Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00865
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 28. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz O. Haefele
Bahnhofstrasse 10, Postfach 146, 8340 Hinwil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, meldete sich am 15. Dezember 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 4. Februar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. April 1998 zu (Urk. 7/26).
Am 16. Mai 2002 sowie am 10. September 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/36; Urk. 7/49).
Mit Verfügung vom 27. September 2013 sistierte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente per sofort (Urk. 7/76). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2017 im Verfahren Nr. IV.2017.0269 bestätigt (Urk. 7/163).
1.2 Mit Verfügung vom 3. September 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab Juni 2017 eine ganze Rente zu (Urk. 7/190).
Mit Verfügung ebenfalls vom 3. September 2018 sprach sie ihm von Oktober 2013 bis Mai 2017 eine halbe Rente zu (Urk. 7/192 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 4. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2018 betreffend den Anspruch von Oktober 2013 bis Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die genannte Zeit eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 (Urk. 14) legte die Beschwerdegegnerin - auf Nachfrage des Gerichts (Urk. 10) - dar, sie gehe von einem Revisionsgrund aus, da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers spätestens seit Juli 2010 wieder verwertbar gewesen sei (S. 1 unten), was auch seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bestätigt worden sei (S. 2 oben).
Am 11. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer ein weiteres Mal Stellung (Urk. 16), was der Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
3. Am 19. September 2012 teilte die zuständige Staatsanwaltschaft der Beschwerdegegnerin mit, sie habe eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zu prüfen, in welcher ihm auch vorgeworfen werde, zu Unrecht eine Rente der Invalidenversicherung erwirkt zu haben (Urk. 7/55).
Mit Verfügungen vom 19. Februar 2015 (Urk. 7/113) und vom 19. September 2016 (Urk. 7/147/6-8) wurde das Strafverfahren eingestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Beilage) davon aus, der Beschwerdeführer habe von 2010 bis 2012 einen Pflegevertrag mit seinen Pflegeeltern abgeschlossen, weshalb davon auszugehen sei, dass ab 2010 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % verwertbar geworden sei (S. 1 Mitte). Die bisherige ganze Rente werde deshalb von Juli 2010 bis Mai 2017 auf eine halbe Rente herabgesetzt (S. 1 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), in den die strittige Zeit betreffenden Arztberichten fänden sich keine Hinweise auf eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit (S. 3 f. Ziff. 3). Sein Gesundheitszustand habe sich fortwährend verschlechtert und er sei nicht erst seit März 2017 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6 Ziff. 4.3). Er habe auch im Rahmen des Pflegevertrags mit seinen Pflegeeltern lediglich kleinere Handreichungen erbracht, aus denen nicht auf eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden könne (S. 8 f. Ziff. 5.3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer von Oktober 2013 bis Mai 2017 - wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten - Anspruch auf eine halbe Rente oder - wie beschwerdeweise beantragt - auf eine ganze Rente (gehabt) hat.
3.
3.1 Am 20. Juli 1999 erstatteten die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/14). Anamnestisch führten sie unter anderem aus, am 28. Mai 1997 sei eine Hemilaminektomie L4/5 und L5/S1 links sowie am 8. Oktober 1997 eine Rehemilaminektomie L4/5 rechts erfolgt (s. 2 oben). Sie nannten die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 5 Ziff. 4):
- chronisches lumboradikuläres Syndrom L5/S1 links
- Status nach traumatischer Calcaneus Fraktur rechts (April 1980)
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Vermeiden von langem Sitzen und Stehen sowie von repetitivem Tragen und Heben von Lasten über 10 kg eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für die früher ausgeübte, eher sitzende Tätigkeit als Fahrlehrer bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5 Ziff. 5).
3.2 In einer Stellungnahme der Berufsberatung vom 12. Oktober 1999 (Urk. 7/18) wurde die attestierte Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden am Morgen und 2 Stunden am Abend als nicht verwertbar beurteilt (S. 2 oben).
3.3 In der Folge wurde die Zusprache einer ganzen Rente mit kurzfristiger Revision in einem Jahr in Aussicht genommen (Urk. 7/22 Ziff. 2), und am 4. Februar 2000 wurde dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab April 1998 zugesprochen (Urk. 7/26).
4.
4.1 Am 11. Oktober 2004 zog sich der Beschwerdeführer beim Hantieren mit einer Holzschneidemaschine ein schweres Quetschtrauma der Finger II-IV rechts zu, das gleichentags operiert wurde (Urk. 7/42/6, Urk. 7/42/7). Am 20. Oktober 2004 erfolgte eine Amputation im Mittelglied Ringfinger rechts (Urk. 7/42/8, Urk. 7/42/9).
4.2 Am 5. November 2004 erfolgte eine weitere Operation im Wirbelsäulen-Bereich L5 und S1 links (Urk. 7/42/5).
4.3 Am 24. August 2006 (Urk. 7/42/10) und 23. November 2006 (Urk. 7/42/11) erfolgten weitere Operationen der Finger II und III rechts.
Der Operateur führt auf Nachfrage am 20. Juli 2007 aus, aktuell sei der Patient von Seiten des amputierten Ringfingers beschwerdefrei. Am Zeigefinger bestehe aber nach wie vor eine nicht korrekt durchgebaute Situation. Von Seiten der Hand seien in Zukunft leichte Tätigkeiten zumindest mit halbtägiger Beschäftigung möglich (Urk. 7/45/2-3 S. 1).
4.4 Am 18. September 2011 erfolgte eine beidseitige zentrale Thalamotomie (vgl. Urk. 7/57/9-11 S. 1). Bei dieser stereotaktischen Hirnoperation werden laut Wikipedia durch Kauterisation von Kerngebieten des Thalamus sonst unbeeinflussbare Schmerzen therapiert.
4.5 Gemäss Bericht vom 24. Oktober 2013 (Urk. 7/87; vgl. Urk. 7/85) nahm PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 23. Oktober 2013 folgende Operation vor (S. 1 unten):
- Gastrosoleus Release
- medial schliessende und verschiebende Calcaneus-Osteotomie (wohl rechts)
- Débridement des lateralen Gelenkspaltes und Teilresektion der Fibulaspitze
- Implantation einer OSG-Prothese
Am 10. Dezember 2013 erfolgte die Operation eines Hallux rigidus rechts mittels Fussblock und Cheilektomie (Urk. 7/97) sowie eine metatarso-phalangeale (MTP) 1-Arthrodese rechts (Urk. 8/98).
Am 4. März 2014 berichtete PD Dr. Z.___, der Patient sei sehr zufrieden, er habe die zuvor gehabten Arthroseschmerzen nicht mehr (Urk. 7/99 S. 1 unten).
Am 8. Mai 2014 nannte PD Dr. Z.___ als neue Diagnosen eine Jones-Fraktur Metatarsale V rechts und einen Verdacht auf spinale Kompression (Urk. 7/100).
4.6 Gemäss Austrittsbericht von PD Dr. Z.___ vom 13. Januar 2015 (Urk. 7/107) war der Beschwerdeführer vom 7. bis 12. Januar 2015 hospitalisiert. Es wurden folgende Diagnosen genannt:
- mediales Impingement, laterales Impingement, Taluszysten bei Status nach OSG-Prothese vom 23. Oktober 2013
- Hallux valgus-Stellung mit dystrophem Zehennagel mit rezidivierenden Entzündungen bei Status nach MTP I-Arthrodese
Am 7. Januar 2015 wurde die folgende Operation vorgenommen:
- anteriore Arthrotomie, Débridement und Malleolus medialis Teilresektion und Talusabtragung
- laterales Gelenksdébridement mit Débridement von Fibula und Talus
- Anbohren der Zysten, Resektion an der Exostose an der Fibula lateral
- minimal-invasive Akin-Osteotomie
- Grosszehennagelentfernung und Entfernung des Nagelbetts
Am 18. Februar 2015 (Urk. 7/109-110) berichtete PD Dr. Z.___, betreffend Grosszehennagelentfernung sei der Patient komplett beschwerdefrei (S. 1 Mitte). Die Akin-Osteotomie sei noch nicht durchgeheilt (S. 1 unten).
Mit Bericht vom 7. April 2015 (Urk. 7/117) nannte PD Dr. Z.___ folgende neue Diagnosen:
- delayed union der Akin-Osteotomie
- Achillessehnen-Tendinitis
Mit Bericht vom 4. August 2015 (Urk. 7/123) nannte PD Dr. Z.___ als Diagnose weiterhin eine Achillessehnen-Tendinitis und führte aus, die dem Patienten verordneten Spezialschuhe hätten eine massive Verbesserung erbracht.
4.7 Dr. med. A.___, Facharzt für Anästhesiologie, nannte in seinem Bericht vom 10. November 2015 (Urk. 7/134/1-2) als Befunde ein therapierefraktäres lumbosakrales Schmerzsyndrom nach dreimaliger Rückenoperation und ein failed back surgery syndrome (FBSS), und berichtete über die Einlage eines epiduralen Kathetersets zur endoskopischen Epidurolyse (S. 1 oben).
PD Dr. Z.___ führte mit Bericht vom 14. April 2016 (Urk. 7/145/6-7) aus, er schliesse seine Behandlung ab, da es dem Patienten aufgrund der Implantation eines Neurostimulators viel besser gehe (S. 2 oben).
4.8 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der den Beschwerdeführer jedenfalls seit 2007 hausärztlich betreut (vgl. Urk. 7/46 Ziff. 8), schilderte mit Bericht vom 17. April 2016 (Urk. 7/150) unter anderem den Verlauf seit 2010 mit weit über 100 ärztlich indizierten Konsultationen (S. 2 f.). Die Gesamtsituation habe sich in dieser Zeit leider verschlechtert. Aus seiner Sicht sei eine Arbeitstätigkeit nie möglich gewesen und werde auch in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein (S. 2 unten).
4.9 Am 11. Mai 2016 berichtete Dr. A.___ über die Implantation eines Hochfrequenz-Neurostimulators und von zwei epiduralen Stimulationselektroden (Urk. 7/139).
Im Bericht vom 22. Oktober 2016 (Urk. 7/146/6-11) führte Dr. A.___ unter anderem aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 15. Oktober 2015 (Ziff. 1.2). Zum Befund führte er aus, nach der am 11. Mai 2016 erfolgten Implantation eines definitiven epiduralen Neurostimulationssystems habe der Patient eine signifikante Beschwerderegredienz geäussert. Er habe die Opiate absetzen können und könne nun 30 Minuten ohne Unterbrechungen gehen. Zur Prognose führte er aus, der Patient werde kaum jemals beschwerdefrei werden. Es dürfe als grosser Erfolg gewertet werden, wenn eine akzeptable Lebensqualität erreicht werde (Ziff. 1.4). Der Patient werde kaum mehr arbeitsfähig werden (Ziff. 1.6).
4.10 PD Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.5) führte mit Bericht vom 20. März 2017 (Urk. 7/158) aus, am 8. März sei folgende Operation erfolgt (S. 1 Mitte):
- Prothesenentfernung
- Débridement
- OSG Interpositionsarthrodese mit Femurkopf Allograft und Tibia axis
Am 23. März 2017 berichtete er über einen Staphylokokken-Infekt (Urk. 7/159).
Am 1. Juni 2017 berichtete er, dem Patienten gehe es gut (Urk. 7/162/4-5).
Am 14. November 2017 berichtete er, es zeige sich ein Durchbau proximal von 80 % und distal von 60 %. Der Patient spüre monatlich leichte Fortschritte (Urk. 7/165/5-6 S. 2 oben).
Am 6. März 2018 berichtete er, es sei zum Bruch von einer von zwei Platten gekommen (Urk. 7/174). Die Gesamtsituation sei unter Berücksichtigung aller Nebendiagnosen eher schlechter geworden, daher sei der Patient lang andauernd ohne zu erwartende Änderung zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
4.11 Die Ärzte der Gastroenterologie des Spitals C.___ führten mit Bericht vom 5. März 2018 (Urk. 7/173/6-7) aus, 2013 sei erstmals eine mikroskopische Colitis (Kollagen Colitis) diagnostiziert worden (Ziff. 1.2). Seit Dezember 2017 sei ein erneutes schweres Rezidiv aufgetreten (Ziff. 1.3).
4.12 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), bejahte am 22. März 2017 die Frage, ob eine Veränderung vorliege. Er führte aus, es sei mindestens seit dem 10. Februar 2017 (Untersuchung bei PD Dr. Z.___) von einer somatischen Verschlechterung mit aktuell 100%iger Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch in 3-6 Monaten sei ein gesamthaft verbesserter Gesundheitszustand eher unwahrscheinlich (Urk. 7/177 S. 7 unten).
Am 12. Januar 2018 führte Dr. D.___ aus, ab 1. April 1998 habe die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 50 % betragen, ab März 2017 (Operation des rechten Fusses) habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden und ein Jahr später, mithin ab März 2018, werde die Arbeitsfähigkeit wieder 50 % betragen (Urk. 7/177 S. 11 oben). Aufgrund der von der Sachbearbeitung dargelegten Aktenlage könne anhand der aufgezeigten Aktivitäten des Beschwerdeführers gemäss Pflegevertrag mit seinen Pflegeeltern ab 2010 von einer mindestens zu 50 % verwerteten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/177 S. 11 Mitte).
Gemäss Telefonnotiz vom 24. April 2018 erklärte Dr. D.___, die Chance, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit wieder eine verwertbare Arbeitsfähigkeit erreichen werde, sei nicht gegeben, worauf seitens der Sachbearbeitung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % von 2010 bis März 2017 und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab März 2017 angenommen wurde (Urk. 7/177 S. 14 unten).
5.
5.1 Zu prüfen ist der Umfang des Rentenanspruchs.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2000 eine ganze Rente ab April 1998 und mit Verfügungen vom 3. September 2017 eine halbe Rente von Oktober 2013 bis Mai 2017 und eine ganze Rente ab Juni 2017 zugesprochen (Sachverhalt Ziff. 1).
Strittig ist, ob die per Oktober 2013 erfolgte Herabsetzung der ursprünglich zugesprochenen ganzen Rente auf eine halbe Rente gerechtfertigt ist, was der Fall ist, wenn bezogen auf diesen Zeitpunkt ein Revisionsgrund (vorstehend E. 1.2) ausgewiesen ist. Keine Rolle spielt die erfolgte zeitweilige Sistierung, da sie nicht den Anspruch als solche beschlägt, sondern lediglich die Auszahlungsmodalitäten.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, vom Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2012 ausgeübten Aktivitäten liessen den Schluss zu, es habe ab 2010 eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden (vorstehend E. 2.1). Worauf ihre Annahme gründet, dies sei auch im Zeitpunkt der verfügten Herabsetzung (Oktober 2013) der Fall gewesen, lässt sich nicht erkennen.
Wie es sich mit den genannten Aktivitäten - die sich jedenfalls als strafrechtlich nicht relevant erwiesen haben - näher verhält, ist für die zu entscheidende Frage, ob per Oktober 2013 ein Revisionsgrund ausgewiesen war, nicht massgebend, denn auf diesen Zeitpunkt bezogen sind Aktivitäten, die auf eine Arbeitsfähigkeit schliessen liessen, weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.
5.3 Zu prüfen bleibt somit, ob es andere Anhaltspunkte, insbesondere solche aus medizinischer Sicht, gibt, welche im Sinne der Beschwerdegegnerin als Revisionsgrund per Oktober 2013 in Frage kommen könnten.
Die Beschwerdegegnerin hat die Frage nach einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes dem RAD unterbreitet (vorstehend E. 4.12). Der RAD-Arzt führte aus, ab April 1998 habe die Arbeitsfähigkeit 50 % betragen und seit Februar 2017 sei von einer Verschlechterung und einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Zum Verlauf zwischen 1999 (vorstehend E. 3) und 2017 äusserte er sich nicht. Insbesondere nahm er keinerlei Bezug auf die doch zahlreich vorhandenen Arztberichte sowohl vor 2013 (vorstehend E. 4.1-4.4) als auch ab 2013 (vorstehend E. 4.5-4.11).
5.4 Dass 1999 aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wurde, trifft zu (vgl. vorstehend E. 3.1). Diese wurde aus damals als zutreffend erachteten Gründen als nicht verwertbar erachtet (vorstehend E. 3.2), was zur Zusprache einer ganzen Rente führte (vorstehend E. 3.3). Sodann erachtete der RAD-Arzt eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von 50 % als angesichts der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Aktivitäten von 2010 bis 2012 als gegeben.
Wie es sich aus medizinischer Sicht mit der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2013 und insbesondere im Oktober 2013 verhielt, thematisierte der RAD-Arzt nicht. Insbesondere äusserte er sich auch nicht zum zeitlich einschlägigen Bericht von PD Dr. Z.___ über die im Oktober 2013 erfolgten Operationen. Dass sich daraus hätte ableiten lassen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Oktober 2013 im Vergleich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Rentenzusprache (1999) in revisionsrelevanter Weise verbessert habe, wurde also weder vom RAD postuliert noch von der Beschwerdegegnerin substantiiert geltend gemacht. Solches wäre angesichts des dokumentierten Verlaufs der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch kaum plausibel begründbar gewesen.
Dies führt zum Schluss, dass eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands bezogen auf den Zeitpunkt der verfügten Rentenherabsetzung weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch überhaupt ausgewiesen ist.
Damit fehlt es an einem Revisionsgrund, die Herabsetzung erweist sich als nicht gerechtfertigt und es bleibt bei der ursprünglich zugesprochenen ganzen Rente. Dahingehend ist die angefochtene Verfügung, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, abzuändern.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. September 2018 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer auch von Oktober 2013 bis Mai 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Heinz O. Haefele
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher