Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00873
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 24. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, verfügt über keine berufliche Ausbildung. Eine KV-Lehre brach er vorzeitig ab. Letztmals war der Versicherte von 17. Januar 2005 bis 31. Oktober 2010, zuletzt in einem 80 %-Pensum, bei der Y.___ als Sachbearbeiter Administration tätig (Urk. 10/2 S. 1 und S. 5 f. vgl. Urk. 10/32). Unter Hinweis auf eine Polytoxikomanie, eine Leberzirrhose, Hepatitis B und C sowie allgemeine psychische und organische Beeinträchtigungen durch Alkoholabusus meldete die Sozialberatung der Stadt Z.___ den Versicherten am 13. Juni 2016 mittels eines von ihm unterschriebenen Anmeldeformulars bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Am 29. September 2016 (Urk. 10/22) teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien und holte bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 30. Januar 2018 erstattet wurde (Urk. 10/59).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/61, Urk. 10/67, Urk. 10/73-76) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. September 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 5. Oktober 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 5. September 2018 sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Bestellung von Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, im Vorbescheidverfahren das A.___-Gutachten zu überprüfen. Gewisse medizinische Berichte seien im Gutachten nur auszugsweise wiedergegeben worden, hätten sich aber zum Zeitpunkt der Gutachtensauftragserteilung bzw. der Begutachtung noch nicht bei den Akten befunden, sondern seien erst im Nachgang zu seiner Stellungnahme zum Vorbescheid vom 23. Mai 2018 zu den Akten genommen worden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3).
Inwiefern dieser Umstand eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen sollte, ist nicht ersichtlich. Das A.___-Gutachten lag dem Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren vor, nahm er doch in seinem Einwand vom 23. Mai 2018 explizit darauf Bezug (vgl. Urk. 10/67 S. 3). Aus dem Gutachten sind – wie von ihm selbst festgestellt – die dafür berücksichtigten Arztberichte ersichtlich (vgl. Urk. 10/59 S. 4-12). Ihm war also bewusst, welche Arztberichte im Gutachten beachtet worden sind. Er selbst reichte die besagten Berichte im Zuge des Vorbescheidverfahrens ein und ergänzte gestützt auf dieselben seinen Einwand (Urk. 7/10/75-76). Sofern er mit seinem Vorbringen eigentlich geltend machen wollte, dass er, wenn ihm die Berichte früher vorgelegen hätten, Ergänzungsfragen an die Gutachter formuliert hätte, wäre ihm dies im Laufe des Vorbescheidverfahrens immer noch möglich gewesen. Dies hat er denn aber gar nicht getan (vgl. Urk. 7/10/76).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt.
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) – Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
2.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. dazu Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.6 UV170510Beweiswert eines Arztberichts08.2018Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 5. September 2018 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei gutachterlich untersucht worden. Anhand des Gutachtens werde deutlich, dass es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um ein primäres Suchtgeschehen handle. Dieses begründe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Aus den im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen gingen keine medizinischen Tatsachen hervor, welche nicht bereits im Entscheid berücksichtigt worden seien. Der in einem eingereichten medizinischen Bericht beschriebene Befund sei der gleiche, wie der im psychiatrischen Teilgutachten beschriebene. Eine mittelgradige depressive Symptomatik lasse sich daraus nicht ableiten. Die depressive Verstimmung sei auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen, welche bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden könnten. Eine somatoforme Schmerzstörung lasse sich ebenfalls nicht nachvollziehen.
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 5. Oktober 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht ein rein primäres Suchtgeschehen angenommen. Zudem nehme selbst das A.___-Gutachten eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit an. Was die Vergangenheit betreffe, so anerkenne das A.___-Gutachten die Einschränkungen gemäss den Attesten der behandelnden Ärzte. Wenn die A.___-Gutachter jedoch davon ausgingen, dass sich der Gesundheitszustand mit der Beendigung der Hepatitis C Behandlungen derart verbessert habe, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % erwerbsfähig sei, so werde dabei verkannt, dass die Hepatitisbehandlungen massive Nebenwirkungen zur Folge gehabt hätten, welche im vorliegenden Fall letztendlich sogar zum Verlust seiner langjährigen Arbeitsstelle geführt hätten. Das A.___-Gutachten berücksichtige ausserdem auch nicht die Tatsache, dass er heute wieder in psychiatrischer Behandlung sei. Auf Grund der Berichte der behandelnden Ärzte sei zudem davon auszugeben, dass an eine Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht zu denken sei. Entsprechend sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- und einem Anspruch auf eine ganze Rente auszugehen (S. 5-9 Ziff. 4-11).
3.3 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der hauptsächlichen Begründung ab, dass es sich bei der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers um ein reines Suchtgeschehen handle, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Diese Ansicht ist seit der Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit BGE 145 V 215 nicht mehr haltbar (vgl. E. 2.2). Strittig und zu prüfen bleibt daher, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Invalidenversicherung einen Leistungsanspruch hat.
Dabei braucht die Frage, ob es sich vorliegend um ein primäres oder sekundäres Suchtgeschehen handelt und, ob die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere die somatischen, im Suchtgeschehen gründen oder andere Ursachen dafür verantwortlich sind, nicht beantwortet zu werden (vgl. die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers [Urk. 1 S. 5-7 Ziff. 4-5, Ziff. 7]). Entscheidend ist einzig die Auswirkung des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit die Arbeitsfähigkeit.
4. Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, lic. phil. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Dr. med. dipl.-psych. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom A.___ nannten in ihrem Gutachten vom 30. Januar 2018 (Urk. 10/59) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25):
- Leberzirrhose, Erstdiagnose Oktober 2015
- Differentialdiagnose: Äthyltoxisch, Hepatitis C
- Ösophagusvarizenblutung 12. August 2016
- Thrombozytopenie, Erstdiagnose Oktober 2015
- Chronische Pankreatitis, Erstdiagnose 24. August 2016
- Minimale neuropsychologische Funktionsstörung
Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26):
- Hepatitis C, Genotyp 3A, Erstdiagnose 1999
- Therapie mit pegyliertem Interferon und Ribavirin 2010
- Therapie mit Epclusa und Ribavirin 2017
- Nikotinabusus circa 30 py
- Alkoholabhängigkeit, derzeit ständiger, aber kontrollierter Konsum (ICD-10 F10.25)
- Schädlicher Gebrauch von Cannabis, derzeit täglicher Konsum (ICD-10 F12.1)
- Status nach Opiatabhängigkeit, seit Jahren abstinent (ICD-10 F13.20)
- Schädlicher Gebrauch von Kokain
Die Gutachter führten aus, es ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit von 10 %. Dabei gelte das seitens des neuropsychologischen Teilgutachters geäusserte Fähigkeitsprofil (S. 26 f.).
Weiter hielten die Gutachter fest, die früheren Bemessungen der Arbeitsunfähigkeit seien aufgrund der vorliegenden Akten schwer zu würdigen. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während der Hepatitis C Therapie im Jahr 2010, sowie der weiteren Hospitalisationen im April 2013, Oktober 2015 und September (richtig August) 2016 sei aus heutiger Sicht nachvollziehbar. Da sich schon während des stationären Aufenthaltes im August 2016 eine Verbesserung des Allgemeinzustandes und der pathologischen Laborwerte abgezeichnet habe, der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum reduziert habe und somit eine erneute antivirale Hepatitis C Therapie habe eingeleitet werden können, die nach Angaben des Beschwerdeführers erfolgreich gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit spätestens nach Beendigung der Hepatitis C Therapie wieder vollumfänglich gegeben gewesen sei. Auch aus Sicht der anderen Fachgebiete sei aus heutiger Sicht die bisherige und seit 2010 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar (S. 27).
5.
5.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Fachärzte der A.___ vom 30. Januar 2018 (E. 4) ist hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwerdeführers umfassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen Explorationen sowie den notwendigen Laborerhebungen (Urk. 10/59/1-38 S. 17-19; Urk. 10/59/39-42; Urk. 10/59/43-51 S. 6 f.; Urk. 10/59/52-58 S. 2-5; Urk. 10/59/59-75 S. 6-11). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 10/59/1-38 S. 4-12, S. 20 f., S. 26; Urk. 10/59/43-51 S. 9; Urk. 10/59/59-75 S. 1, S. 17), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 10/59/1-38 S. 13, S. 17, S. 19-22, S. 24-27, S. 35 f.; Urk. 10/59/43-51 S. 3 f., S. 8; Urk. 10/59/52-58 S. 2, S. 5 f.; Urk. 10/59/59-75 S. 3 f., S. 12-16).
Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nach erfolgter Konsensbesprechung nachvollziehbar begründet (Urk. 10/59/1-38 S. 24-27). So zeigten sie schlüssig auf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Leberzirrhose und der minimalen neuropsychologischen Funktionsstörung sowohl in der angestammten als auch in der angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit zu 10 % eingeschränkt ist. Dabei legten sie plausibel dar, dass die 10%ige Einschränkung auf die minimale neuropsychologische Funktionsstörung zurückzuführen ist (E. 4, Urk. 10/59/52-58 S. 5 f.). Der internistische Teilgutachter legte zudem überzeugend dar, dass in einer Tätigkeit, bei welcher physische Arbeit im Vordergrund steht – nicht jedoch in der angestammten Büroarbeit – aufgrund der Ösophagusvarizen Tätigkeiten mit intraabdomineller Druckerhöhung wie Heben, Tragen von mehr als leichten Lasten sowie Arbeiten mit häufigem oder anhaltendem Bücken oder Hocken nicht mehr zumutbar sind (Urk. 10/59/1-38 S. 21). Ebenso konnte der psychiatrische Gutachter plausibel darlegen, dass bei bestehender Suchtproblematik keine komorbiden psychischen Störungen wie eine Persönlichkeitsstörung, eine affektive (depressive) Erkrankung oder eine Angststörung vorliegen (Urk. 10/59/59-75 S. 12-17). Auswirkungen des Suchtmittelkonsums (Alkoholabhängigkeit bei kontrolliertem Konsum, schädlicher Gebrauch von Kokain und Cannabis) auf die Arbeitsfähigkeit konnte der psychiatrische Gutachter nicht feststellen. Bei nur geringen psychopathologischen Befunden, wenigen Aktivitäts- und Partizipationsstörungen, fehlenden komorbiden psychiatrischen Störungen und erhaltenem Aktivitätsniveau (vgl. Urk. 10/59-75 S. 64 bis S. 74) ist diese Einschätzung nachvollziehbar und überzeugend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3). Auf ein ausführliches strukturiertes Beweisverfahren kann verzichtet werden (vgl. E. 2.2).
Auch der von den A.___-Gutachtern dargelegte retrospektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit vermag zu überzeugen. Insbesondere für den vorliegend massgeblich zu beurteilenden Zeitraum bei am 16. Juni 2016 erfolgter Anmeldung legten die A.___-Gutachter einleuchtend dar, dass gestützt auf die ihnen vorliegenden medizinischen Akten (vgl. Urk. 10/59/1-38 S. 4-12) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % nur während der Hepatitis-C-Therapie im Jahr 2010, sowie der weiteren Hospitalisationen im April 2013, Oktober 2015 und September (richtig August) 2016 erstellt ist und eine seit 2010 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit – wie vom Hausarzt attestiert (Urk. 10/20, Urk. 10/75/9; vgl. dazu nachstehend E. 5.2) – nicht nachvollziehbar ist. So zeigten sie auf, dass sich bereits während des stationären Aufenthaltes im August 2016 eine Verbesserung des Allgemeinzustandes und der pathologischen Laborwerte abgezeichnet hatte, der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum reduziert hatte und somit eine erneute und letztlich erfolgreiche antivirale Hepatitis-C Therapie eingeleitet werden konnte, weshalb die Arbeitsfähigkeit spätestens nach Beendigung der Hepatitis C Therapie wieder vollumfänglich gegeben war (vgl. E. 4). Gestützt auf den Bericht des G.___ vom 8. Juni 2017 war die antivirale Therapie am 21. Mai 2017 beendet (Urk. 7/75/3).
5.2 Im Gegensatz zu den A.___-Gutachtern attestierte der behandelnde Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, in seinem undatierten Bericht bei letzter Kontrolle am 12. August 2016 (vgl. Urk. 10/20) eine seit 18. März 2013 bestehende unbefristete 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als «Handwerker» mit dem Hinweis, das Drogenproblem lasse den Beschwerdeführer nicht arbeiten und an eine Arbeitsfähigkeit sei «überhaupt nicht zu denken, nie mehr». Eigentlich bestünden die Einschränkungen seit Jahrzehnten (S. 2 Ziff. 1.6-1.7, S. 4 Ziff. 1.11, S. 5).
Es ist verständlich, dass Dr. H.___ am Tag der Ösophagusvarizenblutung am 12. August 2016 von einer Arbeitsunfähigkeit ausging. Nicht nachvollziehbar ist aber, weshalb er eine zeitlich unbeschränkte Arbeitsunfähigkeit annahm. Die Ursache sah er pauschal in der Drogenproblematik, ohne Ausführungen zu den funktionellen Einschränkungen zu machen (S. 2 Ziff. 1.7). Für den Befund verwies er einzig auf den Austrittsbericht des G.___ (S. 2 Ziff. 1.4), wo der Beschwerdeführer zur Behandlung der Blutung vom 15. bis 31. August 2016 gewesen war. Im besagten Austrittsbericht wurde ihm jedoch nur eine befristete Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des Aufenthalts attestiert (vgl. Urk. 10/21 S. 21 S. 2 Ziff. 1.6; vgl. dazu auch Urk. 10/52), wenn auch auf das langfriste Suchtproblem hingewiesen wurde (S. 5). Wie aufgezeigt (E. 5.1 in fine), stabilisierte sich der Beschwerdeführer aber im Nachgang, sodass eine antivirale Hepatitis-C-Therapie erfolgreich durchgeführt werden konnte. Darüber hinaus ging Dr. H.___ fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer «Handwerker» sei. Die im Zusammenhang mit den Ösophagusvarizen stehenden Beeinträchtigungen wurden denn auch von den Gutachtern berücksichtigt, wiesen sie doch auf die Einschränkungen für Tätigkeiten mit intraabdomineller Druckerhöhung hin (E. 5.1). Widersprüchlich scheint zudem die Feststellung zu sein, die Einschränkungen bestünden seit Jahrzehnten, war doch der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2010 bei der Y.___ als Sachbearbeiter Administration tätig (Urk. 10/2 S. 1 und S. 5 f.). Der wenig aussagekräftige Bericht von Dr. H.___ vermag das A.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen.
Gleiches gilt für den Bericht von Dr. H.___ vom 22. Dezember 2017 (Urk. 10/75/9), worin er lediglich die bekannten Diagnosen wiedergab und mit dem Vermerk «Abwarten IV-Entscheid» von einer 100%igen auf weiteres bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausging, ohne irgendwelche Ausführungen zur Art der Einschränkungen oder dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu machen. Daneben ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Im Übrigen steht das A.___-Gutachten in Übereinstimmung mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen. Nach der erfolgreichen 12-wöchigen Hepatitis-C-Therapie im Frühjahr 2017, mit Abschluss am 21. Mai 2017, ging es dem Beschwerdeführer recht gut (vgl. Urk. 10/75/1-6). Die Leberzirrhose zeigte sich anlässlich einer Abdomensonographie vom 5. September 2017 kompensiert (Urk. 10/75/5-7). Die diesbezügliche Einschätzung des Arztes des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) deckt sich mit derjenigen der A.___-Gutachter (vgl. die entsprechende Stellungnahme vom 20. Februar 2018 [Urk. 10/60 S. 4 f.]).
5.3 Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Beschwerde, die Erklärung der A.___-Gutachter, er sei spätestens nach Abschluss der Hepatitis-C-Therapien wieder vollumfänglich arbeitsfähig gewesen, sei falsch, denn sie beruhe auf der Annahme, dass diese keine Nebenwirkungen gezeigt hätten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 10). Diese Behauptung findet keinen Rückhalt in den medizinischen Unterlagen. Eine Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Therapie wird denn – abgesehen von Dr. H.___ (vgl. dazu E. 5.2 vorstehend) - von keinem Arzt attestiert. Von den A.___-Gutachtern wurde einzig festgehalten, dass während der Therapie eine Arbeitsunfähigkeit vorlag (E. 4.1). Inwiefern aber auch nach deren Beendigung Nebenwirkungen aufgetreten sein sollten respektive immer noch auftreten sollen, ist nicht nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan beziehungsweise entsprechende medizinische Unterlagen wurden nicht eingereicht. Selbst der behandelnde Dr. H.___ führte die Arbeitsunfähigkeit immer nur auf die Suchtproblematik zurück, nicht aber etwa auf die Beeinträchtigung der Gesundheit nach Absetzen der entsprechenden Medikamente nach Abschluss der Behandlung wegen der Hepatitis-C. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie nach der Beendigung der Einnahme der entsprechenden Medikamente diese noch Nebenwirkungen hätten entfalten oder allfällige Entzugserscheinungen hätten bestehen sollen.
5.4 Demnach erfüllt das A.___-Gutachten (E. 4) die rechtsprechungsgemässen Anforderungen zum Beweiswert von medizinischen Gutachten (vgl. E. 2.6, E. 5.1) und die abweichende hausärztliche Einschätzung durch Dr. H.___ (E 5.2) sowie die vorgebrachten Einwände (E. 5.3) vermögen dessen Beweiskraft nicht in Frage zu stellen. Es ist darauf abzustellen.
5.5 Im Nachgang zur Begutachtung der A.___-Gutachtern stellte med. pract. I.___ von der J.___, K.___, in ihrem Eintrittsbericht vom 16. Mai 2018 (Urk. 10/73) als Diagnosen (S. 1) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Sie hielt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für aktuell nicht gegeben (S. 2 unten).
Es handelt es sich bei dem von med. pract. I.___ erhobenen Befund um einen im Wesentlichen gleichen wie von den A.___-Gutachtern festgestellten. Med. pract. I.___ beschrieb eine formale Einengung auf die psychosoziale Belastungssituation, eine traurige und hoffnungslose Stimmung, einen verminderten Antrieb, Zukunftsängste, einen gestörten Schlaf und ein unter Anspannung reduzierten Appetit und ansonsten einen unauffälligen Befund (S. 1 f.). Der psychiatrische A.___-Gutachter hatte beim Beschwerdeführer eine ständige Angst vor dem Sterben, was ihn gedanklich binde, eine selbstbeschriebene Vergesslichkeit, gefühlte Erschöpfbarkeit und körperliche Schmerzen, einen leicht verlangsamten Gedankengang, eine leichte Affektibilität, eine verminderte affektive Modulationsfähigkeit und einen leicht verminderten Antrieb festgestellt (Urk. 10/59/59-75 S. 62, S. 64 f.). Damit handelt es sich um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts, was nicht auf eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Begutachtung hinweist. Med. pract. I.___ setzte sich denn auch überhaupt nicht mit dem A.___-Gutachten und der dortigen Befunderhebung, Diagnosestellung sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auseinander. Psychosymmetrische Untersuchungen wie an Hand der HAMD- oder MADRS-Skala oder ein Mini-ICF-APP hat sie im Gegensatz zum A.___-Gutachter nicht durchgeführt (vgl. Urk. 10/59/59-75 S. 7-11). Zudem hat sie auch nicht aufgezeigt, inwiefern die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit seine Arbeitsfähigkeit konkret eingeschränkt seien sollten. Ebenso wenig hat sie den von ihr erhobenen, wenig ausgeprägten Befund mittels der ICD-Kriterien diagnostisch aufgeschlüsselt und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese erfüllt wären (vgl. dazu die diagnostischen Leitlinien zu F33.1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und zu F45.4 anhaltende Schmerzstörung in Dilling/Mambour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 179 und S. 233 f).
Darüber hinaus dürfte es sich – falls es sich tatsächlich um eine gesundheitliche Verschlechterung gehandelt hätte - lediglich um eine vorübergehende, nicht langanhaltende Verschlechterung gehandelt haben. Der besagte Bericht von med. pract. I.___ ist ein «Eintrittsbericht». Weitere Behandlungen durch die J.___ sind nicht aktenkundig und haben wohl auch nicht über eine längere Zeit stattgefunden. Entgegen der Ankündigung in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 in fine) hat der Beschwerdeführer denn auch keine weiteren Berichte eingereicht. Von einem längerdauernden psychischen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist demnach nicht auszugehen.
5.6 Nach dem Gesagten steht der relevante medizinische Sachverhalt fest. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner somatischen Leiden (Leberzirrhose und minimale neuropsychologische Funktionseinschränkung) aus medizinischer Sicht in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter im Büro sowie unter Beachtung des Belastungsprofiles (Einschränkung von Tätigkeiten mit intraabdomineller Druckerhöhung) auch in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig (E. 4, E. 5.1-E. 5.2).
In zeitlicher Hinsicht bestanden eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während der Hepatitis C Therapie im Jahr 2010, sowie der weiteren Hospitalisationen im April 2013, Oktober 2015 und August 2016. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit bestand sodann ab September 2016 bis zum Abschluss der 12-wöchigen Hepatitis-C-Therapie am 21. Mai 2017 (vgl. E. 4, E. 5.1-E. 5.2).
6.
6.1 Bei dieser Ausgangslage hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung denn es resultiert ab August 2017 (Ablauf des Wartejahres) jedenfalls kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt, weshalb die Vergleichseinkommen basierend auf den identischen Tabellenwerten zu ermitteln sind und selbst bei Gewährung des höchstmöglichen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % bei einer 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein entsprechender Invaliditätsgrad resultiert.
6.2 In Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen ergibt sich ein anderes Bild, da das Vorliegen einer anspruchsspezifischen Invalidität ist nicht ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer kann nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten ausführen (Urk. 10/59/21), weshalb ein Invaliditätsgrad von 20 % in Frage steht. Diesbezüglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen prüfe und darüber entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. l und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt.
7.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
7.3 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’150.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Daneben ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 1’150.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Oktober 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. September 2018 in Bezug auf berufliche Massnahmen aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. In Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 350.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, mit Fr. 1'150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller