Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00867
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 5. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene X.___ stammt aus Serbien, ist gelernter Schweisser, reiste 2005 in die Schweiz ein und hat mittlerweile die Niederlassungsbewilligung C. Der Versicherte arbeitete ab dem 22. Juni 2009 in einem Qualifizierungsprogramm der Z.___ im Bereich Metallbearbeitung bei einem 100%-Pensum. Nachdem das Pensum per 1. Juni 2012 auf 80 % reduziert worden war, wurde das Beschäftigungsverhältnis auf dem zweiten Arbeitsmarkt schliesslich per 30. September 2012 aufgelöst (Urk. 7/3 und Urk. 7/17). Am 21. Juni 2017 meldete sich X.___ wegen Rückenproblemen, Depression und Blutdruck bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Der Versicherte war vom 6. November bis 14. Dezember 2017 in der A.___ hospitalisiert (vgl. Bericht der A.___ vom 19. Dezember 2017, Urk. 7/51 S. 5-10). Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/32). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 17. Januar 2018 (Urk. 7/33 S. 3-4) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Januar 2018 die Abweisung seines Leistungsbegehrens (Rente) an (Urk. 7/35), wogegen er am 26. Februar respektive 14. März 2008 Einwand erhob (Urk. 7/40 und Urk. 7/44). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welche den Austrittsbericht der A.___ vom 19. Dezember 2017 betreffend den stationären Aufenthalt des Versicherten vom 6. November bis 14. Dezember 2017 beilegte (undatiert, eingegangen am 26. Juni 2018, Urk. 7/51). Nachdem X.___ mit Eingabe vom 13. August 2018 dazu Stellung genommen hatte (Urk. 7/52-53), verfügte die IV-Stelle am 11. September 2018 die vorbeschiedene Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 4. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2018 spätestens ab Januar 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-58). Mit Verfügung vom 13. November 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8), woraufhin am 22. November 2018 die Replik einging (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidität (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die RAD-Stellungnahmen vom 17. Januar und 3. Juli 2018 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige schwere Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht mehr möglich sei, ihm hingegen eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar sei. Das psychische Leiden des Beschwerdeführers sei nur vorübergehend gewesen, weshalb keine dauerhafte und regelmässige Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit ausgewiesen sei.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die (fachfremde) Beurteilung des RAD-Arztes könne nicht als Grundlage für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit dienen, da sie drei fachärztlichen (psychiatrischen) Einschätzungen widerspreche. Die depressive Erkrankung habe sich chronifiziert und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit.
3.
3.1 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, nannte in seinem Bericht vom 26. August 2017 (Urk. 7/11) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Tendinopathie Schulter links (seit 2010)
- Tendinopathie Schulter rechts (seit 2011)
- Chronisches Zerviko-brachiales Schmerzsyndrom links (seit 2013)
- Chronische Fasciitis plantaris rechts (seit 2011)
- Chronisches Lumbovertebral-Syndrom bei Spondylarthrosen L4/5, Nervenwurzel L4 tangiert, enger Spinalkanal L4/5, Lipomatose intraspinal mit Kompression des Lumbalsackes (seit 2016)
- Depressive Verstimmung
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
- Arterielle Hypertonie
- Adipositas
- Hypercholesterinämie
- Leichtes Schlafapnoe-Syndrom
Er behandle den Beschwerdeführer seit 2009. Es zeige sich ein chronischer Verlauf. Der Beschwerdeführer sei für jede körperlich belastende Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig, da er nicht lange stehen könne. Er habe diverse Schmerzzustände des Bewegungsapparates (Schulter, Rücken, Fuss), sodass er höchstens leichte, wechselnd sitzende und stehende körperliche Arbeiten erledigen könne. Die bisherige Tätigkeit sei ihm aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Die Einschränkungen liessen sich auch durch medizinische Massnahmen nicht vermindern. Es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden.
3.2 Dr. C.___, welche den Beschwerdeführer seit Januar 2017 psychiatrisch behandelt, stellte in ihrem Bericht vom 28. September 2017 (Urk. 7/13 S. 1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1). Diese bestehe seit circa 2012. (vgl. beiglegten Bericht der A.___ vom 26. Juli 2017 über die dortige ambulante Behandlung des Beschwerdeführers vom 29. August bis 1. Oktober 2012, S. 6-7). Bei Behandlungsbeginn habe ein depressives Zustandsbild mit Freude- und Lustlosigkeit, deprimierter Stimmung, Schlaflosigkeit sowie Antriebsminderung dominiert. Dazu habe der Beschwerdeführer über diverse Körperschmerzen, vor allem Rücken- und Knieschmerzen, geklagt. Es habe eine kombinierte pharmakologische und psychotherapeutische Behandlung stattgefunden. Neu sei das Antidepressivum Cymbalta 30mg/Tag angesetzt worden. Bei guter Verträglichkeit sei die Dosis im weiteren Verlauf auf 60 mg/Tag erhöht worden. Es sei zu einer leichten Stabilisierung gekommen, jedoch wegen der Scheidung im Juni 2017 habe sich die Depression wieder verschlechtert. Aktuell zeige sich vermehrt Grübeln, Perspektivlosigkeit, Interessenlosigkeit, Antriebslosigkeit und starke Insomnie. Der Beschwerdeführer habe zuletzt im angestammten Beruf als Schweisser gearbeitet. Die letzten Jahre habe er zuhause seine schwer kranke Ex-Frau gepflegt. Infolge bereits stattgefundener Chronifizierung der Depression sowie schwerer körperlicher Beeinträchtigungen (Hypertonie, Parasthesien, Claudicatio intermittens) sei ein Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt nicht realistisch. Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schweisser seit Januar 2017 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Diese Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern.
3.3 Im Bericht der A.___ vom 20. Dezember 2017 (Urk. 7/31), welchen die Beschwerdegegnerin auf entsprechenden Hinweis der Sozialarbeiterin der A.___ hin, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 6. November 2017 dort in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 7/30), einholte, wurden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2, bestehend seit 2010) sowie mnestische Defizite unklarer Genese (differentialdiagnostisch im Rahmen ICD-10: F33.2, bestehend seit 2010) aufgeführt. Seit Januar 2017 sei es zu einer Zustandsverschlechterung gekommen, nachdem die Ex-Frau eine Bypass-Operation am Herzen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe unter starker Nervosität gelitten und sei noch vergesslicher geworden. Seit 2010 zeigten sich mnestische Defizite, Nervosität und eine zunehmende depressive Symptomatik. Zudem leide er an somatischen Beschwerden im Sinne multipler Schmerzen im Rücken und den Extremitäten ohne vorausgegangene Traumata. Die Ex-Frau bestätige, dass sie den Beschwerdeführer seit Beginn der mnestischen Defizite zunehmend «kontrollieren» müsse, da er alleine mit der Bewältigung alltäglicher Aufgaben überfordert sei. Er leide zudem unter Orientierungsstörungen, auch an ihm bekannten Orten. Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Metallschweisser seit 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund von ausgeprägten mnestischen Defiziten und Orientierungsstörungen sei die Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Zudem sei das Arbeitstempo aufgrund der reduzierten Belastbarkeit verlangsamt. Teile dem Beschwerdeführer bekannte, automatische Arbeits- und Handlungsprozesse könnten aufgrund der mnestischen Defizite nicht oder unzureichend abgerufen und ausgeführt werden. Ob dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne erst nach vollständiger Remission der depressiven Symptomatik und nach erneuter Beurteilung der mnestischen Defizite eruiert werden. Unter Berücksichtigung des Schweregrads der mnestischen Defizite sowie der konsekutiven Verschlechterung trotz multipler Behandlungsversuche bei weiterhin unklarer Genese sei prognostisch eine vollständige Remission als unwahrscheinlich zu beurteilen. Auch bei einer Reintegration in den zweiten Arbeitsmarkt sei eine schrittweise Steigerung des Pensums zur Rezidivprophylaxe empfohlen.
3.4 RAD-Arzt Dr. B.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2018 auf den von Dr. D.___ dargelegten medizinischen Sachverhalt ab (Urk. 7/33 S. 3-4 und vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer sei demnach in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit Mai 2017 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten angepassten Tätigkeit (in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen oder Überkopfarbeiten) seien dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch seit jeher zu 100 % zumutbar.
3.5 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die Beschwerdegegnerin einen Verlaufsbericht bei Dr. C.___ ein (undatiert, eingegangen am 26. Juni 2018, Urk. 7/51), worin die zuvor bereits gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) wiederholte. Diagnostisch liege eine mittelgradige bis schwere Episode vor, wobei sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Das Zustandsbild sei von gedrückter Stimmung, Interesse- und Freudlosigkeit, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen geprägt. Ausserdem beständen Grübeln, Gedankendrängen, negative Zukunftsgedanken, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Vom 6. November bis 14. Dezember 2017 sei der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Dekompensation in der A.___ hospitalisiert gewesen. Dank der medikamentösen Umstellung (Augmentation mit Lithium) habe eine leichte Stabilisierung erreicht werden können, die aber nicht nachhaltig gewesen sei. Infolge erneuter psychosozialer Belastungen sei es in den letzten Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Seit Januar 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich. Infolge der Chronifizierung der Depression sowie schwerer körperlicher Beeinträchtigungen sei ein Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt nicht realistisch. Die Arbeitsfähigkeit könne auch durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden.
3.6 In der Stellungnahme vom 3. Juli 2018 (Urk. 7/54 S. 3) führte RAD-Arzt Dr. B.___ aus, dass der Bericht der A.___ vom 19. respektive 20. Dezember 2017 (Urk. 7/31 respektive Urk. 7/51 S. 5-10) in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2018 (E. 3.4) nicht berücksichtigt worden sei. Zwischenzeitlich sei es jedoch zu einer deutlichen Remission der schweren depressiven Störung gekommen, welche auf eine mittelgradige Episode heruntergestuft worden sei. Daher sei die Episode mit stationärem Aufenthalt im Dezember 2017 als vorübergehend anzusehen und verleibe ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei daher in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig.
4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten und gemäss Aktenlage ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Beschwerden (unter anderem Schultern, Rücken) in seiner angestammten Tätigkeit als Schweisser respektive Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist. Streitig ist dagegen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.
4.2 Die IV-Stelle stützte sich in ihrer ablehnenden Verfügung vom 11. September 2018 (Urk. 2) auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. B.___, namentlich auf die Stellungnahmen vom 17. Januar 2018 und vom 3. Juli 2018 (vgl. E. 3.4 und E. 3.6 hievor), ab. Der RAD-Arzt nahm dabei keine eigene Untersuchung vor, sondern zog lediglich die zitierten Berichte bei. In psychiatrischer - fachfremder - Hinsicht führte Dr. B.___ aus, dass es sich bei der diagnostizierten Depression nur um ein vorübergehendes und damit invalidenversicherungsrechtlich irrelevantes Leiden handle, da es zu einer deutlichen Remission der schweren depressiven Störung gekommen sei.
Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund einer seit Jahren bestehenden - chronifizierten - rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ICD-10: F33.1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und hielt explizit fest, dass auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich sei (vgl. E. 3.2 und E. 3.5). Zwar sei es kurzzeitig unter einer Erhöhung der Medikation zu einer leichten Stabilisierung gekommen, doch sei diese nicht nachhaltig gewesen und die Symptomatik habe sich zuletzt sogar deutlich verschlechtert. Die Ärzte der A.___ gingen ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Metallschweisser aus. In welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, könne dagegen erst nach vollständiger Remission der (schweren) depressiven Symptomatik und nach erneuter Beurteilung der ausgeprägten mnestischen Defizite eruiert werden (vgl. E. 3.3).
Die fachfremde psychiatrische Einschätzung von RAD-Arzt Dr. B.___, wonach es zu einer deutlichen Remission der schweren depressiven Symptomatik gekommen sei und das psychische Leiden entsprechend nur vorübergehend gewesen sei, widerspricht damit den beiden fachärztlichen Beurteilung von Dr. C.___ und den Ärzten der A.___. Insbesondere Dr. C.___ ging zuletzt bei einer deutlich verschlechterten depressiven Symptomatik (mittelgradig bis schwer) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus. Auch wenn sich die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers kurzzeitig von schwer auf mittelgradig gebessert haben sollte, ist angesichts der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) nicht auszuschliessen, dass die diagnostizierte depressive Störung eine Eigenständigkeit und ein Ausmass erreicht hat, das invalidenversicherungsrechtlich relevant ist.
Überdies bedürfen die beim Beschwerdeführer befundenen Konzentrations-, Gedächtnis- und Orientierungsstörungen im Sinne von mnestischen Defiziten, welche RAD-Arzt Dr. B.___ gänzlich unberücksichtigt liess, weiterer (neuropsychologischer) Abklärungen zur Genese sowie zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Vorbehalt im A.___-Bericht vom 20. Dezember 2017, E. 3.3).
Als Facharzt für Chirurgie, beurteilte Dr. B.___ das psychiatrische Krankheitsgeschehen divergent zu den behandelnden Fachärzten, weshalb angesichts dieser dargelegten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen (RAD-Bericht von Dr. B.___ gestützt auf einer reinen Aktenbeurteilung) nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 1.4).
4.3 Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der (psychiatrischen und/oder neurologischen/neu-ropsychologischen) Leistungseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Mithin ist die Sache zur Abklärung des Gesundheitszustands und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.4 Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im fortgeschrittenen Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen
der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.4). Diese genügende medizinische Grundlage wird im Nachgang zu den weiteren medizinischen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin gemäss vorliegendem Rückweisungs-Urteil voraussichtlich erst vorliegen, wenn der am 15. Mai 1957 geborene Beschwerdeführer schon 63 Jahre alt sein wird. Angesichts des dannzumal fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers, seiner multiplen gesundheitlichen Probleme, der zahlreichen Einschränkungen auch bei angepassten Tätigkeiten und der langjährigen Arbeitsabsenz (letzte Anstellung von 2009 bis 2012 im zweiten Arbeitsmarkt) wird seine verbliebende Restarbeitsfähigkeit mit einem besonderen Augenmerk zu prüfen sein.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den psychischen und/oder neurologischen/neuropsychologischen Gesundheitszustand - insbesondere auch im Zusammenwirken mit den zahlreichen somatischen Beschwerden - und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abkläre und hernach über das Leistungsbegehren neu entscheide.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2. Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, 3. Antrag) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger