Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00874


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 13. November 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


dieser substituiert durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, arbeitete zuletzt von 1999 bis 2001 als Küchenhilfe bei der Y.___ (Urk. 9/1 S. 4 Ziff. 6.3.1; Urk. 9/9). Am 2. April 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügungen vom 27. Mai 2003 (Urk. 9/18-19) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. März 2002 zu. Die Beschwerdeführerin wurde dabei als zu 100 % Erwerbstätige qualifiziert (vgl. Urk. 9/12 S. 2).

    Mit Mitteilung vom 15. November 2004 (Urk. 9/44) wurde der Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bestätigt, wobei infolge der neuen Qualifikation als Teilerwerbstätige (vgl. Urk. 9/43 S. 2) ein Invaliditätsgrad von 80 % festgehalten wurde. Das Gesuch um Hilflosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 16. November 2004 (Urk. 9/45) abgewiesen. Mit Mitteilung vom 1. Juni 2010 (Urk. 9/58) bestätigte die IV-Stelle wiederum den unveränderten Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente.

1.2    Nachdem bei der IV-Stelle zwei anonyme Hinweise eingegangen waren, wonach die Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübe (vgl. Urk. 9/77-79), wurde diese im Auftrag der IV-Stelle in der Zeit von Dezember 2013 bis Februar 2014 observiert. Zudem erfolgte eine Internet-Recherche über die Versicherte (Urk. 9/75, Urk. 9/80, Urk. 10). Im Juli 2014 wurde sie durch eine Sachbearbeiterin der
IV-Stelle persönlich befragt und über die erfolgte Observation informiert (Urk. 9/84-85). Mit Verfügung vom 15. August 2014 (Urk. 9/93) sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente per sofort. Daraufhin veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten, über welche am 13. Januar 2015 berichtet wurde (Urk. 9/109).

    Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 (Urk. 9/129) hob die IV-Stelle die an die Versicherte ausgerichtete ganze Invalidenrente unter Hinweis auf eine Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Februar 2014 auf. Mit Verfügungen vom 22. Juni 2015 (Urk. 9/131/2-5) forderte die IV-Stelle sodann unrechtmässig erwirkte Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 7‘572.-- (Fr. 5‘514.-- + Fr. 2‘058.--) zurück. Gegen die Verfügungen vom 5. und 22. Juni 2015 erhob die Versicherte jeweils Beschwerde (Urk. 9/137/3-10; Urk. 9/137/14-38). Das hiesige Gericht vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden schliesslich mit Urteil vom 14. September 2016 (Prozess Nr. IV.2015.00748; Urk. 9/150) ab, wogegen die Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht erhob (Urk. 9/151/2-16). Mit Urteil vom 13. Februar 2017 (Prozess Nr. 9C_702/2016; Urk. 9/155) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts sowie die Verfügungen der IV-Stelle auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück.

1.3    Die IV-Stelle holte daraufhin aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. Urk. 9/162; Urk. 9/168; Urk. 9/184; Urk. 9/186) und lud die Versicherte zu einem Gespräch betreffend Eingliederungsmassnahmen am 24. August 2017 ein (Urk. 9/169). Anlässlich dieses Gesprächs teilte die Versicherte mit, dass sie sich subjektiv nicht eingliederungsfähig fühle (vgl. Urk. 9/183 S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 25. August 2017 (Urk. 9/171) forderte die IV-Stelle die Versicherte deshalb zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht auf und setzte ihr Frist bis zum 12. September 2017 an, um sich telefonisch zu melden, falls sie doch an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen wolle. Mit Vorbescheid vom 15. September 2017 (Urk. 9/175) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen in Aussicht. Daraufhin erklärte die Versicherte, dass sie sich nun doch in der Lage fühle, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 9/176-178), weshalb die IV-Stelle sie zu einem weiteren Gespräch am 1. November 2017 einlud (vgl. Schreiben vom 19. Oktober 2017, Urk. 9/179). Anlässlich dieses Gesprächs erklärte die Versicherte, dass sie sich weiterhin subjektiv nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Urk. 9/183 S. 6 f.). Mit Schreiben vom 1. November 2017 (Urk. 9/181) bot die IV-Stelle der Versicherten nochmals Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung an und wies sie auf die Mitwirkungspflicht hin. Mit Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 9/182) stellte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen schliesslich per sofort ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/190; Urk. 9/193) hob die IV-Stelle die an die Versicherte ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 6. September 2018 (Urk. 9/198 = Urk. 2) rückwirkend per 1. August 2015 auf.


2.    Die Versicherte erhob am 8. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. September 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr über den 31. Juli 2015 hinaus eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. November 2018 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012
E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1). Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1, 138 V 457 E. 3.4).

1.5    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV):

a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;

b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).

    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass von keiner Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der Z.___-Begutachtung im Januar 2015 ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin fühle sich subjektiv nicht arbeitsfähig, womit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Die Rente werde somit rückwirkend per 1. August 2015 aufgehoben. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung dauere bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens an (S. 2 f.).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte sie ergänzend aus, dass das Bundesgericht in seinem Urteil keinen Anspruch auf Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bejaht habe. Die ursprüngliche Rentenaufhebung ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen habe sich nachträglich als korrekt erwiesen. Hinsichtlich der geltend gemachten Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Z.___-Begutachtung erst knapp 56 Jahre alt gewesen sei (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen (Urk. 1) vor, eine Renteneinstellung per 31. Juli 2015 falle ausser Betracht. Während des Prüfverfahrens betreffend Eingliederungsmassnahmen bestehe weiterhin ein Rentenanspruch, weshalb eine Einstellung frühestens per 31. Oktober 2018 möglich wäre. Für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Oktober 2018 sei ihr daher weiterhin eine ganze Rente auszurichten (S. 5 f. Ziff. 12). Hinsichtlich des Rentenanspruchs ab dem 1. November 2018 sei – aus näher genannten Gründen – von keiner wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit mehr auszugehen, womit ihr weiterhin eine ganze Rente zustehe (S. 6 ff. Ziff. 13-18). Falls dem nicht gefolgt werde, könne in medizinischer Hinsicht nicht unbesehen auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden. Es liege ein aktueller Bericht von Dr. med. A.___ vor, wonach sie vollständig arbeitsunfähig sei und daher Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 8 ff. Ziff. 19-26). Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 12 Ziff. 27-28).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die verfügte rückwirkende Renteneinstellung per 1. August 2015. Dabei umstritten sind insbesondere die aktuelle gesundheitliche Situation, die Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit sowie der Zeitpunkt der Renteneinstellung.


3.    Das Bundesgericht hielt mit Urteil vom 13. Februar 2017 (Prozess Nr. 9C_702/2016; Urk. 9/155) fest, dass das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt habe, indem es gestützt auf die Observationsergebnisse von einer Gesundheitsverbesserung ab Januar 2014 ausgegangen sei (vgl. E. 4.2-4.3 des genannten Urteils). In Anlehnung an das Z.___-Gutachten vom 13. Januar 2015 (Urk. 9/109) sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Gesundheitsverbesserung ab Januar 2015 anzunehmen. Gründe, die gegen den Beweiswert sprächen, würden nicht vorgebracht und seien auch nicht ersichtlich. Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt eine adaptierte Tätigkeit mit einer Verminderung des Rendements von 20 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen zumutbar sei (vgl. E. 4.4 des genannten Urteils). Die Frage nach einer Meldepflichtverletzung betreffend rentenerhebliche Gesundheitsverbesserung im Januar 2014 sei obsolet, da diese überwiegend wahrscheinlich erst im Januar 2015 eingetreten sei. Laut vorinstanzlichen Feststellungen habe der Verdacht auf eine Erwerbstätigkeit nicht erhärtet werden können, weshalb auch dies gegen eine Meldepflichtverletzung spreche. Eine Rückforderung der Rentenleistungen vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 falle folglich ausser Betracht (vgl. E. 4.5 des genannten Urteils).

    Nachdem die anspruchswesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands im Grundsatz feststehe, stelle sich die Frage, ob die seit März 2002 laufende ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 5. Juni 2015 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) einzustellen sei. Dies sei insbesondere unter dem Aspekt der Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Die Versicherte sei im Zeitpunkt der Rentenaufhebungsverfügung vom 5. Juni 2015 älter als 55 Jahre gewesen und habe seit März 2002 eine ganze Invalidenrente bezogen. Eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration liege auf der Hand. Damit sei grundsätzlich von der Notwendigkeit beruflicher Massnahmen auszugehen. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie festgestellt habe, dass die erfolgte Observation den Verdacht auf eine Erwerbstätigkeit nicht habe erhärten können und entgegen dieser Feststellung die Verwertung des Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung aufgrund eines «Arbeitsversuches» bejaht habe. Die Verwaltung habe – die Motivation der Beschwerdeführerin vorausgesetzt – die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt seien. Anschliessend sei über die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen (vgl. E. 5 und E. 5.1-5.3 des genannten Urteils).


4.

4.1    Seither sind die folgenden medizinischen Berichte eingegangen:

4.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 3. Juli 2017 (Urk. 9/168) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 1.1):

- chronifizierte depressive Störung unterschiedlicher Schwere mit Somatisierung meist schwer bis mittelschwer (ICD-10 F32.1 und F32.2)

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.3), Differentialdiagnose (DD): kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0)

- Status nach Suizidversuch 2002 und 1993

- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2)

- persistierende Störung durch Cannabinoiden (ICD-10 F12.8)

- persistierende Störung durch Alkohol (ICD-10 F10.8)

- Status nach Dauertraumatisierung

    Aufgrund des bisherigen Verlaufs müsse eine sehr schlechte Prognose gestellt werden (S. 4 Ziff. 1.4). Die Behandlung erfolge sehr unregelmässig (S. 5 Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 5 Ziff. 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 6 Ziff. 1.9). Der Gesundheitszustand sei aus psychiatrischer Sicht gleichgeblieben, was insbesondere die weiterhin bestehende Instabilität betreffe (S. 6 Ziff. 1.11).

4.3    Mit Berichten vom 1. März und 13. November 2017 (Urk. 9/184) diagnostizierten die Ärzte des B.___ eine hypertrophe Kardiomyopathie (S. 1 Ziff. 1.1, S. 6). Die Beschwerdeführerin sei in prognostischer Hinsicht nicht relevant eingeschränkt (S. 2 Ziff. 1.4). Aus den Akten sei nicht ersichtlich, welche Tätigkeit sie zuletzt ausgeübt habe. Generell sei festzuhalten, dass bei einer hypertrophen Kardiomyopathie maximale körperliche Belastung (zum Beispiel kompetitiver Sport) zu vermeiden sei (S. 4). Anamnestisch schildere die Beschwerdeführerin seit September 2016 einen stabilen kardialen Verlauf ohne Zunahme der pektanginösen Beschwerden oder der Dyspnoe (S. 7).

4.4    Dem Schreiben von Dr. A.___ vom 12. Februar 2018 (Urk. 9/186/1-8) ist in diagnostischer Hinsicht eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) zu entnehmen. Auch wenn sich die Depression aufhellen sollte, werde die emotionale Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ kaum eine Arbeitsfähigkeit erlauben. Es bleibe eine unberechenbare Instabilität (S. 1 ff.). Die Behandlung erfolge sehr unregelmässig. Oft sehe er die Beschwerdeführerin Monate nicht. Der Gesundheitszustand sei seit Beginn der Behandlung stationär (S. 4). Er stelle keine Zeugnisse aus, wenn jemand unregelmässig komme (S. 5). Er könne die Prognose zur Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen (S. 6).


5.

5.1    Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Nachachtung des Bundesgerichtsurteils (vorstehend E. 3) mehrmals Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung anbot und sie ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht hinwies. Die Beschwerdeführerin gab dabei wiederholt an, dass sie sich nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Urk. 9/169; Urk. 9/171; Urk. 9/176-179; Urk. 9/181; Urk. 9/183 S. 2 ff.). Bei demnach ausgewiesener fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 9/182) zu Recht eingestellt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet.

5.2    In medizinischer Hinsicht ergibt sich, dass das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom Januar 2015 (Urk. 9/109) sowohl vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 14. September 2016 (Prozess Nr. IV.2015.00748; Urk. 9/150) als auch vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. Februar 2017 (Prozess Nr. 9C_702/2016; Urk. 9/155) als beweiskräftig erachtet sowie gestützt darauf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und folglich ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.3) bejaht wurde. Das Bundesgericht erachtete eine Gesundheitsverbesserung ab Januar 2015 als ausgewiesen und ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin seither eine adaptierte Tätigkeit mit einer Verminderung des Rendements von 20 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen zumutbar sei (vorstehend E. 3). Die nun von der Beschwerdeführerin gegen den Beweiswert des Z.___-Gutachten vorgebrachten Rügen (vgl. Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 20-22) sind nicht mehr zu hören.

    Zu beachten ist allerdings, dass gestützt auf die seither ergangene Rechtsprechung nun grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vorstehend E. 1.2). Das Z.___-Gutachten datiert von Januar 2015 und damit aus der Zeit vor Einführung dieses strukturierten Beweisverfahrens. Dennoch wurde – wenn auch noch in Unkenntnis der heute massgebenden Rechtsprechung – zu den beachtlichen Standardindikatoren ausführlich Stellung genommen. Dabei ergibt sich, dass ein erheblicher Schweregrad hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde nicht ausgewiesen ist. Die affektive Störung ist remittiert (ICD-10 F33.4) und die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0) gut strukturiert (vgl. Urk. 9/109 S. 50 f.). Hinsichtlich Behandlungs- und Eingliederungserfolg und –resistenz kann nicht von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung ausgegangen werden. Auch erfolgen die psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen sehr unregelmässig (vgl. Urk. 9/109 S. 35). Relevante Komorbiditäten sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Komplexes Persönlichkeit wird zwar eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, doch wird dabei ausdrücklich festgehalten, dass diese nicht ein Ausmass erreiche, dass es der Beschwerdeführerin nicht doch ermöglicht hätte, sich persönlich, beziehungsmässig und schulisch-beruflich ordentlich zu entwickeln. Es handle sich um eine gut strukturierte Persönlichkeitsstörung und die Beschwerdeführerin verfüge über adäquate Ressourcen (vgl. Urk. 9/109 S. 50 unten). Im sozialen Kontext ergeben sich sodann keine wesentlichen, einschränkenden Faktoren. Die Beschwerdeführerin sei sozial gut vernetzt, habe jahrelange Kolleginnen, unterhalte eine gute Beziehung zum Untermieter, verkehre mit ihren Kindern, betreue engagiert ihren jüngsten Sohn und habe Kontakte mit Familienangehörigen in der Türkei (vgl. Urk. 9/109 S. 34, S. 53). Hinsichtlich der Konsistenz ergibt sich schliesslich, dass ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens auch nicht ansatzweise habe festgestellt werden können (vgl. Urk. 9/109 S. 36, S. 53). Vielmehr wurden erhebliche Inkonsistenzen, Diskrepanzen und Selbstlimitationen erkannt sowie aufgrund dessen und der Observation von einer bewussteinsnahen Aggravation ausgegangen (vgl. Urk. 9/109 S. 52, S. 59, S. 61 oben). Damit genügt das Z.___-Gutachten den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren.

    Die seither eingegangenen medizinischen Akten weisen sodann keine gesundheitliche Verschlechterung seit der Z.___-Begutachtung nach. Insbesondere ist in psychiatrischer Hinsicht eine solche den Berichten von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2 und E. 4.4) nicht zu entnehmen. So diagnostizierte dieser seit jeher eine schwere depressive Episode sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und erachtete die Beschwerdeführerin bereits seit Behandlungsbeginn im Juni 2001 ununterbrochen als zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/10 S. 1 lit. A-C; Urk. 9/94 S. 1; Urk. 9/119 S. 1). Entsprechend berichtete er aktuell auch von einem stationären Gesundheitszustand seit Beginn der Behandlung (vgl. Urk. 9/168 S. 6 Ziff. 1.11; Urk. 9/186/1-8 S. 4). Auch in kardiologischer Hinsicht ergibt sich keine Veränderung. Die hypertrophe Kardiomyopathie war bereits anlässlich der letztmaligen Beurteilung bekannt (vgl. Urk. 9/72/1-2 S. 1 Ziff. 2; Urk. 9/72/4-5 S. 1; Urk. 9/109 S. 11 f.; Urk. 9/150 S. 12 E. 5.1) und schränkt die Beschwerdeführerin in beruflicher Hinsicht weiterhin nicht relevant ein (vgl. Urk. 9/184 S. 2 Ziff. 1.4). Es besteht entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 27-28) demnach keine Veranlassung für ergänzende medizinische Abklärungen, weshalb darauf im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist.

5.3    Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.
Ziff. 13-18) ist ausserdem davon auszugehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich verwerten kann (vorstehend E. 1.4). Obwohl die Beschwerdeführerin dadurch eingeschränkt ist, dass sie keinen grossen Leistungsdruck verträgt und gewisse Pausen benötigt (vgl. Z.___-Gutachten, Urk. 9/109 S. 58), ist durchaus mit einer gewissen Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers zu rechnen, weshalb einzig aus diesem Grund (noch) nicht von einer Unverwertbarkeit auszugehen ist. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten langandauernden Abstinenz vom Arbeitsmarkt und der fehlenden Berufsausbildung ist zu beachten, dass der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand bei Hilfsarbeiten minimal ist, da deren Ausübung keine speziellen Berufskenntnisse voraussetzt. Unter Berücksichtigung, dass die am 1. November 1958 geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Z.___-Begutachtung im Januar 2015 (Urk. 9/109) 56 Jahre sowie 2 Monate alt war und ihr somit noch knapp 8 Jahre bis zur Pensionierung blieben, und dass das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden entwickelt hat (vgl. statt vieler: BGE 143 V 431 E. 4.5.2, Urteile des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 und 8C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4), ist die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch als möglich und zumutbar zu erachten. Anhand der Akten ergibt sich schliesslich nicht, dass sich hinsichtlich der Bestimmung des Invaliditätsgrades seit der letztmaligen gerichtlichen Beurteilung etwas verändert hat, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen (vgl. Erwägung 5.5 im Urteil vom 14. September 2016, Prozess Nr. IV.2015.00748; Urk. 9/150) verwiesen werden kann und sich folglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergibt.

5.4    Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Renteneinstellung. Mit Urteil vom 13. Februar 2017 (Prozess Nr. 9C_702/2016; Urk. 9/155) hob das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 14. September 2016 (Prozess Nr. IV.2015.00748; Urk. 9/150) sowie die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 5. und 22. Juni 2015 (Urk. 9/129; Urk. 9/131/2-5) auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen zurück. Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass bei der im Zeitpunkt der Rentenaufhebungsverfügung über 55 Jahre alten Beschwerdeführerin eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration vorliege und damit grundsätzlich von der Notwendigkeit beruflicher Massnahmen auszugehen sei (vgl. Erwägung 5.1 des genannten Urteils).

    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (vgl. Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 8
S. 1 f.), dauert nach der Rechtsprechung – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an, wobei sich dies auf jene Verwaltungsverfügung bezieht, mit welcher die Herabsetzung oder Aufhebung erstmals verfügt wurde (BGE 129 V 370, 106 V 18; Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2-3).

    Hingegen übersieht die Beschwerdegegnerin, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als
15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn zuvor Eingliederungshilfe geleistet wurde; mithin ist in Fällen nicht zumutbarer Selbsteingliederung die Prüfung und allfällige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Voraussetzung der Rentenaufhebung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 6.4, 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.5, 9C_324/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.3, 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.4, 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 und 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

    Eine Einstellung der Rente per 1. August 2015 fällt damit ausser Betracht. Entsprechend ist die verfügte Renteneinstellung vom 6. September 2018 (Urk. 2) gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erst per 1. November 2018 gerechtfertigt.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wobei der Anteil der Beschwerdeführerin infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

6.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Damit ist gesagt, dass praxisgemäss auch bei teilweisem Obsiegen ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen ist, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich ein Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung besteht (BGE 117 V 401).

    Mit Honorarnote vom 7. November 2019 (Urk. 13) machte Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, einen Aufwand von 10 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 81.-- geltend, was als angemessen erscheint. Die Entschädigung ist deshalb auf Fr. 2'457.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Davon hat die Beschwerdegegnerin zufolge teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 1'228.50 als Prozessentschädigung zu bezahlen. Im Restbetrag von Fr. 1'228.50 wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. September 2018 dahingehend abgeändert wird, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2018 keine Invalidenrente mehr zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'228.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, mit Fr. 1'228.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Aurelia Jenny

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans