Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00872


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 3. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1983, meldete sich erstmals im Dezember 2011 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Eine Arbeitsvermittlung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, konnte im April 2013 erfolgreich abgeschlossen werden, da die Versicherte rentenausschliessend eingegliedert werden konnte (Urk. 7/26).

1.2    Unter Hinweis auf eine Dünndarmoperation meldete sich die Versicherte am 8. Juni 2017 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/31). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/56; Urk. 7/59-60) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 7/63 = Urk. 2)


2.    Die Versicherte erhob am 5. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. September 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen in medizinischer Hinsicht an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2018 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin schloss sich mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache an (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, für eine umfassende Beurteilung des Rentenanspruches müsse der medizinische Sachverhalt besser abgeklärt werden. Um feststellen zu können, inwiefern sich die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, sei ein Gutachten in Auftrag zu geben. Die Sache sei daher zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen und die Beschwerde teilweise gutzuheissen (Urk. 6).

2.2    Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung einverstanden (Urk. 9).

2.3    Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11September 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines medizinischen Gutachtens, und zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen ist.


3.

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wurde (BGE 137 V 210 E. 7.1).

    In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti