktober 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 24. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Am 17. Januar (Urk. 7-8) und 19. März 2019 (Urk. 13-14) reichte sie weitere Eingaben ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Stellungnahmen hierzu (Urk. 11 und Urk. 16). Mit Beschluss vom 6. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 18). Am 2. Juli 2019 teilte sie mit, sie halte an der erhobenen Beschwerde fest (Urk. 20).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die befristete Rentenzusprache damit, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Arbeit sei ihr ab Dezember 2015 mit einem Pensum von 80 % möglich. Das Invalideneinkommen betrage Fr. 43'250.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'486.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 16 %. Da die Herabsetzung der Rente erst drei Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustands erfolgen könne, bestehe von 1. April 2013 bis 31. März 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Januar 2017 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wieder verschlechtert und es sei ihr bis Juli 2017 keine behinderungsangepasste Arbeit möglich gewesen. Seit Juli 2017 sei sie wieder zu 50 % und ab August 2017 wieder zu 80 % adaptiert arbeitsfähig. Ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe deshalb erneut für die Zeit von 1. April bis 31. Oktober 2017 (Urk. 2/1 S. 3 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Einschätzung der Beschwerdegegnerin beruhe auf der Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle. Jenem fehle es indes an der notwendigen Unabhängigkeit und Objektivität. Als Orthopäde sei er sodann nicht in der Lage, sich zur psychiatrischen Problematik zu äussern. Seine Aussage, wonach aus der vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnose versicherungsmedizinisch keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit abzuleiten sei, sei vor dem Hintergrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach psychischen Beschwerden in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen seien, nicht haltbar. Das Medas-Gutachten sei zudem mehr als zwei Jahre alt und es hätten sich zwischenzeitlich die erwähnten psychischen Probleme entwickelt und sie habe sich weiteren Operationen unterziehen müssen. Im Hinblick auf die Korrekturoperation am linken Fuss sei davon auszugehen, dass sie sowohl vor wie auch nach dem Eingriff für mindestens jeweils drei Monate zu 100 % arbeitsunfähig für die bisherige Arbeit wie auch für angepasste Tätigkeiten gewesen sei. Von den behandelnden Ärzten würden sich in den Akten keine aktuellen Berichte mit einer Stellungnahme zu ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer adaptierten Arbeit finden. Lediglich Dr. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, führe in seinem Bericht vom 8. November 2017 aus, ihr Zustand sei ähnlich mit demjenigen vor der letzten Wirbelsäulenoperation. Davon ausgehend, dass sich die Rückenproblematik auch nach der zweiten Operation nicht massgeblich geändert habe, sei unabhängig von einer allfälligen psychiatrischen Beschwerdesymptomatik von einer vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 7 ff.).
3.
3.1 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, chirurgischen, orthopädischen und neurologischen Untersuchungen stellten die Gutachter der Medas Y.___ in ihrer Expertise vom 20. Juni 2016 (Urk. 5/126/2-56) nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26):
- chronisch wiederkehrende Lumbalgien und Lumboischialgien links
- bei degenerativen LWS-Veränderungen und Bandscheibenprotrusionen im Segment L5/S1 links gemäss MRI vom 8. März 2016
- mit/bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 links am 10. September 2015 bei Diskushernie L5/S1
Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 26):
- immer wiederkehrende Zervikodorsalgien
- Knick-/Senkspreizfüsse beidseits mit linksbetontem mässigem Hallux valgus
- neurologisch eingehend abgeklärte Unterbauchschmerzen ohne sicheres pathologisch anatomisches Korrelat, Status nach Abortcurettage 2005, Status nach zwei Spontangeburten 2006 und 2007, Status nach Laparoskopie Gelegenheitsappendektomie 2010, Status nach Proktoskopie bei einer Analfissur 2010, Status nach Interruptio 2013, Status nach Varizenoperation beidseits 2013, Status nach laparoskopischer Zystenexzision der Ovarien beidseits Februar 2015 bei bekannten symptomatischen Ovarialzysten seit 2013, Status nach Laparoskopie bei chronischen Unterbauchschmerzen links und suprasymphysär bei klinischem Verdacht auf Endometriose, histologisch nicht bestätigt Juni 2015
- Aggravationstendenz
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammenfassend aus, in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig bei ganztägiger Anwesenheit. Sie begründeten dies mit Einschränkungen aufgrund der lumbalgiformen Beschwerden nötigen Ruhepausen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit bestehe drei Monate nach Rekonvaleszenz bei durchgeführter Diskushernienoperation, folglich ab 11. Dezember 2015. Aus chirurgischer Sicht habe nach den durchgeführten Eingriffen für sämtliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit von maximal drei Wochen bestanden (S. 27 f.).
3.2 Am 23. März 2017 wurde in der B.___, C.___, eine Dekompression und transforaminale lumbale intervertebrale Fusion L5/S1 von links und eine transpedikuläre Stabilisierung L5/S1 mit einem MUST-Schraubensystem durchgeführt. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schilderte am 26. März 2017, die Operation und der postoperative Verlauf sowie die Mobilisation hätten sich problemlos gestaltet. Der neurologische Status der Beschwerdeführerin in den unteren Extremitäten habe sich gegenüber vor der Operation nicht verändert. Eine Röntgenkontrolle habe ein erhaltenes Alignement gezeigt (Urk. 5/131/2-3).
3.3 In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 18. Oktober 2017 führte Dr. Z.___ aus, es würden keine Arztberichte und damit keinerlei klinische Befunde aus dem Zeitraum zwischen der gutachterlich-orthopädischen Untersuchung vom 3. März 2016 und dem Tag der erneuten LWS-OP vom 26. März 2017 (richtig: 23. März 2017) vorliegen, sodass – nur medizintheoretisch – einerseits zunächst von der fortgesetzten Gültigkeit des im Gutachten beschriebenen und bewerteten Gesundheitszustands und der daraus begründeten funktionellen Einschränkungen auszugehen sei, andererseits aber aus der Tatsache, dass Ende März 2017 und damit fast auf den Tag genau ein Jahr später erneut die Indikation für einen grossen operativen Eingriff an der Lendenwirbelsäule bestanden habe, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands und folgerichtig eine Zunahme der funktionellen Einschränkungen geschlossen werden müsse. Angesichts der fehlenden Arztberichte und damit von objektiven Befunden aus der Zeit kurz vor der erneuten LWS-OP werde – unter Berücksichtigung der früheren Befunde und einer 26-jährigen orthopädischen Praxiserfahrung – medizintheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands spätestens ab Januar 2017 postuliert und damit einhergehend auch eine Abnahme der bis dahin gemäss Gutachten geltenden Arbeitsfähigkeit von 80 % für angepassten Tätigkeiten, und zwar überwiegend wahrscheinlich auf nunmehr nur noch eine minimale Restarbeitsfähigkeit von weniger als 20 %. Nach der Operation am 26. März 2017 (richtig: 23. März 2017) habe dann medizintheoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, die bei derartigen Eingriffen in der Regel minimal drei Monate betrage (das bedeute bis circa 30. Juni 2017). Nachdem der auf zwei Konsultationen am 5. Juli und 23. August 2017 basierende Bericht von Dr. E.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vorliege, welcher eine detaillierte Befundbeschreibung enthalte, werde empfohlen, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 5. Juli 2017 und einer wieder erreichten 80%igen Arbeitsfähigkeit ab 23. August 2017 auszugehen (Urk. 5/142 S. 9).
3.4 Dr. med. univ. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 31. Januar 2018 (Urk. 5/159/6-9) eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) und nannte als Differentialdiagnose eine depressive Episode (S. 1). Er gab an, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit, ein reduziertes Arbeitstempo, verminderte kognitive Fähigkeiten und eine schnellere Ermüdbarkeit. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei noch zumutbar. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei aus psychiatrischer Sicht nicht beantwortbar (S. 2 f.).
3.5 Der Beurteilung von Dr. Z.___ vom 9. Februar 2018 kann entnommen werden, dass im Bericht von Dr. F.___ festgestellt wird, dass aus psychiatrischer Sicht die bisherige Tätigkeit zumutbar und lediglich mit qualitativen Einschränkungen hinsichtlich der Ermüdbarkeit, des Arbeitstempos, usw. zu rechnen ist. Aus rein versicherungsmedizinsicher Sicht könne aber die genannte Diagnose ohnehin medizintheoretisch keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen (Urk. 5/166 S. 4).
4.
4.1 Die Arbeitsunfähigkeit ist nicht medizinisch-theoretisch, das heisst nicht abstrakt, sondern konkret, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Versicherten zu bemessen (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band I: Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Bern 1983, S. 287 und Brühwiler, Verhinderung und Verminderung von Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer aus arbeitsrechtlicher Sicht, in: Riemer-Kafka [Hrsg.], Case Management und Arbeitsunfähigkeit, Zürich 2006, S. 35). Dem steht entgegen, dass RAD-Arzt Dr. Z.___ – obwohl, wie von ihm selbst festgehalten, keine klinischen Befunde zwischen der gutachterlichen Untersuchung vom 3. März 2016 und dem Tag der erneuten Operation an der Lendenwirbelsäule vom 23. März 2017 erhoben wurden – medizintheoretisch von einer fortgesetzten Gültigkeit des im Medas-Gutachten beschriebenen Gesundheitszustands und der daraus begründeten funktionellen Einschränkungen ausgeht und anschliessend eine Verschlechterung des Gesundheitszustands – wiederum mangels objektiver, aktueller Befunde – mit seiner 26-jährigen orthopädischen Praxiserfahrung rechtfertigt (Urk. 5/142 S. 9). Eine dem Einzelfall gerechte Prüfung der funktionellen Leistungseinschränkungen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, nahm er damit nicht vor.
4.2 In psychiatrischer Hinsicht ergibt sich, dass Dr. F.___ am 31. Januar 2018 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) diagnostizierte und von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (reduziertes Arbeitstempo, verminderte kognitive Fähigkeiten und schnellere Ermüdbarkeit) ausging (Urk. 5/159/6-9 S. 1 f.). Dr. Z.___, der keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie besitzt, wies diesbezüglich in seiner Beurteilung vom 9. Februar 2018 daraufhin, dass aus rein versicherungsmedizinischer Sicht die genannte Diagnose medizintheoretisch keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge (Urk. 5/166 S. 4). Bei Fehlen eines Verlaufsberichts oder einer fachärztlichen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen wieder arbeitsfähig ist, kann nicht rechtsgenüglich von dieser Hypothese ausgegangen werden. Mit dieser Argumentation lässt Dr. Z.___ sodann die mit BGE 143 V 409 und 418 geänderte Rechtsprechung ausser Acht. Gemäss BGE 143 V 418 sind sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden und ist somit auch im vorliegenden Fall massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.2 mit weiterem Hinweis). Zu erinnern ist zudem daran, dass Dr. Z.___ bereits am 16. September 2013 eine psychiatrische Begutachtung in Betracht zog (Urk. 5/59 S. 3).
4.3 Im Gegenzug kann angesichts der Aktenlage auch nicht unbesehen von einer vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter und adaptierter Tätigkeit ausgegangen werden, zumal die Versicherte selbst angibt, dass sich in den Akten keine aktuellen Berichte mit einer Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit finden (Urk. 1 S. 7 f.) und sie bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erst seit 8. November 2018 in Behandlung steht (Urk. 14; vgl. allgemein zur Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1).
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich eine nochmalige ergänzende Abklärung der medizinischen Verhältnisse in physischer und psychischer Hinsicht als unumgänglich. Da nach der gesetzlichen Konzeption dem Versicherungsträger die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) obliegt und es entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz in erster Linie Sache der zuständigen Behörde ist, die materielle Wahrheit zu ermitteln (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.4.3), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. hiezu auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen), damit sie entsprechende Abklärungen treffe und hernach – allenfalls unter Berücksichtigung der massgeblichen Indikatoren – über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2013 neu befinde.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 28. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2013 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher