Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00863


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 23. Januar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, meldete sich erstmals am 13. Mai 2014 unter Hinweis auf die Folgen eines am 29. Juni 2013 erlittenen Autounfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und zog insbesondere die Akten der Suva (Urk. 8/10; Urk. 8/22; Urk. 8/26) bei. Diese stellte die Leistungen per 30. November 2014 ein (vgl. Verfügung vom 10. November 2014, Urk. 8/22/16-17; Einspracheentscheid vom 13. April 2015, Urk. 8/26/19-26). Mit Verfügung vom 24. September 2015 (Urk. 8/29) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten.

1.2    Am 29. Juni 2018 meldete sich der Versicherte unter Beilage eines ärztlichen Berichts (Urk. 8/31) sowie unter Hinweis auf psychische Probleme erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/32 S. 6 Ziff. 6.1; Urk. 8/33).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/38; Urk. 8/42) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 8/45 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein.


2.    Der Versicherte erhob am 3. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und den Anspruch auf eine Invalidenrente abzuklären (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

1.5    Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, es hätten keine Veränderungen festgestellt werden können. Den ärztlichen Berichten von med. pract. Y.___ könnten keine medizinischen Aspekte entnommen werden, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes aus versicherungsmedizinischer Sicht darstellen würden. Beim Bericht vom 13. Mai 2018 handle es sich in diversen Passagen um eine Kopie des Arztberichtes aus dem Jahr 2014. Auf das neue Gesuch könne deshalb nicht eingetreten werden (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), sein psychischer Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2015 massiv verschlechtert und es sei eine psychische Verwahrlosung festzustellen. Die Hoffnungen von 2014 auf eine psychische Erholung hätten sich nicht erfüllt. Seit dem Jahr 2016 sei er psychisch regelrecht eingebrochen. Dabei trete der im Jahr 2013 erlittene Unfall in den Hintergrund. Massgebend zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes hätten neben einem offensichtlich inneren psychischen Krankheitsverlauf folgende Umstände beigetragen: Der sich progredient massiv verschlechternde Gesundheitszustand der Ehefrau, welche heute praktisch zu einem Pflegefall geworden sei, die zunehmend schwierigere Betreuung des an Epilepsie erkrankten Sohnes und der frühe Krebstod der Tochter im August 2016. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes existiere allein das Arztzeugnis von med. pract. Y.___. Dieser bestätige eine Arbeitsunfähigkeit, äussere sich jedoch nicht zu den Ursachen und den Veränderungen seit dem Jahr 2015. Die geltend gemachten Umstände seien allerdings rechtserhebliche Sachumstände, welche eine Prüfung einer allfälligen Invalidität erfordern würden. Dies könne nur durch eine psychiatrische Begutachtung erfolgen. Die Umstände seit der Ablehnung im Jahr 2014 hätten sich massiv und dramatisch verändert (S. 3 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materiellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.


3.

3.1    Bei der letztmaligen materiellen Prüfung, in deren Rahmen ein Leistungsanspruch verneint wurde (vgl. Verfügung vom 24. September 2015, Urk. 8/29), stellte sich die massgebende medizinische Aktenlage wie folgt dar:

3.2    Die am 29. November 2013 im Z.___ durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) zeigte keine traumatischen oder posttraumatischen Veränderungen und keine Neurokompression, sondern einzig eine diskrete Dilatation der Canalis centralis des Rückenmarks auf Höhe C6/7 mit einer leichten Hydromyelie (vgl. Bericht vom 29. November 2013, Urk. 8/22/59).

3.3    Dr. med. Dr. sc. nat. A.___, Fachärztin für Neurologie, führte mit Bericht vom 15. Januar 2014 (Urk. 8/22/45-46) aus, dass der Beschwerdeführer Befunde bei einem ungünstigen Verlauf nach einem HWS-Beschleunigungstrauma und einem Schädelhirntrauma zeige. Inwieweit die psychische Belastung des Beschwerdeführers durch den Zustand der Ehefrau, die auch gerne in ihr Heimatland zurückgehen möchte, sowie der Arbeitslosigkeit und der Geldsorgen für den aktuellen Zustand mitverantwortlich sei, könne sie nicht beurteilen (S. 2).

3.4    Am 3. Februar 2014 erfolgte ein Ambulantes Assessment in der B.___ (vgl. Bericht vom 10. Februar 2014, Urk. 8/22/71-75). Dabei wurde festgestellt, dass sich insgesamt beträchtliche rehabilitations- oder eingliederungsrelevante Faktoren im sozialen Umfeld ergäben, welche sich negativ auf den Heilungsprozess auswirken könnten (S. 3). Es werde eine psychologische Beurteilung und Behandlung sowie eine intensivierte ambulante Therapie empfohlen. Der Beschwerdeführer zeige eine mässige Leistungsbereitschaft. Die Befundlage sei somatisch nur wenig ergiebig (S. 4).

3.5    Das am 20. Mai 2014 im Z.___ erfolgte MRI des Neurocraniums war unauffällig und ergab keinen Hinweis für eine traumatische oder posttraumatische Läsion. Es zeigten sich keine Durchblutungsstörungen oder Hinweise für eine frische oder alte Einblutung. Es wurden regelrechte Signale der Hirnstrukturen festgestellt (vgl. Bericht vom 20. Mai 2014, Urk. 8/22/39).

3.6    Mit Bericht vom 4. Juni 2014 (Urk. 8/12/1-5) nannte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5):

- Autounfall vom 29. Juni 2013 mit/bei:

- kraniozervikalem Beschleunigungstrauma (KZBT) Quebec-Task-Force (QTF) II

- Hyposensibilität parietal rechts

- leichtgradige Schwerhörigkeit beidseits, rechtsbetont

- Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose (ED) Februar 2008

- normale MRI-Untersuchung der HWS und des Schädels

- psychosoziale Dekompensation in Überlastungssituation

    Sodann führte er die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 5):

- Verdacht auf koronare Herzkrankheit, kein Nachweis von koronaren Verkalkungen (Computertomographie vom 4. November 2010)

- lumbales spondylogenes Syndrom

- Status nach Hepatitis B, 2000

- Schmerzen Unterbauch linksbetont

- grenzwertige Hyperlipidämie, ED Januar 2007

- Diabetes mellitus Typ 2, ED Februar 2008

- unauffällige Koloskopie März 2007, Verdacht auf Colon irritabile, innere Hämorrhoiden Stadium I-II (Proktoskopie vom Februar 2013)

- kleine, axial gleitende Hiatushernie mit deutlich chronischen Refluxspuren

    Es erfolge eine regelmässige wöchentliche psychotherapeutische Behandlung. Die Prognose sei abhängig vom weiteren Verlauf (S. 2 Ziff. 1.4-1.5). Seit dem Unfallereignis bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Einschränkungen bestünden aufgrund der psychosozialen Belastungssituation, die Frau sei schwer krank, in der Türkei seit Verletzungen Autounfall sowie den eigenen Beschwerden. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit und Fahrtauglichkeit seien im Rahmen der posttraumatisch ausgelösten Belastungsreaktion mit depressiver Grundstimmung eingeschränkt (S. 2 Ziff. 1.7, S. 4).

3.7    Med. pract. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 15. September 2014 (Urk. 8/18/6-9) eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1). Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 7. Juli 2014 (S. 1 Ziff. 1.2). Seit dem erlittenen Autounfall bestehe eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden klar depressive Symptome wie Stimmungstief, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, deutliche Vergesslichkeit, schwere Ängste, Ein- und Durchschlafstörungen, ein Mangel an Antrieb und eine leichte Erschöpfbarkeit. Zudem bestünden Albträume, Nervosität, Selbstunsicherheit sowie teilweise Panikattacken und eine Übererregung. Der Beschwerdeführer könne sich zwar nicht an das Unfallereignis erinnern und habe keine klaren Backflashs. Der Symptomkomplex deute jedoch auf eine PTBS hin, weshalb zumindest eine Verdachtsdiagnose zu stellen sei. Trotz Intensivierung der Behandlung zeige sich nur bedingt eine Verbesserung des Zustandsbildes. Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsunfähig. Eine stationäre Therapie stehe immer wieder zur Diskussion, sei jedoch bisher noch nicht durchgeführt worden. Die Prognose scheine ungünstig (S. 2 Ziff. 1.4). Es erfolge eine psychotherapeutische Behandlung in kognitiver Verhaltenstherapie im wöchentlichen Setting (S. 3 Ziff. 1.5).

3.8    Am 27. Oktober und 7. November 2014 erklärte Suva-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, dass keine objektivierbaren unfallbedingten strukturellen Läsionen nachweisbar seien (vgl. Urk. 8/22/26; Urk. 8/22/28).

3.9    Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, informierte mit Bericht vom 1. Dezember 2014 (Urk. 8/22/21-22) über die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers. Dieser zeige lediglich eine sprachliche Gedächtnisschwäche sowie eine quantitativ leicht eingeschränkte nicht-sprachliche Ideenproduktion. Qualitative Auffälligkeiten seien nicht feststellbar. Insgesamt würden die Befunde und die subjektiven Beschwerden gut mit der derzeitigen schwierigen psychosozialen Situation und der depressiven Symptomatik korrelieren. Kognitive Befunde als residuelle Folgen des Verkehrsunfalles würden sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen. Die psychische Problematik (Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle bereits vor dem Unfallereignis, finanzielle Schwierigkeiten, Erkrankung der Ehefrau, der Tochter und des Sohnes, räumliche Trennung von der Ehefrau und dem Sohn, die in ihre Heimat zurückgekehrt seien) stehe derzeit im Vordergrund (S. 2).

3.10    Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2015 erwähnte Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die beim Unfall vom 29. Juni 2013 erlittene HWS-Distorsion, welche als reine Unfallfolge anzusehen sei und daher mit der Suva koordiniert werden könne. Es werde sodann ein deutlicher sozialer Rückzug angegeben, während gleichzeitig von einer Steigerung der Sauna- und Badbesuche gesprochen werde. Die genannten Konzentrations-, Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen hätten in der Untersuchung bei Dr. E.___ nicht bestätigt werden können. Kognitive Befunde als Folgen des Verkehrsunfalles würden sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen. Zudem werde auf die schwierige psychosoziale Situation hingewiesen. Befundhinweise für plötzliche Panikattacken seien ebenfalls nicht geschildert worden. Der Beschwerdeführer sei vom 29. Juni 2013 bis 30. November 2014 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei zu erwarten (vgl. Urk. 8/27 S. 5 f.).

3.11    Eine ergänzende psychiatrische RAD-Stellungnahme durch med. pract. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte gleichentags. Dieser gab an, dass die Verdachtsdiagnose einer PTBS ohne Flashbacks nicht nachvollziehbar sei. Der psychopathologische Befund sei schwer zu werten. Die angegebenen Konzentrations-, Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen würden nicht quantifiziert. Die teilweisen Panikattacken würden nicht erläutert. Zudem bleibe unklar, ob die Störung nicht teilweise auf die hohe sedierende Medikation zurückzuführen sei. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung sei nicht belegt. Der ausführliche neuropsychologische Bericht von Dr. E.___ beschreibe einige psychosoziale Belastungen und zeige keine gravierenden neuropsychologischen Befunde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vielfältigen psychosozialen Belastungen depressive Symptome zeige. Diese seien jedoch nicht invaliditätsrelevant. Eine eigenständige mittelgradige Depression liege nicht vor (vgl. Urk. 8/27 S. 6 f.).


4.

4.1    Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 24. September 2018 (Urk. 2) folgender medizinischer Bericht vor:

    Med. pract. Y.___ diagnostizierte mit Bericht vom 13. Mai 2018 (Urk. 8/31) eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) und äusserte den Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F43.1). Seit dem erlittenen Autounfall bestehe eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden klar depressive Symptome wie Stimmungstief, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, deutliche Vergesslichkeit, schwere Ängste, Ein- und Durchschlafstörungen, ein Mangel an Antrieb und eine leichte Erschöpfbarkeit. Zudem bestünden Albträume, Nervosität, Selbstunsicherheit sowie teilweise Panikattacken und eine Übererregung. Der Beschwerdeführer könne sich zwar nicht an das Unfallereignis erinnern und habe keine klaren Backflashs. Der Symptomkomplex deute jedoch auf eine PTBS hin, weshalb zumindest eine Verdachtsdiagnose zu stellen sei. Trotz Intensivierung der Behandlung habe sich nur bedingt eine Verbesserung des Zustandsbildes gezeigt. Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsunfähig. Eine stationäre Therapie stehe immer wieder zur Diskussion, sei jedoch bisher noch nicht durchgeführt worden. Die Prognose sei ungünstig. Es erfolge eine psychotherapeutische Behandlung in kognitiver Verhaltenstherapie im zweiwöchentlichen Setting (S. 1 f.).

4.2    Mit RAD-Stellungnahme vom 10. Juli 2018 erkannte Dr. med. H.___, praktische Ärztin, dass ein Vergleich der Anamnese sowie der Befunde und Diagnosen im Bericht vom 15. September 2014 des behandelnden Psychiaters med. pract. Y.___ mit denjenigen im Bericht vom 13. Mai 2018 keine medizinischen Aspekte ergebe, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar begründen würden. Es sei mehrheitlich eine wörtliche Übernahme grösserer Passagen des Berichtes aus dem Jahr 2014 erfolgt (vgl. Urk. 8/37 S. 2).


5.

5.1    Mit dem seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eingereichten ärztlichen Bericht von med. pract. Y.___ (vorstehend E. 4.1) vermag der Beschwerdeführer keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. So stellt med. pract. Y.___ dieselben Diagnosen wie bereits im September 2014 und erhebt den fast identischen psychopathologischen Befund. Auch seine Ausführungen zur Anamnese stimmen – grösstenteils wortwörtlich – überein. Bereits damals erachtete er den Beschwerdeführer als seit dem Unfallereignis durchgehend vollständig arbeitsunfähig. Auch Art und Umfang der psychotherapeutischen und -pharmakologischen Behandlung sind weitestgehend unverändert geblieben mit dem einzigen Unterschied, dass zuvor ein wöchentliches psychotherapeutisches Setting stattfand, welches nun lediglich noch im zweiwöchentlichen Rahmen erfolgt. Die grundsätzliche Notwendigkeit einer stationären Behandlung wurde ebenfalls bereits erwähnt (vgl. Urk. 8/18/6-9 S. 1 ff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4; Urk. 8/31 S. 1 f.). Aus medizinischer Sicht wird mit diesem Bericht somit keinerlei Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht.

5.2    Im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung erachtete die Beschwerdegegnerin mangels eines relevanten unfallfremden Leidens den Entscheid der Unfallversicherung als massgebend (vgl. Urk. 8/27 S. 5 ff.; Urk. 8/29 S. 2). Für eine seither in somatischer Hinsicht eingetretene Veränderung ergeben sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so wurde damals ein allfälliges Leiden gestützt auf die RAD-Stellungnahme von med. pract. G.___ insbesondere aufgrund der vielfältigen psychosozialen Belastungsfaktoren als nicht invaliditätsrelevant beurteilt (vgl. Urk. 8/27 S. 6 f.). Dabei war nebst der angespannten finanziellen Situation bereits bekannt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers krank war, der Sohn an Epilepsie leidet und die Tochter an Brustkrebs erkrankt ist (vgl. Urk. 8/12/1-5 S. 2 Ziff. 1.7; Urk. 8/22/21-22 S. 1 f.; Urk. 8/22/45-46 S. 2; Urk. 8/22/71-75 S. 3). Erstaunlicherweise äusserte sich der behandelnde Psychiater med. pract. Y.___ hierzu in keinem seiner Berichte. Im Zusammenhang mit diesen vom Beschwerdeführer nun für seine Verschlechterung geltend gemachten Umstände
(vgl. Urk. 1 S. 3 f.) ist aktenkundig einzig ausgewiesen, dass die Tochter zwischenzeitlich im August 2016 verstorben ist (vgl. Urk. 8/35). Inwiefern sich dies möglicherweise auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwer-deführers ausgewirkt hat, wird von medizinischer Seite her nicht beleuchtet. Allein der Umstand des Todes genügt (noch) nicht zur Glaubhaftmachung einer rechtserheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes.

5.3    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf daher auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhaltes (vorstehend E. 1.5).

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

6.2    Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 (Urk. 10) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt.

    Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ermessenweise mit Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans