Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00878
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 30. April 2019
in Sachen
X.___, geb. 2001
c/o Y.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch den Vater Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 2001, wurde am 23. Februar 2007 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen «Verdacht auf POS im Sinne der IV» von seiner Mutter bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen, IV-Stelle, erteilte am 23. Februar 2007 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 (Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind; Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]) vom 29. Januar 2007 bis zum 31. Januar 2012 (Urk. 7/14). Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 teilte die IV-Stelle St. Gallen mit, dass der Versicherte Anspruch auf Sonderschulmassnahmen habe (Urk. 7/20). In der Folge wurde jeweils Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie erteilt (Mitteilung vom 13. Oktober 2008, Urk. 7/28; Mitteilung vom 27. Juli 2010, Urk. 7/32).
Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 stellte der Vater des Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Antrag auf Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 7/38-39). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und erteilte am 16. Mai 2018 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 387 (angeborene Epilepsie) vom 1. Februar 2018 bis zum 30. Juni 2021 sowie für eine neuropsychologische Untersuchung (Urk. 7/55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. August 2018, Urk. 7/65) verfügte die IV-Stelle am 26. September 2018, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Vater des Versicherten am 8. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und es seien dem Versicherten berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2018 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-68) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 wurde dem Vater des Versicherten eine Frist zur Stellungnahme von 20 Tagen angesetzt (Urk. 8). Der Vater des Versicherten verzichtete auf eine Stellungnahme, worüber die Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass beim Versicherten kein Gesundheitsschaden bestehe, der für die Berufsausbildung Bedeutung habe (Urk. 2). Ergänzend führte sie in der Beschwerdeantwort aus, dass psychosoziale Belastungsfaktoren das Beschwerdebild des ADHS mitgeprägt hätten. Könne der Versicherte auf wohlwollende und konsequente Bezugspersonen zurückgreifen, sei bezüglich ADHS nicht von einer drohenden Invalidität auszugehen. Dieses stehe aktuell auch nicht mehr im Vordergrund, sondern die Meningoencephalitis mit Bewusstseinseinschränkung, an der der Versicherte im März 2017 erkrankt sei. In der neuropsychologischen Testung sei eine minimale bis leichte kognitive Störung festgestellt worden. Das heisse, bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit leicht eingeschränkt sein. Von der Encephalitis habe sich der Versicherte gut erholt und bezüglich der juvenilen Myklonus-Epilepsie seien unter Medikation seit Beginn der Therapie keine Anfälle mehr beobachtet worden. Entsprechend lägen keine schwerwiegenden kognitiven Einschränkungen vor, die ihm eine berufliche Ausbildung erschwerten. Es sei allerdings fraglich, ob die Wahl der kaufmännischen Ausbildung für den Versicherten die richtige sei. Zusammenfassend liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, welcher den Anspruch auf Leistungen nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) rechtfertigen könnte (Urk. 6).
Der Vater des Versicherten brachte demgegenüber vor, dass der Versicherte durch Eigeninitiative eine Möglichkeit zur kaufmännischen Ausbildung bei der A.___ gefunden habe. Die behandelnden Ärzte und er seien der Ansicht, dass diese Möglichkeit zur Ausbildung durch die IV zu unterstützen sei – hier sei es ihm möglich, nach einem und nach 1.5 Jahren Teilabschlüsse zu machen und im dritten Schuljahr wäre er in einem Praktikum. Die A.___ sei informiert über die Krankheit. Es sei aber wichtig, dass der Versicherte bei der Ausbildung unterstützt und begleitet werde, so habe er gute Chancen, auf sein eigenes Ziel hin arbeiten zu können und einen Lehrabschluss zu erreichen, so dass er normal ins Erwerbsleben einsteigen könnte. Falls aber zusätzliche Schwierigkeiten auftreten würden und Anpassungen oder Änderungen nötig wären, hätten sie die Möglichkeit, dies in kurzer Zeit mit professioneller Begleitung zu machen und somit den Lehrabschluss weiterhin zu verfolgen (Urk. 1).
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2.3 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aufgrund der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG, wobei Art. 10 Abs. 1 IVG zu beachten ist) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist. Das ist dann der Fall, wenn ihm dort wegen der Behinderung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen. Bezugspunkt bildet dabei nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 188 f. mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die Ärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste B.___ hielten in ihrem Bericht vom 31. Juli 2017 fest, dass der Versicherte als Notfall durch seinen Lehrer am 10. Januar 2017 angemeldet worden sei (Urk. 7/50/11). Anfänglich sei die psychische Stabilisierung im Vordergrund gestanden.
Im Abschlussgespräch am 7. Juli 2017 habe sich der Versicherte emotional deutlich stabiler und gefestigter als beim Erstkontakt im Januar 2017 gezeigt. Es seien zwischenzeitlich keine weiteren suizidalen Krisen zu beobachten gewesen. Er sei zuverlässig und stets kooperativ und freundlich gestimmt zu den Therapiesitzungen erschienen. Phasenweise sei die Tendenz zu selbstbestimmtem Verhalten und eine Regel-/Grenz-Problematik zu beobachten gewesen. Auch die Tendenz zu risikohaftem Verhalten habe sich bis zuletzt erheben lassen, wobei die Selbstfürsorge des Versicherten deutlich besser ausgeprägt gewesen sei.
Die Ärzte diagnostizierten bei Abschluss eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und vorübergehender Aggravierung mit Entwicklung von Selbstmordgedanken in psychosozial belastender Situation bei bereits vorbekannter einfacher Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung.
3.2 Dr. med. C.___, Leitende Ärztin der Neurologie des Universitätskinderspitals D.___, notierte in ihrem Bericht vom 29. Januar 2018 folgende Diagnosen (Urk. 7/50):
- Verdacht auf juvenile Myoklonus-Epilepsie, differentialdiagnostisch symptomatische Epilepsie
- Status nach akuter, wahrscheinlich viraler Meningoencephalitis mit Zerebellitis im März 2017
- Status nach akutem präpsychotischem Zustand mit Derealisation und Perseveration sowie Angstzuständen Anfang April 2017, Therapie im Kinderspital E.___
- MRI vom 28. Juni 2017: Rückbildung der vormaligen Läsionen supra- und infratentoriell, bandförmige gliotische Veränderungen paratrigonal links
- Cannabis-Abusus
Der Versicherte sei infolge Schlafproblemen sowie unwillkürlichen Zuckungen vorgestellt worden. Er bezeichne das als «Kurzschlüsse im Kopf». Die Auffälligkeiten bestünden seit mehreren Monaten, nicht tageszeitlich gebunden. Die Zuckungen würden überwiegend den Schultergürtel und die Arme betreffen. Es seien ihm schon zwei Handys herunter gefallen. Gestürzt sei er noch nicht. Er könne aufgrund der Schwierigkeiten auch nicht mehr einschlafen. Nach den Sommerferien habe er begonnen, regelmässig Cannabis zu konsumieren, er rauche einen Joint pro Tag in mehreren Portionen. Er habe sich auch legal Cannabidiol gekauft, dieses führe auch zu weniger Ereignissen, jedoch nicht zu der gewünschten Entspannung. Von der Encephalitis habe er sich gut erholt und bemerke keine weiteren Defizite. Aktuell habe er immer wieder Erbrechen und dünne Stühle, seit zwei Wochen habe er ausgeprägte Kopfschmerzen. Er besuche die 10. Klasse der BWS. Die psychiatrische Therapie sei im Sommer beendet worden. Er sei auch überzeugt, dass er diese nicht mehr brauche.
Die Eltern hätten sich getrennt, er lebe mit seiner Mutter zusammen, zuerst im Wallis, seit diesem Herbst in F.___. In der Schule komme er leistungsmässig recht gut zurecht. Die vormals geplante Anlehre als Dachdecker habe er im letzten Moment abgesagt, da er mit dem Lehrmeister nicht mehr einverstanden gewesen sei.
Die vom Versicherten geschilderten Kloni lenkten den Verdacht auf das Vorliegen einer Epilepsie mit myoklonischen Anfällen, z.B. einer juvenilen Myoklonus-Epilepsie. Bei letzterer wäre aber ein vermehrtes Auftreten der Myoklonien am Morgen zu erwarten. Im EEG habe ein fragliches Ereignis registriert werden können. Zur Diagnosesicherung empfehle sie die Ableitung eines 24-Stunden-EEG’s. Der regelmässige Cannabis-Konsum sei ungünstig und sollte beendet werden.
3.3 Am 5. und 9. Mai 2017, 5. Juli 2017 und 14. März 2018 fanden neuropsychologische Untersuchungen am Universitätskinderspital D.___ statt (Urk. 7/51). Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 14. März 2018 wurde folgendes festgehalten:
- Durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit (WISC-V) mit/bei
- leicht reduzierter Verarbeitungsgeschwindigkeit
- leichter Schwäche in der auditiv-verbalen Lern- und Merkfähigkeit
- reduzierten Leistungen bei der semantischen Wortgeneration
Im Vergleich zur Voruntersuchung von 2017 sei der Beschwerdeführer klinisch unauffällig, test-/neuropsychologisch liege eine teilweise Besserung der Befunde vor. Eine leichte Verschlechterung beim unmittelbaren und verzögerten Abruf von auditiv-verbalem Material und bei semantischer Wortgeneration sei feststellbar. 2017 seien keine weiteren therapeutischen Massnahmen angezeigt gewesen. Aktuell ebenfalls nicht. Es wäre sinnvoll, zu prüfen, ob der Versicherte für die bevorstehende Ausbildung durch die IV unterstützt werden könnte.
3.4
3.4.1 Im Bericht vom 20. März 2018 führte Dr. C.___ aus, dass der Versicherte seit Beginn der medikamentösen Therapie mit Valproat anfallsfrei sei und sich auch im EEG eine Normalisierung zeige (Urk. 7/56/8 f.).
3.4.2 Dr. C.___ hielt im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 26. April 2018 fest (Urk. 7/56/5 ff.), dass der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einige Berufe wie z.B. die des Dachdeckers oder Chauffeurs nicht erlernen könne und der Gesundheitszustand diesbezüglich die berufliche Ausbildung beeinflusse.
Der Verdacht auf das Vorliegen einer juvenilen Myoklonusepilepsie sei mittels Langzeit EEG vom 5.-6. Februar 2018 bestätigt worden. Im Langzeit-EEG seien häufige Myoklonien der oberen Extremitäten bilateral registriert worden bei im EEG nachweisbaren generalisierten Polyspikewaves, typisch für eine juvenile Myoklonusepilepsie.
Durch die medikamentöse Therapie mit Valproat, welche Anfang Februar 2018 begonnen worden sei, könne der Gesundheitszustand bzw. die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden. Die Therapie sei mit bisher gutem Erfolg begonnen worden. Die Epilepsie spreche in der Mehrzahl der Fälle auf eine antikonvulsive Behandlung an.
3.5 Med. pract. G.___, Praktische Ärztin, hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 24. Juli 2018 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/63):
- Juvenile Myoklonus Epilepsie, Erstdiagnose Februar 2018
- Status nach Meningoencephalitis mit Zerebellitis, März 2017
- Status nach präpsychotischem Zustand April 2017
Der Gesundheitszustand wirke sich durch die leicht reduzierte Verarbeitungsgeschwindigkeit, eine leichte Schwäche in der auditiven-verbalen Lern- und Merkfähigkeit sowie durch reduzierte Leistungen in der semantischen Wortgeneration auf die Ausbildung aus.
3.6 Med. pract. H.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst, nahm am 27. Juli 2018 Stellung (Urk. 7/64). Sie führte aus, dass im neuropsychologischen Bericht des Kinderspitals vom 9. Mai 2017 der klinische Befund unauffällig sei. Der testpsychologische Befund habe sich gegenüber dem Vorbefund von 2017 verbessert, im Bereich der Lern- und Merkfähigkeit sei es zu einer leichten Verschlechterung gekommen. Zusammenfassend könne von einer minimalen bis leichten kognitiven Störung ausgegangen werden, d.h. bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit leicht eingeschränkt sein. Inwieweit eine schnellere Ermüdung die Leistungsfähigkeit beeinträchtige, sei unklar. Der weitere Schulbesuch erscheine angepasst. Sollten sich im Verlauf des Schulbesuchs Schwierigkeiten ergeben, wäre die Sachlage erneut zu prüfen. Es sei der neuropsychologische Bericht von 2017 einzuholen, um den Verlauf der Besserung dokumentiert zu haben.
4.
4.1 Die Meningoencephalitis mit Zerebelitis ist den Ausführungen von Dr. C.___ folgend gut ausgeheilt und der Versicherte merke keine weiteren Defizite (vgl. E. 3.2).
Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht erfolgt zur Zeit – soweit aus den Akten ersichtlich – keine Behandlung und der Versicherte gab auch gegenüber Dr. C.___ an, dass er überzeugt sei, diese aktuell nicht zu benötigen (vgl. E. 3.2).
Hinweise darauf, dass die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung den Versicherten nach wie vor erheblich beeinträchtigen würde, gehen aus den vorliegenden Arztberichten keine hervor.
Die juvenile Myoklonusepilepsie habe gut auf die medikamentöse Therapie mit Valproat angesprochen (vgl. E. 3.4). Dass er infolge dieser Epilepsie erheblich eingeschränkt wäre, geht aus den Berichten nicht hervor.
4.2 In der neuropsychologischen Untersuchung vom 14. März 2018 wurde eine durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit (WISC-V) mit/bei leicht reduzierter Verarbeitungsgeschwindigkeit, leichter Schwäche in der auditiv-verbalen Lern- und Merkfähigkeit und reduzierten Leistungen bei der semantischen Wortgeneration diagnostiziert. Dies habe – nach Angaben von med. pract. G.___ – Auswirkungen auf die Ausbildung des Versicherten (vgl. E. 3.3 und E. 3.5). Med. pract. H.___ konstatierte diesbezüglich, dass zusammenfassend von einer minimalen bis leichten kognitiven Störung ausgegangen werden könne – der weitere Schulbesuch erscheine angepasst (E. 3.6).
Dass der Versicherte durch diese minimale bis leichte kognitive Störung erheblich behindert wäre bei der vom Beschwerdeführer aufgenommenen erstmaligen beruflichen Ausbildung, und diese Störung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen liesse, geht weder aus den Arztberichten noch den weiteren im Recht liegenden Unterlagen hervor (vgl. E. 2.3 und Urk. 3/2-7). Damit liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 16 IVG vor, womit sich die Verfügung als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
Offen bleiben kann, ob die angestrebte kaufmännische Ausbildung ideal den Fähigkeiten der versicherten Person angepasst ist.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem unterliegenden gesetzlichen Vertreter des Versicherten aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Z.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova