Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00885
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 30. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1973 geborene, als Maurer erwerbstätig gewesene X.___ hatte sich am 25. April 2003 bei der Arbeit (Versetzen eines Kunststeins) ein Verhebetrauma am unteren Rücken zugezogen, worauf die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) erbrachte und diese dann – namentlich gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten des Y.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7/20/10-35) - per 12. Dezember 2005 einstellte. Eine gegen den betreffenden Einspracheentscheid (vom 24. März 2006) am 7. Juni 2006 eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Oktober 2007 abgewiesen (Proz. Nr. UV.2006.00204, Urk. 7/93/2).
1.2 Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich verneinte ihrerseits mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. Oktober 2006 (Urk. 7/30) den Anspruch auf eine Rente. Nach gewährter Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk. 7/53) konnte der Versicherte die im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung getroffene Zielvereinbarung nicht einhalten (Urk. 7/57) und verlangte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes die erneute Rentenprüfung (Urk. 7/61/1), worauf die IV-Stelle eine interdisziplinäre Verlaufsbegutachtung im Y.___ anordnete (Expertise vom 9. Mai 2011; Urk. 7/70) und gestützt darauf den Rentenanspruch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 7/76) abermals verneinte. Diesen Entscheid schützte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 18. September 2012 (Urk. 7/93).
1.3 Am 6. Mai 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/96, 7/99). Nachdem er einen Bericht der Z.___, A.___, vom 17. Juli 2015 eingereicht hatte, in dem ausgeführt wurde, dass sich sein psychischer Zustand seit Oktober 2014 zunehmend verschlechtert habe und er nun am 23. Juni 2015 zur ersten stationären Behandlung in die Klinik eingetreten sei (Urk. 7/106), trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsgesuch ein. Sie holte diverse Arztberichte ein und erteilte Kostengutsprache zunächst für ein Belastbarkeits- und danach für ein Aufbautraining (Urk. 7/117, 7/118, 7/121, 7/135, 7/149). Letzteres wurde nach rund sieben Monaten per 18. Januar 2017 beendet (Urk. 7/149, vgl. auch Urk. 7/168/3, 7/181/31). Danach teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1. Februar 2017 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe und nun die Rentenfrage geprüft werde (Urk. 7/182). In der Folge holte sie weitere Arztberichte ein (Urk. 7/183, 7/185, 7/187, 7/191) und liess den Versicherten interdisziplinär durch das B.___ begutachten (Expertise vom 23. Oktober 2017, Urk. 7/205). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 21. November 2017 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/208). Dagegen erhob der Versicherte Einwand und reichte einen Bericht der Z.___, C.___, vom 22. Februar 2018 und einen Bericht der Z.___, D.___, vom 12. Februar 2018 ein (Urk. 7/211, 7/217, 7/218). Die IV-Stelle liess das B.___ dazu Stellung nehmen (Stellungnahme vom 10. April 2018, Urk. 7/220), worauf sich die Z.___, D.___, mit Berichten vom 18. April 2018 (Urk. 7/222) und 25. Juni 2018 (Urk. 7/230) sowie die Z.___, C.___, mit Bericht vom 25. April 2018 (Urk. 7/223) nochmals verlauten liessen. Mit Verfügung vom 11. September 2018 verneinte die IV-Stelle schliesslich einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache zu weiteren (medizinischen) Abklärungen, eventualiter die Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Nachdem die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einer materiellen Prüfung unterzogen hat, ist zu beurteilen, ob seit der früheren rechtskräftigen Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 4. Juli 2011) bis zur neuerlichen Rentenablehnung (Verfügung vom 11. September 2018) eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen stattgefunden hat, welche den Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da seines Erachtens der rechtserhebliche Sachverhalt, insbesondere die Frage nach der Arbeitsfähigkeit, nur ungenügend abgeklärt sei. Dieser Antrag steht mithin im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt, ist festzuhalten, dass dieser Leistungsanspruch nicht Gegenstand der hier streitigen Verfügung vom 11. September 2018 bildet. Es fehlt somit an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a; Bundesgerichtsurteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.10)
2.2 Die Beschwerdegegnerin hält gestützt auf das Gutachten des B.___ vom 30. Oktober 2017 dafür, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr möglich sei, jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bestehe, woraus nach durchgeführtem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiere (Urk. 2).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, das Belastbarkeitstraining habe ergeben, dass bei einer Präsenzzeit von 50 % lediglich ein Leistungsgrad von durchschnittlich 70 % bestehe (Urk. 1 S. 3). Das B.___-Gutachten sei nicht beweistauglich. In somatischer Hinsicht sei zu bemängeln, dass die B.___-Gutachter bloss Röntgenbilder hätten erstellen lassen. Ein MRI vom 23. September 2016 habe eine Diskushernie mit Kompression einer Nervenwurzel gezeigt, was von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden sei. Ihre Aussage, dass im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) kein relevanter Befund vorliege, erweise sich daher als aktenwidrig (Urk. 1 S. 4). Sodann habe dipl. Psych. E.___ überzeugend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Insomnie mit auftretendem Schlafmangelsyndrom aufgrund hypochondrischer Störung und begleitendem Hyperarousal, einer mittelgradigen depressiven Störung, Zwangsgedanken oder Grübelzwang sowie an Tagesschläfrigkeit mit Einschlafattacken im Sinne von Sekundenschlaf leide. Deshalb sei aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert worden. Der psychiatrische B.___-Gutachter habe die Beurteilung ohne nachvollziehbare Begründung verworfen. Betreffend die Schlafstörung fehle ihm auch das notwendige Fachwissen (Urk. 1 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund könne auf das B.___-Gutachten nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, wobei der Fachbereich Schlafmedizin explizit mitumfasst sein müsse (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Wie unter E. 2.1 erwähnt, ist zu prüfen, ob seit der Verfügung vom 4. Juli 2011 eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Es rechtfertigt sich jedoch zum besseren Verständnis, auch das Y.___-Gutachten vom 31. Oktober 2005, welches der ursprünglichen Rentenabweisung vom 19. Oktober 2006 zu Grund lag, darzustellen.
3.2 Im Y.___-Gutachten vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7/20/10-35) wurden unter dem Titel "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" degenerative LWS-Veränderungen mit Diskusprotrusion/Herniation L4/5 und L5/S1 linksbetont sowie mit bewegungs- und belastungsabhängigem lumbovertebralem Beschwerdesyndrom aufgeführt; "Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" wurden keine gestellt (Urk. 7/20/32). In ihrer gemeinsam erarbeiteten Beurteilung führten die beteiligten Spezialärzte aus, der Beschwerdeführer leide Tag und Nacht unter gleichbleibenden stechenden Schmerzen im Bereich der LWS. Bei Belastung (wie Bücken oder Heben von Lasten) sowie bei raschen Bewegungen nähmen die Schmerzen zu. Gelegentlich komme es zu Schmerzausstrahlungen ins linke oder rechte Bein bis hinab zur grossen Zehe. Bei der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung seien mehrere positive Waddell-Zeichen festgestellt worden. Der Gang sowie Zehen- und Fersenstand seien ungestört möglich. Die Beweglichkeit der LWS für Reklination sei endphasig schmerzhaft eingeschränkt, bei allerdings voller Entfaltbarkeit. Es bestehe eine Druckdolenz der unteren LWS mit Rüttel- und Klopfschmerzen. Neurologisch seien keine pathologischen Befunde zu verzeichnen. In den konventionellen Röntgenaufnahmen werde das Alignement normal dargestellt, ebenso die Intervertebralräume und Wirbelkörper. Auf den MRI-Aufnahmen der LWS von 2004 und 2005 fänden sich ein Anulusriss auf der Höhe L4/5 mit mediolateraler Diskushernie L4/5 links und möglichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 links sowie ein kleiner Anulusriss und Bandscheibenprotrusionen auf der Höhe L5/S1 ohne Neurokompression. Für körperliche Schwerarbeit (insbesondere auf dem Bau) sei der Beschwerdeführer nicht mehr voll einsetzbar. Für angepasste leichtere Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit zum dauernden Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie ohne die Notwendigkeit zu dauerndem Stehen an Ort oder ständigem Überkopfarbeiten bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Beurteilung habe - wie schon im Jahr 2003 in der F.___ - keine psychische Störung erhoben werden können (Urk. 7/20/33-34).
3.3 Im Gutachten vom 9. Mai 2011 (Urk. 7/70) stellten die Fachärzte des Y.___ folgende „Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit“: Chronifizierte belastungs- und bewegungsabhängige lumbovertebrale Beschwerden mit/bei beginnender 2-Etagen-Diskopathie L4-S1, MRI-dokumentierter Diskushernie L4/5, Diskusprotrusion L5/S1 jedoch ohne Kompromittierung der Nervenwurzel sowie mit/bei deutlicher subjektiver Schmerzbetonung mit Inkonsistenzen und Diskrepanzen im Sinne eines dysfunktionalen Krankheitsverhaltens. Der Lactose-Intoleranz (anamnestisch) und dem positiven Mantoux-Test - ohne Hinweis auf eine aktive Tuberkulose - wurden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (S. 31). Laut den begutachtenden Spezialärzten gab der Versicherte im Vordergrund stehende anhaltende belastungs- und positionsabhängige tieflumbale Rückenbeschwerden an, welche beim Husten und Niesen ins linke Bein bis in die Grosszehe ausstrahlten. Weiter erwähnte er Nackenschmerzen mit holokranieller Ausstrahlung bis zu den Augen und mit Ausstrahlungen in beide Schultern. Begleitend zu den Kopfschmerzen bestehe ein Schwankschwindel. In psychischer Hinsicht fühle sich der Versicherte deprimiert, erachte sein Leben als seit dem Unfall „ruiniert“ und beurteile sich selbst als nicht mehr arbeitsfähig (S. 34). Die im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung durchgeführte internistische Untersuchung habe das Bild eines 37-jährigen, normalgewichtigen und athletischen Mannes in gutem Allgemeinzustand ergeben. Die klinischen Untersuchungsbefunde seien altersentsprechend normal ausgefallen und hätten keine Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung ergeben. Auch im Abdominal- und Neurostatus hätten keine pathologischen Befunde erhoben werden können (S. 20 ff. und S. 34). Aus rheumatologischer Sicht seien als klinisch reproduzierbare Befunde eine geringe Druckdolenz L4/5 und L5/S1 interspinal (ohne Rüttelschmerz, ohne Verschiebeschmerz, ohne Weichteildysbalancen, ohne Hartspannbildung und ohne Triggerpunkte) zu verzeichnen. Sämtliche anderen Untersuchungsbefunde am übrigen Achsenskelett und im Bereich der peripheren Gelenke seien unauffällig (S. 26). Es bestünden radiologisch gut dokumentierte degenerative Veränderungen L5/S1 und L4/5 (mit im MRI dokumentierten Diskopathien, betont L4/5, ohne Kompromittierung der Nervenwurzel), welche eine Belastbarkeitsverminderung für körperlich schwere, wirbelsäulenbelastende Arbeiten begründeten; für eine wirbelsäulenschonende leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Erwähnenswert seien multiple Diskrepanzen und Inkonsistenzen. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahre 2005 hätten keine wesentlichen Änderungen der Befunde ausgemacht werden können (S. 27 und S. 35). Bei der psychiatrischen Exploration seien keine Einschränkungen der kognitiv-affektiven Flexibilität und auch keine Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen oder eine Verlangsamung zu verzeichnen gewesen. Eine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen (S. 29 und S. 35). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Befunde sei der Versicherte für die körperlich schwere Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sowie für schwere, wirbelsäulenbelastende Arbeiten dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig, hingegen bestehe für eine wirbelsäulenschonende leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht volle Arbeitsfähigkeit (S. 35 f.). Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahre 2005 nicht verschlechtert (S. 27, 35 und 38).
4.
4.1 Im im Zuge der Neuanmeldung vom 6. Mai 2015 eingereichten Bericht der Z.___, A.___, vom 17. Juli 2015 wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.3 der ICD-10) diagnostiziert. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Oktober 2014 zunehmend verschlechtert. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er nun am 23. Juni 2015 in die Klinik zur stationären Behandlung eingetreten (Urk. 7/106). Dem weiteren Bericht der Klinik vom 1. September 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter schweren Schlafstörungen leidet. Aufgrund der Schlafdiagnostik mittels Embletta bestünden aber keine Hinweise für ein Schlafapnoe-Syndrom. Die Schlafdiagnostik mittels SenseWear habe gezeigt, dass die Liegedauer durchschnittlich 9 Stunden 19 Minuten pro Nacht betragen habe. Die effektive Schlafdauer sei bei 7 Stunden 22 Minuten gelegen, was einen Schlafeffizient von 79 % ergebe. Subjektiv sei die Schlafdauer als deutlich geringer wahrgenommen worden (Urk. 7/183/1+3).
4.2 Im Bericht der Z.___, C.___, vom 13. November 2015 wurde als Diagnose unter anderem eine mittelgradige depressive Episode mit schweren Schlafstörungen (F32.1 der ICD-10) festgehalten. Dazu wurde ausgeführt, nach der im Herbst 2014 gestellten Diagnose einer Steatosis hepatis habe der Beschwerdeführer Ängste, an Leberkrebs zu sterben, entwickelt. Damit einhergehend sei es zu schweren Schlafstörungen gekommen. Nach einer vorübergehenden Besserung unter medikamentöser Behandlung seien erneut schwere Schlafstörungen aufgetreten. Daher sei der Beschwerdeführer freiwillig in die Z.___ eingetreten. Unter stationärer Behandlung und durch Aufklärung in somatischer Hinsicht sei es zu einer Besserung der Symptomatik gekommen. Zur Zeit liege die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bei 20 bis 30 % (Urk. 7/118).
4.3 Ab 19. Januar 2016 absolvierte der Beschwerdeführer ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining im G.___ (Urk. 7/140/1). Auf dieses folgte ein siebenmonatiges Aufbautraining im G.___ im Bereich Montage. Im Schlussbericht vom 23. Januar 2017 wurde ausgeführt, bei stehenden Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer einen Leistungsgrad von durchschnittlich 70 % erzielt, gemessen an seiner Präsenzzeit von 50 %. Bei sitzender Tätigkeit reduziere sich sein Leistungsgrad um 15 % (Urk. 7/168/3). Der Beschwerdeführer habe zu Beginn des Trainings Mühe mit der Vorstellung bekundet, dass seine Präsenzzeit in Zukunft gesteigert und seine Leistung gemessen werden sollte. Bis Ende September 2016 habe er mit Schlafstörungen zu kämpfen gehabt. Zur Steigerung seiner Fitness habe ihm sein Hausarzt MTT-Therapiestunden verordnet. Die zuständige MTT-Therapeutin habe schliesslich darüber informiert, dass wegen Rückenschmerzen kein Kraftaufbau in den Beinen erfolgen könne. Die vereinbarte Steigerung auf eine konstante Präsenzzeit von sechs Stunden pro Arbeitstag habe nicht realisiert werden können (Urk. 7/168/3).
4.4 Im Bericht der Z.___, C.___, vom 27. Februar 2017 wurden eine generalisierte Angststörung (F41.1 der ICD-10), eine depressive Episode, aktuell noch leichtgradig (F32.0 der ICD-10), und eine nichtorganische Insomnie (F51 der ICD-10) diagnostiziert. Dazu wurde festgehalten, die Ängste hätten sich von der eigentlichen Phobie vor einer Lebererkrankung gelöst, aber sie hätten sich auf andere somatische sowie soziale Probleme ausgeweitet und nur wenig abgenommen. Geblieben sei eine mit den Ängsten verbundene Anspannung, die dazu führe, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter chronischen Ein- und Durchschlafstörungen leide. Die depressive Symptomatik, die noch leicht ausgeprägt sei, stehe damit nur noch im teilweisen Zusammenhang. Bezugnehmend auf das Belastungstraining im G.___ wurde zur Arbeitsfähigkeit ausgeführt, es habe sich gezeigt, dass bei einer Präsenz von vier bis fünf Stunden pro Tag eine Leistungsfähigkeit von 60 % bestehe (Urk. 7/187).
4.5 Im B.___-Gutachten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/205) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, ein chronisches zervikospondylogenes, zervikozephales Schmerzsyndrom sowie eine nichtorganische Insomnie (F51.0 der ICD-10) gestellt. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden dem chronischen multilokulären Schmerzsyndrom, den akzentuierten asthenischen Persönlichkeitszügen, der Benzodiazepin-Abhängigkeit, den erhöhten Lebertransaminasen und der sonographisch bekannten Lebersteatose, der anamnestischen Laktoseintoleranz und den rezidivierenden Hämatospermien beigemessen (S. 32 f.). Gegenüber den Gutachtern gab der Beschwerdeführer an, seine Hauptbeschwerden seien die bestehenden Rückenschmerzen und die Schlafstörungen. Er sei stets müde. Seit drei Jahren leide er an Ein- und Durchschlafstörungen (S. 11, 21, 28). Aus internistischer Sicht vermerkten die Gutachter, dass sich im Labor leicht erhöhte Lebertransaminasen fänden. Deswegen sei der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren im H.___ abgeklärt worden. Eine Ursache habe nicht eruiert werden können. Da der Beschwerdeführer diverse Medikamente einnehme, sei am ehesten eine medikamentös-toxische Ursache zu postulieren (S. 14).
In der rheumatologischen Beurteilung führten die Gutachter aus, das Röntgenbild der LWS vom 18. August 2017 zeige degenerative Veränderungen vor allem im Segment L4/5. Sonstige relevante degenerative Veränderungen seien auf dem konventionellen Röntgenbild nicht ersichtlich (S. 25). Grundsätzlich bestehe im Rahmen einer Flexionshaltung der LWS eine deutlich grössere Belastung auf die Disci als in neutraler Oberkörperposition. Da der Beschwerdeführer immer wieder angebe, dass er sich in maximaler Oberkörpervorneigeposition und entsprechender LWS-Flexion besser fühle, und mithin durch diese Position eine vermehrte Kompression der lumbalen Disci durchgeführt werde, sei aus klinischer Sicht eine relevante Diskopathie zu verneinen (S. 25). Im Rahmen der Statusprüfung hätten sich wiederholt Inkonsistenzen gezeigt. In der Langsitzposition sei ein maximaler Abstand von Fingerspitz zur Fusssohle von 10 cm gemessen worden. Werde dieser Abstand im Stehen geprüft, betrage er 30 cm. Bei der Kraftprüfung der gesamten Rotatorenmanschettenmuskulatur gebe der Beschwerdeführer jeweils sofort starke Lumbalgien an, ohne dass die Wirbelsäule bewegt worden wäre. Gleiches gelte bei der Bewegungsprüfung der Ellbogen- und peripheren Fingergelenke (S. 22 f.). Insgesamt könne festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der aktuellen konventionellen Röntgenbilder nur diskrete pathologische Befunde objektiviert werden könnten. Zervikal bestehe eine monosegmentale Pathologie. Diese objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat seien in keiner Art und Weise geeignet, die nun seit 14 Jahren anhaltende Schmerzsymptomatik zu erklären. Vom Bestehen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behinderungen sei man nicht überzeugt. Für eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 26). Unter «Bemerkungen» wurde schliesslich festgehalten, dass der Referent im Nachgang zum Gutachten mit dem Hausarzt persönlich habe Kontakt aufnehmen und dadurch das MRI vom 23. September 2016 habe erhältlich gemacht werden können. Darin seien multisegmentale degenerative Veränderungen, betont L3-S1 mit einer links paramedian nach oben umgeschlagenen Diskushernie L4/5 mit Kompression der deszendierenden Wurzel L5 links sowie eine foraminale Bedrängung der Wurzel L4 links beschrieben worden (S. 27 f.; vgl. auch Urk. 7/205/38). Indessen habe aktuell klinisch neurologisch und elektrophysiologisch keine Radikulopathie oder eine periphere Polyneuropathie festgestellt werden können (S. 28).
Aus neurologischer Sicht hielten die Gutachter fest, wegen der Schlafstörungen sei der Beschwerdeführer mehrfach abgeklärt worden. Verschiedene Behandlungsstrategien medikamentös und verhaltenstherapeutisch hätten zu keiner wesentlichen Besserung geführt. Eine somatische Ursache für die Schlafstörungen bestehe nicht. Somit stehe eine psychologische Ursache im Vordergrund (S. 31). Hinsichtlich der Rückenschmerzen wurde ausgeführt, im Rahmen der klinischen neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf ein radikuläres Reizsyndrom ergeben. Ebenfalls fehlten Anhaltspunkte für eine klinisch relevante Parese (S. 31). Aus neurologischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 32).
Im psychiatrischen Teil des Gutachtens wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer mache einen verschlafenen, müden Eindruck. Die Diagnose einer nichtorganischen Insomnie, welche zu einer Übermüdung und einer Energielosigkeit geführt habe und einen erheblichen Valiumkonsum nach sich ziehe, sei klar zu stellen. Die Schlafstörung sei grundsätzlich behandelbar (S. 17). Trotz Übermüdung könne der Beschwerdeführer die Konzentration in vermindertem Masse während der ganzen Untersuchungsdauer aufrecht erhalten. Die willentliche Beeinflussung der Müdigkeit sei somit gegeben (S. 20). Des Weiteren sei das Auftreten des Beschwerdeführers auffällig, indem er sich kindlich flehentlich und hilflos präsentiere. Er scheine die Entscheidungen hinsichtlich seiner Zukunft an die Ärzte, Institutionen und seine Ehefrau abzugeben. Es könne deshalb von asthenischen Persönlichkeitszügen gesprochen werden. Hinweise auf depressive Merkmale oder Befunde im ängstlichen Bereich liessen sich nicht beobachten. Die Diagnose einer depressiven Störung könne aufgrund der gutachterlichen Untersuchung nicht gestützt werden. Die Ängste vor einer schweren Lebererkrankung seien nicht mehr nachweisbar. Auch sonst bestünden keine ubiquitären Ängste, die die Diagnose einer generalisierten Angststörung rechtfertigen würden (S. 17 f.). Für eine einfache, angepasste Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Konzentration bestehe aufgrund der Schlafstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (S. 18).
Zusammenfassend wurde festgehalten, aufgrund des Unfallereignisses vom 25. April 2003 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (S. 34 f.).
4.6 Auf den Vorbescheid vom 21. November 2017 hin nahmen die Ärzte der Z.___, C.___, mit Bericht vom 22. Februar 2018 Stellung. Im Wesentlichen führten sie aus, die 2015 aufgetretenen Ängste des Beschwerdeführers, an einem malignen Leberkarzinom zu sterben, hätten sich über Monate aufrecht erhalten. Erst nach Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung und wiederholten Laborkontrollen der Leberparameter hätten sie sich gebessert. Doch an den Ängsten selber habe sich nichts geändert. Sie hätten sich zunehmend auf die anfangs in leichterer Ausprägung bestehende Schlafstörung verschoben. Diese Ängste und die damit verbundene starke Anspannung seien die Hauptursache dafür, dass sich in all der Zeit die schwere, invalidisierende Schlafproblematik kaum gebessert habe. Im Weiteren verwiesen die Ärzte auf den Bericht der Z.___, D.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 22. Januar bis 2. Februar 2018 zur schlafmedizinischen, psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung aufgehalten hatte (Urk. 7/217). Im entsprechenden Bericht vom 12. Februar 2018, verfasst von der Psychologin dipl. Psych. E.___, wurden eine chronische Insomnie mit auftretendem Schlafmangelsyndrom (F F51.01 der ICD-10) aufgrund hypochondrischer Störung und begleitendem Hyperarousal (F45.2 der ICD-10), eine mittelgradige depressive Störung (F32.1 der ICD-10) seit drei Jahren bestehend in engem Zusammenhang mit der hypochondrischen Störung und einer Angsthysterie (F41.08 der ICD-10), Zwangsgedanken oder Grübelzwang (F42.0 der ICD-10) sowie eine Tagesschläfrigkeit mit Einschlafattacken im Sinne von Sekundenschlaf diagnostizierte. Aufgrund dessen wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/218).
4.7 Die B.___-Ärzte erklärten in der Stellungnahme vom 10. April 2018 dazu, im Rahmen der Begutachtung habe der Beschwerdeführer ein sehr auffälliges regressives und krankheitssuchendes Verhalten gezeigt. Sowohl in der rheumatologischen als auch in der psychiatrischen Untersuchung habe sich eine deutliche Inadäquanz zwischen den geklagten Schmerzen und den objektiven Befunden gezeigt. Die Parallelität in beiden Fachbereichen sei eindrücklich. Die im Bericht der Z.___ vom 22. Februar 2018 beschriebenen Symptome von Antriebsmangel, häufigem Weinen, Hoffnungslosigkeit und Passivität seien seinem regressiven Verhalten zuzuordnen. Dieses sei mit der Diagnose einer asthenischen Persönlichkeit zum Ausdruck gebracht worden. Klinisches Leitbild sei die ausgeprägte Müdigkeit infolge von Insomnie. Hinzuweisen sei sodann auf die seit Beginn der Symptomatik bestehende Krankheitsüberzeugung, was sich in einer fortwährenden Verschiebung des Leitsymptoms manifestiere: beginnend mit Rückenschmerzen, dann verschoben auf die Ängste, durch eine Fettleber zu sterben, und schliesslich nun mit der Schlafstörung. Ferner werde im Schreiben vom 12. Februar 2018 die Diagnose einer hypochondrischen Störung mit begleitendem Hyperarousal gestellt. Gleichzeitig werde ein Verdacht auf Wahn geäussert, was überhaupt nicht zusammenpasse. Was den geäusserten Verdacht auf Microsleep mit Einschlafattacken anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Auto fahre. Würde der Verdacht zutreffen, hätte er schon mehrere Unfälle verursacht (Urk. 7/220).
4.8 Mit Schreiben vom 18. April 2018 ersuchte dipl. Psych. E.___ respektive die Z.___, D.___, die IV-Stelle, dem Beschwerdeführer seien berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren. Zur Arbeitsfähigkeit erklärte sie, im Rahmen der weiterhin bestehenden ängstlichen und depressiven Symptomatik stehe sie einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit Unterstützung eines beruflichen Integrationsprogramms positiv gegenüber (Urk. 7/222).
4.9 Im in Hinblick auf das Vorbescheidverfahren verfassten Bericht vom 25. Juni 218 erläuterte dipl. Psych. E.___ ihre im Schreiben vom 12. Februar 2018 gestellten Diagnosen näher. In diesem Zusammenhang wies sie unter anderem darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein Auto fahre (S. 2 f.). Ansonsten kritisierte sie den psychiatrischen Teil des B.___-Gutachtens (Urk. 3 = Urk. 7/230).
5.
5.1 Das der Verfügung vom 22. September 2018 zu Grunde liegende B.___-Gutachten vom 30. Oktober 2017 wurde in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten und unter Berücksichtigung der subjektiv geklagten Beschwerden abgegeben und umfasst allseitige internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und ist in den Schlussfolgerungen begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1, vgl. E. 1.2 hiervor).
5.2. Aus dem B.___-Gutachten ergibt sich überzeugend, dass sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht nicht wesentlich verändert hat. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die geklagten Rückenschmerzen. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass im Gutachten das MRI der LWS vom 23. September 2016 nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 4), scheint ein Missverständnis vorzuliegen. Denn im Nachgang zur Untersuchung wurde das MRI beigezogen. Es liegt bei den Akten und wird in der gutachterlichen Beurteilung besprochen (Urk. 7/205 S. 27 f.). Gemäss MRI-Bericht findet sich eine Kompression der Nervenwurzel L5. Dazu wird im Gutachten ausgeführt, dass jedoch klinisch keine radikuläre Symptomatik bestehe (Urk. 7/205 S. 28 u. 31). Die Kompression wirkt sich daher nicht weiter aus. Sie müsste sich insbesondere bei maximaler LWS-Flexion, also in starker Vorneigeposition des Oberkörpers, bemerkbar machen, was aber nicht der Fall ist (Urk. 7/205 S. 25). Bereits wie früher die Y.___-Gutachter kommen die B.___-Gutachter daher zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer zwar keine körperlich schwere, wohl aber eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit voll zumutbar ist.
5.3 Seit 2014 leidet der Beschwerdeführer unter einer nichtorganischen Insomnie. Insofern hat sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Die dadurch bedingte chronische Übermüdung führt zu einer Energielosigkeit und wirkt sich auf die Konzentrationsfähigkeit aus. Hinsichtlich der Frage, worauf die Schlafstörung genau zurückzuführen ist, gehen die ärztlichen Meinungen auseinander. Dazu ist festzuhalten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 175 E. 4) kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Bundesgerichtsurteile 9C_78/2014 vom 18. März 2014 E. 4, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Die Ärzte der Z.___, C.___, führten die Schlafstörung auf eine Angststörung zurück, während im Bericht der Z.___, D.___, die Insomnie mit einer hypchondrischen Störung und einem begleitenden Hyperarousal begründet wurde (Urk. 7/217, 7/218). Diese Einschätzungen waren den B.___-Gutachtern bekannt und wurden im Gutachten diskutiert (Urk. 7/205 S. 18). Sie enthalten folglich keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben wären. Aufgrund der eigenen Untersuchungsbefunde befanden die B.___-Gutachter, dass der Beschwerdeführer trotz Übermüdung fähig ist, die Konzentration aufrecht zu erhalten, und schlossen auf eine Beeinflussbarkeit der Müdigkeit (Urk. 7/205 S. 20). Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer offenbar gelegentlich Auto fährt. Zwar führte dipl. Psych. E.___ in der Stellungnahme vom 25. Juni 2018 aus, der Beschwerdeführer fahre kein Auto, er sei über die Eigenverantwortlichkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges aufgeklärt worden (Urk. 7/230/3). Gegenüber den B.___-Gutachtern gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er das Auto für kurze Strecken von 20 Minuten benutze (Urk. 7/205 S.16, 7/220).
5.4 Gestützt auf das B.___-Gutachten ist davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit auch insgesamt eine solche von 10 % besteht. Der Beschwerdeführer kritisiert das B.___-Gutachten unter Berufung auf den Bericht von dipl. Psych. E.___ vom 25. Juni 2018 (Urk. 1 S. 5 f.). Abgesehen davon, dass sie keine Gesichtspunkte vorbringt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben wären, ist zu berücksichtigen, dass sie Psychologin und nicht Ärztin ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_209/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Die von ihr im Bericht vom 25. Juni 2018 gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung wird im Übrigen selbst von den behandelnden Ärzten der Z.___, D.___, nicht geteilt (Urk. 7/222). Soweit der Beschwerdeführer dem psychiatrischen Teilgutachter des B.___ vorwirft, er verfüge nicht über die notwendigen Fachkenntnisse für Schlafstörungen (Urk. 1 S. 6), ist er darauf hinzuweisen, dass es um eine nichtorganische Insomnie geht, also um ein psychisches Geschehen. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, dass der psychiatrische B.___-Gutachter nicht über die nötigen Kenntnisse seines Faches verfügen sollte. Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung denn auch nicht näher. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand abzuleiten, dass er im Aufbautraining im G.___ bei einer Präsenzzeit von 50 % einen Leistungsgrad von durchschnittlich 70 % erzielte (Urk. 7/168/3). Denn die vom ihm gezeigte Leistung entspricht, wie sich aus dem B.___-Gutachten ergibt, nicht seiner objektiven Leistungsfähigkeit.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in medizinischer Hinsicht das B.___-Gutachten überzeugt. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist. Von der beantragten Rückweisung an die Vorinstanz ist abzusehen.
6.
6.1 Grundsätzlich sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418). Davon kann dort aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf (BGE 143 V 418 E. 7). Selbst wenn im Falle des Beschwerdeführers die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht relevant ist, läge sie nicht höher als 10 %, da eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (Bundesgerichtsurteil 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4). Eine solche kann daher vorliegend unterbleiben, weil so oder anders, also auch ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 90 %, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, wie sich aus dem Einkommensvergleich ergibt.
6.2 Im Rahmen des Einkommensvergleichs stellte die IV-Stelle für die Bestimmung des Valideneinkommens unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit, nämlich seit 2004, nicht mehr als Maurer gearbeitet habe und auch nicht über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge, auf die - damals zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2018 aktuellen - Tabellenlöhne (LSE 2014 TA1, Ziff. 41-43, Männer, Kompetenzniveau 2) ab und kam so auf Fr. 74'350.--. Das Invalideneinkommen legte sie ebenfalls auf der Basis der Tabellenlöhne (LSE 2014 TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1) fest, wobei sie auf die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs verzichtete, da die leidensbedingten Einschränkungen bereits im Belastungsprofil und im Pensum berücksichtigt worden seien. Dies ergab ein Invalideneinkommen von Fr. 60'709.25. Bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 13'640.75 resultierte ein Invaliditätsgrad von 18 % (Urk. 2, 7/206). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer erhebt dagegen denn auch keine Einwendungen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger