Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00884

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 31. August 2023

in Sac hen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik

Obstgartenstrasse 7, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1960, besuchte das Wirtschaftsgymnasium und war zunächst im EDV-Bereich tätig. In der Folge absolvierte er an der Schule Y.___ in Z.___ die Matura und studierte danach berufsbegleitend Philosophie, Politikwissenschaft und Geschichte (Abschluss als lic. phil. I). Später begann er eine Ausbildung zum Gymnasiallehrer (Höheres Lehramt für Mittelschulen), daneben war er als Lehrbeauftragter an verschiedenen Schulen tätig (vgl. Urk. 9/4). Im März 2009 meldete er sich unter Hinweis auf Blasenkrebs erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Nach getätigten Abklärungen verneinte die IV - Stelle unter Hinweis darauf, dass der Versicherte seit dem 1. August 2009 wieder zu 100 % im angestammten Beruf als Lehrer arbeitsfähig sei, mit Verfügung vom 27. Mai 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/30), was unangefochten blieb.

1.2 Mit Gesuch vom 23. Oktober 2015 meldete sich X.___ unter Hinweis auf verschiedene Gesundheitsschäden (schwere Depression, Blasenkrebs, Schienbeinbruch, Hautkrebs) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/33). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht, führte am 12. November 2015 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9/37) und gewährte Massnahmen der Frühintervention (Arbeitsvermittlung und Coaching, Urk. 9/49) sowie berufliche Massnahmen (Arbeitsversuch, Urk. 9/58), welche jedoch per 30. November 2016 abgebrochen wurden (Urk. 9/72 und Urk. 9/75). Am 4. November 2016 hatte die IV-Stelle die psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___ veranlasst (Urk. 9/67), welcher sein Gutachten am 3. Januar 2017 erstattete (Urk. 9/77). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/89 ff., insbes. Urk. 9/103) und getätigten ergänzenden Abklärungen (Urk. 9/117 und Urk. 9/129) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. September 2018 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden (Urk. 2).

2.

2.1 Dagegen liess X.___ durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2018 aufzuheben (1.), das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neues psychiatrisches Gutachten einhole, eventualiter sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen (2.), subeventualiter seien dem Gutachter Dr. A.___ Ergänzungsfragen zu stellen und er sei aufzufordern, zu den widersprechenden medizinischen Akten sowie zu seinen widersprüchlichen und unklaren Aussagen Stellung zu nehmen (3.), das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die vollständigen Verfahrensakten der KESB C.___ sowie der D.___ GmbH, Z.___, einhole (4.), dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (5.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers (6., Urk. 1 S. 2 f.). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 6. November 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

2.2 Mit Eingabe vom 14. November 2018 liess der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Beschwerde die Akten der KESB C.___ sowie der D.___ GmbH zu den Akten reichen (Urk. 11-13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. Dezember 2018 auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 15). Mit Verfügung vom 30. April 2020 wurde der bisherige Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt und gleichzeitig antragsgemäss - aufgrund der Aufgabe der Tätigkeit als Rechtsanwalt (Urk. 18) – unter Zusprache einer Entschädigung als solcher entlassen (Urk. 19). Am 7. Mai 2020 legitimierte sich Rechtsanwalt Matthias Horschik, Zürich, als neuer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und beantragte die weitere Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 21).

2.3 Mit Beschluss vom 3. August 2020 wurde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, angezeigt und gleichzeitig Rechtsanwalt Matthias Horschik zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (Urk. 23). Zu dem in Aussicht genommenen Gutachter und den vorgesehenen Fragen nahmen die Parteien am 31. August 2020 (Beschwerdegegnerin, Urk. 25) bzw. am 24. September 2020 (Beschwerdeführer, Urk. 26) Stellung. Am 15. Oktober 2020 wurde Dr. E.___ zum Gutachter ernannt und über die Fragestellung definitiv entschieden (Urk. 27). Infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 36) wurde die zunächst für den 12. August 2021 vorgesehene Begutachtung vorübergehend ausgesetzt (vgl. Verfügungen vom 8. Juli 2021 [Urk. 37] sowie vom 3. November 2021 [Urk. 45]) und schliesslich am 22. September 2022 durchgeführt (Urk. 51); das Gutachten datiert vom 11. Januar 2023 (Urk. 56). Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 wurden Dr. E.___ Ergänzungsfragen gestellt (Urk. 58), welche dieser am 17. März 2023 beantwortete (Urk. 63). Mit Verfügung vom 6. April 2023 wurde den Parteien alsdann Frist eingeräumt, zum Gutachten von Dr. E.___ vom 11. Januar 2023 sowie zu den ergänzenden Auskünften vom 17. März 2023 Stellung zu nehmen (Urk. 64). Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein (Urk. 67; einschliesslich RAD-Stellungnahme vom 16. Mai 2023, Urk. 68); diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 69). Mit Eingabe vom 20. August 2023 liess der Beschwerdeführer Ausführungen zur RAD-Stellungnahme vom 16. Mai 2023 machen (Urk. 70-71); gleichzeitig reichte Rechtsanwalt Matthias Horschik seine Kostennote ins Recht (Urk. 72).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4

1.4.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.6 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).

2. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 23. Oktober 2015 eingetreten. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb zu prüfen, ob seit Erlass der ersten leistungsverneinenden Verfügung vom 27. Mai 2010, zu welchem Zeitpunkt nach erfolgter Behandlung des Blasenkrebses wieder eine vollständige Erwerbsfähigkeit bestand (seit August 2009; vgl. Urk. 9/30; vgl. auch Urk. 9/26/1), eine im Sinne von Art. 17 ATSG für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. Seitens des Beschwerdeführers wird dabei soweit ersichtlich nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 Ziff. 36, vgl. auch Beschwerdeanträge), dass jedenfalls im hier massgebenden Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 12. September 2018; vgl. dazu etwa BGE 143 V 409 E. 2.1) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes namentlich aus psychiatrischer Sicht in Frage steht.

3.

3.1 Dr. E.___ stellte in seinem vom hiesigen Gericht eingeholten Gutachten vom 11. Januar 2023 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden psychiatrischen Diagnosen (Urk. 56 S. 24):

- Rezidivierende depressive Störung, in mittelschwerer depressiver Symptomatik chronifiziert (ICD-10: F33.8)

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, narzisstischen und anankastischen Anteilen (ICD-10 F.61)

Dr. E.___ führte in seiner Gesamtbeurteilung (S. 20 ff.) im Wesentlichen aus, bei der aktuellen gutachterlich-psychiatrischen Untersuchung hätten kaum remittierte, depressive Symptome wie ausgeprägtes Morgentief, ausgeprägte Stimmungsschwankungen, Selbstzweifel, Versagensängste, Einschränkungen der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit bei leichten Konzentrationsstörungen beobachtet werden können. Diagnostisch sei unter Beachtung der aktuellen anamnestischen Auskünfte des Beschwerdeführers, der in den Akten liegenden psychiatrischen Vorbeurteilungen sowie auch der aktuellen Untersuchungsbefunde aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass eine chronifizierte depressive Symptomatik in mittelgradiger Ausprägung im Rahmen einer schon seit vielen Jahren bestehenden rezidivierenden depressiven Störung vorliege. Die rezidivierende depressive Störung habe sich auf dem Boden von spätestens seit der Adoleszenz bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen mit emotional-instabilen, narzisstischen und anankastischen Anteilen, also gewissen Auffälligkeiten der Persönlichkeit, entwickelt. Schon mit etwa 20 Jahren sei die erste depressive Episode mit Suizidversuch aufgetreten.

Beim Exploranden sei die kombinierte Persönlichkeitsstörung gekennzeichnet durch spätestens seit Adoleszenz bestehende Defizite der sozialen Kompetenzen, tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche soziale Lebenslagen zeigten. Deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen, die infolge bzw. in Kombination mit der seit mindestens 6-7 Jahren in mittelschwerer Ausprägung chronifizierten depressiven Symptomatik im Rahmen der somit nur teilremittierten rezidivierenden depressiven Störungen psychische Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedingten (S. 22).

Weitere psychische Störungen hätten anhand der aktuell erhobenen objektiven Befunde und geschilderten Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können. Die vom Vorgutachter Dr. med. A.___ gestellte Diagnose einer Neurasthenie, die er in seinem Gutachten vom 3. Januar 2017 gestellt und auf die er seine weitere Argumentation - auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit - aufgebaut habe, könne anhand der erhobenen, geschilderten, aktuellen Untersuchungsbefunde nicht nachvollzogen oder verifiziert werden (S. 22).

Als therapeutische Option sei aus gutachterlicher Sicht bei der geschilderten Symptomatik die Fortführung einer adäquaten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung inklusive Optimierung einer antidepressiven, auch schlaffördernden Medikation zu empfehlen. Der Beschwerdeführer nehme eine Therapie schon seit einigen Jahren relativ regelmässig wahr, eine teilweise Besserung habe erreicht werden können, jedoch bestehe bei der kombinierten Persönlichkeitsstörung schon seit 6-7 Jahren eine mittelschwere Chronifizierung der depressiven Symptomatik (S. 23). In der Schilderung seines Tagesablaufs würden neben mittelgradigen psychischen Einschränkungen auch noch ausbaufähige Ressourcen und eine vorsichtig gute Prognose deutlich. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seinen Alltag und die Arbeiten im Haushalt überwiegend selbständig zu bewältigen. Im Alltag bestünden leichte bis mittelschwere psychische Einschränkungen, insbesondere eine Verlangsamung und vermehrte Erschöpfbarkeit (S. 24).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, in der angestammten Tätigkeit als Lehrer sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, wobei diese Tätigkeit hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, die Selbstbehauptungs- und Durchhaltefähigkeit, die Team- und Gruppenfähigkeit und die Stress- und Frustrationstoleranz stelle. Eine Tätigkeit in einem anderen Bereich, die mit der beruflichen Qualifizierung eventuell auch ausgeführt werden könne, wären beispielsweise Tätigkeiten in einem Archiv, in einer Behörde, einem Buchladen, einem Museum, eine Tätigkeit im IT-Bereich oder ähnliche Tätigkeiten, die für den Beschwerdeführer bei den vorhandenen Defiziten der sozialen Kompetenzen, da ohne überwiegende soziale Kontakte, eher eine längerfristige Alternative, d.h. eine adaptierte Tätigkeit darstellen könnten (S. 27).

Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ an, nach der Aktenlage habe ab 1. März 2016 bis 3. Januar 2017 aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestanden. Im weiteren Verlauf könne aus gutachterlicher Sicht anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde und subjektiven anamnestischen Angaben ab 3. Januar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt im September 2022 und andauernd nachvollzogen werden (S. 28).

Zusammenfassend könne - unter Berücksichtigung der nunmehr für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standardindikatoren - gesagt werden, dass in etwa mittelschwere psychische Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen würden, die auch unter einer optimierten und konsequenten psychiatrischen Behandlung nur bedingt weiter besserungsfähig seien. Es könnten andauernde psychische Störungen festgestellt werden, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit längerfristig und andauernd beeinträchtigten. Es bestehe ein psychischer Befund mit qualitativen und quantitativen Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 30).

3.2 In Beantwortung der Dr. E.___ mit Verfügung vom 26. Januar 2023 unterbreiteten Ergänzungsfragen (Urk. 58) führte dieser am 17. März 2023 (Urk. 63) aus, auch in einer angepassten Tätigkeit ohne überwiegende soziale Kontakte sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Da eine solche Tätigkeit den Beschwerdeführer weniger unter Stress stelle, werde er eine solche Tätigkeit voraussichtlich über einen längeren Zeitraum ausüben können als die angestammte Tätigkeit, die mehr Stressoren enthalte. In der angestammten Tätigkeit als Lehrer sei infolge der erhöhten Anforderungen an die sozialen Kompetenzen nach kurzer Zeit eine Überforderung des Beschwerdeführers zu befürchten oder zu erwarten (S. 1 f.).

Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit ergänzte Dr. E.___, bis zur gutachterlichen Exploration des Vorgutachters Dr. A.___ im Dezember 2016 könne oder müsse die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___ akzeptiert werden, dass in der damals akuten depressiven Krankheitsphase eine Arbeitsfähigkeit von nur 20 % bestanden habe. Denn für diesen Zeitraum gebe es keine andere psychiatrische Einschätzung und sei es kaum möglich, anhand der aktuellen Befunde retrospektiv einen Zeitraum, der sechs bis sieben Jahre zurückliege, konkreter zu beurteilen. Eine mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik im Jahr 2016 erscheine aus aktueller gutachterlicher Sicht nachvollziehbar und plausibilisierbar. Bis zur Untersuchung durch Dr. A.___ sei eine teilweise Reduktion der depressiven Symptomatik eingetreten, das erscheine nachvollziehbar, aber keine vollständige Remission wie vom Vorgutachter postuliert. Es sei nicht lege artis, die vorbestehende rezidivierende depressive Störung überhaupt nicht zu erwähnen und nur eine Neurasthenie zu diagnostizieren, zumal diese Störung – wie im Gutachten (von Dr. E.___) näher beschrieben – nicht mehr verwendet werden sollte. Diese Vorgehensweise erwecke aus versicherungspsychiatrischer Sicht den Eindruck einer tendenziellen (richtig wohl: tendenziösen) Einschätzung (S. 2). Bis Anfang 2017 habe daher eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für die angestammte und ebenfalls für sämtliche angepasste Tätigkeiten bestanden, da eine mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik sich in der Regel für sämtliche beruflichen Tätigkeiten stark einschränkend auswirke. Ab 1. Januar 2017 sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Sinne einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 3).

4.

4.1 Das Gerichtsgutachten von Dr. E.___ vom 11. Januar 2023 , ergänzt durch dessen Ausführungen vom 17. März 2023, erfüllt die praxisgemässen Kriterien (BGE 134 V 231. E. 5.1). So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es beruht sodann auf einer einlässlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Rahmen derer der Experte unter anderem eine ausführliche Anamnese (S. 13 ff.), Angaben zu den aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers und zu dessen Tagesablauf (S. 15 f.) sowie einen ausführlichen psychiatrischen Befund erhoben hat (S. 18). Im Weiteren berücksichtigte Dr. E.___ die umfangreichen Vorakten, namentlich die Berichte der behandelnden psychiatrischen Fachpersonen Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 11 f. und S. 25 f.). Er berücksichtigte auch das Vorgutachten von Dr. A.___, mit welchem er sich eingehend auseinandersetzte und dessen Diagnose einer Neurasthenie er begründet verwarf (S. 5 ff. und S. 25 ff.). Die Expertise leuchtet schliesslich in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

Namentlich kann aufgrund der Anamnese und der anlässlich der Untersuchung erhobenen psychopathologischen Befunde nachvollzogen werden, dass in diagnostischer Hinsicht von einer auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, narzisstischen und anankastischen Anteilen entwickelten chronifizierten depressiven Störung auszugehen ist. Ohne weiteres nachvollziehbar sind die Ausführungen des Experten aber auch insoweit, als sich daraus ergibt, dass die persönlichkeitsbezogenen Pathologien/Auffälligkeiten, welche beim Beschwerdeführer unter anderem mit Defiziten in den sozialen Kompetenzen, insbesondere der Interaktions- und Konfliktfähigkeit sowie des Abgrenzungsvermögens einhergehen (Urk. 56 S. 18), in Verbindung mit der affektiven Problematik erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (insbesondere als Lehrer) haben. Soweit Dr. E.___ dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Lehrer allerdings eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert und gleichzeitig ausführt, in dieser Tätigkeit sei infolge der erhöhten Anforderungen an die sozialen Kompetenzen nach kurzer Zeit eine Überforderung zu befürchten oder erwarten (vgl. Urk. 63 S. 2), attestiert er damit faktisch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Denn für die Annahme einer zumutbaren (und verwertbaren) Arbeitstätigkeit ist vorauszusetzen, dass die Arbeitsfähigkeit - ohne Überforderung – auch auf längere Sicht realisiert werden kann; diese Voraussetzung ist im Falle des Beschwerdeführers, bei dem überdies die Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Stress- und Frustrationstoleranz krankheitsbedingt herabgesetzt sind (Urk.   56 S. 18), mit Blick auf die Ausführungen von Dr. E.___ in Bezug auf die angestammte Tätigkeit nicht erfüllt. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (ohne überwiegende soziale Kontakte; Urk. 63 S. 1) ist vor dem Hintergrund der auch im Alltag bestehenden krankheitsbedingten Verlangsamung und vermehrten Erschöpfbarkeit (Urk. 56 S. 24; vgl. auch S. 15 f.) alsdann auch nachzuvollziehen, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (von 50 %) besteht. Da der Gutachter die so vorgenommene Folgenabschätzung des von ihm erhobenen Gesundheitsschadens alsdann unter Berücksichtigung der relevanten Standardindikatoren bzw. Beweisthemen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3) abgab (vgl. Urk. 56 S. 28 Ziff. 8), ist ihr – zumal im Ergebnis plausibel – auch aus rechtlicher Sicht zu folgen.

Dass schliesslich Gutachter Dr. E.___ die retrospektive Beurteilung für die Zeit von 1. März 2016 bis Anfang Januar 2017 (Vorgutachten) anhand der echtzeitlichen Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ (Urk. 9/54) vornahm, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der in der RAD-Stellungnahme vom 16. Mai 2023 vertretenen Auffassung, auf welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2023 verweist (vgl. Urk. 67-68) - kann (auch) für diese Zeit nicht auf das vom hiesigen Gericht als nicht beweiswertig erachtete Gutachten von Dr. A.___ (vgl. Urk. 23) abgestellt werden.

4.2 Zusammengefasst erweisen sich die Darlegungen und Schlussfolgerungen im gerichtlichen Gutachten von Dr. E.___ vom 11. Januar 2023 (einschliesslich dessen Ergänzung vom 17. März 2023) als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb kein Anlass besteht, davon abzuweichen. Gestützt darauf ist mithin für den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2016 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lehrer nicht mehr arbeitsfähig ist und in einer leidensangepassten Tätigkeit vom 1. März 2016 bis zum 2. Januar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und ab dem 3. Januar 2017 eine solche von 50 % bestand.

5. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom Fehlen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens ausging (Urk. 2), wurde folglich kein Einkommensvergleich durchgeführt. Da der entscheidrelevante Sachverhalt insoweit nicht erstellt wurde, sowie zur Wahrung des Instanzenzuges, ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Vergleichseinkommen ermittle und unter Berücksichtigung der vorstehend (E. 4.2) festgesetzten Arbeitsfähigkeiten einen Einkommensvergleich vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.

6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2 Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird alsdann – auch im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Mit Honorarnote vom 20. August 2023 (Urk. 72) machte Rechtsanwalt Matthias Horschik für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 23 Stunden bzw. von insgesamt Fr. 5‘613.10 geltend, was der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen ist, zumal zum Zeitpunkt, in welchem Rechtsanwalt Matthias Horschik als neuer Rechtsvertreter mandatiert wurde (vgl. Urk. 21-22), das Verfahren bereits hängig, namentlich die Beschwerdeschrift bereits verfasst war. Festzustellen ist überdies, dass knapp die Hälfte der geltend gemachten Aufwendungen auf – nebst der ersten Instruktion – erfolgte Telefonate, Besprechungen und Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer entfallen, was in diesem Umfang sachlich nicht gerechtfertigt und nicht zu entschädigen ist.

Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin sowie Anordnungen des hiesigen Gerichts, des gerechtfertigten Aufwands für die verschiedenen Eingaben bzw. Rechtsschriften einschliesslich Berücksichtigung eines gerechtfertigten Aufwands für Besprechungen mit dem Beschwerdeführer, sowie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozess-entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.- - (zuzüglich Mehrwertsteuer) daher auf Fr. 2‘400.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge .

2. Die Gerichtskosten von Fr.  1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Horschik, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Matthias Horschik

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 70-72

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Gräub Bachmann