Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00886


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 10. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, hat eine Ausbildung zur Grafikerin absolviert und war ab dem 1. Juni 2006 bei der Z.___ GmbH als Verkäuferin angestellt. Mit Wirkung ab dem 1. März 2007 wurde das anfängliche Vollzeitpensum auf ein 80%-Pensum reduziert. Per 31. Juli 2015 wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 7/24, 7/31, 7/36 und 7/81). Nach erfolgter Anmeldung zur Früherfassung (vgl. Urk. 7/25, 7/28) meldete sich die Versicherte am 20. Juni 2016 unter Hinweis auf persistierende Schmerzen, Bewegungseinschränkungen sowie eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/4, 7/47) insbesondere Arbeitgeberunterlagen (Urk. 7/24, 7/81) sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 7/20, 7/35, 7/57, 7/63, 7/68 und 7/85). Zudem gab sie bei der MEDAS A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (MEDAS-Gutachten vom 17. Juli 2017, Urk. 7/92). Mit Vorbescheid vom 2. August 2017 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/95), wogegen diese unter Beilage von Arztberichten (Urk. 7/101 f.) am 8. September 2017 Einwand erhob (Urk. 7/104). Nach Kenntnisnahme weiterer ärztlicher Berichte (Urk. 7/107/4 ff., 7/112, 7/114, 7/116, 7/118 und 7/119/4 ff.) und Stellungnahmen der Versicherten (Urk. 7/113, 7/117) tätigte die IV-Stelle ergänzende Abklärungen zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Versicherten (Urk. 7/120 ff.). Nach Eingang einer weiteren Stellungnahme der Versicherten samt Arztberichten (Urk. 7/126, 7/128) und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/129/6) verfügte die IV-Stelle am 14. September 2018 im angekündigten Sinne (Urk. 7/130 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 10. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Im Weiteren sei sie als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Im Übrigen sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. November 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Für die Frage der zumutbaren Arbeitsleistung bei psychischen Krankheiten sind nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sämtliche psychische Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Für diese Prüfung hat das Bundesgericht spezielle Standardindikatoren entwickelt.    

    Diese im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht dabei wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss
ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2018 (Urk. 2) zusammengefasst, dass der Beschwerdeführerin ausgehend vom MEDAS-Gutachten die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin noch in einem 50%-Pensum zumutbar sei. Die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sei demgegenüber seit Juni 2015 in einem 66%-Pensum möglich. Da die gesundheitliche Einschränkung jedoch therapierbar sei und keine länger andauernde oder bleibende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Selbst die Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit hätte keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zur Folge. An dieser Beurteilung werde auch mit Blick auf die im Vorbescheidverfahren durchgeführten Abklärungen festgehalten. Dies gelte namentlich auch für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin, da nicht erwiesen sei, dass die im Rahmen der letzten Erwerbstätigkeit vorgenommene Pensumsreduktion auf 80 % aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2018 im Wesentlichen geltend, dass sie zu Unrecht nicht als Vollzeiterwerbstätige qualifiziert worden sei. Werde dies berücksichtigt, so resultiere bei einem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 51.5 % und somit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 6 ff.). Davon abgesehen bestünde auch dann ein Rentenanspruch, falls von einer Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf 75 % ausgegangen würde. Ein invalidenversicherungs-rechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei ausgewiesen (Urk. 1 S. 9). Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin dem Umstand, dass sich der somatische Gesundheitszustand nach der Begutachtung verschlechtert habe, nicht Rechnung getragen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein Verlaufsgutachten eingeholt worden sei (Urk. 1 S. 10 f.). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens auch nicht zum Ablauf des Wartejahrs Stellung genommen (Urk. 1 S. 11).


3.

3.1    Vom 10. bis 18. Dezember 2014 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer gedeckt perforierten Sigmadivertikulitis in der Klinik B.___ hospitalisiert (Urk. 7/82/34 f.). Mit Berichten vom 20. März und 16. Juli 2015 äusserte sich Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin von der Divertikulitis gut erholt habe. Die verbliebenen
Restbeschwerden würden eher an eine Reizdarmproblematik als an eine Divertikulose erinnern. Eine Indikation für eine Kolonresektion sei nicht gegeben (Urk. 7/35/4-7).

3.2    Vom 28. Juni bis 23. Juli 2016 nahm die Beschwerdeführerin eine psychosomatische Behandlung im Rehazentrum D.___ wahr, wobei dem (überarbeiteten) Bericht vom 25. November 2016 im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen sind:

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen im Nacken und Schulterbereich (Erstdiagnose 2007)

- Zervikalneuralgie (ICD-10 M54.2)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- posttraumatische Belastungsstörung

- juvenile Osteochondrose der Wirbelsäule (ICD-10 M42.09)

- Status nach Divertikulitis (Erstdiagnose Dezember 2014)

- Kachexie (BMI 17 kg/m2).

    Es wurde vom 28. Juni bis 31. August 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/57, 7/71/4).

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 14. November 2016 grundsätzlich ausgehend von denselben Diagnosen wie das Rehazentrum D.___ fest, dass seit dem 10. Dezember 2014 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Beweglichkeit der oberen Extremitäten (mehr rechts als links) sei schmerzbedingt hochgradig eingeschränkt. Zudem präsentiere sich die Beschwerdeführerin ängstlich und deutlich depressiv (Urk. 7/68/1-5; vgl. auch Urk. 7/82). Mit Bericht vom 1. November 2016 attestierte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus rein psychiatrischer Sicht eine 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, was Folge einer verminderten Belastbarkeit sei (Urk. 7/63/2). Die Einschränkungen seien seit mindestens einem Jahr vorhanden (Urk. 7/63/5).

3.4    Dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 17. Juli 2017 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/92/18):

- unvollständig remittierte depressive Störung (ICD-10 F32), differentialdiagnostisch rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33)

- chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

    Im Gegensatz dazu wurde ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf folgende Diagnosen verneint:

- Untergewicht (BMI 17.4 kg/m2)

- Hinweise auf posttraumatische Störung ohne eigenständiges Krankheitsbild

- Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73)

- chronisches rechtsseitiges Schulter-, Nacken-, Arm-Syndrom (ICD-10 R52.09).

    Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der internistischen Begutachtung über Nacken- und rechtsseitige Schulterschmerzen sowie über eine Unverträglichkeit gegenüber Weizen- und Milchprodukten geklagt habe. Im Befund sei formal ein Untergewicht bei einem BMI von 17.4 kg/m2 feststellbar gewesen; der internistische Status habe sich jedoch unauffällig dargestellt. Beim Sitzen sei eine erhebliche Bewegungsunruhe mit wiederholtem Weinen, Schniefen und häufigem Naseputzen aufgefallen (Urk. 7/92/15).

    Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, führte in seiner Teilexpertise aus, dass die Beschwerdeführerin von einer weitgehend einschränkenden, seit Jahren bestehenden Problematik beim Gebrauch der rechten oberen Extremität berichtet habe. Auf der linken Seite würden sich seit einiger Zeit vergleichbare Empfindungen anbahnen. Hinweise für eine klassisch entzündliche oder neurogene Symptomatik habe die Anamnese der Beschwerdeführerin nicht befriedigend ergeben. Die epikrisale Dokumentation liefere aus rheumatologischer Sicht keine ergiebigen Beurteilungen oder Diagnosen. Die systemische Anamnese habe ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine höhergradige Krankheit im rheumatologischen Formenkreis gezeigt. Die klinische Untersuchung des Bewegungsapparates habe bei tauglicher Aussagekraft erfolgen können, wobei keine direkten oder indirekten Hinweise für spezifisch entzündliche oder anderweitige Störungen eruierbar gewesen seien. Gleiches gelte für eine allfällige spinale Störung respektive Genese der Situation. Ebenfalls nicht vorhanden seien Anhaltspunkte für radikuläre Störungen. Schliesslich habe die Bildgebung des oberen Achsenskelettes eine andeutungsweise funktionale Streckhaltung als Ausdruck einer muskulären Dysbalance ergeben, ansonsten aber keine höhergradige Pathologie und auch keine Hinweise auf ein rheumatisches Grundleiden. Hinsichtlich der anamnestisch erwähnten Osteopenie hätten sich weder klinisch noch radiologisch bestätigende Befunde gezeigt. Bei drei von fünf Waddellzeichen sei ausserdem auf Diskrepanzen und das unspezifische Verhalten der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Die Kriterien für eine Fibromyalgie-Symptomatik seien nicht erfüllt. Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte Tätigkeit als Grafikerin als auch für die Tätigkeit als Kleiderverkäuferin aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig. Optimal wäre dabei insbesondere die Möglichkeit für Wechselpositionen. Diese Beurteilung sei in Anbetracht der Ergebnisse der damaligen MRI-Abklärungen (vgl. Urk. 7/35/1 f.) spätestens seit April 2016 vertretbar (Urk. 7/92/31 f.).

    Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, es sei ja wohl klar, dass man auch niedergedrückt sei und Depressionen habe, wenn man unter Schmerzen leide. Auf die Frage, ob sie wirklich Depressionen habe, habe sie zu einem späteren Zeitpunkt geantwortet, dass es nicht typische Depressionen seien. Dann wiederum habe sie berichtet, dass es Phasen gebe, in denen sie alles schwarzsehe, nicht mehr wisse, wie es weitergehe und verzweifelt sei. Der Schlaf sei ebenfalls nicht gut; es komme vor, dass sie nachts schon einmal erwache. Insgesamt schlafe sie nur noch sechs Stunden. Im Weiteren habe sie Angst, da sie nun 55 Jahre alt und ohne Arbeit sei; lange gehe das nicht mehr gut. Taggelder erhalte sie nicht mehr; sie werde jetzt vom Sozialamt unterstützt (Urk. 7/92/37). Zu den Untersuchungsbefunden hielt Dr. I.___ fest, dass weder Bewusstseins- noch Orientierungsstörungen feststellbar gewesen seien. Relevante Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Des Weiteren hätten insbesondere weder Hinweise auf Befürchtungen und Zwänge, noch auf ein Wahnerleben oder Sinnestäuschungen bestanden. Im affektiven Bereich sei unter anderem teilweise ein Gefühl von Ratlosigkeit und Gefühllosigkeit feststellbar gewesen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin teilweise leicht ängstlich, deprimiert, innerlich unruhig, gereizt und klagsam präsentiert. Im Weiteren hätten Anhaltspunkte für leichte Schlafstörungen und einen leichten sozialen Rückzug bestanden (Urk. 7/92/41 f.). Ausgehend von den Befunden und den gestellten Diagnosen sei von psychiatrischer Seite auf eine leichte bis mittlere Einschränkung bei der Anpassung an Regeln und Routinen zu schliessen. Auch die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Anwendung fachlicher Kompetenzen seien beeinträchtigt. Bei Annahme einer unvollständig remittierten depressiven Störung und einer chronischen Schmerzstörung sei zudem die Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Leicht limitiert seien ferner die Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit. Als Ressourcen seien Ehrgeiz, Mut sowie eine vom Charakter her bestehende Ausdauer und Motivation zu nennen (Urk. 7/92/48). Für eine einfache und strukturierte Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Stresstoleranz oder die emotionale Belastbarkeit könne der Beschwerdeführerin eine Restarbeitsfähigkeit von 66 % attestiert werden. Bei konsequenter Nutzung der therapeutischen Möglichkeiten sollte eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % resultieren können. Für die bisherige Tätigkeit sei aufgrund der qualitativen funktionellen Einschränkungen von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei bei konsequenter Therapie mit einer Steigerung auf 66 % gerechnet werden könne. Diese Angaben würden seit dem Zeitpunkt der Antragstellung gelten, ausgenommen zwischenzeitliche Krisen oder stationäre Aufenthalte, die durchaus mit zeitgebundener vollständiger Arbeitsunfähigkeit einhergehen können (Urk. 7/92/49, 7/92/54).

    Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin im Rahmen der Hospitalisation wegen Divertikulitis ab dem 10. Dezember 2014 aufgehoben gewesen sei. Nach einer Besserung habe die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Mai 2015 50 % betragen. Ab dem 1. August 2014 (richtig wohl: 2015) habe sie wieder bei 0 % gelegen. Aus psychiatrischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit seit Antragstellung zu 50 % zumutbar. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 66 % beziehungsweise bei konsequenter Nutzung therapeutischer Optionen 75 % (Urk. 7/92/20).

3.5    Im Juli 2017 trat bei der Beschwerdeführerin eine Kapsulitis adhaesiva der linken Schulter auf, weshalb sie sich in der Universitätsklinik J.___ in Behandlung begab (Urk. 7/102). Zwecks psychosomatischer Rehabilitation war sie zudem vom 6. August bis 2. September 2017 im Rehazentrum D.___ hospitalisiert (Urk. 7/101). Mit Bericht vom 13. Oktober 2017 hielten die Ärzte der Universitätsklinik J.___ fest, dass die Kapsulitis praktisch vollständig regredient sei. Aufgrund einer Tendinitis calcarea bestehe subacromial noch ein Reizzustand, weshalb eine erneute subacromiale Infiltration durchgeführt worden sei. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin eine deutliche Besserung der Beschwerden angegeben (Urk. 7/107/7 f.).

3.6    Aufgrund einer chronischen rechtsbetonten Zervikozephalgie mit Ausstrahlung bis in die Hände wurde die Beschwerdeführerin ab November 2017 wiederholt in der Universitätsklinik J.___ untersucht, wobei ein Karpaltunnelsyndrom rechts ausgeschlossen werden konnte (Urk. 7/112, 7/116/1 f.). Des Weiteren ist dem Bericht der Klinik K.___ vom 29. Mai 2018 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über linksseitige Schulterschmerzen geklagt habe, welche seit etwa einem Dreivierteljahr bestünden. Nachdem andere Behandlungsmethoden keine relevante Besserung der Symptome gebracht hätten, sei zur Auflösung des Kalkes in der Schulter Ameisensäure gespritzt worden, was zu einer massiven Schmerzexazerbation geführt habe. Klinisch lasse sich noch eine Reststeife feststellen; wahrscheinlich sei durch die Infiltration der Ameisensäure der Kalk langsam aufgelöst worden, was per se schon eine sehr schmerzhafte Reaktion sei. Durch das Fehlen des Cortisons sei auch keine Abschwächung der Entzündungsreaktion erfolgt. Aktuell zeige sich im Ultraschall noch wenig Restkalk sowie eine leichte Bursitis bei initialer Rotatorenmanschette (Urk. 7/128/1 f.). Mit Bericht vom 12. Juli 2018 wurde sodann festgehalten, dass zwischenzeitlich eine deutliche Besserung der Schmerzsymptomatik eingetreten sei. Die Schulter sei aber nach wie vor stark irritiert und die Steife habe noch nicht abgenommen (Urk. 7/128/3).

3.7    Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinen Berichten vom 24. Januar und 15. Mai 2018 namentlich folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114/4, 7/118/1):

- aktuell mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- chronische somatoforme Schmerzstörung im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich (ICD-10 F45.4)

- posttraumatische Belastungsstörung im Kindes- und Jugendalter (ICD-10 F43.1).

    Die Beschwerdeführerin sei psychisch instabil und dekompensiere bei geringer Überforderung. Aufgrund der verminderten körperlichen und kognitiven Leistungs- und Durchhaltefähigkeit sowie der verminderten Stresstoleranz sie sie derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Auch im Haushalt sei sie aufgrund der Schmerzsymptomatik stark eingeschränkt und werde durch die Spitex unterstützt (Urk. 7/114/7, 7/118/2).

3.8    Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom RAD hielt mit Stellungnahme vom 26. Juni 2018 im Wesentlichen fest, dass keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien. Es werde daher empfohlen, an der RAD-Stellungnahme vom 24. Juli 2017 festzuhalten (Urk. 7/129/6). Damals hatte Dr. M.___ die Auffassung vertreten, dass auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne (vgl. Urk. 7/94/4 f.).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist das Entstehen eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung am 14. September 2018.

4.2    Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Beurteilung in medizinischer Hinsicht prinzipiell das MEDAS-Gutachten vom 17. Juli 2017 (Urk. 7/92) sowie die RAD-Stellungnahmen vom 24. Juli 2017 (Urk. 7/94/4 f.) und 26. Juni 2018 (Urk. 7/129/6) zu Grunde. Sie gelangte zum Schluss, dass die gesundheitliche Einschränkung keine länger andauernde oder bleibende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. In Anbetracht der Therapierbarkeit der Erkrankungen seien diese invalidenversicherungsrechtlich nicht von Relevanz (Urk. 2 S. 2).

    Es mag zutreffen, dass die MEDAS-Gutachter im interdisziplinären Konsens und insbesondere auch Dr. I.___ aus rein psychiatrischer Sicht die Behandlungsmöglichkeiten für nicht ausgeschöpft erachteten. Dies leuchtet namentlich angesichts der festgestellten mässigen Compliance bezüglich Pharmakotherapie ein (vgl. Urk. 7/92/18, 7/92/47 und 7/92/52 f.). Trotzdem greift die Argumentation der Beschwerdegegnerin zu kurz, da die Frage der Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das funktionelle Leistungsvermögen entscheidend ist. Gemäss der seit November 2017 geltenden bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 V 409 und 418) gelangt in diesem Zusammenhang grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden das indikatorengeleitete Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zur Anwendung. Dabei bildet die Behandlungs- und Eingliederungsresistenz nur einen der einzubeziehenden Faktoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1; vgl. E. 1.3 vorstehend).

4.3    Davon abgesehen vermag die angefochtene Verfügung auch aus weiteren Gründen nicht zu überzeugen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind auch nach November 2017 Behandlungen im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin beklagten Schulterschmerzen dokumentiert. So kann insbesondere mit Blick auf die Berichte der Klinik K.___ vom 29. Mai und 12. Juli 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum zwischen der MEDAS-Begutachtung und dem Verfügungserlass in relevanter Weise verschlechtert hat. So musste zur Auflösung einer Verkalkung im linken Schultergelenk nachdem diverse andere Behandlungsoptionen keine Wirkung gezeigt hatten eine Infiltration mit Ameisensäure vorgenommen werden, wobei die von der Beschwerdeführerin in der Folge geklagten starken Schmerzen aus fachärztlicher Sicht als nachvollziehbar eingestuft wurden (vgl. Urk. 7/128). Dem RAD wurden diese Unterlagen jedoch nicht vorgelegt, weshalb zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. M.___ vom 26. Juni 2018 (Urk. 7/129/6) bestehen und daher nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Der Beschwerdeführerin ist folglich beizupflichten, dass in Anbetracht des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären. Dies wird die Beschwerdegegnerin nachzuholen haben, wobei sie sich ausserdem unter Einbezug der bereits erwähnten Standardindikatoren vertieft mit dem Verlauf des Schweregrades der bei der Beschwerdeführerin ebenfalls diagnostizierten psychischen Krankheitsbilder auseinanderzusetzen haben wird. Dies rechtfertigt sich angesichts des Umstands, dass sich die somatischen und psychischen Beschwerden aus gutachterlicher Sicht gegenseitig ungünstig beeinflussen (Urk. 7/92/18, 7/92/52) und die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. L.___ von einer brüchigen Stimmungslage sowie depressiven Tiefs in Zusammenhang mit den zunehmenden Schulterschmerzen berichtete (Urk. 7/114/2).

4.4    Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt für eine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin
als unzureichend abgeklärt. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 14. September 2018 (Urk. 2) in Gutheissung des Eventualantrages der Beschwerdeführerin aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu entscheide.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf den von der Beschwerdeführerin thematisierten Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; Urk. 1 S. 11) zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter einzugehen. Damit wird sich die Beschwerdegegnerin zu befassen haben, sofern sie im Rahmen der neuen Entscheidfindung zum Schluss gelangen sollte, dass ein Rentenanspruch besteht. Offenbleiben kann grundsätzlich auch die von den Parteien überdies diskutierte sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich ist immerhin anzumerken, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Arbeitspensum bei der Z.___ GmbH ab März 2007 aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % reduziert worden war (Urk. 7/24/7 [= Urk. 7/31/9]). Dies war auch von ärztlicher Seite aufgrund bereits damals wiederkehrend aufgetretener Rückenbeschwerden für notwendig erachtet worden (Urk. 7/20/5 f.). Diese Gegebenheiten wird die Beschwerdegegnerin ebenfalls in ihre Würdigung einzubeziehen haben.


5.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. September 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



FehrWürsch