Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00857
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 24. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
Advokaturbüro
Auf der Mauer 4, Postfach 3074, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene X.___ erlitt am 26. Oktober 1990 bei einem Treppensturz eine Schädelkalottenfraktur occipital rechts mit fronto-basaler Kontusionsblutung rechts, traumatischer Subarachnoidalblutung und Frontobasisfraktur (Urk. 6/216/47 und Urk. 6/216/33). Für die als Folgen dieses Unfalls verbliebenen Beeinträchtigungen des Geschmacks- und Geruchssinnes, richtete die Suva als zuständiger Unfallversicherer eine Integritätsentschädigung aus (Urk. 6/216/25). In der Folge war der Versicherte wieder voll arbeitstätig.
1.2 Seit dem 28. Juni 2004 arbeitete der Versicherte als Storenmonteur bei der Y.___ (Urk. 6/173/169). Am 19. August 2004 erlitt er als Beifahrer in einem Lieferwagen seines Arbeitgebers einen Verkehrsunfall (Urk. 6/5/71). Es wurde ein therapieresistentes lumbales Schmerzsyndrom bei traumatischer Spondylolyse L4/5 diagnostiziert. Die Suva kam für die Behandlung der posttraumatischen Rückenschmerzen auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 9. August 2005 stellte sie ihre Leistungen per 31. August 2005 ein (Urk. 6/15/2 f.) Die Leistungseinstellung wurde vom hiesigen Gericht (Urteil UV.2006.00199 vom 9. Januar 2007 [Urk. 6/39] sowie vom Bundesgericht (Urteil 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008 [Urk. 6/82] bestätigt. Seither war der Versicherte nicht mehr arbeitstätig.
1.3 Am 24. März 2005 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 29. Januar 2009 (Urk. 6/94) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juli 2009 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/113). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 22. März 2012 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 6/177). Die IV-Stelle liess den Beschwerdeführer in der Folge polydisziplinär begutachten (A.___-Gutachten vom 19. August 2013, Urk. 6/239). Der Beschwerdeführer reichte sodann zahlreiche ärztliche Berichte ein, woraufhin im Jahr 2017 eine weitere interdisziplinäre Begutachtung erfolgte (B.___-Gutachten vom 14. September 2017, Urk. 6/359). Darin wurden die folgenden Diagnosen genannt:
- Status nach traumatischer Schädelkalotten-Fraktur okzipital rechts mit frontobasaler Kontusionsblutung rechts, traumatischer Subarachnoidalblutung sowie Frontobasis-Fraktur am 16.10.1990
- postkontusionelle Hirnparenchym-Defekte frontobasal beidseits und links temporopolar
- schwere organische Persönlichkeitsstörung, klinisch Frontalhirn-Syndrom mit mittelschwerer neuropsychologischer Störung (symptomatisch anamnestisch seit erneutem Trauma vom 19.08.2004)
- Lumbospondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- posttraumatischer Dekompensation im Rahmen des Unfalles vom 19.08.2004 bei bekannter Spondylolisthese L4/5
- isthmischer Spondylolyse L4/5, Meyerding Grad II
- ausgeprägter Osteochondrose LWK4/5 mit Knochenmarksödem
- Morbus Scheuermann
- linkskonvexe Skoliose, Beinlängenverkürzung links -2cm
- Chondrose LWK5/SWK1 mit minimaler dorsaler Spondylolyse
- aktuell ohne Hinweise für neurologische Defizite
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass zusätzlich zu den somatischen Einschränkungen die durch die neuropsychiatrische Störung bedingten funktionellen Defizite und die daraus abzuleitende Arbeitsunfähigkeit in der retrospektiven Gesamtwürdigung des Verlaufs als weitaus gravierender zu werten seien, als diese im Rahmen diverser Voreinschätzungen beurteilt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass bereits seit dem erneuten Trauma im Jahr 2004 aufgrund der neurologisch/kognitiven Einschränkungen keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe (Urk. 6/359 S. 14 ff). Gestützt auf das B.___-Gutachten vom 14. September 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Januar 2018 eine ganze Rente ab 1. August 2005 zu (Urk. 6/376). Mit Verfügung vom 12. November 2018 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. September 2005 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu und setzte die Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 50 % fest (Urk. 9/4/65).
1.4 Am 19. Juli 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/133). Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung, da keine Rentenleistungen ausbezahlt worden seien (Urk. 6/169). Auf entsprechende Nachfrage der Rechtsvertreterin bestätigte die IV-Stelle mit Schreiben vom 22. März 2011 sinngemäss, dass die bereits erfolgte Anmeldung weiterhin gelte. Sollte nach dem Gerichtsurteil ein Rentenanspruch bestehen, werde geprüft, ob allenfalls auch ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung bestehe (Urk. 6/171). Mit Vorbescheid vom 3. April 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit lebenspraktischer Begleitung ab 1. Januar 2008 in Aussicht (Urk. 6/405). Aufgrund des Einwandes des Beschwerdeführers (Urk. 6/410 und Urk. 6/412) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 30. August 2018 schliesslich eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit lebenspraktischer Begleitung ab 1. November 2007 zu (Urk. 6/422 und Urk. 6/414 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm frühestens seit dem 20. August 2004 und mindestens seit Zusprache der IV-Rente eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bzw. für lebenspraktische Begleitung nebst Verzugszinsen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zurückzuweisen und es seien die Gutachter des B.___ anzufragen, ab wann der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge einen Bericht der Suva betreffend die psychiatrische Untersuchung vom 10. Juli 2018 ein (Urk. 12 und Urk. 13) und stellte einen Bericht des behandelnden Psychiaters PD Dr. C.___ in Aussicht (Urk. 11 und Urk. 15-20), welcher mit Eingabe vom 11. August 2020 eingereicht wurde (Urk. 21 und Urk. 22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
Ankleiden, Auskleiden;
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
Essen;
Körperpflege;
Verrichtung der Notdurft;
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung (BGE 137 V 351 Regeste und E. 5.1 unter Hinweis auf die – vom Bundesgericht als rechtmässig bezeichnete und seit dem 1. Januar 2008 unveränderte – Randziffer 8092 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht demnach grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG.
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Diese Norm regelt die Verwirkungsfrist bei der Festsetzung von Leistungen und Beiträgen.
1.3.2 Nach aArt. 48 IVG in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung galt: Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (Abs. 1). Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruches an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Abs. 2). Am 1. Januar 2008 wurde aArt. 48 IVG aufgehoben.
1.3.3 Am 1. Januar 2012 trat der neue Art. 48 IVG in Kraft, gemäss dessen Abs. 1 die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt wird, die der Geltendmachung vorangehen, wenn eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend macht. Gemäss dessen Abs. 2 wird die Leistung für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
1.3.4 Betreffend die Aufhebung des aArt. 48 IVG per 31. Dezember 2007 wurde kein Übergangsrecht erlassen. Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen einer die Frage regelnden Übergangsbestimmung die Verwirkungsordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene (fällige) Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht verwirkt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2011 vom 27. April 2011 E. 4.1 mit Hinweis).
1.4 Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben nach Art. 26 Abs. 4 ATSG die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt (lit. a), Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind (lit. b), andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 erbracht haben (lit. c).
2.
2.1 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdegegnerin auf ihre abweisende Verfügung vom 28. Februar 2011 zurückgekommen und hat dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit lebenspraktischer Begleitung ab 1. November 2007 zugesprochen. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung im Juli 2010 eingereicht. Gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen könnten die Leistungen maximal ein Jahr rückwirkend ab Anmeldedatum ausgerichtet werden. Im Z.___ Gutachten vom 29. Januar 2009 fänden sich Hinweise, dass die Spitex und die damalige Freundin des Beschwerdeführers sowie seine Mutter ihn bereits seit 2006 in lebenspraktischen Belangen begleitet hätten. Die medizinischen Abklärungen hätten am 26. November und 11. Dezember 2008 stattgefunden. Nach Eingang des Gutachtens wäre die IV-Stelle dazu verpflichtet gewesen, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu prüfen. Das Anmeldedatum sei demzufolge auf den 26. November 2008 festzusetzen. Da die Leistungen maximal ein Jahr rückwirkend übernommen werden könnten, bestehe ab 1. November 2007 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 2/2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in Wesentlichen geltend, aus der damaligen Fassung von Art. 48 IVG gehe hervor, dass der Anspruch auf Nachzahlung mit Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet gewesen sei, erlösche. Art. 48 IVG sei in der Folge in dem Sinne abgeändert worden, als grundsätzlich nur eine Nachzahlung von 12 Monaten seit der Geltendmachung des Anspruchs erfolge, es sei denn, die versicherte Person habe den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen können und sie habe den Anspruch spätestens 12 Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten habe, geltend gemacht. Sowohl wenn man auf die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung (19. Juli 2010) wie auch auf den Zeitpunkt des ersten Gutachtens (26. November 2008) abstelle, könnten die Leistungen fünf Jahre zurückverlangt werden. Da er vor dem Unfall vom August 2004 voll erwerbstätig gewesen sei, stehe ihm frühestens ein Tag nach dem Unfall (20. August 2004) eine Hilflosenentschädigung zu (Urk. 1 S. 9 f.).
2.3 Es steht fest und ist unbestritten, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (lebenspraktische Begleitung) besteht. Streitig und zu prüfen ist, wann der Anspruch entstanden ist bzw. wie weit zurück die Hilflosenentschädigung nachzuzahlen ist.
3.
3.1 Die Anwendung des ab 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechts ist nur möglich, soweit die Ansprüche nicht bereits in diesem Zeitpunkt verwirkt waren. Der bis Ende Dezember 2007 geltende aArt. 48 IVG regelt die Frage, wie lange nach Entstehen eines Anspruches dieser noch eingefordert werden kann, mithin die Frage der Verwirkung. Auch aArt. 48 Abs. 2 IVG regelt die Verwirkung. Diese Bestimmung sieht vor, dass lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate Leistungen ausbezahlt werden. Dies bedeutet, dass der unangemeldete Anspruch zwölf Monate nach seinem Entstehen erlischt. Die zwölfmonatige Frist von aArt. 48 Abs. 2 IVG beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anspruch auf die einzelne IV-Leistung entstanden ist und der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt kennen kann. AArt. 48 IVG Abs. 1 wird in diesem Sinn durch aArt. 48 Abs. 2 IVG eingeschränkt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.2.2).
Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer am 19. Juli 2010 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet. Bis zum 1. Januar 2008, dem Inkrafttreten des neuen Rechts, ist somit zwar keine explizite Anmeldung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung erfolgt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Ansprüche allenfalls mit einer früheren, allgemeinen, nicht spezifisch auf Hilflosenentschädigung bezogenen Anmeldung wahren konnte. Rechtsprechungsgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf einem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt im Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2020 vom 26. Juni 2020 E. 5.1). Der Beschwerdeführer erlitt am 19. August 2004 einen Unfall und meldete sich infolgedessen am 24. März 2005 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Aus den Akten geht hervor, dass das Unfallereignis sowohl zur Arbeitsunfähigkeit wie auch zur späteren Hilfsbedürftigkeit bzw. zum Bedarf an lebenspraktischer Begleitung führte. Somit steht sein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Zusammenhang mit dem angemeldeten Risikoeintritt und die IV-Stelle hätte davon ausgehen müssen, dass sich die Anmeldung vom 24. März 2005 nach Treu und Glauben nicht nur auf eine Rente und auf Eingliederungsmassnahmen, sondern auch auf eine Hilflosenentschädigung bezog. Damit hat der Beschwerdeführer mit seiner ersten Anmeldung auch seinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gewahrt.
3.2 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ab wann die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt waren.
Aus dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 12. März 2018 geht hervor, dass seit 2007 Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, sowie eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten bestehen (Urk. 6/404). Die Beschwerdegegnerin geht jedoch selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit (mindestens) 2006 in lebenspraktischen Belangen begleitet wird (Urk. 2/2). Entsprechende Hinweise ergeben sich aus dem Z.___-Gutachten vom 29. Januar 2009 (vgl. Urk. 6/94 S. 14, 15, 22, 25 und 27). Es bestehen zudem Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Unfallzeitpunkt (19. August 2004) auf Unterstützung angewiesen ist (vgl. Urk. 6/94 S. 41 f.). Dem B.___-Gutachten vom 14. September 2017 ist zu entnehmen, dass seit dem Unfall von 2004 in den Akten neuropsychologische Auffälligkeiten dokumentiert seien, die in der Zusammenschau mit den somatisch/rheumatologischen Einschränkungen zu funktionellen Defiziten geführt hätten und die psychische Umstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits früh nach dem Umfall massiv beeinträchtigt hätten (Urk. 6/359 S. 19). Aus psychiatrischer Sicht bestünden seither in fast sämtlichen Funktionsbereichen schwere bis vollständige Beeinträchtigungen und der Beschwerdeführer sei aufgrund der hochgradigen psychischen Funktionseinschränkungen auf Fremdhilfe angewiesen. Ohne Hilfe durch die wenigen verbliebenen Familienangehörigen und Hilfe von aussen durch die Spitex wäre der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen, den Alltag zu gestalten (Urk. 6/359 S. 17). Klinisch ohne Zweifel und neuropsychologisch abgestützt zeige sich sehr wahrscheinlich ab 2004 ein klinisch relevantes Frontalhirn-Syndrom, das den Beschwerdeführer beruflich und privat, v.a. in Bezug auf seine sozialen Fertigkeiten und die Fähigkeit, zwischenmenschliche Beziehungen zu gestalten, völlig invalidisiere. Die funktionellen Auswirkungen seien aufgrund der frontalen Läsion als nahezu durchgehend schwer bis vollständig beeinträchtigt zu beurteilen, dies zeige auch die Tätigkeit von D.___ und Spitex, ohne die der Explorand sein Alltagsleben nicht gestalten könnte. Das funktionelle Ausmass entspreche einer schweren geistigen Behinderung, ohne fremde Hilfe von seiner Mutter und einem Freund wäre der Explorand auch finanziell ruiniert. Er sei ohne Hilfe von Dritten nicht in der Lage, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln (Urk. 6/359 S. 87). Aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters PD Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Mai 2012 zuhanden der IV-Stelle geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall von 2004 an schweren kognitiven Störungen und Verhaltensstörungen leide und regelmässige Hilfe durch Spitex in Form von Einkaufen und Unterstützung im Haushalt erhalte (Urk. 6/183). In seinem Bericht vom 8. August 2020 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt PD Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer habe seit dem Trauma vom 19. August 2004 keinerlei berufliche Tätigkeit mehr aufnehmen können. Für ihn sei die interpersonelle Kommunikation extrem schwierig, vor allem wegen einer schwer zu unterbrechenden Logorrhoe. Neben der Logorrhoe hätten sich kognitive Störungen u.a. in einer schweren Beeinträchtigung der Denk- und Urteilsfähigkeit und der Unmöglichkeit, die Übersicht über einfache Zusammenhänge zu finden, manifestiert, sodass er im Leben mit Alltagsaufgaben überfordert sei. Er sei vollständig unfähig, einfache administrative Tätigkeiten, die über elementare Routinehandlungen hinausgingen, durchzuführen. Auch die Beschreibung der schweren psychopathologischen Symptome anlässlich einer Hospitalisation in der E.___ am 10. Februar 2005 bestätige die eingetretene gravierende kognitive Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer sei von Nahestehenden (Mutter, Freundin, Kollege) seit dem zweiten Unfall im August 2004 unterstützt worden (Urk. 22).
Bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass der Hilfsbedarf zeitgleich mit der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und damit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung im Grundsatz bereits im Unfallzeitpunkt (August 2004) erfüllt waren.
3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) - für den zeitlichen Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung die einjährige Wartezeit in analoger Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt sein (vgl. vorne E. 1.2, vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.2). Vorausgesetzt ist somit, dass der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch in einem anspruchsbegründenden Ausmass hilflos war und die Hilflosigkeit nach Ablauf des Wartejahres weiterhin bestand. Diese Voraussetzung war im August 2005 erfüllt. Demzufolge ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung nach Ablauf des Wartejahrs am 1. August 2005 entstanden.
3.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ab 1. August 2005 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Über einen allfälligen Anspruch auf Verzugszinsen wird die Beschwerdegegnerin nach Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 26 ATSG und namentlich der Ausschlussgründe nach Art. 26 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 1.4; Urk. 2/1 S. 2; Urk. 6/419) noch zu befinden haben.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der grösstenteils unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren verlangt (Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass im Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung mangels gesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Im nichtstreitigen IV-rechtlichen Vorbescheidverfahren rechtfertigt sich auch keine analoge Anwendung des Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen ausnahmsweisen Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren (vgl. BGE 140 V 116 E. 3.4).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. August 2018 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2005 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat.
Über einen allfälligen Anspruch auf Verzugszinsen wird die Beschwerdegegnerin noch zu befinden haben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht