Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00879
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 20. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene und zuletzt in der Reinigung im Altersheim und beim Mittagstisch Z.___ tätige X.___ meldete sich am 24. September 2010 (Eingangsdatum, Urk. 7/9) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2012 (Urk. 7/39, Urk. 7/44) ab dem 1. März 2011 eine ganze Rente zu.
Anlässlich einer im Jahr 2013 von Amtes wegen durchgeführten Revision (Revisionsfragebogen vom 2. Februar 2013, Urk. 7/57) tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und hob die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 22. Mai 2014 (Urk. 7/76) mit Wirkung auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Die Versicherte erhob hiergegen am 4. Juni 2014 Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 7/78), welche mit Urteil IV.2014.00613 vom 14. Dezember 2015 (Urk. 7/92) in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die
IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach weiteren Abklärungen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten, neu über den Rentenanspruch entscheide.
Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte insbesondere das interdisziplinäre Gutachten der A.___ vom 19. Juni 2017 ein (Urk. 7/155). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. August 2017, Urk. 7/161; Einwand vom 11. Oktober 2017, Urk. 7/164) stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 6. September 2018 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 8. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die berufliche Leistungsfähigkeit abzuklären und allenfalls danach die notwendige Unterstützung und Begleitung bei der Wiedereingliederung zu gewähren. Bis nach den erfolgten Abklärungen und Unterstützung zur Wiedereingliederung sei ihr eine ganze Invalidenrente zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-176), worüber die Beschwerdeführerin am 20. November 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und sie habe entsprechend eine Revision bei der Beschwerdegegnerin beantragt (Urk. 9 und Urk. 10), worüber die Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2018 informiert wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass gestützt auf das A.___-Gutachten in der bisherigen Tätigkeit aufgrund einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation aus internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege. Aus psychiatrischer Sicht sei die Angst und Depression nicht in einer Schwere nachweisbar, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin ein Alkoholproblem. Aus neurologischer Sicht habe nie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Entsprechend werde die Rente aufgehoben (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass das A.___-Gutachten nicht beweiskräftig sei. Es berücksichtige die Einschränkungen jeweils einzeln, so dass die geforderte Gesamtwürdigung nicht gelinge. So bestätige auch die behandelnde Ärztin Dr. med. B.___, praktische Ärztin FMH Schwerpunkt psychosomotische Medizin und Psychotherapie, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig sei. Bereits die periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) führe zu einer massiven Arbeitsunfähigkeit. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angst und Depressionen auf Medikamente angewiesen sei, um den Alltag zu meistern. Diese würden aber mit ihren Nebenwirkungen die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken. Daneben leide sie unter epileptischen Anfällen, Müdigkeit, körperlicher Erschöpfung und massivem Untergewicht, was eine Arbeitsfähigkeit ebenfalls verunmöglichen würde. Die Beschwerdegegnerin sei auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen, so dass sie der Möglichkeit beraubt worden sei, auf die Argumente der Beschwerdegegnerin einzugehen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3
2.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3.3 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
3. Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchdringt, da diesfalls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben wäre.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht auf die mit dem Einwand gemachten Vorbringen eingegangen sei, so dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihre Argumente unbeachtlich geblieben oder sachfremd beantwortet worden seien. Sie sei somit der Möglichkeit beraubt worden, auf die Argumente der Beschwerdegegnerin einzugehen und diese zu widerlegen (Urk. 1 S. 11).
Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung nicht sachgerecht anfechten konnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargetan. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor.
4.
4.1 Im Urteil IV.2014.00613 vom 14. Dezember 2015 des hiesigen Gerichts wurde ausgeführt, dass sich die Rentenzusprache vom 17. April 2012 auf das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 22. Februar 2011 gestützt habe. Zwischenzeitlich hätten weitere neurologische Abklärungen stattgefunden und es seien die epileptischen Anfälle medikamentös eingestellt worden, sodass eine stabilere gesundheitliche Situation vorliege, die zu einer Zunahme der Leistungsfähigkeit führe. Damit sei ein Revisionsgrund erstellt (Urk. 7/92/10). Demnach ist ein Revisionsgrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, was auch seitens der Parteien unbestritten blieb, so dass folgend lediglich die aktuelle medizinische Aktenlage dargestellt wird.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre A.___-Gutachten vom 19. Juni 2017 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/155/5 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
4.2.2 Die begutachtenden Ärzte hielten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (Urk. 7/155/28):
- Generalisierte Makroangiopathie
- Mit Status nach ischämischem Schlaganfall im Mediastromgebiet links 06/2009 beim
- Verschluss der Arteria carotis interna links
- kvRF: Arterielle Hypertonie, Nikotinkonsum
- Periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK)
- Symptomatische Stenose der Arteria mesenterica superior
- Sekundäre Hypertonie bei aufgedehnter Nierenarterienstenose rechts
- Symptomatische Epilepsie (unter Kombinationstherapie mit Levetiracetam und Lamotrigin), mit einfach-fokalen und sekundär generalisierten Anfällen, aktuell geringe Anfallsfrequenz
- Untergewichtigkeit
- Durchgemachte Hepatitis C
- Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2)
- Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.24)
- Schädlicher Gebrauch von Oxazepam (ICD-10 F13.1), differentialdiagnostisch Abhängigkeit
- Heroinabhängigkeit, abstinent (ICD-10 F16.21)
Als objektivierbare Diagnosen und deren Funktionsauswirkungen bestünden insbesondere eine generalisierte Makroangiopathie mit Status nach ischämischem Schlaganfall im Mediastromgebiet links 06/2009 beim Verschluss der Arteria carotis interna links (bei zerebrovaskulären Risikofaktoren arterielle Hypertonie und Nikotinkonsum). Versicherungsmedizinisch könne aber weder hinsichtlich der zerebral ischämischen Symptomatik bei praktisch nicht objektivierbarer signifikanter neurologischer Defizitsymptomatik (bis auf eine minime sensible Störung und der diskreten Reflexanhebung rechts) keine Arbeitsrelevanz festgestellt werden. Des Weiteren finde sich eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) mit angegebener Gehstreckeneinschränkung, welche für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten und für Haushaltstätigkeiten jedoch ebenfalls nicht relevant sei. Es bestehe auch eine symptomatische Stenose der Arteria mesenterica superior mit entsprechenden postprandialen Abdominalbeschwerden, welche ebenfalls nicht arbeitsrelevant seien. Ohne Arbeitsrelevanz sei auch eine sekundäre Hypertonie bei aufgedehnter Nierenarterienstenose rechts. Es bestehe eine symptomatische Epilepsie (unter Kombinationstherapie mit Levetiracetam und Lamotrigin) mit einfach-fokalen und sekundär generalisierten Anfällen, jedoch aktuell mit nur geringer Anfallsfrequenz. Dabei würden tagsüber allenfalls einfach-fokale Anfallsäquivalente (also ohne Bewusstseinstrübung oder Bewusstseinsverlust) genannt, und lediglich nachts seltene (alle 2 Monate) generalisierte Anfälle. Es ergäben sich hieraus zwar Einschränkungen des Fähigkeitsprofils, welches aber hinreichend sein dürfte, um auch - medizinisch-theoretisch - die ehemals ausgeübte Tätigkeit (Bürohilfe) und die stundenweise ausgeübten Tätigkeiten (Reinigung, Mittagstisch) auszuüben. Mindestens gelte, dass leidensadaptierte Tätigkeiten vollumfänglich möglich seien. Auch seitens Untergewichtigkeit und durchgemachte Hepatitis C ergäben sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Der Hypertonus sei gut eingestellt, die Hepatitis C-lnfektion, die die Beschwerdeführerin in den 80iger Jahren durchgemacht habe, sei nicht aktiv, das pathologische Leberlabor mit einer deutlich erhöhten G-GT und einer Erhöhung der GOT bei normaler GPT und normaler Cholinesterase liessen am ehesten auf eine medikamentöse oder alkoholtoxische Hepatopathie als Ursache schliessen (siehe nachfolgende psychiatrische Bewertung). In psychiatrischer Hinsicht könnten die Diagnosen einer Angst und Depression gemischt nach ICD-10 F41.2 gestellt werden, es fänden sich keine Hinweise für eine rezidivierende depressive Störung und auch keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung. Es bestehe aber Suchtverhalten mit Alkoholabhängigkeit, ein schädlicher Gebrauch von Oxazepam, differentialdiagnostisch Abhängigkeit, und früher eine Heroinabhängigkeit, derzeit langjährig abstinent. Es könnten dabei keine versicherungspsychiatrisch relevanten schwerwiegenden primären Ursachen für das Suchtverhalten festgestellt werden, es müsse von einer primären Suchtproblematik ausgegangen werden, die somit versicherungsmedizinisch als nicht relevant zu werten sei. Wohl mögen teilweise aber die von der Beschwerdeführerin angegebene - in der klinischen Untersuchung aber nicht feststellbare - Müdigkeit damit erklärbar sein. Entsprechend könne auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus diesen Diagnosen abgeleitet werden (Urk. 7/155/25 f.).
Die Gutachter beurteilten die Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Das psychiatrische Fachgebiet betreffend fänden sich leichte Einschränkungen in Bezug auf Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit. Nicht durchgeführt werden sollten Arbeiten mit Gefährdungspotential im Falle von Bewusstseinstrübung oder Bewusstseinsverlust. Dieses betreffe insbesondere Tätigkeiten an gefährlichen laufenden Maschinen, exponierte Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an offenem Wasser oder Feuer, Starkstrom, Überwachungstätigkeiten mit Gefährdung anderer (Kran, Stellwerk usw.) und es sollte möglichst keine Schichtdiensttätigkeit abverlangt werden. Bei bestehender Abhängigkeitserkrankung seien Tätigkeiten mit Verfügbarkeit alkoholischer Getränke, beispielweise im Gastronomiebereich, sicher zu vermeiden (Urk. 7/155/28 f.).
5.
5.1 Beim interdisziplinären A.___-Gutachten vom 19. Juni 2017 waren Ärzte der Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin beteiligt, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Es erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 7/155/15 f.; Urk. 7/155/36 ff.; Urk. 7/155/43 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/155/f ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (Urk. 7/155/19 f.; Urk. 7/155/47), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin führte hiergegen aus, dass die Gutachter die Befunde zwar erhoben, allerdings nicht richtig gewürdigt hätten. So würden die Befunde zeigen, dass sie die Tätigkeit als Reinigungskraft nicht ausüben könne. Eine notwendige gesamthafte Beurteilung der somatischen und allfälligen psychiatrischen Einschränkungen unterbleibe (Urk. 1 S. 4).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die abschliessende gutachterliche Beurteilung in einem Konsensgespräch zustande kam (Urk. 7/155/1 f.) und sämtliche erhobenen Befunde und Diagnosen in die interdisziplinäre Beurteilung miteinflossen
(Urk. 7/155/22 ff.).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, dass die periphere arterielle Verschlusskrankheit für sich alleine bereits zu einer massiven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (Urk. 1 S. 5). Die Gutachter führten diesbezüglich allerdings schlüssig aus, dass keine längeren Gehstrecken möglich seien, die Beschwerdeführerin aber ansonsten nicht eingeschränkt sei (Urk. 7/155/39). Daraus resultiert – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Hinzu kommt, dass auch die behandelnden Ärzte der D.___ in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 13. April 2016 konstatierten, dass aus angiologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/100/2).
5.2.3 Der psychiatrische Gutachter stellte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass es bei der Beschwerdeführerin im Rahmen von Belastungssituationen zum Auftreten von depressiven Symptomen kommen könne. Diese seien aber reaktiv, durch äussere Einflüsse ausgelöst zu interpretieren, also im Rahmen einer Anpassungsstörung und nicht im Sinne einer eigenständigen rezidivierenden depressiven Störung. Die geringe Behandlungsaktivität (keine antidepressive Behandlung, keine stationären Massnahmen) und auch die Angaben der Beschwerdeführerin (sie brauche keine Medikation, Gespräche seien ausreichend) liessen keine höhergradige Ausprägung der affektiven Symptome annehmen und sprächen gegen die von Dr. B.___ angenommene Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Jedoch neige die Beschwerdeführerin dazu, in belastenden Situationen wieder verstärkt Alkohol zu konsumieren, wobei sich dieser nach der letzten Entzugsbehandlung in gewissen Grenzen halte. Eine Entzugssymptomatik in Phasen von vermindertem Alkoholkonsum oder in Phasen der Abstinenz lasse sich nicht erfragen. Es sei in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt eine fachärztlich psychiatrische Behandlung erfolgt. Die Psychotherapie beziehe sich – nach Angaben der behandelnden Hausärztin und Psychotherapeutin – auf stützende supportive Gespräche, die ressourcenorientiert zu sein schienen. Dies sei bei der einfach strukturierten Beschwerdeführerin mit ängstlichen, selbstunsicheren und abhängigen Zügen sicher auch sinnvoll, begründe aber per se keine Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum (Urk. 7/155/47).
Damit ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie aus psychischer Sicht dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Da eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneint wurde, kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 2.3.3).
5.2.4 Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Bericht von Dr. B.___ vom 19. September 2018 ein (Urk. 3/3). Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu stellen vermögen; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist.
5.3 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Damit ist die mit Schreiben vom 15. Dezember 2018 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes im vorliegenden Verfahren nicht zu diskutieren bzw. unbeachtlich (vgl. Urk. 9 und Urk. 10)
5.4 Zusammenfassend ist das A.___-Gutachten vom 19. Juni 2017 voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.
6. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen ist der Beschwerdeführerin ihre angestammte oder eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich möglich. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erübrigt sich demnach ein Einkommensvergleich.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragte des Weiteren «Unterstützung und Begleitung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt».
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Allfällige Eingliederungsmassnahmen sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 und entsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 2), womit nicht auf diesen Antrag einzutreten ist.
7.2 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich mit dem Urteil heutigen Datums als gegenstandslos.
8. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova