Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00852
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 4. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen
Friedrich Hebeisen Mohr, Rechtsanwälte am Bodensee
Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, meldete sich am 27. Mai 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte - nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/36, Urk. 6/43) und in dessen Rahmen getätigten weiteren Abklärungen (Urk. 6/45-47, Urk. 6/50-51, Urk. 6/53) - mit Verfügung vom 26. September 2006 (Urk. 6/56) und sodann vom 30. Oktober 2006 (Urk. 6/61) einen Leistungsanspruch. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 27. Dezember 2015 meldete sich der Versicherte erneut an (Urk. 6/69). Am 28. April 2016 erteilte ihm die IV-Stelle eine Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 2. Mai bis 30. September 2016 (Urk. 6/113 = Urk. 6/116). Mit Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2016 wurde er von der Y.___ als Temporärmitarbeiter eingestellt (Urk. 6/134/7), worauf die IV-Stelle am 2. November 2016 die Arbeitsvermittlung abschloss (Urk. 6/140). Dazu nahm der Versicherte am 5. Dezember 2016 Stellung (Urk. 6/144), worauf die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 12. Dezember 2016 erneut abschloss (Urk. 6/146), wozu der Versicherte wiederum am 22. Dezember 2016 Stellung nahm (Urk. 6/152). Am 18. Januar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis 31. März 2017 befristet (Urk. 6/165); laut Arbeitszeugnis dauerte es noch bis 16. Juli 2017 (Urk. 6/207/1).
Am 8. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für sogenannte Arbeitsvermittlung direkt durch die Z.___ vom 5. Mai 2017 bis 5. Januar 2018 (Urk. 6/185 = Urk. 6/186 = Urk. 6/187). Am 8. April 2018 erstattete die Z.___ einen Schlussbericht (Urk. 6/215). Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2018 stellte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aussicht (Urk. 6/220). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Juli (Urk. 6/221) und 27. August 2018 (Urk. 6/226 = Urk. 6/227) Einwände. Mit Verfügung vom 29. August 2018 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/232 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 1. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. August 2018 (Urk. 2) und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben (Ziff. 1) und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Arbeitsvermittlung und die damit zusammenhängende Eingliederungsberatung nicht abzuschliessen (Ziff. 12.1), und es seien ihm weitere Eingliederungsmassnahmen, insbesondere auch Umschulung, Berufsberatung, Integrationsmassnahmen und Arbeitsvermittlung (Ziff. 2.2) sowie sämtliche ihm gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen zuzusprechen (Ziff. 2.3). Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.
Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen (Art. 14a Abs. 2 IVG).
Die Integrationsmassnahmen sollen die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration schliessen, als gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten) einerseits und Beschäftigungsmassnahmen (Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) andererseits (BGE 137 V 1 E. 3.2).
Die Voraussetzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ist nicht erfüllt, wenn in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (BGE 137 V 1 E. 7).
1.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung.
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die infrage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen medizinischen Massnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 261 E. 1b).
Nicht anspruchsbegründend sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a).
1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
Der Anspruch auf Umschulung setzt im Sinne eines Richtwerts voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2b).
1.5 Gemäss Art. 18 IVG (Arbeitsvermittlung) haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch unter anderem auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Abs. 1 lit. a).
Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, mithin muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 427/05 vom 24. März 2006 E. 4.1.1).
1.6 Bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ist der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen im dargelegten Sinne. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche (Urteil des Bundesgerichts I 427/05 vom 24. März 2006 E. 4.1.2).
1.7 Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung unterliegt sodann wie alle Eingliederungsmassnahmen dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Er besteht nur solange, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung trotz vorangegangener intensiver Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_364/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3, 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1, 8C_9/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2, I 665/06 vom 4. Dezember 2006 E. 3, I 265/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1, I 776/04 vom 29. März 2005 E. 3.2, I 412/04 vom 22. Dezember 2004 E. 2.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es sei nicht gelungen, den Beschwerdeführer innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Er habe (aber) während der Unterstützungsphase die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für einen Bewerbungsprozess erwerben können, strebe aus eigenem Antrieb eine weitere Ausbildung an und werde vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bei der Suche nach einer geeigneten Anstellung unterstützt (S. 1 unten). Eine weitere Unterstützung durch ihre Eingliederungsberatung sei deshalb nicht mehr angezeigt (S. 2 oben). Das Verfahren werde hiermit nicht abgeschlossen, sondern es werde die Prüfung eines Rentenanspruchs eingeleitet (S. 3 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Gesundheitszustand sei nicht hinreichend abgeklärt (S. 8 ff. Ziff. 3), weshalb die angefochtene Verfügung als auf ungenügenden Beurteilungsgrundlagen beruhend aufzuheben sei (S. 11 Ziff. 3.6). Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einer vorhandenen Selbsteingliederungsfähigkeit aus (S. 11 ff. Ziff. 4), vielmehr benötige er weitere und weitergehende Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen (S. 12 f. Ziff. 4.6). Jedenfalls habe er aus näher dargelegten Gründen weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung (S. 13 f. Ziff. 5).
2.3 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin hinreichende Abklärungen getätigt hat, sowie ob ein Anspruch auf Weiterführung der Arbeitsvermittlung und ein solcher auf andere Massnahmen der Eingliederung besteht.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer weilte vom 22. bis 24. September 2015 im A.___, wo mit Austrittsbericht vom 24. September 2015 (Urk. 6/83/6-10) die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen gestellt wurden (S. 1):
- akut exazerbiertes lumboradikuläres Schmerzsyndrom links, mit unter anderem grossen Diskushernien-Luxat L4/5
- hypertroph-obstruktive Kardiomyopathie
Er wurde sodann intern zur operativen Sanierung der Diskushernie an die Neurochirurgie überwiesen (S. 2 Mitte).
Laut Bericht vom 29. September 2015 (Urk. 6/83/19-21) erfolgte am 25. September 2015 eine Sequestrektomie L4/5 links (S. 1).
3.2 Vom 1. bis 31. Dezember 2015 weilte der Beschwerdeführer im B.___, worüber am 19. Januar 2016 berichtet wurde (Urk. 6/82). Dabei wurden die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1):
- akut exazerbiertes lumbospondylogenes bis radikuläres Schmerzsyndrom links
- Status nach alter Versteifung der Halswirbelsäule zirka 1995
- hypertroph-obstruktive Kardiomyopathie, Erstdiagnose (ED) 2012
- arterielle Hypertonie, ED Dezember 2015
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, für mittelschwere Arbeit werde eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit geschätzt. Bei einer Präsenzzeit von 100 % werde das Arbeitspensum nur zu 50 % möglich sein (S. 2 unten).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beziehungsweise die in seiner Praxis tätige Dr. med. D.___ führte im Bericht vom 19./22. Februar 2016 (Urk. 6/83/1-5) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Jahren als Hausarzt (Ziff. 1.2), und verwies auf die gleichzeitig eingereichten oben genannten Berichte (Ziff. 1.1 und 1.4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Hauswart von 100 % vom 29. September 2015 bis 31. Januar 2016 und von 50 % vom 1. Februar bis 31. März 2016 (Ziff. 1.6).
3.4 Im Bericht vom 30. September 2016 (Urk. 6/131) nannten Dr. C.___ / Dr. D.___ als Diagnose ein lumboradikuläres Reiz- und sensorisches Ausfallsyndrom L4/5 links bei sequestrierter Diskushernie L4/5 links, bestehend seit 7. September 2015 und operiert im A.___ am 25. September 2015 (Ziff. 1.2). Es bestünden keine funktionellen Einschränkungen, der Beschwerdeführer arbeite aktuell zu 100 % (Ziff. 1.3). Eine berufliche Tätigkeit als technischer Hauswart könne zu 0 %, eine solche als Qualitätsbeauftragter zu 100 % ausgeübt werden (Ziff. 2.1). Es bestehe eine verminderte körperliche Leistungsfähigkeit; ein Bürojob sei zu 100 % möglich (Ziff. 2.2). Die Prognose sei gut, der Beschwerdeführer arbeite wieder voll (Ziff. 3.3). Belastende Faktoren am Arbeitsplatz seien körperliche Überanstrengung und Autofahren (Ziff. 4.4).
3.5 Im Bericht vom 2. März 2017 (Urk. 6/173/1-5) führten Dr. C.___ / Dr. D.___ unter anderem aus, rein sitzende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer im Umfang von 50 %, rein stehende Tätigkeiten im Umfang von 25 % und wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von 100 % zumutbar (S. 5).
Zu den in einem von der Arbeitgeberin erstellten Fotokatalog dokumentierten Tätigkeiten (Urk. 6/173/8-13) nahmen sie wie folgt Stellung (S. 1):
- «erfüllt»: Arbeiten in einer Menschenmenge, Arbeiten in beengten Raumverhältnissen, Seh- und Hörvermögen, Fahren mit Fahrzeugen
- «möglich mit gewissen Einschränkungen»: Pikettdienst (Bereitschaftsdienst), Arbeiten unter Zeitdruck, Arbeiten mit Leitern/Gerüsten (Schwindelfreiheit), Heben von Lasten (maximal 10 kg)
- «nicht möglich / nicht erfüllt»: Schichtarbeit
Am 15. März 2017 wurde zusätzlich zu den einzelnen im Fotokatalog abgebildeten Tätigkeiten Stellung genommen (Urk. 6/176).
3.6 Gemäss Eintrag vom 23. März 2017 im Verlaufsprotokoll vom 8. Mai 2017 (Urk. 6/188 S. 7 Mitte) ergab eine Fallbesprechung mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die folgenden Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hauswart:
Verminderte Belastbarkeit für: regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen.
Das Belastungsprofil wurde wie folgt formuliert:
Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, mit Möglichkeit Pausen individuell zu gestalten sind medizinisch theoretisch zumutbar.
Als Fazit wurde unter anderem ausgeführt, eine Änderung am Belastungsprofil gemäss der - soweit ersichtlich nicht aktenkundigen (vgl. aber Urk. 6/155 unten) - RAD-Stellungnahme vom 11. Januar 2017 sei nicht angezeigt. Die Arbeit in einem Zweier-Team könnte von Vorteil sein, wenn die auszuführenden Tätigkeiten entsprechend aufgeteilt werden könnten. Tätigkeiten in Kälte und Nässe (kombiniert) sollten mehrheitlich vermieden werden und die aktuelle Tätigkeit mit einer sitzenden Tätigkeit (beispielsweise am Computer) ergänzt werden können. Die Umstellungsfähigkeit in eine andere Tätigkeit sollte dem heute 60-jährigen Kunden möglich sein.
3.7 Am 4. August 2017 erlitt der Beschwerdeführer als Vespa-Fahrer einen Auffahrunfall (Urk. 6/203/3 = Urk. 6/203/13), wobei er sich eine Kontusion von Schulter und Thorax links zuzog (Urk. 6/203/82-83 Ziff. 1) und vom 7. August bis 10. September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 6/203/30 Ziff. 8). Dr. C.___ attestierte am 7. September 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 24. September 2017 mit dem Zusatz, körperlich belastende Tätigkeiten könnten nicht mehr ausgeübt werden (Urk. 6/203/35). Am 20. September 2017 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 9. Oktober 2017 (Urk. 6/203/80).
3.8 Mit Zeugnis vom 7. August 2018 bestätigte Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer aufgrund medizinischer Probleme aktuell seiner Weiterbildung als Erwachsenenbildner nicht mehr nachgehen könne (Urk. 6/225). Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Kursprogramm (Urk. 3/4) waren zu diesem Zeitpunkt acht Kurstage bereits absolviert und deren sechs noch ausstehend.
Für 23. August 2018 war nach Überweisung durch Dr. C.___ eine ambulante Untersuchung in der E.___ angesetzt (Urk. 6/229). Gemäss nicht weiter belegten Angaben des Beschwerdeführers sei sodann eine vierwöchige stationäre Rehabilitationsbehandlung in Aussicht gestellt worden (Urk. 1 S. 10 Mitte).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist ursprünglich gelernter Landwirt und war im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung im Dezember 2015 im Umfang von 100 % als Hauswart tätig (Urk. 6/69 Ziff. 5.3 und 5.4). Im April 2016 kündigte er das Arbeitsverhältnis als Hauswart per 30. April 2016 (Urk. 6/110).
4.2 Vom 2. Mai bis 30. September 2016 erfolgte ein Arbeitsversuch bei der F.___ (Urk. 6/115 S. 1 unten, vgl. Urk. 6/113). Ab 1. November 2016 übte der Beschwerdeführer die gleiche Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit der Y.___ (vgl. Urk. 6/134/7) aus.
Mit Mitteilung vom 12. Dezember 2016 schloss die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/146), worauf der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2016 präzisierend festhielt, wohl seien aktuell keine weiteren Eingliederungsbemühungen betreffend die jetzige Arbeitsstelle notwendig. Hingegen halte er am Antrag auf «weitere und weitergehende Massnahmen beruflicher Art und Integrationsmassnahmen» fest (Urk. 6/152).
4.3 Im Januar 2017 traten wieder verstärkt Rückenprobleme auf (vgl. Urk. 6/160 = Urk. 6/161) und die Y.___ befristete das Arbeitsverhältnis bis 31. März 2017 (Urk. 6/165).
Die Beschwerdegegnerin bewirkte, dass das Arbeitsverhältnis bis August 2017 bestehen bleiben sollte und sprach dem Beschwerdeführer parallel zu diesem noch bestehenden Arbeitsverhältnis Arbeitsvermittlung zu (Urk. 6/188 S. 2, Urk. 6/185 = Urk. 6/186 = Urk. 6/187).
In einer Anfrage Zusammenarbeit IV-RAV vom 21. September 2017 des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Winterthur an die Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei sowohl beim RAV als auch bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/217).
4.4 Im Schlussbericht der Z.___ (Stellenvermittlung) vom 8. April 2018 (Urk. 6/215) wurde als Ausgangslage festgehalten, der Beschwerdeführer sei ausgebildeter Landwirt und habe nach der Ausbildung sieben Jahre im erlernten Beruf gearbeitet. In der Folge habe er sich in den unterschiedlichsten Berufsfeldern «on the job» sehr umfangreiche Kompetenzen angeeignet. Eine Weiterbildung als technischer Kaufmann habe ihn befähigt, auch Führungsaufgaben zu bewältigen. Infolge eines Bandscheibenvorfalls im Jahre 2015 müssten die künftigen beruflichen Tätigkeiten den gesundheitlichen Gegebenheiten angepasst werden. Die derzeitige temporäre Anstellung über Y.___ bei den F.___ sei anfangs August 2017 abgelaufen (S. 1 Mitte). Nach einem Verkehrsunfall Anfang August 2017 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und sodann ab Anfang November 2017 wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen, weshalb die Stellenvermittlung bis 6. April 2018 verlängert worden sei (S. 1 unten).
Die Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und der Kontakt mit der Beraterin seien gewinnbringend gewesen. Es sei ein Einarbeitungszuschuss von 50 % des Lohnes für die Dauer von einem Jahr zugesprochen worden. Im Januar 2018 habe der Beschwerdeführer einen Kurs für Fachspezialisten und Führungskräfte besuchen können. Dabei sei ihm klar geworden, dass er einen Erwachsenenausbildnerkurs im technischen Bereich besuchen möchte, um zukünftig lehren zu können. Auch die Verbesserung der IT-Kenntnisse durch den Besuch eines PC-Auffrischungskurses sei für April 2018 vom RAV genehmigt worden (S. 2 Mitte).
Als Fazit wurde festgehalten, trotz intensiver und breit gefächerter Stellensuche sei es leider nicht gelungen, in der vereinbarten Zeit zusammen mit dem Beschwerdeführer eine Festanstellung zu finden. Er könne möglicherweise den Berufsbildnerkurs vom Mai-September 2018 besuchen, der Antrag um Kostenübernahme werde seitens des RAV noch geprüft. Er selbst werde aktiv Stellen in Schulen oder Firmen suchen, wo der Kurs berufsbegleitend besucht werden könnte (S. 2).
Als Empfehlung wurde formuliert, der Beschwerdeführer sei sehr selbständig und könne sich mit den neu erstellten Unterlagen weiterhin gut selbständig bewerben. Sollten sich aus den zurzeit noch offenen Bewerbungen eine Anstellung ergeben, würden Z.___ die Nachbetreuung beginnen und vorab den Eingliederungsberater informieren (S. 2 unten).
4.5 Laut telefonischen Angaben der zuständigen Person im RAV vom 18. April 2018 hatte der Beschwerdeführer erst 95 Taggelder beansprucht und noch Aussicht auf 415 Taggelder innerhalb der bis am 13. August 2019 dauernden Rahmenfrist (Urk. 6/223 S. 7 unten).
5.
5.1 Betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vermitteln die Akten ein eindeutiges Bild: Ein Bandscheibenvorfall im September 2015 erforderte einen operativen Eingriff (vorstehend E. 3.1) und führte zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von zuerst 100 % und sodann noch 50 % auch in der damals angestammten Tätigkeit als Hauswart (vorstehend E. 3.3). In der Folge wurde von hausärztlicher Seite im September 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit festgehalten (vorstehend E. 3.4) und im März 2017 eine solche für wechselbelastende Tätigkeiten (vorstehend E. 3.5). Dementsprechend wurden auch seitens des RAD leichte, wechselbelastende Tätigkeiten - mit einigen näher umschriebenen Einschränkungen - als zu 100 % zumutbar beurteilt (vorstehend E. 3.6). Eine Kontusion von Schulter und Thorax bei einem Verkehrsunfall Anfang August 2017 führte noch einmal zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.7). Anfang August 2018 gab der Hausarzt sodann an, «aufgrund medizinischer Probleme» könne der Beschwerdeführer aktuell seiner Weiterbildung als Erwachsenenbildner nicht mehr nachgehen (vorstehend E. 3.8).
5.2 Die im Mai 2017 aufgenommene Stellenvermittlung wurde von der Beschwerdegegnerin Anfang April 2018 beendet, und es ist vorliegend zu beurteilen, ob dies rechtmässig war.
Beschwerdeweise wurde dagegen eingewendet, dies sei ohne hinreichende medizinische Abklärungen erfolgt (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Im zu beurteilenden Zeitpunkt bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die wiederholt attestierte Arbeitsfähigkeit für näher umschriebene angepasste Tätigkeiten durch zusätzliche gesundheitliche Einschränkungen zusätzlich hätte beeinträchtigt sein können.
Der Beschwerdeführer war mit anderen Worten nicht arbeitsunfähig, sondern arbeitslos. Dies belegen auch die - beschwerdeweise mit keinem Wort erwähnten - bei der Arbeitslosenversicherung beantragten und von dieser gewährten Leistungen (vgl. vorstehend E. 4.4). Inwiefern bei dieser Ausgangslage weitere medizinische Abklärungen hätten angezeigt sein können, ist nicht ersichtlich. Auch beschwerdeweise wurde dazu nichts Konkretes vorgebracht, sondern lediglich wiederholt und formelhaft die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin angerufen und deren angebliche Verletzung behauptet.
Dem ist entgegengehalten, dass die medizinischen Aspekte im genannten Zeitpunkt hinreichend abgeklärt waren.
5.3 Was den beschwerdeweise primär ins Feld geführten Anspruch auf Arbeitsvermittlung betrifft, so erscheint vorab höchst fraglich, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt verpflichtet war, diese Leistung zuzusprechen, denn bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ist rechtsprechungsgemäss die Voraussetzung einer anspruchsbegründenden Invalidität gar nicht erfüllt (vorstehend E. 1.6).
Die bis zur Leistungseinstellung per Anfang April 2018 erbrachten Leistungen sind aus dem Verlaufsprotokoll vom 6. August 2018 (Urk. 6/223) und dem Schlussbericht der externen Stellenvermittlung (Urk. 6/215) ersichtlich. Die so dokumentierten Bemühungen sind - auch und gerade im Vergleich mit anderen vom Bundesgericht beurteilten Fällen (vorstehend E. 1.7) - als durchaus intensiv zu qualifizieren. Leider sind sie trotz Verlängerung erfolglos geblieben. Inwiefern von einer abermaligen Weiterführung noch ein Erfolg hätte erwartet werden können, ist angesichts der bereits getätigten Anstrengungen nicht ersichtlich. Auch seitens des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Rechtsvertretung wurden denn auch dazu weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren irgendwelche konkreten Angaben gemacht, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer auf das Fachwissen und die Hilfe der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 1.5) weiterhin angewiesen und die Unterstützung seitens des RAV nicht ausreichend gewesen wäre.
Eine nochmalige Weiterführung der Stellenvermittlung wäre vor diesem Hintergrund unverhältnismässig gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Massnahme zu Recht im April 2018 beendet hat.
5.4 Hinsichtlich der weiteren beantragten Eingliederungsmassnahmen hat sich der Beschwerdeführer damit begnügt, sie in wiederum pauschaler Form als erforderlich und ihm zustehend zu deklarieren. Zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen hat er sich hingegen nicht vernehmen lassen.
Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG setzen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % voraus, was bei voller Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht der Fall ist (vorstehend E. 1.2). So verhält es sich hier, womit kein Anspruch besteht. Dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer der sozialberuflichen Rehabilitation bedürfte oder Beschäftigungsmassnahmen benötigte, sei deshalb nur am Rande erwähnt.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der bestehenden Rückenproblematik auf körperliche leichte Tätigkeiten eingeschränkt. Inwieweit er innerhalb des damit verbleibenden breiten Spektrums möglicher Tätigkeiten über die im Rahmen der Arbeitsvermittlung und seitens des RAV erfolgten Beratung hinaus pro futuro Berufsberatung benötigen sollte (vorstehend E. 1.3), ist weder ersichtlich noch von ihm dargetan worden. Ein diesbezüglicher Anspruch besteht unter den gegebenen Umständen nicht.
Der Anspruch auf Umschulung setzt - nebst der stets zu beachtenden Verhältnismässigkeit - eine Einkommenseinbusse von mindestens rund 20 % voraus (vorstehend E. 1.4). Das letzte bei der langjährigen Arbeitgeberin erzielte Einkommen des Beschwerdeführers belief sich laut telefonischer Auskunft des Taggeldversicherers vom 27. April 2016 auf Fr. 60'000.-- im Jahr (Urk. 6/112). Im Verlaufsprotokoll vom 28. April 2016 (Urk. 6/115) wurde als letzter Lohn Fr. 5'000. x 13 festgehalten (S. 5 oben), mithin Fr. 65'000.-- pro Jahr, wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist. Laut Lohnstrukturerhebung (LSE) erzielten Männer im untersten Lohnsegment (Kompetenzniveau 1) über alle Wirtschaftszweige hinweg bereits im Jahr 2014 ein mittleres Einkommen von Fr. 5'312.-- (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level), entsprechend rund Fr. 66'453.-- im Jahr (Fr. 5'312.-- x 12 : 40.0 x 41.7), womit selbst bei einem leidensdingten Abzug von 15 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 56'562.-- (Fr. 66'453.-- x 0.85) und damit eine Einbusse von Fr. 8'438.-- resultieren würde. Dies ergäbe mit rund 13 % eine Einbusse deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle von rund 20 %. Bereits aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Umschulung.
5.5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin berechtigterweise die Arbeitsvermittlung nicht weitergeführt hat, und dass auch die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche zu verneinen sind.
Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
6. Über einen Rentenanspruch hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich noch nicht verfügt (Urk. 2 S. 3 oben). Für den diesbezüglichen sinngemäss gestellten Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.3) fehlt es deshalb, wie er selbst einräumt (Urk. 1 S. 14 Ziff. 6), an einem Anfechtungsgegenstand und insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Hebeisen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher