Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00866


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 28. Februar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, gelernte Kleinkinderzieherin, meldete sich am 7. Juni 2001 – unter Hinweis auf eine Zyste im Unterleib mit mehreren Operationen und Chemotherapie – bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/3-16). Mit Verfügung vom 27. Juni 2003 wurde der Versicherten für die Zeit ab Mai 2001 bis Januar 2002 bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab Februar 2002 bei einem IV-Grad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 6/19).

1.2    Im Juli 2003 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/33). Nach durchgeführten Abklärungen (Urk. 6/34-44) bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2004 den unveränderten Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/46). Im Mai 2006 (Urk. 6/49) und Oktober 2011 (Urk. 6/55) wurden weitere Revisionsverfahren eingeleitet und mit Mitteilungen vom 12. Juli 2006 (Urk. 6/53) und 20. September 2012 (Urk. 6/66) bei unverändertem Rentenanspruch der Versicherten abgeschlossen.

1.3    Im November 2016 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 6/70-71). Daraufhin tätigte sie medizinische sowie beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/72-89) und zog insbesondere einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 6/72). Auf Aufforderung der IVStelle reichte die Versicherte sodann die verschiedenen Arbeitsverträge sowie die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate für sämtliche Arbeitgeber ein (Urk. 6/73-76, Urk. 6/81-83). Am 31. August 2017 beauftragte die IV-Stelle die Y.___ mit der polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Urk. 6/92). Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Onkologie sowie Psychiatrie wurde sodann am 20. Dezember 2017 (Versanddatum) erstattet (Urk. 6/104). Hernach zog die IV-Stelle einen aktualisierten Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Versicherten bei (Urk. 6/107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheide vom 2. Juli [Urk. 6/110] und 6. Juli 2018 [vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 2/2]) wurde die Ausrichtung der Rente mit Verfügung vom 13. September 2018 rückwirkend per 1. Januar 2013 aufgehoben (Urk. 2/1 = Urk. 6/111) und die Versicherte mit Verfügung vom 14. September 2018 zur Rückerstattung von Fr. 32'715.-- verpflichtet (Urk. 2/2 = Urk. 6/112).


2.    Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügungen vom 13. und 14. September 2018 seien aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurichten und auf die rückwirkende Einstellung der Invalidenrente, was zur Rückforderung geführt habe, zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten Urk. 6/1-116). Mit Verfügung vom 14. November 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7), woraufhin die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2019 ihre Replik erstattete (Urk. 11). Am 8. April 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf eine Duplik (Urk. 13). Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut zur Sache und reichte ein Schreiben der Stiftung Z.___ vom 14. Mai 2019 ins Recht (Urk. 15-16). Mit Mitteilung vom 20. Mai 2019 wurden die betreffenden Unterlagen der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Nach Art. 31 Abs. 1 IVG wird bei einer Veränderung in erwerblicher Hinsicht (Erzielen oder Erhöhung eines Erwerbseinkommens) die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Es ist nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt ist (Art. 86ter der Verordnung zur Invalidenversicherung, IVV).

1.4    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV:

a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;

b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die rückwirkende Einstellung der Invalidenrente per 1. Januar 2013 sowie die Verpflichtung zur Rückerstattung von Fr. 32'715.-- damit, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2013 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt, diese Einkommensveränderung aber pflichtwidrig nicht gemeldet habe (Urk. 2/1-2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass sich die Situation aus gesundheitlichen Gründen nicht verändert habe. Sie habe ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten können und dabei maximal ein Pensum von 60 % ausgeübt, manchmal aber auch weniger. Die Invaliditätsbemessung sei durch die Beschwerdegegnerin bis anhin nach einer Art Prozentvergleich vorgenommen worden (Urk. 11 S. 5 Rz 7). Entweder sei über all die Jahre der Invaliditätsgrad mit einem Prozentvergleich zu bemessen, womit immer ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe oder dann wären genauere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 11 S. 8 Rz 10). Wäre eine Rückforderung tatsächlich rechtens (was bestritten werde), so doch nur für die Zeit zwischen Oktober 2013 (fünf Jahre vor Erlass der Rückforderungsverfügung) und Ende 2016. Für 2017 und wohl auch für 2018 würde aber Anspruch auf eine halbe Rente bestehen, weshalb die Ansprüche zu verrechnen wären. In diesem Fall würde ein Rückforderungsanspruch entfallen oder zumindest wesentlich tiefer ausfallen (Urk. 11 S. 8 Rz 10).

2.3    Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Invalidenrente zu Recht aufgehoben wurde, und anschliessend, ob die Voraussetzungen einer rückwirkenden Einstellung per 1. Januar 2013 gegeben sind.


3.    

3.1    Gemäss den im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 27. Juni 2003 vorliegenden Akten war die Beschwerdeführerin wegen eines seriös-papillären Ovarialkarzinoms rechts mit Rezidiv links und anschliessender zweifacher Chemotherapie (jeweils sechs Zyklen von Juni bis Oktober 2000 sowie Februar bis August 2001) seit Mai 2000 vollständig und ab November 2001 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 6/4, Urk. 6/11). Der Versuch, ab Dezember 2001 vollzeitlich zu arbeiten, (vgl. Urk. 6/11) gelang nicht. Ab Januar 2002 wurde die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig geschrieben mit guter Prognose für eine weitere Steigerung auf 100 % (Urk. 6/12, Urk. 6/15).

    Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 55'900.-- und rechnete ab November 2001 ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 33'540.-- an, was mit Wirkung ab Februar 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente ergab (Urk. 6/18).

3.2    Anlässlich der Rentenprüfung ab September 2003 holte die IV-Stelle die Verlaufsberichte der A.___ vom 3. November 2003 (Urk. 6/35) und 26. April 2004 (Urk. 6/44), die Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 15. Juli 2003 (Urk. 6/43) und den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 26. November 2003 (Urk. 6/36) sowie einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/34) ein. Hieraus ergab sich, dass anlässlich der Kontrolluntersuchungen im April 2003 eine Metastasierung in die Leber entdeckt und am 3. Juli 2003 ein Segment operativ entfernt wurde (Urk. 6/43). Bis Februar 2004 unterzog sich die Beschwerdeführerin erneut einer Chemotherapie, welche seit Mitte 2003 zu einer ausgeprägten palmar-plantar-Erythrodysästhesie führte (Urk. 6/35, Urk. 6/45). Die Arbeitsunfähigkeit wurde von den behandelnden Ärzten weiterhin auf 40 % eingeschätzt (Urk. 6/44).

    Gestützt hierauf stellte die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Rentenanspruch fest, wobei sie ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 55'900.--, hochgerechnet auf Fr. 56'627.-- (Basis 2003), und einem Invalideneinkommen von Fr. 34'470.-- – einen Invaliditätsgrad von 39,13 % berechnete (Feststellungsblatt vom 6. Mai 2004, Urk. 6/45).

3.3    Anlässlich des amtlichen Revisionsverfahrens vom Mai 2006 wurden ausschliesslich kurze Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte sowie ein IK-Auszug eingeholt (Urk. 6/50-51). Bei der Überprüfung ab Oktober 2011 wurden ausserdem die Steuererklärungen 2009/2010 sowie zwei Arbeitgeberfragebogen eingeholt (Urk. 6/56-64). Gestützt auf diese Unterlagen ging die Beschwerdegegnerin neu von einem Valideneinkommen von Fr. 64'494.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 31’400.-- aus (Feststellungsblatt vom 20. September 2012, Urk. 6/65).

3.4    Im polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 20. Dezember 2017 wurde folgende Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 6/104/27):

- Tumorassoziierte Fatigue bei Status nach Ovarialkarzinom 2000 mit zweimaligem Rezidiv im Jahr 2001 und 2003

    Daneben wurden folgende Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 6/104/27):

- Lynch-Syndrom

- Status nach Cavernomentfernung 1990

- Chronische Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie GFR-EPI Cyst 63 (Grad I) September 2017

- Leichte Hypercholesterinämie September 2016

    Im Internistischen und Psychiatrischen bestünden keine Einschränkungen des Leistungsvermögens. Im Gefolge der Tumorerkrankung sowie der erforderlichen intensiven mehrfachen operativen Therapie sowie Chemotherapie liege eine tumor- und behandlungsassoziierte chronische Fatigue (cancer related Fatigue) vor. Der Erschöpfungszustand sei bereits unter den intensiven Systemtherapien zwischen 2000 und 2003 aufgetreten. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sich der Gesundheitszustand diesbezüglich seit 2004 nicht mehr verändert habe; die Müdigkeit und Erschöpfung seien geblieben (Urk. 6/104/22). Anlässlich der Begutachtung habe er (der onkologische Gutachter) aufgrund der Anamnese, der vorgeschlagenen Diagnosekriterien (nach ICD-10) und des Brief-Fatigue-Inventory (BFI)-Tests eine leicht- bis mittelgradig ausgeprägte cancer related Fatigue vorgefunden. Die Diagnose stütze sich zum einen auf die diesbezüglich sorgfältige Anamnese, auf die körperliche Untersuchung und insbesondere auf den BFITest sowie den Abgleich mit den für eine ICD-10-Klassifikation geforderten Diagnosekriterien. Auch aufgrund der Konsistenz des Beschwerdebildes über viele Jahre (bereits 14 Jahre seit Tumordiagnose und Behandlung) sei die Diagnose für ihn (den Gutachter) konklusiv (Urk. 6/104/24).

    Aktuell bestehe in einer nicht adaptierten Tätigkeit als Kleinkinderzieherin/Betreuerin in einem Heim eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit betrage 40 %. Adaptiert bedeute, dass die Beschwerdeführerin regelmässig Pausen bei der Arbeit einlegen können müsse (spätestens nach 2 Stunden). Zudem müsse sie nach längeren Arbeitseinsätzen die Möglichkeit haben sich zu regenerieren, zum Beispiel im Rahmen eines arbeitsfreien Tages. Aufgrund der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit sei ein ruhiger Arbeitsplatz zu suchen, an dem die Beschwerdeführerin nicht Multitasking-Fähigkeiten zeigen müsse (Urk. 6/104/25). Das aktuelle Tätigkeitsprofil sei optimal an die vorliegenden funktionellen Einschränkungen und persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin angepasst (Urk. 6/104/26). Sie sei in beruflich optimaler Weise integriert. Die aktuelle Tätigkeit komme ihren gesundheitlichen Einschränkungen entgegen und erfülle die geforderten adaptiven Notwendigkeiten. Es wäre auch nicht sinnvoll, eine andere adaptierte Tätigkeit zu suchen (Urk. 6/104/30-31). Aus onkologischer Sicht bestehe seit 2004 ein unveränderter Gesundheitszustand und es liege keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit vor (Urk. 6/104/26). Der Gesundheitszustand sei seit 2004 konstant (Urk. 6/104/31).

3.5    Die Beschwerdeführerin erwarb 1992 das Diplom zur Kleinkindererzieherin und arbeitete von November 1993 bis August 1997 an der A.___ zu einem Jahreseinkommen von zuletzt Fr. 53'219.--. Nach einer Arbeitslosigkeitsperiode von 14 Monaten erzielte die Beschwerdeführerin beim Verein «B.___» von Januar 1998 bis Februar 1999 nach eigenen Angaben in einem Pensum von 80 % ein monatliches Einkommen von Fr. 4'200.-- (Urk. 6/1/4) und arbeitete gemäss Arbeitgeberauskunft ab Juli 1999 als Betreuerin im Stundenlohn für die Stiftung Z.___ in einem Wohnheim für Menschen mit Autismus, anfänglich zu 21 Stundenwochen, ab Dezember 2000 zu 6,3 Stunden die Woche (Urk. 6/63; vgl. Urk. 6/83). Daneben war die Beschwerdeführerin schon seit 1997 im Stundenlohn bei verschiedenen Theatern tätig, seit April 2000 beim Verein «C.___» zu einem Pensum von 16,4 Stunden die Woche (Urk. 6/5/3, Urk. 6/1/4, Urk. 6/7, Urk. 6/24, Urk. 6/28). Ab Januar 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin dort zu 24,6 Stunden die Woche, was einem 60%igen Pensum entsprach, und erzielte Fr. 2'670.-- monatlich (Urk. 6/36). Zusätzlich ist im Jahre 2001 ein Jahreseinkommen von Fr. 1'820.-- bei einem weiteren Arbeitgeber, der Stiftung D.___, vermerkt (Urk. 6/50). Ferner arbeitete sie neben ihrer Tätigkeit bei der Stiftung Z.___ seit 2004 als Nanny in verschiedenen privaten Haushalten, so gemäss Arbeitgeberauskunft ab 2012 an zwei Tagen zu insgesamt 15 bzw. 16,9 Stunden pro Woche (Urk. 6/64, Urk. 6/81) bzw. zu ca. 45 Stunden pro Monat (Urk. 6/74, Urk. 6/81) als Kinderfrau im Stundenlohn (vgl. Urk. 6/72). Die Tätigkeit beim Verein «C.___» scheint im März 2004 beendet worden zu sein, verschiedentlich sind danach im IK jedoch Lohnzahlungen der Stadt Zürich bzw. des E.___ eingetragen (Urk. 6/68, vgl. auch Urk. 6/61/67). Per 1. Januar 2016 schloss sie mit der Stiftung Z.___ einen Arbeitsvertrag zu einem fixen Pensum von 40 % und einem Jahresgehalt von Fr. 27'129.20 zuzüglich Zulagen für Abend-/Nacht- und Wochenendarbeit sowie Pikettdienst (Urk. 6/83).

    Den Gutachtern der Y.___ gegenüber erklärte die Beschwerdeführerin sie habe seit drei Jahren eine 40%ige Anstellung in der Stiftung «F.___» (wohl Z.___). Sie arbeite mittwochs bis Donnerstag von 12.00 bis 12.00 Uhr (Nachtarbeit) sowie zweimal an einem Dienstag im Monat. Zusätzlich arbeite sie als Nanny in einem 20%igen Pensum (Urk. 6/104/9).

3.6    Vor Ausbruch der gesundheitlichen Einschränkungen erzielte die Beschwerdeführerin Jahreseinkommen von zwischen maximal Fr. 57'563.-- (1998) und Fr. 34'702.-- (1999). Seit 2004 dem Jahr, seit welchem gemäss gutachterlicher Beurteilung der Gesundheitszustand unverändert ist erzielte die Beschwerdeführerin aus den diversen Anstellungen folgende Jahreseinkommen, wobei zu vermerken ist, dass für das Jahr 2017 wohl die Eintragungen aus den privaten Haushalten noch fehlen (Urk. 6/107):

    2004: Fr. 33'520.--

    2005: Fr. 45’400.--

    2006: Fr. 34'950.--

    2007: Fr. 47'241.--

    2008: Fr. 44'677.--

    2009: Fr. 45'416.--

2010: Fr. 14'393.-- (richtig jedoch: Fr. 23'393.--; vgl. Urk. 6/61/57; im IK fehlt der Privathaushalt)

    2011: Fr. 25'314.--

    2012: Fr. 32'705.--

    2013: Fr. 45'942.--

    2014: Fr. 50'717.--

    2015: Fr. 50'165.--

    2016: Fr. 46'569.--

    2017: Fr. 33'937.--


4.    

4.1    Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit 2004 bei unverändertem gesundheitlichen Zustand in ihrem angestammten Beruf nur noch zu 60 % arbeitsfähig ist und sie die ihr verbliebene medizinisch theoretische Leistungsfähigkeit optimal ausnutzt. Keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht als Kleinkinderbetreuerin in einer Institution oder in einem Heim (E. 3.4). Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 20. Dezember 2017 erfüllt denn auch die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). Davon abzuweichen besteht kein Grund, worin sich die Parteien auch einig sind. Bei der zu prüfenden Frage, ob in erwerblicher Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch im September 2012 insbesondere auch unter dem Aspekt der Erwerbsverhältnisse eingehend prüfte und zum Schluss kam, dass keine anspruchsrelevanten Änderungen eingetreten waren (Urk. 6/65). Zu prüfen ist daher, ob seit diesem Zeitpunkt in erwerblicher Hinsicht eine relevante Veränderung eingetreten ist, die sich die Beschwerdeführerin anzurechnen hat. Nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre, weshalb die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

4.2    Gestützt auf die gutachterlichen Einschätzungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in den Jahren 2013 bis 2016 in zumutbarer Weise ausgeschöpft hat. Ferner besteht kein Anhalt dafür, dass die effektiv erzielten Erwerbseinkommen einen Soziallohnanteil beinhalten. Auch besteht grundsätzlich seit 1999 ein Arbeitsverhältnis mit der Stiftung Z.___ bzw. dem Verein Z.___, wenn auch auf unterschiedlichen Vertragsgrundlagen (Urk. 6/67/2; vgl. 6/83/2-3). Damit gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Aus der Übersicht in Erwägung E. 3.6 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahre 2013 regelmässig ein jedenfalls um Fr. 1'500.-- höheres Einkommen erzielte, als das ihr noch im Jahre 2012 angerechnete Invalideneinkommen von Fr. 31'400.--. Zu prüfen bleibt, ob diese seit 2013 generierten Mehreinkünfte rentenwirksam sind. Strittig ist hierbei insbesondere das Valideneinkommen bzw. die Invaliditätsbemessungsmethode (vgl. E. 2.2).


5.

5.1

5.1.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

5.1.2    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

5.2    Die Beschwerdeführerin verlor ihre letzte vor Eintritt des Gesundheitsschadens innegehabte Vollzeitstelle in einer Institution (A.___) bereits 1997, also aus invaliditätsfremden Gründen. Auch die Anstellung beim Verein «B.___» (nach eigenen Angaben zu einem Pensum von 80 %, vgl. Urk. 6/1/4) endete aus nicht gesundheitlichen Gründen bereits im Februar 1999 (Urk. 6/67/2 und Urk. 6/4/7). Seither war sie für verschiedene Arbeitgeber gleichzeitig tätig, wobei sich der Umfang der effektiv geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit nicht oder kaum mehr eruieren lässt oder die Umrechnung in eine Vollzeitstelle, da als solche nicht angeboten (beispielsweise für den Verein C.___; vgl. Urk. 6/36), sich verbietet. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein sogenannter Prozentvergleich, effektiv meint die Beschwerdeführerin, dass von der Arbeitsfähigkeit direkt auf die Erwerbsfähigkeit zu schliessen sei, zur Anwendung käme. Dies ist unzulässig (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rn 47 zu Art. 28a N 37, mit Hinweisen). Ferner ist zu beachten, dass die nach 2004 ausgeübten Tätigkeiten unregelmässig anfielen (Einsätze für Theater) und die Anstellung als Nanny in Privathaushalten naturgemäss eine hohe Fluktuation und zeitliche Flexibilität beinhaltet. Die Notwendigkeit und der zeitliche Aufwand der Kinderbetreuung ändert von Jahr zu Jahr und ein nahtloser Übergang zu einer Anschlussstelle in einem anderen Privathaushalt zu bestimmten Zeiten und unverändertem zeitlichen Einsatz ist kaum gewährleistet. Infolgedessen sind nicht nur unregelmässig Einkünfte als Nanny zu erwarten, sondern ist auch davon auszugehen, dass die wöchentliche Stundenbelastung (infolge Überlappung verschiedener Anstellungen oder vorübergehender Unterbrüche) insgesamt nicht durchgehend 60 % einer durchschnittlichen Vollzeitstelle betrug bzw. beträgt. So bringt die Beschwerdeführerin selber vor (Urk. 11), im Jahre 2015 bei der Stiftung Z.___ zu einem 40%igen Pensum und gleichzeitig bis 30. April 2015 ca. acht Stunden wöchentlich bei der Familie G.___ und zu ca. 16,5 Stunden chentlich bei der Familie H.___ gearbeitet zu haben. Dies ergäbe insgesamt jedoch effektiv eine zeitliche Belastung von wesentlich mehr als einem 60% Pensum, ohne Berücksichtigung des kleinen 2015 zusätzlich erzielten Einkommens bei der I.___ GmbH. Zudem handelt es sich vorliegend nicht um einen Fall, in welchem die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen den für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet, was praxisgemäss Voraussetzung des sogenannten Prozentvergleichs wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen, 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

5.3    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenwerte der LSE 2012 ab. Sie begründete dies damit, dass das ursprüngliche Valideneinkommen im Jahr 2001 festgelegt worden sei, somit über 10 Jahre zurückliege und damit nicht mehr mit dem heutigen Lohnumfeld zu vergleichen sei. Konkret zog die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn für Kleinkinderzieherinnen bei (TA1_2012, Frauen, Ziff. 86-88, Kompetenzniveau 1) und glich diesen jeweils der Nominallohnentwicklung in den betreffenden Jahren an (Urk. 6/108/2-3). Hierzu ist jedoch zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin über eine Berufsausbildung als Kleinkinderzieherin und praktische berufliche Erfahrungen in (Wohn)heimen Unterstützungsbedürftiger auch im Erwachsenenalter verfügt. Aus diesem Grund scheint das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) nicht angepasst, sondern es ist das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigen wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) heranzuziehen. Dieser monatliche Zentralwert betrug gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Fr. 5'084.--, was angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziffer 86-88, von 41,5 Stunden pro Woche 2012-2014 bzw. 41,6 ab 2015) und den Nominallohnindex in diesem Wirtschaftszweig (T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2015, Wirtschaftszweige [NOGA08], Ziff. 86-88) von 0,4 % 2013, 0 % 2014 und 0,3 % 2015) ein Jahreseinkommen von Fr. 64'245.25 (Wert 2013) ergibt (Fr. 5084.-- x 12 : 40 x 41,5 x 1,015).

5.4    Selbst wenn auf die vor Eintritt des Gesundheitsschadens in Institutionen erzielten Erwerbseinkommen abgestellt würde, so ergäbe sich kein massgeblich (vgl. nachfolgend) höherer als Valideneinkommen heranzuziehender Wert. Im Jahre 1998 verdiente die Beschwerdeführerin das höchste Jahreseinkommen von Fr. 57'563.-- (Urk. 6/67/2), was angepasst an die seitherige Nominallohnentwicklung bei Frauen (vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Tabelle T 39, Index 1998: 2142; Index 2013 [Zeitpunkt Rentenaufhebung]: 2648, Index 2018 [Zeitpunkt Rentenverfügung]: 2732) ein Jahreseinkommen von Fr. 71'161.-- (Stand 2013) bzw. Fr. 73'418.-- (Stand 2018) ergäbe. Seit Januar 2016 ist die Beschwerdeführerin bei der Stiftung Z.___ nicht mehr nur als Aushilfe im Stundenlohn, sondern zu einem fixen Pensum von 40 % angestellt. Bei einem – ihr aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbaren – vollzeitlichen Pensum würde sie gemäss Arbeitsvertrag und Auskunft der Arbeitgeberin vom 14. Mai 2019 (Urk. 6/16) ein Bruttojahresgehalt von Fr. 67'823.-- erzielen (Urk. 6/83/1: Anstellungsvertrag vom 11. Januar 2016). Hinzu kämen gemäss Schätzung der Arbeitgeberin jährliche Zulagen von Fr. 9'000.-- (vgl. Urk. 16). Auf diese Angabe ist abzustellen, da zu erwarten ist, dass Zulagen für Nacht- und Wochenenddienst bzw. Picket aus arbeitsrechtlichen Gründen bei einem vollen Pensum prozentual niedriger anfallen als bei einem Teilzeitpensum. Unter Anrechnungen des genannten Betrages ergäbe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 76'833.-- (Stand 2016 bis 2018).

5.5    Selbst wenn man für das Jahr 2013 vom höheren Valideneinkommen von Fr. 71'161.-- ausginge, so würde ein Invalideneinkommen von mehr als Fr. 43'052.40 keinen Anspruch mehr auf eine Viertelsrente ergeben (Fr. 71'161.-- x 0,605). Bei einem Jahreseinkommen von Fr. 76'833.-- (was höchstens ab 2016 zugrundezulegen wäre), dürfte das anrechenbare Invalideneinkommen nicht über Fr. 46'483.95 zu liegen kommen (Fr. 76'833.-- x 0,605), um weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente zu generieren.

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass ab 2013 der Invaliditätsgrad unter dem Grenzwert für einen Anspruch auf eine Viertelsrente lag.


6.    

6.1    Gemäss Art. 77 IVV haben die Versicherten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

    Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1).

6.2    Die Beschwerdeführerin wurde letztmals mit Mitteilung vom 20. September 2012 ausdrücklich auf die ihr obliegende Meldepflicht für Änderungen in den persönlichen und erwerblichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen können und wozu insbesondere Änderungen in den Einkommensverhältnissen beispielsweise durch Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit gehören, hingewiesen (Urk. 6/66). Zudem wurde die Beschwerdeführerin darin darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei Verletzung der Meldepflicht rückerstattungspflichtig werden könne. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin erst auf Nachfrage hin (vgl. noch ihre Angabe im Fragebogen vom 27. Dezember 2016, wonach sie monatlich ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'000.-- erziele, Urk. 6/71/3) im Rahmen des im November 2016 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 6/70-73) von den effektiven erwerblichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin erfahren hat. Die Beschwerdeführerin macht denn auch an keiner Stelle geltend, sie sei ihren Informationspflichten nachgekommen. Aufgrund des ab dem Jahr 2013 erzielten deutlichen Mehrverdienstes musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass ihre neuen erwerblichen Verhältnisse eine wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen im Sinne von Art. 31 ATSG darstellen, womit von einer mindestens leicht fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ab dem 1. Januar 2013 auszugehen ist.

6.3    Seit dem 1. Januar 2015 führt eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV unabhängig davon, ob diese für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal war, zu einer rückwirkenden Rentenaufhebung. Vor diesem Hintergrund erfolgte die rückwirkende Renteneinstellung für den Zeitpunkt ab dem 1. Januar 2015 somit jedenfalls zu Recht. Was den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 betrifft, so war noch eine Kausalität zwischen der Meldepflichtverletzung und der Erwirkung des unrechtmässigen Leistungsbezuges erforderlich (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1).

    In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des amtlichen Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2016 Kenntnis darüber erlangte, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2013 einen wesentlichen Mehrverdienst erzielte, war bis hin zu diesem Zeitpunkt einzig die Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin ursächlich für die weitere Rentenausrichtung. Der für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 geforderte Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ist demnach gegeben.

6.4    Zusammengefasst ist infolge Verletzung der der Beschwerdeführerin obliegenden Meldepflicht der Anspruch auf eine Viertelsrente rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 aufzuheben.


7.

7.1    Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).

    Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a).

Unter dem Ausdruck «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem sich die Verwaltung vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leistung berechtigt, hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den gegebenen Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte (BGE 119 V 431 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 270 E. 5a).

7.2    Die Beschwerdegegnerin erhielt frühestens mit dem IK-Auszug vom 9. Januar 2017 (Urk. 6/72) Kenntnis der Mehrverdienste und damit der Möglichkeit eines veränderten Rentenanspruchs. Sie veranlasste diesbezüglich ohne Verzug die notwendigen Abklärungen (vgl. Anforderungen von Auskünften [Urk. 6/73, Urk. 6/76, Urk. 6/80], Mahnungen betreffend ärztliche Verlaufsberichte [Urk. 6/77, Urk. 6/78, Urk. 6/86-88], Gutachtensauftrag vom 31. August 2017 [Urk. 6/92]). Mit Eingang des Gutachtens der Y.___ vom 20. Dezember 2017 am selben Tag (vgl. Aktenverzeichnis Urk. 6/1-116) erhielt sie Kenntnis des notwendigen Sachverhalts bezüglich rückwirkender Rentenaufhebung und möglicher Rückerstattungsforderung. Der Vorbescheid vom Juli 2017 (vgl. SVR 2011 IV Nr. 52) und auch die Rückforderungsverfügung vom 14. September 2018 ergingen demnach innert der einjährigen Verwirkungsfrist.

7.3    Der Rückforderungsbetrag von Fr. 32'715.--, d.h. die Summe der seit 1. Januar 2013 bezogenen Rentenbetreffnisse, ist in masslicher Hinsicht nicht strittig und gibt nicht Anlass zur näheren Prüfung.


8.    Nach diesen Erwägungen erweisen sich die Verfügungen vom 13. und 14. September 2018 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


9.    Da es im vorliegenden Verfahren (hinsichtlich Rentenanspruch ab 1. Januar 2013 und damit hinsichtlich der Verfügung vom 13. September 2018) um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKübler