Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00880


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 27. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Die 1999 geborene X.___ leidet an den Geburtsgebrechen Nr. 192 (erhebliche anfallsweise auftretende Muskelschwäche), Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) und Nr. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte medizinische und Sonderschulmassnahmen. Am 25. Juni 2006 meldete sie ihre Mutter für eine Hilflosenentschädigung an (Urk. 12/32). Mit Verfügung vom 27. März 2007 (Urk. 12/57) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab 1. Januar 2004 bis 30. November 2017 (Revision vorbehalten) eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu, welche mit Mitteilungen vom 12. September 2008 (Urk. 12/77), 10. November 2011 (Urk. 12/107), 28. Januar 2015 (Urk. 12/129) und 29. April 2016 (Urk. 12/167) bestätigt wurde.

Im Herbst 2017 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ein (Urk. 12/189) und veranlasste eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 29. Januar 2018, Urk. 12/237). Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2018 (Urk. 12/240) stellte die IV-Stelle die «Abweisung des Leistungsbegehrens» in Aussicht, wogegen die Versicherte am 22. März 2018 Einwand (Urk. 12/251) erhob. Am 10. September 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 2).


2. Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dass die Verfügung vom 10. September 2018 (Urk. 2) aufzuheben und ihr eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen sei. In formeller Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 (Urk. 11) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 (Urk. 13) gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung. Am 15. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.4    Die Volljährigkeit der versicherten Person ist nicht als Eintritt eines neuen Versicherungsfalls zu betrachten. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung Minderjähriger kann somit mit der Volljährigkeit nicht frei und umfassend, sondern lediglich unter revisionsrechtlichen Blickwinkeln geprüft werden (BGE 137 V 424 E. 3). Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht (zur Invalidenrente: BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass aktuell keine lebenspraktische Begleitung ausgewiesen sei, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung durchschnittlich mehr als 15 Nächte pro Monat im Internat verbringe und bei einer kollektiven Wohnform kein Anspruch auf eine entsprechende Begleitung bestehe. Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin funktionell in allen Verrichtungen des täglichen Lebens selbständig sei. Aufgrund der Diagnose benötige sie eine klare Struktur, eine feste Bezugsperson, die sie anleite, begleite und verstehe, sowie klare, nachvollziehbare Regeln und einen guten strukturierten, konsequenten und verbindlichen pädagogischen Rahmen, was durch das Internat sowie eine externe Sozialpädagogin gewährleistet werde (S. 2). In der Beschwerdeantwort (Urk. 11) hielt die Beschwerdegegnerin zudem fest, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte Unterstützung lediglich indirekt im Sinne einer Aufforderung bestehe und die Dritthilfe Bereiche betreffe, in denen ohne entsprechende Unterstützung der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin betroffen sei und eine Verwahrlosung drohe. Zur Verhinderung einer solchen diene gerade die lebenspraktische Begleitung (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der benötigten indirekten Hilfe in den drei Lebensbereichen Ankleiden/Auskleiden, Essen sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ausgewiesen sei. Eine Hilflosenentschädigung in Form von lebenspraktischer Begleitung sei aus formalen Gründen gar nicht möglich, da die Voraussetzung von mindestens einer Viertelsrente nicht gegeben sei. Bei einer beruflichen Eingliederungsmassnahme sei der Bezug einer Hilflosenentschädigung nur dann nicht möglich, wenn sich die versicherte Person mehr als 24 Tage in einer Institution aufhalte, wobei diesbezüglich jeder einzelne Kalendermonat zu prüfen sei und nicht auf eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer pro Kalenderjahr abgestellt werden dürfe. Entsprechend sei der Beschwerdeführerin für jeden einzelnen Kalendermonat, in welchem sie sich weniger als 24 Tage im Internat aufgehalten habe, eine leichte Hilflosenentschädigung auszuzahlen (S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik (Urk. 15) an ihren Anträgen fest und wies unter anderem darauf hin, dass eine lebenspraktische Begleitung nicht beantragt worden sei und es nicht angehen könne, dass der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin die Einschränkungen in den alltäglichen Lebensbereichen ausschliesslich dem Lebensbereich lebenspraktische Begleitung zuordne und so aufgrund der nicht vorhandenen Grundlage einer Viertelsrente als irrelevant beurteile (S. 1).


3.

3.1    Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) an einer angeborenen ataktischen cerebralen Bewegungsstörung (Geburtsgebrechen Ziff. 395 respektive Ziff. 390 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen), an Teilleistungsschwächen, einer Skoliose, einem Aspergersyndrom leichter Ausprägung, einem Aufmerksamkeitsdefizit ohne Hyperaktivität (ADS) sowie einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung litt (Urk. 12/110 S. 1, Urk. 12/250 S. 1).

3.2    

3.2.1    Im Zusammenhang mit der Umwandlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige in eine solche für Erwachsene fand am 25. Oktober 2017 die Abklärung der Hilflosigkeit bei der Beschwerdeführerin zuhause im Beisein ihrer Mutter statt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 29. Januar 2018 (Urk. 12/237) gab die Abklärungsperson unter Hinweis auf ein Aspergersyndrom leichter Ausprägung, ein ADS, eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung und eine Intelligenz im Normbereich an, dass es für die Beschwerdeführerin wichtig sei, feste Bezugspersonen zu haben, welche sie anleiten, begleiten und verstehen würden. Ebenso benötige sie klare, nachvollziehbare Regeln und einen gut strukturierten, konsequenten und verbindlichen pädagogischen Rahmen, welchen sie durch das Institut «Z.___» erhalten habe. Während vier Stunden pro Monat erhalte sie zudem Begleitung durch eine Sozialpädagogin (S. 1 f.).

    Zum Bereich An-/Auskleiden führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwerdeführerin funktionell selbständig sei. Problematisch sei das Zeitmanagement. Verschmutzte Kleider störten die Beschwerdeführerin, wobei ihr die Entscheidung sehr schwer falle, welches saubere Kleidungsstück sie am nächsten Tag anziehen solle. Diesbezüglich telefoniere sie regelmässig mit ihrer Mutter, um anzufragen, was sie anziehen solle. Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich selbständig sei und die Beratung der Kleiderwahl bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werde (S. 2).

    Betreffend den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin funktionell selbständig sei und alleine aufstehe. Im Internat würden die Schüler von den Betreuern bei Notwendigkeit auch geweckt und abends gebe es eine offizielle Nachtruhe (S. 2).

    Gleichermassen sei die Beschwerdeführerin im Bereich Essen funktionell selbständig, wobei sie kein Hunger-/Durstgefühl habe, aber durch den klaren Ablauf im Internat alle Mahlzeiten zu sich nehme (S. 3).

    Aufgrund klarer Strukturen erledige die Beschwerdeführerin die Körperpflege zuverlässig alleine (S. 3).

    Ebenso sei sie im Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft selbständig und benötige keine regelmässige und erhebliche Hilfe (S. 3).

    Zum Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte gab die Abklärungsperson an, dass keine funktionellen Einschränkungen bestünden. Eingeübte Wege (beispielweise von Zürich ins Internat, vom Internat zur Psychotherapie) könne sie mittels öffentlichem Verkehr selbst bewältigen, wobei sie sich behinderungsbedingt nicht in der überfüllten 2. Klasse aufhalten könne. Ein grosses Problem sei sodann das Zeitmanagement. Termine innerhalb des Internats könne die Beschwerdeführerin selbst wahrnehmen und halte diese in der Regel auch zuverlässig ein. Zu Hause klappe es mit dem Einhalten von Terminen sowie bei den täglichen Verrichtungen nicht gut, da keine klare Struktur bestehe oder die Beschwerdeführerin und ihre Mutter aneinandergeraten würden. Gemäss den Angaben der Mutter sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, Termine zu vereinbaren respektive diese termingemäss wahrzunehmen und sei diesbezüglich völlig überfordert. Die Beschwerdeführerin habe zudem keine Freunde, was vor allem daran liege, dass sie sich nicht aktiv um eine Freundschaft bemühe oder eine solche pflege (S. 3).

    Im Weiteren wurde verneint, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Sinnesschädigung oder eines körperlichen Gebrechens der Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte brauche (S. 3).

    Im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Begleitung wies die Abklärungsperson darauf hin, dass eine solche aktuell nicht ausgewiesen sei, da sich die Beschwerdeführerin während der erstmaligen von der Invalidenversicherung finanzierten beruflichen Ausbildung in einem Internat befinde (S. 4 f.).

    Unter dem Titel Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, gab die Abklärungsperson betreffend Wohnungspflege an, dass die Beschwerdeführerin ihr Zimmer gemäss den Angaben der Mutter selbst in Ordnung halte, sie aber für die restlichen Hausarbeiten (Staubsaugen, gründliche Reinigungsarbeiten) absolut keine Kooperation zeige. Im Weiteren fehle der Beschwerdeführerin das Interesse am Kochen, da sie kein Hungergefühl habe. Gemäss der Mutter habe die Beschwerdeführerin zudem Angst, sich zu verbrennen oder mit dem Messer zu schneiden. Im Weiteren wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selber einkaufen gehe, wenn sie sich für etwas interessiere (beispielsweise Noten für die Geige, Bücher). Ansonsten zeige sie kein Interesse und beim Kleiderkauf sei sie völlig überfordert, da sie sich nicht entscheiden könne. Ebenso fehle ihr das Interesse am Wäscheprozedere, wobei dies für die Beschwerdeführerin bei einer klaren Führung sicherlich erlernbar sei (S. 4).

    Im Zusammenhang mit der regelmässigen Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt wies die Abklärungsperson auf den Internatsaufenthalt hin (S. 4).

    Schliesslich wurde der Bedarf einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe und dauernden persönlichen Überwachung verneint (S. 4 f.).

3.2.2    Die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie/FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie, führte in ihrem Bericht vom 27. Februar 2018 (Urk. 7/250/1-3) aus, dass die Beschwerdeführerin oft unsicher sei, was sie anziehen solle und dann ihre Mutter frage. Kleider und Schuhe kaufe sie nur zusammen mit der Mutter (S. 1). Im Weiteren esse und trinke die Beschwerdeführerin nicht von sich aus, sondern müsse immer dazu aufgefordert werden. Sie verspüre kaum Hunger und Durst und spüre auch nicht, ob sie genug habe, weshalb sie die Mutter frage. Im Internat esse sie einfach die vorgegebenen Portionen und zuhause nehme sie nur ein, was die Mutter ihr hinstelle. Einkaufen gehe sie nicht, da sie das überfordere. Die Mutter müsse sodann alle nötigen Produkte für die Körperpflege einkaufen und der Beschwerdeführerin zeigen, was sie wie anwenden müsse und sie dazu anhalten, es regelmässig zu tun. Zum Coiffeur gehe die Beschwerdeführerin nie alleine, sondern nur mit der Mutter. Arzt- und Zahnarzttermine müsse die Mutter vereinbaren und die Beschwerdeführerin begleiten, um sicher zu stellen, dass alles Wichtige gesagt und verstanden werde. Die Beschwerdeführerin organisiere soziale Kontakte nie von sich aus, die Mutter müsse sie dazu ermutigen und anleiten (S. 2).

    Die Psychiaterin wies weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im ihr vertrauten Rahmen des Internats immense Fortschritte gemacht habe, wobei ihr die Struktur der Schule den ganzen Tag Halt und Ordnung gebe. Trotz Asperger-bedingten Schwierigkeiten und ihrer Langsamkeit könne sie das Tagesprogramm gut befolgen. In den Ferien zuhause fehle ihr die Struktur des Schulalltags, wobei sie nach der Rückkehr ins Internat wieder aufblühe. Um ihre Selbständigkeit weiter zu fördern, benötige die Beschwerdeführerin noch die Hilfe der Mutter (S. 3).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. Januar 2014 bis zum Erreichen der Volljährigkeit eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (Urk.12/57, Urk. 12/77, Urk. 12/107, Urk. 12/129, Urk. 12/167), wobei sie bis Sommer 2017 bei ihrer Mutter in Zürich wohnte. Ab September 2017 besuchte sie eine Internatsschule in der Westschweiz und verbrachte lediglich noch die Schulferien sowie – wenn überhaupt – die Wochenenden bei der Mutter (Urk. 12/279-281). Ein Revisionsgrund (vgl. E. 1.4 hiervor) ist somit ausgewiesen.

4.2    

4.2.1    Im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Hilflosenentschädigung steht einzig eine psychische Beeinträchtigung im Vordergrund. Ein Anspruch auf eine Viertelsrente ist bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weshalb – im Einklang mit der übereinstimmenden Auffassung der Parteien - die Voraussetzungen für eine Entschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung nicht erfüllt sind (vgl. E. 1.3 hievor; vgl. auch Art. 38 Abs. 2 IVV). Streitig ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit beanspruchen kann, weil sie gemäss ihren Vorbringen in den Lebensvorrichtungen An-/Auskleiden, Essen sowie Fortbewegung/Kontaktaufnahme regelmässige Dritthilfe benötigt (vgl. Urk. 1 S. 2). Dabei ist insbesondere die Frage zu klären, ob die Beratung bei der Kleiderauswahl, die Aufforderung zum Trinken und Essen sowie die Vereinbarung von Terminen, deren termingemässe Wahrnehmung und Begleitung zu den Terminen unter lebenspraktischer Begleitung zu subsumieren sind (so die Beschwerdegegnerin, Urk. 11 S. 2) oder ob diese Hilfeleistungen den Lebensverrichtungen «Ankleiden/Auskleiden», «Essen» respektive «Fortbewegung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte» zuzuordnen sind (wie die Beschwerdeführerin geltend macht, Urk. 1 S. 2).

4.2.2    Rz. 8050 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2015 (KSIH; Stand 1. Januar 2018) betrifft die lebenspraktische Begleitung die Ermöglichung des selbständigen Wohnens (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV). Sie ist notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann und liegt vor, wenn die betroffene Person entweder bei der Hilfe der Tagesstrukturierung, der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (beispielsweise Fragen der Ernährung, Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) oder Haushaltsführung auf Hilfe angewiesen ist. Die Unterstützung bei der Tagesstrukturierung umfasst gemäss KSIH insbesondere die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten oder einer Aktivität nachzugehen. Die Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituationen beinhaltet ebenfalls Anleitungen und Aufforderungen und kann beispielweise in der Aufforderung zur Wahrnehmung der körperlichen Hygiene bestehen. Nach Rz. 8051 KSIH ist bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (zum Beispiel Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die in Rz. 8050 f. KSIH vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung (in der seit 1. Januar 2004 gültigen und bis heute inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Fassung) grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und damit verordnungskonform (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.2, 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.1, BGE 133 V 450 E. 8.2.3).

    Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die «lebenspraktische Begleitung» gemäss gesetzlicher Konzeption weder die (direkte oder indirekte) «Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen» noch die «Pflege» oder «Überwachung» beinhaltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Dies bedeutet indes nicht, dass jene Tätigkeiten, welche unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant sind, grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Instituts der lebenspraktischen Begleitung sein können. Bereits der abstrakte Vergleich der Umschreibung der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mit dem im KSIH genannten Anwendungsfällen lebenspraktischer Begleitung (Rz. 8050 ff. KSIH) erhellt, dass sich Überschneidungen bei beiden Instituten nicht verhindern lassen. Aufgrund dieser Überschneidungen wurden denn auch Instrumente zur Abgrenzung geschaffen. Entsprechend wird in Rz. 8048 KSIH festgehalten, dass sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt werde, die gleiche Hilfeleistung nur einmal – das heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden dürfe. Hilfestellungen Dritter, derer eine versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können rechtsprechungsgemäss nur einmal berücksichtigt werden. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Regelung nicht auch institutsübergreifend gelten sollte, wenn eine Einschränkung zum einen den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung auslösen, zum anderen aber auch bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ins Gewicht fallen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.2 und E 4.1 f. mit Hinweisen).

4.2.3    Die Beschwerdeführerin ist gemäss Abklärungsbericht vom 29. Januar 2018 (Urk. 12/237) beim An-/Auskleiden, Essen und der Fortbewegung/Pflege von gesellschaftlichen Kontakten (unbestrittenermassen) funktionell selbständig und bedarf der Unterstützung Dritter in Form von Beratung bei der Kleiderwahl, Anregung zum Essen und Trinken sowie Vereinbarung von Terminen, deren termingemässe Wahrnehmung sowie entsprechender Begleitung. Diese Hilfestellungen sind typische Beispiele des Instituts der lebenspraktischen Begleitung und entsprechen im Wesentlichen den im KSIH aufgeführten Unterstützungsleistungen bei der Tagesstrukturierung und der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Rz. 8050 f. KSIH). Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht auf eine klare Struktur in ihrem täglichen Leben sowie Bezugspersonen angewiesen, welche sie anleiten, begleiten und verstehen. Es wurde zudem auf das Erfordernis von klaren, nachvollziehbaren Regeln sowie einem gut strukturierten, konsequenten und verbindlichen pädagogischen Rahmen hingewiesen, welchen die Beschwerdeführerin seit Herbst 2017 in der Internatsschule erhält (Urk. 12/237 S. 1, vgl. auch Urk. 12/250 S. 3). Entsprechend legt auch eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise die Zuordnung der in Frage stehenden Hilfeleistungen zur lebenspraktischen Begleitung nahe. Diese zeigt, dass die Beschwerdeführerin unter allgemeiner Beaufsichtigung und Anleitung selbständig funktioniert, weshalb die Hilfestellung näher bei einer lebenspraktischen Begleitung denn einer indirekten Dritthilfe, mit welcher einer funktionellen Hilflosigkeit begegnet wird, liegt.

4.2.4    Bei diesem Ergebnis erweist sich die Anzahl der von der Beschwerdeführerin im Internat verbrachten Nächte (Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 15) als irrelevant. Denn die Verneinung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei Aufenthalt in einer Eingliederungsinstitution von mindestens 24 Tagen im Kalendermonat (Art. 35bis Abs. 1 IVV) setzt einen entsprechenden Anspruch voraus, welcher vorliegend nicht gegeben ist.

    Die weiter thematisierte Schwelle von 15 Nächten Aufenthalt in einem Kalendermonat betrifft die Qualifikation einer versicherten Person als Heimbewohner und hat die Höhe der auszurichtenden Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42ter Abs. 2 IVG zum Gegenstand (KSIH Rz. 8301.1). Auch dies kann keinen Anspruch begründen.

4.3    Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom 18. Dezember 2018 (Urk. 13) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.



Das Gericht verfügt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais