Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00869
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 26. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Departement Soziales der A.___
Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1982 geborene X.___, Mutter zweier Söhne (geboren 2006 und 2008), ohne Berufsausbildung, war seit dem Jahr 2010 Hausfrau. Am 14. Februar 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Beilage diverser Arztberichte mit Hinweis auf ein panvertebrales Syndrom, Fibromyalgie und Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1 und Urk. 11/2). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IVStelle zunächst Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/11 und Urk. 11/12) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 11/14). Am 24. März 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 11/15). Am 21. April 2017 fand eine orthopädisch-rheumatologische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt (Urk. 11/17). Nachdem die Versicherte mit Einwänden vom 4. Juni bzw. 13. Juli 2017 (Urk. 11/21 und Urk. 11/23) gegen den einen Rentenspruch verneinenden Vorbescheid vom 3. Mai 2017 vorgebracht hatte (Urk. 11/19), dass eine umfassende psychiatrische Abklärung fehle, zog die IV-Stelle einen psychiatrischen Bericht der behandelnden Ärztin bei (Urk. 11/27). Anschliessend wurde die Versicherte durch das Z.___ polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch) begutachtet (Expertise vom 2. März 2018 [Urk. 11/43]), woraufhin die IV-Stelle nach der Stellungnahme der Versicherten vom 15. Juni 2018 (Urk. 11/47) mit Verfügung vom 3. September 2018 einen Rentenanspruch verneinte (Urk. 2 [=11/49]).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 3. September 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 13. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass nach der medizinischen Beurteilung (Einsicht in die medizinischen Akten, medizinischer Untersuch durch den RAD) keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen sei. Auch aus dem interdisziplinären Gutachten vom 2. März 2018, welches aufgrund des Einwandes der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2017 eingeholt worden sei, gehe keine Diagnose hervor, welche sich auf die Leistungsfähigkeit auswirke. Auf das Gutachten sei abzustellen, da es formell und inhaltlich den gestellten Anforderungen entspreche (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das eingeholte Gutachten entspreche insbesondere bezüglich der Schlüssigkeit nicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweistaugliches ärztliches Gutachten (Urk. 1 Rz.14 ff.). Aufgrund der multiplen Mängeln müsse daher ein Obergutachten eingeholt werden, welches sich speziell mit der Überwindbarkeit in Bezug auf die somatoformen Schmerzstörungen auseinandersetzen würde (Urk. 1 Rz. 22). Darüber hinaus werde die Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle als zu 100 % im Haushalt tätig qualifiziert. Jedoch werde sie durch die Sozialen Dienste der A.___ unterstützt und würde ohne gesundheitliche Einschränkungen verpflichtet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was die IV-Stelle bei ihrer Beurteilung entsprechend berücksichtigen müsse (Urk. 1 Rz. 23).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2018 im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2. März 2018 ab (Urk. 11/43). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/43/3-11), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, und med. pract. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihrem Gutachten vom 2. März 2018 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (Urk. 11/43/41):
- Chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne anatomisches Korrelat
- Haltungsinsuffizienz mit protrahierten Schultern und Hyperkyphose
- Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung (ICD-10: Z 60), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (mangelnde Sprachkenntnisse)
- Kontaktanlässe mit Bezug auf die Ausbildung (ICD-10: Z 55), geringes Schulbildungsniveau, mangelnde Ausbildung
- Kontaktanlässe mit Bezug auf die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z 59), Abhängigkeit vom Sozialamt
In der interdisziplinären Zusammenfassung führten die Gutachter aus, dass sich aus allgemein-internistischer Sicht ein Bild einer leicht übergewichtigen und dekonditionierten Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand zeige, wobei der internistische Status völlig unauffällig sei. Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine Schmerzhaftigkeit gezeigt. Die Wirbelsäule zeige jedoch freie Beweglichkeit und der Gelenkstatus im Bereich der peripheren sowie der stammnahen Gelenke vollumfängliche Funktion. Auch präsentiere der Neurostatus keine pathologischen Befunde. Somit könne ein entzündlich-rheumatisches Geschehen ausgeschlossen werden. Die diversen schmerzhaften Trigger- und Kontrollpunkte seien Ausdruck des diagnostizierten Ganzkörperschmerzsyndroms. Aus neurologischer Sicht präsentiere sich die Untersuchung ebenfalls völlig unauffällig. In der Anamnese werde ein generalisiertes diffuses Schmerzsyndrom beklagt. Radikuläre Schmerzausstrahlungen oder auf eine neurologische Erkrankung hinweisende Beschwerden seien jedoch nicht berichtet worden. Auch seien keinerlei fachneurologische Beurteilungen aktenkundig. In der MRT der Lendenwirbelsäule vom März 2015 seien leichte degenerative LWSVeränderungen, aber keine Wurzelkompressionen und keine spinale Enge beschrieben worden. Somit bestehe aus fachneurologischer Sicht keine Diagnose (Urk. 11/43/45). Aus psychiatrischer Sicht seien die Äusserungen der Beschwerdeführerin völlig vage und ungenau geblieben. Sie habe keinerlei Daten und zeitliche Zusammenhänge angeben können. Selbst die Geburtsdaten ihrer Kinder habe sie nicht exakt gewusst und auch nicht auszurechnen vermocht. Die von der Beschwerdeführerin demonstrierten kognitiven Beeinträchtigungen könnten in diesem Umfang nicht nachvollzogen werden. Die auffällige Affektivität mit völligem Desinteresse, affektloser Unmotiviertheit entspräche der schon ab 2010 beschriebenen «Schmerzverarbeitungsstörung» mit einem grundsätzlich dysfunktionalen Verhalten, maladaptiven Kognitionen in Form gedanklicher Einengung auf das Schmerzerleben und einer rigiden Attribution der Ursachen auf organische Faktoren. Trotz dieses dysfunktionalen Krankheitsverhaltens sei sie in der Lage, ihren Haushalt zu führen. Die diagnostizierten Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss IDC-10: F45.4 seien nicht erfüllt (Urk. 11/43/46). Im Einzelnen führte die psychiatrische Gutachterin noch weiter aus, dass eine rezidivierende depressive Störung oder eine depressive Symptomatik im Rahmen der Begutachtung nicht bestätigt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei bis anhin psychisch gesund (Urk. 11/43/37).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Aufgabenbereich voll arbeitsfähig. Rein medizinisch-theoretisch könne die Beschwerdeführerin auch eine 100%-ige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin, z.B. in einem Lager, in der Küche oder in einer Fabrik ohne die Notwendigkeit deutscher Sprachkenntnisse ausüben (Urk. 11/43/48).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F.___ vom 2. März 2018 (Urk. 11/43) beruht auf den umfassenden fachärztlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 11/43/S. 3 ff.). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (Urk. 11/43 S. 12 ff.; vgl. Urk. 11/43 S. 21 ff., 11/43 S. 25; Urk. 11/43 S. 36 f.). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.3).
4.2 Die Beschwerdeführerin führte hiergegen aus, dass die Gutachter die Befunde zwar erhoben, allerdings nicht richtig gewürdigt hätten.
4.2.1 So machte sie unter anderem geltend, die Gutachter seien der Meinung, es läge keine Somatisierungsstörung vor, da das Kriterium der multiplen, wiederholt auftretenden und häufig wechselnden körperlichen Symptome nicht erfüllt sei, obwohl der RAD-Bericht und diverse Berichte des Kantonspitals G.___ Schilderungen der Beschwerdeführerin festhielten, nach welchen sie über diverse Symptome und Schmerzen an unterschiedlichen Körperstellen klage (Urk. 1 Rz. 15). Dem ist entgegenzuhalten, dass in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin für die Begründung einer teilweisen Invalidität allein nicht ausreichen. Es muss vielmehr im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.2). Vorliegend stellte die psychiatrische Gutachterin denn auch ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die diagnostischen Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht erfüllt sind (Urk. 11/43/37-38). Darüber hinaus sind die multiplen, wiederholt auftretenden und häufig wechselnden körperlichen Schmerzen nur eine Voraussetzung, um eine chronische Schmerzstörung diagnostizieren zu können. Unter anderem müsste auch ein psychischer Faktor gegeben sein (143 V 418 E. 5.21 und 5.2.2), was gemäss dem Gutachten nicht der Fall ist (Urk. 11/43/37-38, Urk. 11/43/47-48). Zudem klagte die Beschwerdeführerin in der Gesamtbetrachtung der Krankheitsgeschichte grundsätzlich stets über starke Nacken- und Rückenschmerzen, die in andere Bereiche ausstrahlten (Urk. 11/1). Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug schilderte sie dann vor allem Schmerzen am ganzen Körper, wobei ihre Berichterstattung bezüglich der damit verbundenen Schmerzlokalisation an den einzelnen Körperteilen variierte (Urk. 11/17/1, 11/27/2, 11/43 S. 17, 22, 26, 29).
4.2.2 Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss den Gutachtern auch aufgrund der fehlenden Schmerzintensität nicht erfüllt seien, obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung angab, die Intensität der Beschwerden betrügen auf einer Schmerzskala von 1-10 die Stufe 7 sowie 9. Zudem würden im Bericht des Röntgeninstituts H.___ vom 12. März 2015 die Schmerzen als massivst und medikamentös fast therapieresistent beschrieben (Urk. 1 Rz. 16). Die Gutachter führten diesbezüglich aus, dass die Schmerzangaben während der Untersuchung hinsichtlich der Qualität und Quantität insgesamt sehr ungenau und wenig differenziert geblieben seien (Urk. 11/43/53). Der rheumatologische Gutachter hielt darüber hinaus fest, dass in Diskrepanz zu den massiv beklagten Beschwerden doch ein sehr geringer Leidensdruck bestehe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden lachend lokalisieren können (Urk. 11/43/22). Hinzu kommt, dass abgestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Tagesablauf davon ausgegangen werden kann, dass sie trotz ihren Schmerzen in der Lage ist, wichtige Funktionen im Haushalt wahr zu nehmen und sie es auch vermag Freundinnen, Cousins und Cousinen zu treffen (Urk. 11/43/15 und Urk. 11/43/32). Damit ist, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie nicht an andauernden quälenden Schmerzen leiden kann.
4.2.3 Zudem führte die Beschwerdeführerin aus, die Gutachter widersprächen sich, indem sie einerseits festhielten, dass verschiedene psychosoziale Belastungen festgestellt würden, diese jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Punkt 6.3). Andererseits dann im Rahmen der diagnostischen Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung (Punkt 7.2) festhielten, dass keine schweren psychosozialen Belastungen hätten identifiziert werden können. Diese aber dann doch die Schwere aufweisen würden, diagnostisch überhaupt erwähnt zu werden (Urk. 1 Rz. 19). Die Gutachter hielten zu diesem Punkt schlüssig fest, dass wohl verschiedene psychosoziale Belastungen vorlägen, diese aber Teil eines normalen Lebensverlaufs seien. Damit erklärten sie nachvollziehbar, dass diese beschriebenen psychosozialen Belastungen vorliegend eben keine Relevanz entfalten (Urk. 11/43/37).
4.2.4 Schliesslich hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei ihr der Vorwurf eines dysfunktionalen und selbstlimitierenden Verhaltens gemacht worden, da sie nicht in der Lage gewesen sei, das Alter ihrer Kinder mittels des Geburtsjahrs errechnen zu können, obschon die Gutachter über ihre vierjährige Schulbildung im Bilde gewesen seien (Urk. 1 Rz. 21). Die psychiatrische Gutachterin führte ausführlich in ihrem Befund aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien insgesamt sehr vage und es fehle auch die Anstrengungsbereitschaft, wichtige Daten auszurechnen oder herzuleiten. Sie könne wichtige biografische Daten und deren zeitliche Einordnung nicht angeben, da sie diese vergessen oder nicht auszurechnen vermochte. Zudem wirke sie völlig desinteressiert, affektlos, gelangweilt, unmotiviert und ohne Introspektionsfähigkeit (Urk. 11/43/33). Aus diesem Befund leitete sie schliesslich die Beurteilung her, die Beschwerdeführerin habe viele wichtige Daten nicht angeben können, da sie diese vergessen habe, und sie diese auf Aufforderung hin auch nicht auszurechnen vermochte. Die kognitiven Fähigkeiten würden jedoch im Gegensatz dazu im Alltag nicht eingeschränkt erscheinen, sie könne offenbar auch den Haushalt alleine bewältigen (Urk. 11/43/34-35). Zudem wurde weiter festgehalten, die auffällige Affektivität mit völligem Desinteresse, affektloser Unmotiviertheit entspreche der schon ab 2010 beschriebenen «Schmerzverarbeitungsstörung» mit einem grundsätzlich dysfunktionalen Verhalten, maladaptiven Kognitionen in Form gedanklicher Einengung auf das Schmerzerleben und einer rigiden Attribution der Ursachen auf organische Faktoren (Urk. 11/43/37). Demnach wurde, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihr Verhalten aus verschiedenen Gründen als dysfunktional und selbstlimitierend beschrieben.
4.3 Zusammenfassend ist das Gutachten vom 2. März 2018 voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist. Daran vermag auch der Bericht von Dr. S.___ der I.___ vom 15. August 2017 nichts zu ändern (vgl. Urk. 11/43/8 [= Urk. 11/27]). Dieser lässt vielmehr die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) zu Tage treten und die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
5.
5.1 Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen mag die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht wohl an Schmerzen leiden, jedoch liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Somit erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgericht 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4).
5.2 Aus demselben Grunde kann, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz. 23), auch offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin neben der Hausarbeit zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte bzw. würde.
5.3 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2018 ist deshalb zu Recht ergangen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 9/5 und 6). Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Oktober 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz