Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00856


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Weber

Urteil vom 30. April 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1 Der 1964 geborene X.___, welcher die Handelsschule besuchte sowie zuletzt von 1996 bis Ende 2001 als Versicherungsvertreter tätig war, bevor ihm seine Anstellung auf den 31. Dezember 2001 gekündigt wurde (Urk. 7/6/4, 7/59/30), meldete sich am 7. Oktober 2003 (Eingangsdatum, Urk. 7/1) unter Hinweis auf eine HIV-Erkrankung, ein Lymphomrezidiv, eine Hepatitis C, einen Perikarderguss - Perikardtamponade, diverse Allergien, eine Depression sowie wiederkehrende gesundheitliche Rückfälle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. September 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 20. Februar 2004 [Urk. 7/16]).

1.2 Im Zuge der 2005, 2007 und 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionen bestätigte die IV-Stelle jeweils bei einem (unveränderten) Invaliditätsgrad von 100 % die ganze Invalidenrente (Mitteilungen vom 27. Dezember 2005 [Urk. 7/26], vom 16. März 2007 [Urk. 7/30] und vom 25. Juli 2011 [Urk. 7/42]).

1.3 Anlässlich der 2016 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters (Bericht vom 6. Dezember 2016, Urk. 7/47) sowie des Universitätsspitals Y.___, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene (Eingang am 17. Februar 2017, Urk. 7/51), ein und veranlasste die Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in internistischer und psychiatrischer Fachrichtung. Nach erfolgter Begutachtung durch die Z.___ (Gutachten vom 23. November 2017, Urk. 7/59) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2017 (Urk. 7/61) in Aussicht, die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben. Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 7/65, 7/71, 7/72) Einwand (Einwände vom 5. Januar [Urk. 7/62], 14Februar [Urk. 7/66] und 26. März 2018 [Urk. 7/73]). Die IV-Stelle hielt indes an ihrem Vorbescheid fest und verfügte am 29. August 2018 im angekündigten Sinne (Urk. 2).


2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 (Urk. 1) Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm auch weiterhin, d.h. über den 30. September 2018 hinaus, eine Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei - vorzugsweise durch das Gericht - eine unabhängige medizinische Begutachtung, insbesondere unter Einbezug eines Psychiaters, zur Klärung des medizinischen Sachverhalts in Auftrag zu geben, subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abzuklären und sodann geeignete Massnahmen durchzuführen. Im Weiteren sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde der Beschwerdeführer am 6. November 2018 in Kenntnis gesetzt. In derselben Verfügung wurde den Parteien mitgeteilt, die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels werde als nicht erforderlich erachtet (Urk. 8). Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 (Urk. 10) legte der Beschwerdeführer den Schlussbericht betreffend die vom 7. Januar 2019 bis zum 7. Februar 2020 durchgeführten Massnahmen in beruflicher Hinsicht ins Recht (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.

1.4

1.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin hob die bisherige ganze Rente mit Wirkung per 1. Oktober 2018 vollumfänglich auf (Urk. 2). Zur Begründung führte sie - auch unter Verweis auf einen erwerblichen Revisionsgrund - an, Abklärungen hätten ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation spätestens Ende 2012 verbessert habe. Körperliche Beeinträchtigungen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, lägen seit längerer Zeit nicht mehr vor. Die HIV-Infektion sei sehr gut eingestellt und habe deshalb keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Infolge einer leichten depressiven Störung sei dennoch von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unerheblich dessen verfüge der Beschwerdeführer aber über genügend Ressourcen, um eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen.

2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem den Gutachtern die im Nachgang zum Gutachten verfassten Stellungnahmen seines Hausarztes sowie seines behandelnden Psychiaters nicht vorgelegt worden seien. Davon unabhängig sei ein Revisionsgrund nicht ausgewiesen. Bei gegenteiliger Annahme sei sodann zu berücksichtigen, dass das eingeholte Gutachten die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien, um darauf abstellen zu können, nicht erfülle. Für den Fall, dass das Gutachten dennoch als beweiskräftig erachtet würde, sei zu berücksichtigen, dass (in Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich) ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren sei. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit seinem Anspruch auf berufliche (Eingliederungs-)Massnahmen stattgefunden habe (Urk. 1).


3.

3.1 Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache am 20. Februar 2004 (Urk. 7/16) bestand - anlässlich der Revisionen in den Jahren 2005, 2007 und 2011 wurden jeweils nur kurze Verlaufsberichte (Urk. 7/24, 28, 37-39) eingeholt, was dem Anspruch an eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung nicht zu genügen vermag (E. 1.3) - mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zugrunde liegt.

3.2    Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte in medizinischer Hinsicht im We-sentlichen auf dem Bericht des behandelnden Hausarztes sowie des behandelnden Psychiaters (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/11).

    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, behandelnder Hausarzt, war damals zu folgenden Diagnosen (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) gelangt, wobei er dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Bericht vom 7. November 2003, Urk. 7/8/3-4):

- HIV-Infektion CDC-Stadium C3

- Diffuses grosszelliges B-Zell-Lymphom Stadium IIIE mit Befall des terminalen Ileums, des linken Lungenhilus, mesenterial und Leberpforte, Milz

- Chronische Hepatitis C

- Status nach Thrombose der Vena iliaca communis und externa rechts im Januar 2003

- Status nach hämorrhagischem Perikarderguss mit beginnender Perikardtamponade nach entgleister oraler Antikoagulation im Juli 2003

- Depressive Verstimmung

Der behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 17. November 2003, Urk. 7/9) eine reaktive Depression auf die Lebenssituation, mindestens bestehend seit 2002. Dr. B.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer in Bezug auf die angestammte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/9/1).

3.3    Die vorliegend angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Hinsicht auf der am 2. und 4. Oktober 2017 durchgeführten psychiatrischen und internistischen Untersuchung respektive dem Gutachten vom 23. November 2017 (Urk. 7/59). Interdisziplinär wurden dabei folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/59/10):

Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Schädlicher Gebrauch von Cannabis

- HIV-Infektion

- Zustand nach grosszelligem Non-Hodgkin-B-Zell-Lymphom, Stadium III, rezidivfrei seit 2003

- Chronische Hepatitis C

- Dyslipidämie

- Osteoporose

- Verdacht auf Rosazea

- Geringgradige degenerative Veränderungen linkes Kniegelenk

- Prostatahyperplasie

Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine angestammte Tätigkeit als Versicherungsvertreter (Urk. 7/59/30) eine 60 bis 70%ige Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich einer Verweistätigkeit bescheinigten sie eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % (Urk. 7/59/14). Als «optimal geeignet» bezeichneten sie eine überwiegend sachbetonte (kein Kundenkontakt oder allenfalls Kundenkontakt in geringem Umfang), gut strukturierte, kognitiv eher einfache Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit (Urk. 7/59/14).

Zum Befund hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe sich im Erstkontakt angespannt, insgesamt jedoch als zugewandt und situationsadäquat gezeigt. Auch habe rasch ein tragfähiger Kontakt hergestellt und durchgehend aufrechterhalten werden können. Er habe berichtet, infolge der Medikamentennebenwirkungen sei seine Konzentration beeinträchtigt, was jedoch nicht durchgehend der Fall sei. Es gebe gute Tage mit wenig Nebenwirkungen und schlechte Tage mit reduzierter Konzentration. Der aktuelle Untersuchungstag sei ein solch schlechter Tag. Der Gutachter notierte, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten (autopersonell, situativ, zeitlich und örtlich) vollständig orientiert gewesen. Auch der formale Gedankengang sei geordnet gewesen. Anamnestisch habe er zwar über ein häufiges Grübeln geklagt. In der Untersuchungssituation hätten sich allerdings keine Hinweise auf Wahngedanken, Halluzinationen oder illusionäre Verkennungen ergeben. Sodann hätten die Merkfähigkeit sowie das Kurz- und Langzeitgedächtnis im klinisch-psychopathologischen Befund unbeeinträchtigt gewirkt und die höheren kognitiven Leistungen (problemlösendes Denken, Urteilsvermögen) seien angemessen differenziert gewesen. Darüber hinaus habe auch die Auffassung nicht erschwert gewirkt, wobei auch keine Hinweise für intellektuelle Defizite vorgelegen hätten. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer - obwohl er angegeben habe, der aktuelle Tag sei ein schlechter Tag - gut konzentrieren sowie auch umfangreichere und komplexere Sachverhalte (wie die Entwicklung seiner Erkrankung) flüssig und konzentriert darstellen können. Sodann habe er dem Untersuchungsgespräch ganz überwiegend gut folgen können, wobei er rasche Themenwechsel ebenfalls problemlos bewältigt habe. Dennoch erscheine es als plausibel, dass die Konzentrationsfähigkeit bei in Zusammenhang mit stärkeren körperlichen Beschwerden und zusätzlich bestehender depressiver Verstimmung zeitweilig beeinträchtigt sein könne. Aus dem Gutachten geht weiter hervor, dass keine Anzeichen für eine Antriebsminderung festgestellt werden konnten. Vielmehr hielt der Gutachter in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer habe seine Situation und seine Sicht der Dinge mit «ausgesprochen viel Elan und Engagement» berichtet. Dieses Verhalten lasse sich deshalb nicht mit einer stärker ausgeprägten Antriebsminderung vereinbaren. Der Gutachter hielt im Weiteren fest, Symptome wie Selbstvorwürfe und Schuldgefühle, wie sie bei stärker ausgeprägten Depressionen zumeist zu erheben seien, würden vorliegend vollends fehlen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer gegenüber Dritten Vorwürfe erhoben. Auch habe sich beim Beschwerdeführer kein reduziertes Selbstwertgefühl gezeigt. Eher habe dieser (wiederholt) auf seine beruflichen Kompetenzen und Erfolge als Versicherungsvertreter hingewiesen (Urk. 7/59/31-32).

Hinsichtlich Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde wurde im psychiatrischen Gutachten festgehalten, die depressive Symptomatik stehe im Vordergrund. So beschreibe der Beschwerdeführer zum einen eine quasi durchgehende Depressivität und zum anderen Schwankungen, welche von der körperlichen Befindlichkeit abhängen würden. Darüber hinaus bestehe beim Beschwerdeführer ein Drang zu Suchtmitteln (Cannabis), wobei diesbezüglich von einem schädlichen Gebrauch ausgegangen werden müsse. Gegen eine Abhängigkeit spreche jedoch, dass der Beschwerdeführer den Cannabiskonsum - nach eigenen Angaben - über eine längere Zeit (bis zu einem Jahr) auch ausgesetzt habe. Seit längerem würde der Beschwerdeführer jedoch wieder regelmässig Cannabis konsumieren, wobei sich diese Aussage mit den Ergebnissen der am 4. Oktober 2017 erfolgten Laboruntersuchung decke (Urk. 7/59/33, 35).

In diagnostischer Hinsicht hielt der psychiatrische Gutachter sodann fest, der Cannabiskonsum trage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu den depressiven Verstimmungen bei. Infolge dessen sei ein schädlicher Konsum von Cannabis (F12.2) zu diagnostizieren (Urk. 7/59/34). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten schwankenden Symptomatik mit «schlechten Tagen» (vgl. dazu Urk. 7/59/26, 7/59/45) erklärte der Gutachter, es sei lediglich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), zu diagnostizieren. Gegen eine stärker ausgeprägte Depressivität im Ausmass einer mittelgradigen oder gar schweren depressiven Symptomatik spreche, dass sich der Beschwerdeführer in der Untersuchungssituation nur leichtgradig, keinesfalls mittelgradig oder gar schwer depressiv gezeigt habe. So habe insbesondere keinerlei Antriebsminderung festgestellt werden können. Vielmehr habe der Beschwerdeführer lebhaft und ausführlich seine Situation und seine Sicht der Dinge geschildert. Symptome wie Schuldgefühle, Selbstvorwürfe oder ein vermindertes Selbstwertgefühl, welche auf eine schwere Depression hinweisen würden, hätten demgegenüber nicht festgestellt werden können. Darüber hinaus widersprächen auch die Schilderungen zu seinem Alltag den Symptomen einer stärker ausgeprägten Depression.

In Bezug auf die seit 1984 bekannte HIV-Infektion beschrieb der internistische Gutachter keine funktionellen Einschränkungen. Im Einzelnen hielt er dazu fest, an HIV-assoziierten Erkrankungen seien ein Lymphom sowie im Jahr 1994 eine orale Leukoplakie aufgetreten. Das im Jahr 2002 diagnostizierte Lymphom habe jedoch chemotherapeutisch behandelt werden können, weshalb der Beschwerdeführer seitdem rezidivfrei sei. Im Weiteren erfolge derzeit eine antiretrovirale Therapie. Die Helferzellen würden dabei im normalen Bereich liegen, womit ein Immundefekt im Rahmen der HIV-Infektion ausgeschlossen werden könne. Sodann sei die Viruslast supprimiert und liege unterhalb der Nachweisgrenze. Die antiretrovirale Therapie werde insgesamt gut vertragen. Die vom Beschwerdeführer beklagte Diarrhö gehe möglicherweise als Nebenwirkung des Protease-Inhibitors einher. Dasselbe habe in Bezug auf den beklagten Meteorismus zu gelten. Wie sich aus dem Gutachten weiter ergibt, ersah der Gutachter auch in Bezug auf die übrigen von ihm genannten Diagnosen keine funktionellen Einschränkungen. Betreffend die (aktenkundige) Dyslipidämie hielt er fest, deren Vorhandensein sei mitunter auf die antiretrovirale Therapie zurückzuführen. In Bezug auf die (durch Knochendichtemessungen nachgewiesene) Osteoporose vermerkte er weiter, diese stehe wahrscheinlich in Zusammenhang mit einer früher durchgeführten antiretroviralen Therapie. Dem Beschwerdeführer sei dabei eine Therapie mit Biphophonaten empfohlen worden, welche dieser jedoch abgelehnt habe. In Bezug auf die degenerative Veränderung am linken Kniegelenk vermerkte der Gutachter, die Befunde seien nur gering ausgeprägt. Darüber hinaus beklage der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Schmerzen. Zur diagnostizierten Hepatitis C hielt er alsdann fest, diese könne als ausgeheilt betrachtet werden. Weder seien im weiteren Verlauf Rezidive aufgetreten noch bestünden Anhaltspunkte für eine Fibrose (Urk. 7/59/12-13).


4.    Zu prüfen ist vorab die formelle Rüge, wonach das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer vortragen, die im Nachgang zum Gutachten verfassten Stellungnahmen des Hausarztes sowie des behandelnden Psychiaters seien den Gutachtern zu Unrecht nicht vorgelegt worden (Urk. 1 S. 8-10).

    Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf einer Gehörsverletzung zielt ins Leere. So stand ihm die Möglichkeit offen, sich zum Gutachten, dessen Beweistauglichkeit es abzuklären gilt, zu äussern. Hiervon machte er Gebrauch und legte unter anderem die beiden erwähnten Berichte ins Recht. Damit hat der Beschwerdeführer einzig Kritik am Gutachten der Z.___ geübt, womit der Gewährung des rechtlichen Gehörs – Stellungnahme zum Gutachten – hinreichend Rechnung getragen wurde.


5.    Die hier in Frage stehende Rentenaufhebung der mit Verfügung vom 20. Februar 2004 (Urk. 7/16) zugesprochenen ganzen Rente setzt voraus, dass eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - namentlich des Gesundheitszustandes oder seiner erwerblichen Auswirkungen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (E. 1.3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen im Vergleichszeitraum, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.1).

Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist, bezogen auf den Vergleichszeitpunkt der Rentenzusprache (E. 3.1) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Darauf weist auch der Umstand hin, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit zusehends ausbauen konnte (vgl. IK-Auszug [Urk. 7/46] sowie Feststellungsblatt für den Beschluss der Erstzusprache [Urk. 7/11]). Damit kann offenbleiben, ob gegebenenfalls auch von einem erwerblichen Revisionsgrund auszugehen wäre. Die Beschwerdegegnerin war in jedem Fall berechtigt, den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen bestand (E. 1.3).


6.    Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers vermag das Gutachten der Z.___ vom 23. November 2017 (E. 3.3) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen. Auch forderte der internistische Gutachter mehrere Fremdbefunde an (Urk. 7/59/46). Der psychiatrische Gutachter andererseits erhob seinen Befund nicht nur aufgrund eigener Feststellungen, sondern zusätzlich auch mittels eines spezifischen Fragekatalogs (s. Fragebogen «Fatigue Severity Scale, FSS», Urk. 7/59/43). Sodann erhoben die Gutachter eine ausführliche Anamnese (Fragen nach der aktuellen Behandlung, Urk. 7/59/28, und der eingenommenen Medikation, Urk. 7/59/28, 7/59/44, sowie der in seiner Familie vorhandenen Krankheiten, Urk. 7/59/29, 7/59/45) und befassten sich mit seiner (Erwerbs-)Biografie sowie seinem sozialen Umfeld (Urk. 7/59/29-30, 7/59/45). Im Weiteren berücksichtigten die Gutachter die geklagten Beschwerden (Urk. 7/59/26-27, 7/59/43) und beschrieben die Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde ausführlich (E. 3.3). Sie begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 7/59/3-9, 7/59/37-38, 7/59/43-44). Ebenfalls setzten sie sich mit (allfällig vorhandenen) Komorbiditäten (Urk. 7/59/33-34) auseinander. Damit erfüllt das Gutachten die normativen Vorgaben (E. 1.5), womit diesem volle Beweiskraft zukommt.

Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorbringt, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Soweit er rügt, der Arztbericht des Spitals C.___ vom 22. November 2013 sei den Gutachtern nicht vorgelegt worden, weshalb von einem unvollständigen Gutachten auszugehen sei (Urk. 1 S. 16), ist darauf hinzuweisen, dass der im genannten Bericht diagnostizierte Pneumothorax im Gutachten erwähnt wird (Urk. 7/59/44). Im Übrigen sind nur wesentliche Berichte vom Untersuchungsgrundsatz erfasst; dass der im Jahr 2013 aufgetretene Pneumothorax noch irgendwelche funktionellen Auswirkungen zeitigen würde, macht denn der Beschwerdeführer gar nicht geltend und es sind hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

Aus dem Gutachten geht ferner hervor, dass auch das Belastungsprofil korrekt erhoben wurde. So wurde dieses sowohl in positiver (überwiegend sachbetonte, gut strukturierte, kognitiv einfache Tätigkeiten [Urk. 7/59/14, 7/59/36]) wie auch in negativer Hinsicht (kein Kundenkontakt, kein besonderer Zeitdruck, keine erhöhten Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit [Urk. 7/59/14, 7/59/36]) formuliert (Urk. 1 S. 14). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine erhöhte Infektionsanfälligkeit geltend macht (Urk. 1 S. 14), ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Untersuchung eine supprimierte Viruslast sowie Helferzellen im normalen Bereich festgestellt wurden, mithin eine erhöhte Infektanfälligkeit nachgerade ausgeschlossen wurde (Urk. 7/59/49); damit zielt auch diese Behauptung ins Leere. Ebenso wenig vermag der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers, der Tagesablauf sei in «irreführender Weise nur für einen ‘guten Tag’ erfragt und festgehalten worden» (Urk. 1 S. 13), durchzudringen, sind im Gutachten doch ausdrücklich Angaben zu „guten” als auch zu „schlechten” Tagen aufgeführt (vgl. Urk. 7/59/26-27 und Urk. 7/59/45).

    Dass die Gutachter gestützt auf die erhobenen Befunde zum Schluss gekommen sind, dem Beschwerdeführer sei in Bezug auf die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % und hinsichtlich einer adaptierten eine solche von 80 bis 90 % zu attestieren (Urk. 7/59/12), ist sodann schlüssig und nachvollziehbar. So wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, der Beschwerdeführer habe den Untersuchungstag hinsichtlich Stimmung zwar zu den schlechteren Tagen gezählt, sich in der Untersuchungssituation jedoch nur leichtgradig, keinesfalls mittelgradig oder gar schwer depressiv gezeigt (Urk. 7/59/11). Im Weiteren vermerkte er, der Beschwerdeführer habe sich gut konzentrieren sowie auch umfangreichere und komplexere Sachverhalte (wie die Entwicklung seiner Erkrankung) flüssig und konzentriert darstellen können. Zudem habe sich auch keinerlei Antriebsminderung gezeigt. Auch der übliche Tagesablauf, dem der Beschwerdeführer an sogenannten «schlechten Tagen» nachgehe, spreche gegen eine stärker ausgeprägte Depressivität (Urk. 7/59/11, E. 3.3). Alsdann ist auch die Einschätzung des internistischen Gutachters, wonach eine funktionelle Auswirkung der von ihm genannten Diagnosen zu verneinen sei (Urk. 7/59/12), nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Mit seinem Vorbringen, eine hinreichende Auseinandersetzung mit den «Wechsel- und Nebenwirkungen» habe nicht stattgefunden (Urk. 1 S. 13, 1 S. 17-18), vermag der Beschwerdeführer hingegen nicht durchzudringen, war in somatischer Hinsicht eine Leistungseinschränkung nicht zu begründen und wies der internistische Gutachter insbesondere darauf hin, dass die antiretrovirale Therapie insgesamt gut vertragen werde (E. 3.3 am Schluss).

Insofern der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die am 22. August 2018 durch Dr. med. D.___ durchgeführte pneumologische Diagnostik eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen will (Urk. 1 S. 11, 3), ist darauf hinzuweisen, dass sich hieraus keine Befunde ergeben, welche dem im Gutachten formulierten Belastungsprofil entgegenstünden, umso weniger als Angaben zur Arbeitsfähigkeit fehlen. Alsdann ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/71, 7/72) festzuhalten, dass es sich bei diesen jeweils nur um eine zum Gutachten verfasste Stellungnahme handelt und es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Solche Aspekte sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert geltend gemacht.

    Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringen lässt, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gutachter sei mit den berufs- und sozialpraktischen Erfahrungen nicht in Einklang zu bringen (Urk. 10, mit Verweis auf den Schlussbericht betreffend berufliche Massnahmen / Eingliederungsmassnahmen vom 17. Februar 2020 [Urk. 11]), ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1). Der Bericht der Eingliederungsfachleute vermag die gutachterliche Einschätzung deshalb bereits aus diesem Grund nicht in Frage zu stellen.

Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens vom 23. November 2017 (E. 3.2) sprächen. Gestützt hierauf ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. So erklärte der internistische Gutachter - unter anderem mit Verweis auf die im Jahr 2009 ausgeheilte chronische Hepatitis -, dass seit Juni 2011 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Demgegenüber habe im Jahr 2002 infolge des malignen Lymphoms und des Perikard-ergusses eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 7/59/50). Sodann legte auch der psychiatrische Gutachter eine Verbesserung des Gesundheitszustandes überzeugend dar, wonach Mitte 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % (angestammte Tätigkeit) bestanden habe, alsdann es jedoch zu einer Besserung gekommen sei. Dies sei unter anderem daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die ambulante psychiatrische Behandlung Ende 2012 weitestgehend beendet habe (Urk. 7/59/14). Zu ergänzen ist, dass - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - keine retrospektive Einschätzung der Leistungsfähigkeit (Urk. 1 S. 16) stattgefunden hat. Vielmehr war es unverzichtbare Aufgabe der Gutachter, sich mit Blick auf das Revisionsverfahren zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu äussern.

Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit zu 70 % und in angepasster zu 90 % arbeitsfähig ist. Bei der hinreichend aufschlussreichen und kongruenten Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen, Urk. 1 S. 16-17).

    Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rüge, es hätte ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müssen (Urk. 1 S. 11-12), ist darauf hinzuweisen, dass der diagnostizierte Gebrauch von Cannabis nach Einschätzung der Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urk. 7/59/10). Eine Abhängigkeit stellten sie denn auch ausdrücklich in Abrede (Urk. 7/59/16). Mangels eines Zusammenhangs zwischen der genannten Diagnose einerseits und der attestierten Arbeitsfähigkeit andererseits bestand deshalb keine Notwendigkeit, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Dasselbe trifft auch in Bezug auf den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführten Medikamentenspiegel zu.


7.    Da grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren durchzuführen ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 1.4.1 und 1.4.2).

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers enthält das Gutachten eine hinreichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben (Standardindikatoren) gemäss BGE 141 V 281. So begründeten die Gutachter unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägigen Indikatoren (Urk. 7/59/16-21) in nachvollziehbarer Weise das Ausmass der Leistungsminderung. Namentlich nahmen sie Bezug auf den Schweregrad des Leidens (Urk. 7/59/16, vgl. auch Urk. 7/59/11, 7/59/35, E.3.3) und äusserten sich zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg (Urk. 7/59/19-20). Ebenfalls trugen sie den vorhandenen beträchtlichen Ressourcen (Urk. 7/59/17-19, vgl. dazu auch Urk. 7/59/26, E. 6), den lebensgeschichtlich bedingten Belastungsfaktoren (Urk. 7/59/11, 7/59/15, 7/59/28, 7/59/30, 7/59/33, vgl. dazu auch E. 6) sowie dem sozialen Kontext des Beschwerdeführers Rechnung (Urk. 7/59/18-19, vgl. auch Urk. 7/59/30).

    Sodann wiesen die Gutachter auf Inkonsistenzen hin, was - wie nachstehend dargelegt - nicht zu beanstanden ist. So weist der Beschwerdeführer nach wie vor ein relativ hohes Aktivitätsniveau auf, ist es ihm doch möglich, sich mit Freunden zu treffen, regelmässig in den Kanton Tessin zu seiner Mutter zu fahren sowie auch Kundengespräche zu führen (Urk. 7/59/17-18, 7/59/26). Sodann nimmt der Beschwerdeführer seine alltäglichen Verrichtungen regelmässig wahr. Kontrastierend hierzu hält er sich für kaum arbeitsfähig (Urk. 7/59/30, 7/59/45). Diese Selbsteinschätzung findet in den Akten allerdings keine genügende Stütze. Nachdem wie festgestellt im Freizeitverhalten keine erheblichen Einschränkungen ausgemacht werden konnten, sind im Weiteren die - überzeugenden - Ausführungen des psychiatrischen Gutachters, welche den (psychiatrischen) Gesundheitszustand erläutern, zu berücksichtigen. So führte dieser aus, ein medizinischer Grund für die weitgehende Delegation der Hausarbeit an die Ehefrau sei nicht erkennbar. Im Lebensbereich Freizeit ergebe sich entsprechend den Schilderungen ein sicher nicht gravierend, sondern nur mässig eingeschränktes Aktivitätsniveau (Urk. 7/59/36). Auch konnte der Gutachter keine Antriebsminderung ausmachen. Vielmehr beschrieb er den Beschwerdeführer als sehr lebhafte Person, die ihre Situation und ihre Sicht der Dinge ausführlich geschildert habe. Symptome wie Schuldgefühle, Selbstvorwürfe oder ein vermindertes Selbstwertgefühl, die bei schwer ausgeprägten Depressionen in der Regel vorkämen, hätten sich überhaupt nicht gezeigt (Urk. 7/59/11). Zudem sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die auf einen erheblichen Leidensdruck hinwiesen. So wurde in Zusammenhang mit der Begutachtung ein sehr niedriger Escitalopramspiegel festgestellt, woraus der Gutachter schloss, das verordnete Antidepressivum werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht regelmässig eingenommen (Urk. 7/59/21, 7/59/33, 7/59/119).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung eines nicht ausgewiesenen erheblichen Leidensdrucks bei gleichzeitig erhaltenen Kompensati-onspotentialen und eines nicht erheblichen Schweregrads der Gesundheitsschädigung das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht erheblich eingeschränkt erscheint. Mithin kann der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (von 70 % in Bezug auf die angestammte Tätigkeit und von 90 % in Bezug auf eine adaptierte, Urk. 7/59/39) ohne Weiteres gefolgt werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 5.1).


8.    Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

8.1

8.1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

8.1.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

8.1.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Vergungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

8.1.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

8.2

8.2.1    Wie festgestellt, ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Versicherungsvertreter trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung weiterhin zumutbar, womit die Vergleichseinkommen anhand desselben Lohnes bestimmt werden können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_888/2014 vom 4. April 2015 E. 2, 9C_368/2019 vom 8. Oktober 2019).

    Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könnte. Ein leidensbedingter Abzug ist daher nicht gerechtfertigt. So wurde den leidensbedingten Einschränkungen bereits im Rahmen der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung Rechnung getragen (Urk. 7/59/36-37, 7/59/49-50). Ein zusätzlicher Abzug unter dem Aspekt einer erhöhten Pausenbedürftigkeit oder des Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 19) fällt damit ausser Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.3 und 8C_768/2018 vom 12. April 2019 E. 5.2.3). Im Weiteren sind auch keine Hinweise ersichtlich, die darauf hinwiesen, dass der im Verfügungszeitpunkt 54-jährige Beschwerdeführer infolge seines Alters in der Stellensuche eingeschränkt wäre (Urk. 1 S. 19). Vielmehr war er im Zeitpunkt der Begutachtung bereits seit längerer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (Urk. 7/45; vgl. auch IK-Auszug, Urk. 7/4, 7/46). Zusammenfassend ist deshalb, unter Berücksichtigung einer dem Beschwerdeführer zu attestierenden Arbeitsfähigkeit von 70 %, von einem (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 30 % auszugehen.

8.2.2    Dasselbe Ergebnis resultierte, wenn der Einkommensvergleich für eine angepasste Tätigkeit ermittelt würde: Aus den Akten ergibt sich, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung am 14. September 2002 (Urk. 7/1/5) und damit nach der am 31. Dezember 2001 ausgesprochenen Kündigung (Urk. 7/6, 7/7, 7/59/30) aufgetreten war. Infolge dessen rechtfertigte es sich, das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln (E. 8.1.3). Unter Berücksichtigung der zuvor (wie auch derzeit) ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Versicherungsvertreter (Urk. 7/6/4, 7/59/30) wäre für die Bestimmung des Valideneinkommens auf den statistischen Monatslohn des Wirtschaftszweiges «Versicherungen» (Ziff. 65) von Männern auf dem Kompetenzniveau 2 gemäss TA1 der LSE 2014 abzustellen. Bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden wäre damit von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7’276.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden im Jahr 2018 (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 65 Versicherungen) und der Nominallohnentwicklung bei Männern im Wirtschaftszweig «Finanz- und Versicherungsdienstleistungen» zwischen den Jahren 2014 und 2018 (Index 2014: 104.2, Index 2018: 107.8; Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2018, Ziff. 64-66 Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) resultierte für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 93’264.-- (Fr. 7’276.-- x 12 / 40 x 41.3 / 104.2 x 107.8) bei einem Vollzeitpensum.

    Für die Ermittlung des Invalideneinkommens wäre das im Gutachten definierte Leistungsprofil (E. 3.3) heranzuziehen. Zu berücksichtigen wäre dabei auch, dass der Beschwerdeführer die Handelsschule besuchte (Urk. 7/59/30). Infolge dessen rechtfertigte es sich, hinsichtlich des zu ermittelnden Invalideneinkommens auf den Median des Sektors «Dienstleistungen» (Ziff. 45-96) von Männern auf dem Kompetenzniveau 2 gemäss TA1 der LSE 2014 abzustellen. Bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden wäre damit von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5’339.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. vorerwähnte Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Sektor III) und der Nominallohnentwicklung bei Männern im «Sektor 3, Dienstleistungen» zwischen den Jahren 2014 und 2018 (Index 2014: 103.3, Index 2018: 105.3; vgl. vorerwähnte Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2018, Ziff. 45-96 «Sektor 3 Dienstleistungen») resultierte für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 68’084.-- (Fr. 5’339.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.3 x 105.3) bei einem zumutbaren Vollzeitpensum. Ein leidensbedingter Abzug ist, wie dargelegt, nicht gerechtfertigt, womit, unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 90 % (adaptierte Tätigkeit), ein Invalideneinkommen von Fr. 61’276.-- (Fr. 68'084.-- x 90 %) resultierte. Ausgehend von einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 31’988.-- (Fr. 93’264.-- abzüglich Fr. 61’276.--) wäre somit von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % (Fr. 31’988.-- / Fr. 93’264.--, vgl. zur Rundung BGE 130 V 121) auszugehen.


9.    Abschliessend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet war, (berufliche) (Eingliederungs-)Massnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 19-20).

9.1    Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2). Zur Feststellung der für die Frage der zumutbaren Selbsteingliederung einer versicherten Person massgebenden Eckwerte des 15-jährigen Rentenbezugs beziehungsweise des Erreichens des 55. Altersjahres wird auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt (BGE 141 V 5 E. 4).

9.2    Der Beschwerdeführer bezog seit dem 1. September 2003 (Urk. 7/12 und 7/16) eine ganze Rente und wies somit im Verfügungszeitpunkt (29. August 2018 [Urk. 2], BGE 141 V 5) einen 15-jährigen Rentenbezug auf. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass - infolge Rentenaufhebung - vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen wären. Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgeht (Urk. 7/34, 7/45, 7/46), aktuell gemäss eigenen Angaben der – angestammten - eines Versicherungsberaters. Der Beschwerdeführer ist dabei gleichzeitig für mehrere Auftraggeber tätig (Urk. 7/45), womit er über ein erhebliches Mass an Organisation und Auftreten verfügen muss. Dass er weiter imstande ist, Kundengespräche zu führen (Urk. 7/59/26), lässt die Annahme zu, dass er auch über ein besonderes Mass an Agilität und Gewandtheit verfügt. So muss man im direkten Gespräch mit Kunden beispielsweise rasch auf Themenwechsel und allfällige Fragen reagieren können. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Handelsschule besuchte, sondern auch Verkaufs- und Versicherungsschulungen absolvierte (Urk. 7/59/30, 7/59/53). Infolge dessen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung kann dem Antrag auf Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht gefolgt werden; dem Beschwerdeführer ist zumutbar, sich selbst (weiter) einzugliedern.


10.    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 29. August 2018 (Urk. 2) nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


11.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelWeber