Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00858


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 26. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1970, verfügt über keine berufliche Ausbildung und war bis zum 31. Januar 2013 in einem 80 %-Pensum als Office-Mitarbeiterin bei der Y.___ sowie bis am 31. Dezember 2013 in einem 20 %-Pensum als Raumpflegerin bei der Z.___ tätig (Urk. 7/12 S. 5). Am 13April 2014 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte der Versicherten am 16. Januar 2015 (Urk. 7/38) Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche, welche mit Mitteilung vom 4. September 2015 (Urk. 7/49) mit dem Einverständnis der Versicherten abgeschlossen wurde. Seit dem 1. November 2015 ist sie bei der Universitätsklinik A.___ als Raumpflegerin in einem 35%-Pensum tätig (vgl. Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 19Oktober 2016 wies die IV-Stelle das Begehren um eine Invalidenrente ab (Urk. 7/76).

1.2    Am 3Juni 2018 (Urk. 7/80) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Beeinträchtigung ihrer Hände erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf Aufforderung der IV-Stelle vom 7. Juni 2018 (Urk. 7/82) hin reichte die Versicherte diverse medizinische Unterlagen ein (vgl. Urk. 7/85). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/88, Urk. 7/90) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3September 2018 (Urk. 7/94 = Urk. 2) unter Hinweis auf die beigelegten relevanten gesetzlichen Grundlagen (u.a. Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung) auf das Leistungsbegehren mangels wesentlicher Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation nicht ein.


2.    Die Versicherte erhob am 2Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3September 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf ihre Neuanmeldung einzutreten und ihr die gesetzlichen Leistungen nach dem Invalidenversicherungsgesetz zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2November 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 12. November 2018 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführerin nachträglich der von der IV-Stelle eingereichte Bericht von Dr. med. B.___ vom 22. Oktober 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis zugestellt.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete das am 3September 2018 (Urk. 2) verfügte Nichteintreten damit, dass eine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation nicht habe festgestellt werden können. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen sei von einer vorübergehenden Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Diese sei jedoch behandelbar und könne somit nicht berücksichtigt werden. Die diagnostischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine entzündlich-rheumatische Entwicklung und keine Anhaltspunkte für Kollagenese vorlägen (S. 1). Nach Durchführung von Physiotherapien, Infiltrationen und Operationen im September 2017 und Februar 2018 hätten die Einschränkungen verbessert werden können. In einer körperlich angepassten Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden können (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin sei ihr Gesundheitszustand offenkundig ein schlechterer als jener zum Zeitpunkt der Erstanmeldung. Damals sei ausschliesslich die Lendenwirbelsäule (LWS)-Problematik im Fokus gestanden. Aktuell seien jedoch eine Vielzahl weiterer Diagnosen hinzugetreten, wobei die Handbeschwerden prädominierten (S. 5 Rz 18). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die aktuell verschlechterte Situation lediglich vorübergehend sei, sei erwiesenermassen unzutreffend. Zudem müssten prognostische Einschätzungen bei derart komplexen Beschwerdebildern der materiellen Prüfung vorbehalten bleiben (S. 6 Rz 19).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die am 3. Juni 2018 unterschriebene und am 4. Juni 2018 bei ihr eingegangene Anmeldung (Urk. 7/80) eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdeführerin eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat.


3.    Der Beschwerdegegnerin lagen für die Beurteilung der rentenverweigernden Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/76) im Wesentlichen Berichte von Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, aus der Zeit von Oktober 2013 bis April 2016 (vgl. Urk. 7/16/4-5, Urk. 7/33/9, Urk. 7/53/5, Urk. 7/55/6-9, Urk. 7/65/4-7) und von der Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine und Innere Medizin FMH, aus der Periode Januar 2014 bis Januar 2016 vor (vgl. Urk. 7/16/2-3, Urk. 7/33/1-4, Urk. 7/53/1-3, Urk. 7/58, Urk. 7/60/1-2).

    In ihrem letzten der rentenabweisenden Verfügung vorangehenden Bericht vom 21. April 2016 (Urk. 7/65/4-7) diagnostizierte Dr. C.___ einzig ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (Ziff. 1.2) und führte dazu aus, die Beschwerdeführerin sei für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Vermeidung von Heben, Schieben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 15 kg und Vermeiden von langem Stehen sowie «in Inklinationsstellung der Lendenwirbelsäule» zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 2).

    Dr. D.___ nannte – gestützt auf einen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 24. Dezember 2015 (Urk. 7/60/3-4) - in ihrem letzten der rentenabweisenden Verfügung vorangehenden Bericht vom 11. November 2016 (Urk. 7/60/1-2) als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes sowie ein chronisch intermittierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom, einen Status nach distaler Metatarsale-I-Osteomie, ein laterales Kapselrelease und eine mediale Kapselraffung im linken Fuss, eine Vitiligo und ein Reizdarmsyndrom (S. 1).

    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner abschliessenden versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 6. Mai 2016 (Urk. 7/68 S. 7 f.) aus, unter Berücksichtigung aller vorliegenden Arztberichte sei der bekannte somatische Gesundheitsschaden eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beidseits ausgewiesen. Dieser sei stabil. Für eine behinderungsangepasste körperlich leichte und nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeit ohne häufiges Bücken oder Verharren in anderweitigen Zwangshaltungen des Rumpfes sei zweifellos die von Dr. C.___ angegebene Arbeitsfähigkeit von 100 % nachvollziehbar.

    Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 30 % in angestammter (Office Mitarbeiterin, Raumpflegerin) und von 100 % in angepasster Tätigkeit aus (vgl. Urk. 7/75 S. 1). Sie erwog dazu in ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/76), dass die Versicherte zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Office Mitarbeiterin und Raumpflegerin nicht mehr voll arbeitsfähig sei, aber in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ein Einkommen erzielen könnte, welches keine Erwerbseinbusse mit sich brächte. Im Einkommensvergleich stellte sie – gestützt auf das durchschnittliche Einkommen in den Jahren 2011 bis 2013 - auf ein Valideneinkommen von Fr. 47’901.-- und – gestützt auf Tabelle TA1 des Bundesamtes für Statistik über die Schweizerisches Lohnstrukturerhebung (LSE; Totalwert für Frauen, Hilfsarbeiten [Zentralwert]) - bei einem leidensbedingten Abzug von 5 % wegen des eingeschränkten Belastungsprofils auf ein Invalideneinkommen von Fr. 51'103.-- ab. Daraus resultierte somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. Urk. 7/74-76).


4.

4.1    Im Zug des Verfahrens bezüglich der Neuanmeldung vom 3. Juni 2018 (Urk. 7/80) legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen auf:

4.2    Dr. C.___ nannte – nach Einsicht in den MRI-Bericht vom 6. Januar 2017 von PD Dr. med. G.___ (Urk. 7/85/23) - in ihrem Verlaufsbericht vom 16Januar 2017 (Urk. 7/85/24-25) folgende Diagnosen (S. 1 f.; verkürzt wiedergegeben):

- Chronische Polyarthralgien beidseits mit/bei:

- differentialdiagnostisch: reaktiv, beginnender rheumatoider Arthritis, durch Überbeanspruchung bei der Arbeit

- keiner humoralen Aktivität

- negativer Rheumaserologie

- Chlamydienserologie ausstehend

- MRI Hände beidseits vom 6. Januar 2017: Bilaterale, linksbetonte Tendovaginitis der Sehne des Musculus extensor carpi ulnaris auf Höhe Processus styloideus ulnae mit angedeutetem kurzstreckigem Längsriss links sowie diskreter Tendovaginitis der Flexorsehne Digiti I-III rechts und Digiti I-II links jeweils auf Höhe Karpaltunnel bis MCP-Gelenke. Keine arthritischen Veränderungen, keine Usuren und Erosionen

- Chronische Parästhesien der Hände beidseits bei:

- Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom beidseits

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits

- Aktuell: Schmerzexazerbation neu mit Schmerzausstrahlung in den linken Oberschenkel ventral

4.3    Die Beschwerdeführerin legte sieben Berichte von Dr. med. H.___, aus der Zeit von Juni 2017 bis Mai 2018 der Neuanmeldung bei (Urk. 7/85/2-22). Im aktuellsten Bericht vom 11. Mai 2018 (Urk. 7/85/5-7) stellte Dr. H.___ folgende Diagnosen (S. 1 f.):

- Chronische Polyarthralgien beide Hände

- keine humorale Entzündungsaktivität

- RF, ANA, anti-CCP negativ

- MRI Hände beidseits vom 6. Januar 2017: bilaterale linksbetonte Tendovaginitis der Sehne des Musculus extensor carpi ulnaris auf Höhe Processus styloideus ulnae mit angedeutetem Längsriss sowie diskrete Tendovaginitis der Flexorsehne Dig. I-III rechts und I-II links Höhe Karpaltunnel bis MCP-Gelenke, keine arthritischen Veränderungen, keine Erosionen/Usuren

- Symptomatische beginnende Rhiz- und STT-Arthrose beidseits

- STT-Infiltration links vom 5. Dezember 2017 und 23. Februar 2018 mit gutem Effekt

- Infiltration CMC-I-Gelenke beidseits am 13. April 2018

- Sensibles Karpaltunnelsyndrom beidseits

- Status nach Karpaldachspaltung links am 7. September 2017, rechts am 2. Februar 2018

- Status nach Tendovaginitis stenosans Dig. II-IV links sowie II-V rechts

- Status nach Infiltration des Ringbandes A1 Dig. II-V rechts am 20. Februar 2018

- Cerviko-thorakales Schmerzsyndrom mit cervicocephalen Elementen

- segmentalen Dysfunktionen cervical und thorakal, regredient

- Myogelosen suboccipital persistierend

- aktuell wieder vermehrt symptomatisch

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits

- intermittierende Reizung der Wurzel L5 links (ENMG vom 22. Dezember 2015, Dr. E.___)

- Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz

- MRI LWS September 2013: Breitbasige Diskusprotrusion und Spondylarthrosen L4/5 mit geringer recessaler und foraminaler Einengung beidseits

- mediane Diskusprotrusionen und leichte Spondylarthrosen L5/S1 mit geringer foraminaler Einengung beidseits ohne eindeutige Irritation neuraler Strukturen

- MRI LWS 20. November 2014: Gegenüber Voruntersuchung neu Anulus fibrosus Riss L3/4 paramedian rechts ohne Tangierung neuraler Strukturen

- MRI LWS vom 13. Mai 2016: Unverändert

- Status nach CT-gesteuerter Epiduralinfiltration L4/5 am 21. Januar 2016

- lokale Steroidinfiltrationen Beckenkamm links am 21. Januar 2016 und Trochanter major links

- MRI LWS und untere BWS 19. Dezember 2017 mit foraminalen Engen L4/5 und L5/S1 beidseits ohne sichere Neurokompression trotz klinischem Verdacht auf eine Fussheberschwäche

- MTP I Arthrose links

- Status nach Halluxoperation rechts

- Verdacht auf Überlastung der Tibialis posterior Sehne links bei Knick- Senkfuss

- Anamnestisch: Reizdarmsyndrom

- Vitiligo

- Status nach Vitamin D-Mangel, aktuell suffiziert substituiert

    Dr. H.___ führte dazu aus, bei der Beschwerdeführerin stünden aktuell wieder vermehrt die initial vorhandenen Hand- und Fingergelenkschmerzen im Vordergrund. Seit der CTS-Operation seien zwar die Parästhesien verschwunden, jedoch seien nebst den symptomatischen STT- und Rhizarthrosen nun auch alle anderen Fingergelenke wieder symptomatisch. Klinisch und sonographisch habe sie an den Fingergelenken keine Synovitiden oder Tendovaginitiden eruieren können. Lediglich in beiden Handgelenken finde sich wenig vermehrte Flüssigkeit radiokarpal. Mittels der Labordiagnose hätten keine Anhaltspunkte für eine Kollagenose oder ein postentzündliches Geschehen wie beispielsweise eine Hepatitis eruiert werden können. Auch die Sprue-Serologie sei unauffällig. Die Ursache dieser Hand- und Fingergelenkschmerzen seien ihr nicht klar. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, habe sie die Beschwerdeführerin für die 30 % im Reinigungsdienst nun arbeitsfähig geschrieben, allerdings mit der Limitierung, dass sie nur leichte Arbeiten verrichten könne.


5.

5.1    Vorwegzuschicken ist, dass die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen – darunter diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 3/3), die Berichte von PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH Radiologie, vom 31. Mai 2018 und von Dr. H.___ vom 30. Juli und 23. August 2018 sowie von Dr. med. J.___ vom 7August 2018 (Urk. 3/3-5) – und der nach ergangener Nichteintretensverfügung erstellte Bericht von Dr. B.___ vom 22. Oktober 2018 (Urk. 8) für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, unbeachtlich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).

5.2    Aufgrund der vorgelegten Berichte ist offenkundig glaubhaft gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation verschlechtert hat. Neu finden sich im Gegensatz zur erstmaligen Rentenverweigerung chronische Polyarthralgien und symptomatische beginnende Rhiz- und STT-Arthrosen an beiden Händen, ein sensibles Karpaltunnelsyndrom an beiden Handgelenken und eine MTP I Arthrose links. Zudem persistieren beim cerviko-thorakalen Schmerzsyndrom Myogelosen und dieses ist aktuell wieder vermehrt symptomatisch. Daneben bestehen beim chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom foraminale Engen L4/5 und L5/S1 beidseits ohne sichere Neurokompression trotz klinischem Verdacht auf eine Fussheberschwäche (vgl. E. 4.2-3).

    Auf eine Neuanmeldung ist allerdings nicht bereits dann schon einzutreten, wenn eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht ist, sondern erst dann, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat oder wenigstens gewisse Anhaltspunkte dafür vorliegen (E. 1.2-3). Entscheidend dabei sind die zusätzlichen funktionellen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit.

5.3    Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich in den eingereichten Berichten Dr. C.___ weder zur Arbeitsfähigkeit noch zu allfälligen funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin äusserte (E. 4.2) und betreffend den von Dr. H.___ stammenden Berichten lässt sich lediglich demjenigen vom 11. Mai 2018 (E. 4.3) entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin wieder zu 30 % in ihrer Tätigkeit im Reinigungsdienst arbeitsfähig geschrieben hat mit der Einschränkung, dass nur leichte Arbeiten verrichtet werden können. Dies entspricht im Wesentlichen der Einschätzung, die bereits der rentenverweigernden Verfügung vom 19. Oktober 2016 zugrundelag. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde damals mit 30 % beziffert (vgl. E. 3). Zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. H.___ nicht.

5.4    Im Vordergrund der eingereichten medizinischen Unterlagen, die eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen sollen, stehen die gesundheitlichen Probleme der Hände. Dabei sind die von Dr. C.___ diagnostizierten Parästhesien wegen des Karpaltunnelsyndroms nach erfolgten operativen Eingriffen (Karpaldachspaltung links am 7. September 2017 und rechts am 2. Februar 2018) verschwunden (E. 4.2-3). Bezüglich der chronischen Polyarthralgien beider Hände liegen keine humoralen Entzündungsaktivitäten, keine arthritischen Veränderungen und keine Erosionen oder Usuren vor. Die RF-, ANA-, und anti-CCP-Werte waren negativ (vgl. Diagnose E. 4.3). Die erst beginnenden Rhiz- und STT-Arthrosen an beiden Händen konnten mit Infiltrationen mit gutem Effekt behandelt werden (vgl. Diagnose E. 4.3). Zudem konnten klinisch und sonographisch an den Fingergelenken weder Synovitiden noch Tendovaginitiden festgestellt werden und in der Labordiagnose fanden sich keine Anhaltspunkte für eine Kollagenose oder ein postentzündliches Geschehen. Ebenso war die Sprue-Serologie unauffällig. Ein objektivierbarer Befund für die Schmerzen an den Händen konnte nicht festgestellt werden und es blieb die Ursache denn auch für Dr. H.___ unklar (E. 4.3). Zusätzliche zu den anlässlich der ursprünglich rentenabweisenden Verfügung medizinisch beschriebenen funktionellen Einschränkungen oder Anhaltspunkte für eine wesentliche, dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Hände lässt sich den im Neuanmeldeverfahren eingebrachten Berichte jedenfalls nicht entnehmen und sie sind demnach nicht glaubhaft dargetan.

    Betreffend das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom fanden sich im MRI vom 19. Dezember 2017 keine Neurokompressionen. Funktionelle Ausfälle wurden - ebenso wenig wie über die anlässlich der ursprünglich rentenverweigernden Verfügung festgestellten hinausgehende Einschränkungen (E. 3) - folglich auch keine beschrieben (vgl. E. 4.2-3). Die zervikalen und thorakalen Dysfunktionen des zerviko-thorakalen Schmerzsyndroms zeigten sich regredient. Die diesbezüglichen Myogelosen (Muskelverhärtungen) konnten mittels lokalen Kortikosteroid- und Lidocain-Infiltrationen behandelt werden (Urk. 7/85/1-4 S. 4). Was die bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenverneinung bestehende (E. 3) Vitiligo und das Reizdarmsyndrom angeht, lässt sich den eingereichten medizinischen Berichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen (vgl. E. 4.2-3). Betreffend die im Zusammenhang mit einer Überlastung der Tibialis posterior Sehne links bei Knick-/Senkfuss stehenden Probleme ging Dr. H.___ davon aus, dass sich diese mit einer Schuheinlage lösen liessen (Urk. 7/85/12-14 S. 3). Die MTP I Arthrose links zeitigt keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

    Zudem legte die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen dem RAD vor. Dr. med. K.___ äusserte sich als einzige medizinische Fachperson zur Frage, ob es zu einer wesentlichen gesundheitlichen Veränderung gekommen ist, und legte diesbezüglich dar, dass nicht von einer dauerhaften Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes auszugehen sei – keine entzündlich-rheumatische Genese und keine Anhaltspunkte für eine Kollagenose - und die belastungsbedingte mögliche, latente Verschlechterung behandelbar sei (Urk. 7/87 S. 2).

5.5    Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin mit den im Verwaltungsverfahren eingereichten Berichten (E. 4.2-3) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Lerch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller