Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00862
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 3. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1967 geborene X.___ war zuletzt bis 2014 als wissenschaftliche Zeichnerin für das Y.___ tätig. Am 15. April 2009 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 21. November 2010, Urk. 6/31). Danach beschied sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Juni 2011 die voraussichtliche Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 6/40). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/44), verfügte die IV-Stelle am 20. Februar 2012 die Abweisung des Leistungsbegehren mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad (Urk. 6/50).
1.2 Am 20. Oktober 2017 (Eingangsdatum, Urk. 6/53) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug. In der Folge tätigte die IV-Stelle wiederum medizinische Abklärungen und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. April 2018 mit, es sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werde (Urk. 6/68). Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/72), verfügte die IV-Stelle am 29. August 2018 im angekündigten Sinn und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 [=Urk. 6/75]).
2. Dagegen liess die Versicherte am 3. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2018 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. November 2018 (Urk. 7) mitgeteilt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, es bestehe kein dauerhafter Gesundheitsschaden, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Eine psychiatrische Diagnose sei in den Akten nicht ausgewiesen und die Beschwerdeführerin befinde sich auch nicht in psychiatrischer Behandlung. Es bestehe eine rheumatologische Erkrankung, welche von der Beschwerdeführerin aber nicht ausreichend behandelt werde. Die Anerkennung einer invalidisierenen Erkrankung setze voraus, dass etablierte Therapieverfahren erfolglos geblieben seien. Da keine (ausreichende) Behandlung der Erkrankung stattfinde, sei auch eine medizinische Begutachtung nicht zielführend, da diese nur Therapieoptionen benennen könne, aber – mangels gesundheitlich feststehendem Zustand – die Leistungsfähigkeit nicht festlegen könne.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Urk. 1), sie habe 2014 nach 23 Jahren ihre Stelle als medizinische Illustratorin am Y.___ verloren, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Erkrankung ihre Arbeit nicht mehr habe erfüllen könne. Zuletzt sei sie zu 30 % angestellt gewesen, habe aber ihr Pensum bereits in den Jahren zuvor gesundheitsbedingt reduzieren müssen. Die seit 2009 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei augenfällig. Ihr behandelnder Rheumatologe schätze die Arbeitsunfähigkeit seit 2012 auf 70 %. Es sei daher aktenwidrig, wenn die Beschwerdegegnerin feststelle, es läge kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Zur Begründung dieser Arbeitsunfähigkeit spiele nebst der rheumatologischen auch eine psychiatrische Erkrankung eine Rolle. Eine psychiatrische Erkrankung habe die Beschwerdegegnerin, obwohl sie dazu verpflichtet sei, nicht überprüft. Eine weitergehende Behandlung der rheumatologischen Erkrankung sei ihr nicht zumutbar, da sie gewisse Medikamente nicht vertrage, an vielen chronischen Erkrankungen leide und auch niemanden habe, der sie nach der erschöpfenden Behandlung betreuen würde. Es lägen gesundheitliche Leiden mit invalidisierender Wirkung vor. Auf die anderslautende Einschätzung des RAD könne nicht abgestellt werden, da es an einer umfassenden polydisziplinären Abklärung, welche aufgrund der Polymorbidität der Beschwerdeführerin zwingend erforderlich sei, fehle.
3.
3.1 Ob eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich im Vergleich des Sachverhalts, wie er sich im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk. 6/50) präsentierte, mit jenem, welcher der nun angefochtenen Verfügung vom 29. August 2018 (Urk. 2) zugrunde liegt.
3.2 Der leistungsverneinenden Verfügung vom 20. Februar 2012 lag in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten vom 21. November 2010 (Urk. 6/31) zugrunde:
3.2.1 Die rheumatologische Gutachterin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte eine Minderbelastbarkeit des linken Knies mit/bei einer asymmetrischen Oligoarthritis aufgrund eines hochgradigen Verdachts auf Psoriasis-Arthritis/-Arthropathie und Funktionseinschränkungen in geringem Ausmass. Die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend, stellte sie eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung fest (Urk. 6/31/27). Die Gutachterin notierte, aufgrund der medizinischen Unterlagen sei eine Psoriasis-Arthritis etwa seit 2000 mit seit etwa acht Jahren bestehender rezidivierender Oligoarthritis im linken Kniegelenk bekannt. Im Bereich des Achsenorgans seien keine Psoriasis-Arthritis typischen Veränderungen zu erkennen. Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule seien auf eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance zurückzuführen. Manualmedizinisch könnten keine segmentalen Funktionsstörungen objektiviert werden und auch die konventionellen Röntgendarstellungen würden keine richtungsweisenden anatomischen Pathologien ergeben. Bildgebend seien im linken Kniegelenk nur gering ausgeprägte Veränderungen zu objektivieren, was angesichts der anamnestisch erfolgten 30-maligen Punktion des Kniegelenks mit immer wieder auftretenden arthritischen Reizzuständen erstaune. Dies insbesondere da keine Basistherapie durchgeführt werde. Zusammengefasst bestehe daher aus rheumatologischer Sicht lediglich eine reduzierte Belastbarkeit des linken Knies, welche im Längsschnitt aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke (Urk. 6/31/28-30). Bei der Psoriasis-Arthritis sei die Linderung der entzündungsbedingten Beschwerden sowie die Erhaltung der Gelenksfunktion und der allgemeinen Beweglichkeit oberstes Therapieziel. Hierfür kämen nebst physiotherapeutischer Behandlung auch operative Massnahmen in Betracht, welche im Falle der Beschwerdeführerin bei rezidivierenden Kniegelenksergüssen in Erwägung zu ziehen seien. Aus rheumatologischer Sicht sei die Installation einer Basistherapie zu empfehlen, welche bislang als einziges Mittel nachweisbar dazu in der Lage sei, eine Progression der Knorpel- und Knochendestruktion zu stoppen. Eine solche Therapie sei von der Beschwerdeführerin bislang abgelehnt worden (Urk. 6/31/30).
3.2.2 In psychiatrischer Hinsicht stellte Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin gebe an, sich psychisch gut zu fühlen. Während den Krankheitsschüben (der Psoriasis-Arthritis) komme es jedoch zu einer depressiven Stimmungslage, sie fühle sich alleine und leide darunter, nicht mehr sämtliche Aktivitäten ausüben zu können. Aus solchen Phasen komme sie jedoch schnell wieder heraus; sie habe ihr Schicksal akzeptiert und könne im Alltag gut damit umgehen. Sie habe Freude und Interessen; Suizidgedanken hätten sie noch nie geplagt. Da sie immer wieder unter Herzrasen leide, habe sie im letzten Jahr zur Abklärung einer Panik- und Angststörung einen Psychiater konsultiert. Dieser habe jedoch festgestellt, dass keine Hinweise auf eine Panik- oder Angststörung bestünden und das Herzrasen somatisch bedingt sei. Ängste habe die Beschwerdeführerin verneint (Urk. 6/31/32-33). Dr. A.___ hielt fest, aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Hinweise, welche auf eine Erkrankung oder eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit schliessen liessen. Insbesondere eine Depression könne ausgeschlossen werden. Zwar berichte die Beschwerdeführerin über Phasen mit depressiver Verstimmung, diese seien aber jeweils nur kurz und zu wenig ausgeprägt, um eine Depression zu diagnostizieren. Ebenso wenig liege eine Angststörung vor, da die Beschwerdeführerin Ängste verneine (Urk. 6/31/35).
3.2.3 Der internistische Gutachter Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte eine psoriasis guttata mit vorwiegendem Befall der Kopfhaut, des Gesässes und der unteren Extremitäten fest. Ansonsten habe sich der internistische Status unauffällig präsentiert, wobei anamnestisch rezidivierende paroxysmale Tachykardien bestanden hätten. Die kardiologischen Abklärungen hätten jedoch keine strukturelle Herzkrankheit ergeben. Die Blutwerte seien, mit Ausnahme einer diskret erhöhten Blutsenkung im Rahmen der Psoriasis, normal gewesen. Aufgrund der internistischen Diagnosen (vgl. auch Urk. 6/31/36) sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 6/31/39-40).
3.2.4 In der Gesamtschau kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der rheumatologischen Einschränkungen sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit um 20 % eingeschränkt sei. Internistisch und psychiatrisch ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/31/41).
3.3 Im Rahmen des aktuellen Verfahrens präsentiert sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
3.3.1 Am 26. September 2012 (vgl. provisorischer Austrittsbericht vom 26. September 2012, Urk. 6/52/1-5) begab sich die Beschwerdeführerin wegen einer paroxysmalen supraventrikulären Tachykardie ins Y.___. Die behandelnden Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich wegen eines erhöhten Herzschlages selbst eingewiesen. Seit 1990 sei eine AVKnoten-Reentry-Tachykardie mit seither 5maliger Episode bekannt. Die blutdruckstabile Patientin habe im EKG eine supraventrikuläre Tachykardie mit einer Herzfrequenz von 200/min gezeigt. Nach der Gabe von 6mg Adenosin sei sie in den Sinusrhythmus konvertiert und hernach hämodynamisch stabil gewesen.
3.3.2 Am 17. Dezember 2015 fand eine Kontrolle mit kontrastmittelverstärktem Ultraschall zur Abklärung einer Leberzyste statt (vgl. Bericht vom 24. Dezember 2015, Urk. 6/52/6-7). Die behandelnde Ärztin stellte fest, es seien drei simple Leberzysten im rechten Unterlappen zur Darstellung gekommen. Anhaltspunkte für eine Malignität bestünden nicht. Weitere Abklärungen seien nicht geplant, es seien aber gelegentliche sonographische Nachkontrollen durchzuführen.
3.3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, berichtete am 19. Oktober 2016 (Urk. 6/52/8), die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2005 gelegentlich in seiner Behandlung aufgrund einer entzündlich-rheumatischen Gelenkserkrankung. Im Laufe der letzten Jahre hätten die subjektiven Beschwerden, die durch die Gelenksentzündungen verursachten Behinderungen und die objektivierbaren Gelenksveränderungen zugenommen. Es seien jedoch noch nicht alle therapeutischen Optionen ausgeschöpft worden (zum Teil wegen schlechter Verträglichkeit).
3.3.4 Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Anmeldung (Urk. 6/53/6) an, durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fachpsychiatrisch behandelt zu werden. Dr. D.___ teilte am 9. November 2017 mit, dass sie die Beschwerdeführerin nie behandelt habe (Urk. 6/58/6). Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit, dass sie versehentlich die falsche Ärztin angegeben habe und tatsächlich durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt werde (Urk. 6/60/1). Dr. E.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2018 telefonisch mit, dass sich die Beschwerdeführerin schon lange nicht mehr in ihrer Behandlung befinde und überhaupt nur kurzzeitig eine Behandlung stattgefunden habe. Sie habe der Beschwerdeführerin bereits mitgeteilt, dass sie sie nicht mehr als Ärztin angeben solle (Urk. 6/63). Einen Arztbericht verfasste Dr. E.___ folglich nicht. Am 5. März 2018 (Eingangsdatum) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich derzeit nicht in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 6/65).
3.3.5 Im Bericht vom 13. Dezember 2017 (Urk. 6/61/6-7) führte Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Erschöpfungsdepression mit Angststörung (seit 2014), eine Psoriasisarthropathie mit rezidivierenden Gonarthritiden und eine beidseitige Coxarthrose auf. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine AV-Knoten-Reentry-Tachykardie, eine Psoriasis guttata und ein seborrhoisches Ekzem. Er führte aus, es bestehe eine depressive Grundstimmung ohne suizidale Gedanken. Die Arbeitsunfähigkeit habe von 1990 bis 2014 anamnestisch 50-70 % betragen. Seit 2014 bestehe eine Arbeitslosigkeit. Die künftige Arbeitsfähigkeit könne von ihm nicht prognostiziert werden.
3.3.6 Im Bericht vom 23. März 2018 (Urk. 6/66/1-8) teilte Dr. C.___ mit, die (rheumatologische) Situation sei weitgehend identisch mit jener aus seinem Bericht aus dem Jahr 2009. Die Entzündung habe sich jedoch weiter ausgedehnt und betreffe nun insbesondere die Hand- und Fingergelenke. Immer wieder würden auch Arthritis-Schübe in den Knien auftreten. Nach Angabe der Patientin sei 2015 ein Burnout mit Panikattacken aufgetreten. Eine danach aufgenommene psychiatrische Behandlung sei nach drei Sitzungen abgebrochen worden. Aus Angst vor möglichen Nebenwirkungen habe sich die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht zu einer Basistherapie der Psoriasis-Arthritis entscheiden können. Es werde situativ Ponstan eingenommen sowie homöopathische Mittel verwendet. Aktuell seien beide Radiokarpalgelenke und alle Fingergrundgelenke geschwollen. Es bestehe eine Synovitis der Ellbogen und Kniegelenke mit wahrscheinlicher Ergussbildung. Radiologisch bestünden eine Abnutzung (Usur) im linken Kniegelenk und Veränderungen im Sinne einer Psoriasis-Arthropathie im rechten Radiokarpalgelenk, die Fingergelenke seien unauffällig. Glücklicherweise seien damit destruierende Veränderungen nur am rechten Handgelenk und am linken Knie dokumentiert. Leider sei es bislang nicht möglich gewesen eine Basistherapie zu installieren; die Beschwerdeführerin befürchte hier Nebenwirkungen. Er weise sie jedoch regelmässig darauf hin, dass die Behandlung nicht adäquat erfolge. Die Ablehnung der Therapie hänge seiner Ansicht nach zweifellos mit der psychischen Konstitution der Beschwerdeführerin zusammen, zu der er sich mangels fachlicher Kompetenz jedoch nicht äussern könne.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin respektive dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk. 6/50) bis zum Erlass der Verfügung vom 29. August 2018 (Urk. 2) eine anspruchsrelevante Änderung erfahren haben.
4.2 In psychiatrischer Hinsicht konnte Dr. A.___ 2010 keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung finden. Er stellte fest, dass die Beschwerdeführerin gelegentlich – aufgrund der rheumatischen Krankheitsschübe – depressiv verstimmt sei, befand dies aber als ungenügend ausgeprägt für die Diagnose einer Depression. Ebenso wenig fanden sich Hinweise für eine Angststörung (vgl. E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin selbst gibt an, 2015 ein Burnout mit Panikattacken erlitten zu haben. Eine fachärztliche Diagnose hierzu liegt nicht vor, da sich die Beschwerdeführerin nicht fachpsychiatrisch behandeln liess und lässt. Die vor einigen Jahren initiierte Behandlung wurde nach kurzer Zeit wieder abgebrochen und liess keine medizinische Einschätzung zu (vgl. E. 3.3.4). Auf die fachfremde Diagnose einer Erschöpfungsdepression durch Dr. F.___ kann bereits mangels fachärztlicher Qualifikation nicht abgestellt werden, andererseits beschreibt auch er (nach wie vor) lediglich eine depressive Grundstimmung (vgl. E. 3.3.5). Ebenso wenig vermag die (explizit als fachfremd deklarierte) Feststellung von Dr. C.___, die Behandlungsweigerung der Beschwerdeführerin stehe in einem Zusammenhang mit deren psychischer Konstitution (vgl. E. 3.3.6), eine psychische Gesundheitsschädigung zu begründen. Zusammengefasst lassen sich den aufliegenden Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass sich seit der Begutachtung im Jahr 2010 eine anspruchsrelevante Änderung des psychischen Gesundheitszustandes ergeben hätte. Dies gilt umso mehr, als seither auch keine namhafte psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hat und keine fachpsychiatrischen Diagnosen vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, in dieser Konstellation – in welcher sich die Beschwerdeführerin nicht psychiatrisch behandeln lässt und mit Ausnahme ihrer eigenen Angaben und fachfremd geäusserter Verdachtsdiagnosen keine Hinweise auf ein relevantes psychisches Krankheitsgeschehen vorliegen – weiterführende medizinische Abklärungen zu veranlassen.
4.3 In Bezug auf die Diagnose einer AV-Knoten-Reentry-Tachykardie ist festzustellen, dass diese seit 1990 bekannt ist und im Gutachten aus dem Jahr 2010 berücksichtigt wurde, ihr aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurde (vgl. E. 3.2.3). Seither hat die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich eine weitere Episode erhöhten Herzschlages erlebt, welche gut und unverzüglich behandelt werden konnte (vgl. E. 3.3.1). Eine Änderung des diesbezüglichen Sachverhaltes ist nicht ausgewiesen, zumal auch Dr. F.___ nicht von einem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgeht (vgl. E. 3.3.5). Die neuerdings festgestellten Leberzysten wiesen keine Malignität auf und waren nicht weiter behandlungsbedürftig (vgl. E. 3.3.2), weshalb eine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit daraus nicht ersichtlich ist.
4.4 Die rheumatische Erkrankung vor dem Hintergrund einer Psoriasis-Arthritis war bereits in der Begutachtung 2010 bekannt. Dabei wurde festgestellt, dass wiederholt entzündliche Schübe auftreten würden, weshalb die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als um 20 % eingeschränkt erachtet wurde (E. 3.2.1). Während damals ein Krankheitsgeschehen am linken Knie im Vordergrund stand, besteht aktuell vorwiegend eine Schwellung der Handgelenke und Finger (vgl. E. 3.3.6). Eine massgebliche Veränderung der rheumatologischen Situation kann darin jedoch nicht erblickt werden; dies umso weniger, als Dr. C.___ die Situation im Vergleich zu seinem Bericht aus dem Jahr 2009 als weitgehend identisch beschreibt. Hinweise auf eine höhere Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit sind daher nicht ausgewiesen. Die im Bericht von Dr. F.___ erwähnte Coxarthrose (vgl. E. 3.3.5) findet sich im fachärztlichen Bericht von Dr. C.___ nicht (E. 3.3.6), weshalb sich eine solche nicht bestätigen lässt.
4.5 Es bleibt anzumerken, dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Behandlung der Psoriasis-Arthritis der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre. So weist insbesondere Dr. C.___ darauf hin, dass eine weiterführende Therapie indiziert sei und die derzeitige Behandlung nicht adäquat erfolge (vgl. E. 3.3.6). Als Grund für die Ablehnung der erwähnten Therapieoptionen nennt er (ausdrücklich als solche deklarierte) fachfremde Gründe im Sinne der psychischen Situation der Beschwerdeführerin. Eine psychiatrische Erkrankung wurde im Gutachten aus dem Jahr 2010 ausdrücklich verneint und auch aktuell lässt sich eine relevante psychiatrische Krankheit nicht bestätigen (vgl. E. 4.2). Umso weniger kann damit die Unzumutbarkeit einer rheumatologischen Behandlung begründet werden.
Auch das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Angeführte vermag nicht zu überzeugen. Dem Bericht von Dr. C.___ kann zwar entnommen werden, dass einige Therapieoptionen schlecht verträglich gewesen seien (vgl. E. 3.3.3; wobei unklar bleibt, ob die Unverträglichkeit subjektiv oder objektiv begründet war). Dies weist jedoch nicht auf eine generelle Unverträglichkeit (sämtlicher) möglicher Behandlungsoptionen hin, zumal Dr. C.___ eine weiterführende Behandlung ausdrücklich und seit langem als indiziert erachtete (vgl. E. 3.3.6). In seinem Bericht, wie auch den Berichten der übrigen Ärzte, finden sich keinerlei Hinweise, welche eine Behandlung unzumutbar erscheinen liessen. Von der Beschwerdeführerin angeführte aber nicht ärztlich gestützte Mutmassungen über die Unverträglichkeit respektive Unzumutbarkeit einer medizinischen Behandlung sind daher unbeachtlich. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin alleine wohnt, eine Behandlung für unzumutbar erscheinen lassen. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (vgl. E. 1.3) ist die Beschwerdeführerin daher gehalten, die ihr zumutbaren Behandlungsoptionen wahrzunehmen.
4.6 In Anbetracht der aufliegenden Akten ist weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes oder dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung ihres RAD (vgl. Urk. 6/67/5) abstellte und sowohl die Therapierbarkeit der gesundheitlichen Einschränkungen für zumutbar hielt, als auch keinen (weiter) invalidisierenden Gesundheitsschaden für ausgewiesen erachtete.
Die Beschwerdegegnerin hat in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes den medizinischen Sachverhalt unter Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte ausreichend abgeklärt. Dass sich gestützt darauf keine anspruchsrelevante Änderung respektive keine invalidisierende Gesundheitsschädigung erstellen lässt, führt zu keiner weiteren Abklärungspflicht ihrerseits. Weitere Abklärungen sind daher, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht angezeigt.
5. Mit Blick auf die Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier