Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00864


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 5. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1. Die 1983 geborene X.___ meldete sich am 1. Oktober 2002 unter Hinweis auf eine durchgemachte Kinderlähmung im Alter von drei Jahren und eine anschliessende Wachstumsstörung am linken Fuss bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nachdem sämtliche berufliche Massnahmen erfolglos geblieben waren, sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2004 rückwirkend per 1. Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 95% eine ganze Rente zu (Urk. 6/78). Nach der Geburt ihres Sohnes wurde der Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 2007 rückwirkend ab 1. Dezember 2006 zusätzlich eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 6/104). Im Zuge einer im August 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/109-110) veranlasste die IV-Stelle eine erstmalige polydisziplinäre (internistische, orthopädische, neurologische, psychiatrische) Begutachtung, durchgeführt durch das Zentrum Y.___ (Expertise vom 3. Januar 2012, Urk. 6/136). In der Folge informierte die IV-Stelle die Versicherte mit Mitteilung vom 13. Februar 2012, dass sie aufgrund eines unveränderten Invaliditätsgrades weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 6/139). Im April 2015 leitete die IV-Stelle eine erneute Rentenrevision ein (Urk. 6/145) und zog Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6/147 und Urk. 6/157). Des Weiteren holte sie Arztberichte (Urk. 6/149, Urk. 6/152 und Urk. 6/155) sowie Abrechnungen über die vorübergehende Telefonberatungstätigkeit der Versicherten (Urk. 6/150) ein und führte am 9. Juni 2015 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 6/158). Nach mehreren Standortgesprächen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 24. Mai 2016 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/162). Anschliessend verlangte sie weitere Arztberichte ein (Urk. 6/164 und Urk. 6/166) und liess die Versicherte durch das Zentrum Z.___ bidisziplinär (orthopädisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 16. November 2016, Urk. 6/177). Danach versuchte die IV-Stelle die Versicherte erneut einzugliedern. Mit Mitteilung vom 18. Mai 2017 stellte sie die Massnahmen ein, da sich die Versicherte aus gesundheitlichen und privaten Gründen nicht in der Lage gefühlt habe, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 6/190). Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente wegen ihres verbesserten Gesundheitszustands in Aussicht (Urk. 6/194). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Juni und am 6. Juli 2017 Einwände (Urk. 6/195 und Urk. 6/198). Diese veranlassten die IV-Stelle am 20. März 2018 zur Durchführung einer erneuten Haushaltsabklärung (Urk. 6/206). Nach diesbezüglicher Stellungnahme der Versicherten vom 30. April 2018 (Urk. 6/202) und ihrer Äusserung zu allfälligen Eingliederungsmassnahmen vom 16. August 2018 (Urk. 6/205) wurde die Rente mit Verfügung vom 3. September 2018 auf Ende des folgenden Monats aufgehoben (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 3. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2018 beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, ihr sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. November 2018 angezeigt wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Motivsubstitution gewährt (Urk. 8), welche die Beschwerdeführerin wahrnahm (Stellungnahme vom 20. März 2020, Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.5    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31)

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausweislich des bidisziplinären Gutachtens verbessert habe. Weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht lägen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Seit Juli 2015 sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Ein Revisionsgrund bestehe aufgrund der im November 2014 aufgenommenen Erwerbstätigkeit als Telefonberaterin im ersten Arbeitsmarkt bei der A.___ in Deutschland. Dabei verdiene die Beschwerdeführerin ein erheblich höheres Einkommen als das bei der Rentenberechnung berücksichtigte jährliche Invalideneinkommen von Fr. 2'400.-- im geschützten Rahmen. Im Umfang dieser Revision könne auch der Status auf 50 % erwerbstätig und 50 % im Haushalt tätig geändert werden. Nach Durchführung des neuen Einkommensvergleichs bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 18.43 % kein Anspruch mehr auf eine Rente. Da die Beschwerdeführerin weder über 55 Jahre alt sei noch seit über 15 Jahren eine Rente beziehe, müssten vor der Rentenaufhebung nicht zwingend Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass kein Revisionsgrund ausgewiesen sei. Es liege keine Änderung des erwerblichen Sachverhalts vor. Den in Heimarbeit ausgeübten Arbeitsversuch habe sie nach kurzer Zeit wieder abbrechen müssen, da sie mit den Anforderungen überfordert gewesen sei. Sie habe nur kurz einen nennenswerten Verdienst erzielen können. Somit dürfe auch kein Statuswechsel durchgeführt werden. Zudem habe die bidisziplinäre Begutachtung ergeben, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe. Wegen diverser Mängel könne aber überhaupt nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Des Weiteren beziehe sie mithin seit über 15 Jahren eine Rente. Angesichts der gescheiterten Erstausbildung und der selbst an einem geschützten Arbeitsplatz nicht aufrechterhaltenen Tätigkeit sei in diesem Einzelfall davon auszugehen, dass die Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch-theoretisch vorhandenen Leistungsfähigkeit weiterhin entgegenstünden (Urk. 1).


3.

3.1    Der Verfügung vom 27. August 2004 (Urk. 6/78) liegt im Wesentlichen der Bericht der IV-Berufsberatung vom 1. Oktober 2003 zugrunde (Urk. 6/55).

3.2    Im Bericht vom 1. Oktober 2003 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Handelsschule per 1. Juni 2003 abgebrochen habe. In der Besprechung vom 12. Juni 2003 mit der Beschwerdeführerin, Herrn B.___ (Jugendwohngruppe C.___) und Frau D.___ (Pro Infirmis) sei erkennbar geworden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der stark eingeschränkten Belastungsfähigkeit dem Druck nicht mehr gewachsen gewesen sei. Neben der Ausbildung hätten familiäre Probleme im Mittelpunkt gestanden. Es sei vereinbart worden, dass Frau D.___ sich um einen geschützten Arbeitsplatz und die Fürsorge kümmere. Die IV-Stelle prüfe die Rentenfrage. Solange eine Tagesstruktur vorhanden sei, werde die Beschwerdeführerin weiterhin von Herrn B.___ betreut. Seit dem 11. August 2003 arbeite die Beschwerdeführern an einem geschützten Arbeitsplatz mit einem 50%-Pensum im Ausbildungs- und Dienstleistungszentrum E.___. Es sei nun die Rentenfrage zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe aus gesundheitlichen Gründen im Bereich der Psyche die Ausbildung abgebrochen. Bevor das Invalideneinkommen festgelegt werden könne sowie im Hinblick auf eine zukünftige berufliche Massnahme, werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfohlen (Urk. 6/55/1). Der Validenlohn betrage Fr. 48'650.-- (Tabellenlohn) und der Invalidenlohn Fr. 2'400.-- gemäss Arbeitsvertrag vom 18März 2003, das ein geschützter Arbeitsplatz mit 50%-Pensum sei (Urk. 6/55/2).


4.

4.1    Der Mitteilung vom 13. Februar 2012 (Urk. 6/139) liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 3. Januar 2012 zugrunde (Urk. 6/136).

4.2    Dr. F.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. G.___, Facharzt für Hand- und orthopädische Chirurgie, H.___, Fachärztin für Neurologie und Dr. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten im Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/136/27-28):

- Chronische Schmerzen im linken Fuss bei

- St. n. wahrscheinlicher Poliomyelitis

- Spitz-Hohl-Fuss

- St. n. valgisierender Calcaneusosteotomie, Pseudoarthrosenrevision talonavikular und Metallentfernung (01/2002)

- St. n. Arthrodese nach Lambrinudi und Plantarfasciotomie nach Steindler links (07/2001) wegen

- Beginnender arthrotischer Veränderungen im oberen Sprunggelenk und den nicht arthrosierten Gelenken des Vorfusses

- Lumbosakrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei

- Beckenschiefstand nach links

- Muskulärer Dysbalance infolge Beinverkürzung links

    Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes:

- Micrognathia inferior

- Rhinitis allergica

- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse, Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit

- Leichte Schwäche der linken oberen Extremität, wahrscheinlich nach Poliomyelitis

- Aufenthalt und Erziehung in Heimen

- Feindseligkeit gegenüber Kindern und ständige Schuldzuweisung

- Problem in Verbindung mit Bildung und Ausbildung

    Dazu führten die Gutachter in der interdisziplinären Zusammenfassung aus, durch die vorgenommenen Operationen habe eine gewisse Verbesserung der Fehlstellung erreicht werden können, nicht hingegen eine Verbesserung der gesamten Atrophie des linken Beines und der deutlichen Verkürzung desselben. Auch habe sich der Schmerzzustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert. Die geklagten Schmerzen seien an sich plausibel, wobei es wie immer bei Schmerzen keine Möglichkeit gebe, diese objektiv zu messen. Es bestehe aber kein typisches psychosomatisches Beschwerdebild und keine Hinweise auf eine Ausweitungssymptomatik (Urk. 6/136/28). Subjektiv klage die Beschwerdeführerin über eine Zunahme ihrer Schmerzen. Objektiv bestehe nur eine diskrete Verschlechterung im Bereich der beginnenden Arthrosen im linken Fuss. Es sei davon auszugehen, dass sich in den kommenden Jahren infolge multipler Fehlbelastungen Arthrosen ausbilden würden. Zurzeit hätten sich aber gegenüber früheren Beurteilungen keine wesentlichen Veränderungen des medizinischen Befundes ergeben (Urk. 6/136/30).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass die Gehfähigkeit und die -dauer deutlich eingeschränkt seien. Grössere Strecken müssten mit einem Auto zurückgelegt werden. Vorwiegend stehende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Ausgeschlossen seien das Gehen in unwegsamem Gelände, das Besteigen von Leitern und das regelmässige Treppengehen. Weiter sei auch das Halten und Heben von schweren Lasten deutlich eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe keine Berufsausbildung. Berufliche Eingliederungsversuche vorwiegend in den Bürobereichen seien hinsichtlich der Schmerzproblematik sowie der mangelnden schulischen Voraussetzungen gescheitert. Theoretisch könne die Beschwerdeführerin rein medizinisch beurteilt eine vorwiegend sitzende Tätigkeit in einem 50%-Pensum ausüben. Die Einschränkung resultiere aus der chronischen Schmerzproblematik. Davon betroffen sei sowohl das Bein wie der Rücken. Aus diesem Grund solle sich die Beschwerdeführerin bei einer entsprechenden Tätigkeit immer wieder bewegen und ihre Sitz- und Arbeitsposition wechseln können (Urk. 6/136/29).


5.

5.1    In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die im November 2014 aufgenommene Erwerbstätigkeit als Telefonberaterin (Urk. 6/141) sowie in medizinischer Hinsicht auf das Z.___-Gutachten vom 16. November 2016 (Urk. 6/177).

5.2    Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädie, und Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erhoben in ihrem Gutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 6/177/42):

- Fortgeschrittene Chondropathie des linken oberen Sprunggelenks nach wahrscheinlicher Poliomyelitis und Zustand nach Achillessehnenverlängerung, Steindlerscher Durchtrennung der Plantaraponeurose, dorsaler Capsulotomie tibiotalar und talocalcanear sowie Transfixation Calcaneus/Talus/Tibia links (03/1999), Entfernung des K-Nagels (03/1999), Arthrodese nach Lambrinudi und Plantarfasciotomie nach Steindler (07/2001), Metallentfernung und valgisierender Calcaneusosteotomie nach Dwyer sowie Revision einer Pseudarthrose des Talonaviculargelenks (01/2002), Verlängerungsosteotomie der Fibula und OSG-Arthroskopie mit Abtragung ventraler Tibiaosteophyten (10/2014) sowie Osteosynthesematerialentfernung der Fibula (05/2015) mit Senk-/Spreizfuss und Verkürzung des linken Fusses sowie eine Beinverkürzung links

- Pseudolumbofemoralgie links bei kleiner nicht neurokompressiver Discushernie L5/S1 links

- Allergie auf Dafalgan und Pollen

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgestellt, dass diese von Mai bis Juni 2015 im Rahmen der postoperativen Rehabilitation als Telefonberaterin oder in einer angepassten Tätigkeit 0 % betragen habe. Seit Juli 2015 sei die Beschwerdeführerin jedoch voll arbeitsfähig (Urk. 6/177/43).

    Im Gegensatz zum Gutachten des Y.___ hätten die arthrotischen Veränderungen im oberen Sprunggelenk links zugenommen. Des Weiteren seien seither zwei chirurgische Eingriffe am linken OSG durchgeführt worden. Im orthopädischen Gutachten des Y.___ sei allerdings keine explizite Arbeitsfähigkeit in bisheriger und in adaptierter Tätigkeit festgehalten, so dass ein direkter Vergleich nicht möglich sei. Aus psychiatrischer Sicht seien im psychiatrischen Gutachten des Y.___ 01/2012 lediglich psychosoziale Probleme beschrieben worden. Es hätten jedoch bereits damals keine psychischen Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden. Im Verlauf lasse sich weiterhin keine psychische Störung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erheben. Damit handle es sich aus rein psychiatrischer Sicht um einen im Wesentlichen unveränderten psychischen Gesundheitszustand (Urk. 6/177/44).


6.

6.1    Bevor geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Revision der Rente vorliegend gegeben sind, stellt sich aufgrund des im August 2010 und des zweiten im April 2015 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 6/109-110 und Urk. 6/145) die Frage nach der Vergleichsbasis. Dabei bildet der zeitliche Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung oder Mitteilung, welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruht (E. 1.4).

6.2    Anlässlich des mit Mitteilung vom 13. Februar 2012 (Urk. 6/139) abgeschlossenen Revisionsverfahrens erfolgte durch die polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 3. Januar 2012, Urk. 6/136) zwar in medizinischer Hinsicht eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, nicht aber in erwerblicher Hinsicht. So zog die IV-Stelle eine Überprüfung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige trotz Kenntnis der Geburt des Sohnes nicht einmal in Erwägung (Urk. 6/103-104). Des Weiteren verzichtete sie auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 6/138/4), obwohl die Beschwerdeführerin neu gemäss dem Gutachten sitzend als zu 50 % arbeitsfähig beurteilt wurde (Urk. 6/136/29). Spätestens dadurch hatte die IV-Stelle einen klaren Anhaltspunkt für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands. Sie hätte daher anhand eines Einkommensvergleichs prüfen müssen, ob daraus eine kleinere als eine ganze Rente resultiert. Alleine aufgrund der Attestierung der Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen (Urk.  6/136/17), wurde die IV-Stelle nicht davon entbunden, zumal die rechtliche Frage der erwerblichen Verwertbarkeit der (verbliebenen) Arbeitsfähigkeit bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht von den Medizinern zu beantworten ist (vgl. zur Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender und Arztperson im Allgemeinen BGE 140 V 193; Urteil 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2).

6.3    Zeitliche Vergleichsbasis für die Revision bildet somit die ursprüngliche Verfügung der Rentenzusprache vom 27. August 2004 (Urk. 6/78) und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen die Mitteilung vom 13. Februar 2012 (Urk. 6/139).


7.    

7.1    Das Gericht kann eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, wenn die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Ohne Weiteres ist dabei mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Invalidenrente als periodische Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen. Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung vom 27. August 2004 zweifellos unrichtig und daher der Wiedererwägung zugänglich ist (E. 1.4).

7.2    Über die Fussleiden sind lediglich zwei Berichte der Orthopädischen Universitätsklinik L.___ vom 27. Juli und 3. August 2000 ohne Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/2) sowie ein Zwischenbericht über den Bedarf an orthopädischen Hilfsmitteln vom 19. bzw. 26. August 2002 (Urk. 6/24) aktenkundig. Im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 25. Oktober 2002 hielt die IVBerufsberatung als künftige Erwerbaussichten ein 100%-Pensum im administrativen Bereich fest (Urk. 6/29/3). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 wurde als berufliche Massnahme ein lerntechnischer Vorbereitungskurs im Hinblick auf eine verspätete erstmalige berufliche Ausbildung im administrativen Bereich gewährt (Urk. 6/31). Anschliessend wurden mit Verfügung vom 26. März 2003 die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Büroangestellten ab 25. Februar 2003 an der Schule M.___ übernommen (Urk. 6/38). Das Rektorat berichtete schliesslich mit Brief vom 11. Juli 2003, dass die Beschwerdeführerin dem Druck (weniger durch die schulische Belastung als durch die persönlichen Umstände wie Familie, Geldprobleme etc. verursacht) nicht mehr gewachsen gewesen sei, weshalb sie begonnen habe, dem Unterricht fernzubleiben. Damit habe sie den schulischen Anschluss und den Boden völlig unter den Füssen verloren, weshalb es gegeben gewesen sei, die Massnahme im Mai 2003 abzubrechen. Eine neuerliche Massnahme käme nur in Frage, wenn die psychosozialen Probleme einigermassen entschärft seien (Urk. 6/48). Am 18. Juli 2003 unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag für einen geschützten Arbeitsplatz (Urk. 6/51). Mit Bericht vom 1. Oktober 2003 stellte die IV-Berufsberatung fest, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen im Bereich der Psyche die Ausbildung an der M.___ abgebrochen habe und empfahl zur Festlegung des Invalideneinkommens die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 6/54). Gleichwohl wurde der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zugesprochen, wobei die IV-Stelle im Einkommensvergleich für das Invalideneinkommen einfach den Lohn des geschützten Arbeitsplatzes, wie im Berufsberatungsbericht festgehalten, einsetzte (Urk. 6/61-62).

7.3    Nach dem Gesagten erfolgte die erstmalige Rentenzusprache ohne jegliche aktenkundige ärztliche Stellungnahme zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Wie von der Beschwerdeführerin richtig erkannt, setzt die Wiedererwägung voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist (Urk. 12). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht durchgeführt wurden, die Verfügung bereits als in diesem Sinne qualifiziert unrichtig gilt (vgl. E. 1.4; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Deshalb war vorliegend die gestützt auf die Verfügung vom 27. August 2004 (Urk. 6/78) erfolgte Rentenzusprache zweifellos unrichtig.

7.4    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 12) kann auch nicht davon die Rede sein, dass das Fehlen jeglicher medizinischen Abklärungen anlässlich der Revision 2010 bis 2012 «geheilt» worden wäre. Zwar wurde damals eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt und die Gutachter stellten einen im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache unveränderten Gesundheitszustand fest (Urk. 6/136/30). Indem die Beschwerdegegnerin die Weiterausrichtung der ganzen Rente auf den unveränderten Gesundheitszustand abstützte und insoweit folgerichtig auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtete (vgl. Feststellungsblatt vom 13. Februar 2012, Urk. 6/138/4), perpetuierte sie damit aber die ursprünglich zweifellos unrichtige Rentenzusprache, zumal dort ausschliesslich – überhaupt nicht abgeklärte – psychische Einschränkungen als invalidisierend taxiert wurden (E. 3.2), während im polydisziplinären Gutachten aus dem Jahre 2012 keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit neu ausschliesslich mit somatischen Leiden begründet wurde (Urk. 6/136/27-28).


8.    

8.1    Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass Abklärungen, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_633/2015 vom 3. Novemebr 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass sie auf das neue Z.___Gutachten vom 16. November 2016 abstellen kann, sofern sich dieses als beweiskräftig erweist (Urk. 6/177).

8.2    Das Gutachten beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 6/177/2-4 und Urk. 6/177/13-18). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (Urk. 6/177/11, Urk. 6/177/15-18 und Urk. 6/177/34). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründeten Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.7).

    Bezüglich der Dauer der Begutachtung gilt es anzumerken, dass es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Bundesgerichtsurteil 8C_768/2011 vom 7. Februar 2012 E. 5.3.2), was vorliegend der Fall ist.

8.3    In diesem Sinne ist der medizinische Sachverhalt erstellt, und es ergeben sich zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Telefonberaterin oder in einer anderen angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

    Aus dem Bericht «Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt» vom 26. März 2018 ergibt sich im Haushaltsbereich keinerlei Einschränkung (Urk. 6/206), was unbestritten geblieben ist und worauf abzustellen ist.


9.    

9.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

9.2    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

9.3    Gemäss der Aktenlage verdiente die Beschwerdeführerin als Telefonberaterin überdurchschnittlich zu anderen Medianen, weshalb vorliegend das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen (LSE 2016) zu ermitteln sind. Deshalb ist prozentual geschätzt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls in der Lage wäre, mindestens 70 % des durchschnittlich im privaten Sektor von Frauen ohne berufliche Ausbildung erzielbaren monatlichen Einkommens von Fr. 4'363.—zu erzielen. Daraus resultierte – würde die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige qualifiziert - ein Invaliditätsgrad von 30 %, wodurch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht. Da im Haushaltsbereich keinerlei Einschränkung besteht (E. 8.3), kann die Frage der Qualifikation offen gelassen werden.


10.

10.1    Abschliessend bleibt auf den Einwand einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin die Rente aufgrund der 15-jährigen-Bezugsdauer zu Unrecht aufgehoben habe, ohne zuvor Eingliederungsmassnahmen zu prüfen beziehungsweise durchzuführen (Urk. 1 S. 10).

10.2    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist. Wenn die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat, muss sich die Verwaltung aber vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente in jedem Fall vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinn vorausgesetzt ist. Aus den beiden Kriterien können die Betroffenen im Kontext einer Revision oder Wiedererwägung jedoch nicht ohne Weiteres einen Besitzstandsanspruch ableiten, sondern es wird ihnen lediglich zugestanden, dass infolge des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer die Selbsteingliederung grundsätzlich als nicht mehr zumutbar einzustufen ist 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

10.3    Im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 3. September 2018 bezog die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2003 eine Invalidenrente. Massgebend ist der Zeitpunkt, ab welchem eine Rente zugesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015). Eine revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist damit gemäss zitierter bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nur zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchführte. Die Beschwerdeführerin brachte allerdings nicht nur gegenüber der Eingliederungsberatung zum Ausdruck, dass es für sie schwierig sei, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen (Urk. 6/162 und Urk. 6 163/1). Auch gegenüber dem psychiatrischen Gutachter erwähnte sie, dass sie sich eine regelmässige Arbeit nicht vorstellen könne, ideal wäre eine Heimarbeit (Urk. 6/177/22). In der orthopädischen Begutachtung gab sie an, sie wisse nicht, ob sie je wieder arbeiten könne (Urk. 6/177/5). Nachdem die IV-Stelle das Gutachten erhalten hatte, lud sie die Beschwerdeführerin zu einem persönlichen Gespräch ein (Urk. 6/180), anlässlich welchem die Beschwerdeführerin erneut angab, sie könne sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorstellen einer Tätigkeit nachzugehen (Urk. 6/191/2-3), woraufhin die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 8. Mai 2017 einstellte, da sich die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen und privaten Gründen subjektiv nicht in der Lage dafür fühle (Urk. 6/190). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren grundsätzlich die Bestätigung des Rentenanspruchs verlangte, an zweiter Stelle ein medizinisches Obergutachten und nur an dritter Stelle gegebenenfalls berufliche Massnahmen (Urk. 6/198/6). Trotzdem bot die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. August 2018 nochmals an, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, sofern diese gewünscht seien (Urk. 6/204). Diese wurden von der Beschwerdeführerin erneut mit der Begründung abgelehnt, es sei primär die Rentenfrage zu prüfen, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 6/205).

10.4    Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin weder der Wille noch die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt es infolge der subjektiven Krankheitsüberzeugung an einem Eingliederungswillen, welcher indes für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint und direkt die Rentenaufhebung verfügt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).


11.    Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 27. August 2004 geschützt werden kann. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


12.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz