Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00888
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 3. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, meldete sich am 12. September 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und gab dabei die folgende Behinderung an: «Wenn ich meinen gelernten Beruf als Kellner ausüben muss, baut sich in mir ein extremes Aggressionsverhalten auf, welches zum übermässigen Konsum von Alkohol und Drogen führen kann und zudem noch besorgniserregende Schlafstörungen auslöst.» (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Urk. 7/17). Mit Verfügungen vom 3. Oktober 2002 (Urk. 7/26) und 12. Juni 2003 (Urk. 7/41) sprach sie ihm berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum kaufmännischen Angestellten zu. Mit Verfügung vom 3. November 2004 (Urk. 7/53) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte die Umschulung zum kaufmännischen Angestellten aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe und hob die Verfügung vom 12. Juni 2003 wiedererwägungsweise auf. Die IV-Stelle liess den Versicherten erneut psychiatrisch begutachten (Urk. 7/55/3-13) und sprach ihm mit Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 7/62) mit Wirkung ab 1. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision gab der Versicherte im Revisionsfragebogen vom 26. Juni 2007 (Urk. 7/74/1-2 Ziff. 4) folgende Beeinträchtigungen an: «Ich leide nach wie vor unter denselben Stressymptomen, welche sich bei jeglicher physischer und vor allem psychischer Belastung als Nacken-, Rückenmuskulaturverkrampfungen und danach in Form von unerträglichen Kopfschmerzen in Erscheinung treten». Die IV-Stelle holte einen Bericht beim Hausarzt des Versicherten (Urk. 7/75) ein und teilte letzterem am 9. August 2007 (Urk. 7/79) mit, dass er auf Grund des bisherigen Invaliditätsgrads von 70 % (richtig: 100 %) weiterhin Anspruch auf die bisherige (ganze) Invalidenrente habe.
1.3 Im Rahmen einer erneut von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision führte der Versicherte im Revisionsfragebogen vom 8. Oktober 2009 (Urk. 7/85 Ziff. 5) aus: «Da meine Kopfschmerzen stärker werden, musste ich mir von meinem Arzt stärkere Medikamente geben lassen». Die IV-Stelle liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Urk. 7/91). Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2011 (Urk. 7/95) stellte sie einen Invaliditätsgrad von 58 % fest und stellte dem Versicherten die Herabsetzung seiner ihm bisher ausgerichteten ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht. Nachdem der Versicherte am 4. März 2011 dagegen Einwendungen erhoben hatte (Urk. 7/101/2), liess ihn die IV-Stelle polydisziplinär (rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch) begutachten (Urk. 7/106).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/120, Urk. 7/124) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/132) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit fest und hob die dem Versicherten bisher ausgerichtete ganze Rente revisionsweise per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Die vom Versicherten am 18. Februar 2013 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/134) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 28. August 2014 (Prozess Nr. IV.2013.00182; Urk. 7/148) ab. Das Bundesgericht trat auf die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein (Prozess Nr. 8C_774/2014; Urk. 7/151).
1.4 Am 7. November 2016 meldete der Versicherte sich unter Hinweis auf Stress, Druck im Hinterkopf und Kopfschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/156 Ziff. 6.1), worauf die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Januar 2017 (Urk. 6/168) ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht stellte. Nachdem der Versicherte am 27. Januar 2017 dagegen Einwendungen erhoben hatte (Urk. 6/170), trat die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. Februar 2017 (Urk. 6/172) auf die Neuanmeldung vom 7. November 2016 ein und liess den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 11. Dezember 2017; Urk. 6/192/236). Mit Verfügung vom 11. September 2018 (Urk. 6/204 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 11. September 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2018 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (S. 1). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 9/1-3) ein. Am 3. Januar 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 11). Am 29. Mai 2019 wurden dem Beschwerdeführer die Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2018 und vom 3. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente, wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.7 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.8 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug) der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290
E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2018 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der medizinischen Aktenlage die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, unter Einschluss der bisherigen Tätigkeit als Kellner unverändert im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (S. 1), und verneinte einen Rentenanspruch (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf Grund der Beurteilungen durch die ihn behandelnde psychiatrische Fachärztin davon auszugehen sei, dass er neu an einer komplexen Belastungsstörung (KPTBS) und unter einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) leide (Urk. 1 S. 9), weshalb sich sein Gesundheitszustand in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise verändert habe. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da er sich nicht zum vorgesehen Entscheid habe äussern könne (Urk. 1 S. 10), und da er vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Einsicht in eine das administrative Gutachten vom 11. Dezember 2017 ergänzende Stellungnahme der Ärzte des Instituts Y.___ vom 20. August 2018 habe nehmen können (Urk. 1 S. 11).
2.3 Nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/132) meldete sich der Beschwerdeführer am 7. November 2016 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/156 Ziff. 6.1). Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer begutachten (Urk. 6/192/236), prüfte dessen Rentenanspruch in materieller Hinsicht neu und verneinte mit Verfügung vom 11. September 2018 (Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
2.4 Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 22. Januar 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2018 erheblich beziehungsweise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat.
3.
3.1 Vorerst ist von Amtes wegen zu prüfen, ob im Verwaltungsverfahren dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör hinreichend nachgekommen wurde.
3.2 Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
3.3 Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368
E. 4c/aa, 124 V 183 E. 4a). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.1).
3.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Das Akteneinsichtsrecht als Teilaspekt des Gehörsanspruchs wird in Art. 47 ATSG separat geregelt. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos (BGE 132 V 387 E. 3).
3.5 Im ATSG nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; Art. 55 Abs. 1 ATSG). Art. 19 VwVG verweist für das Beweisverfahren, soweit hier interessierend, auf die Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) weiter. Nach Art. 57 Abs. 2 BZP gibt der Richter den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an zur Aufklärung des Sachverhalts beigezogene Sachverständige zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. Nach Erstattung des Gutachtens erhalten die Parteien Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 60 Abs. 1 in fine BZP; vgl. BGE 137 V 210
E. 3.4). Nach der Rechtsprechung ist die Regelung von Art. 44 ATSG mit Bezug auf die Parteirechte bei der Gutachtensanordnung zwar grundsätzlich abschliessend (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine), Art. 44 ATSG ist aber über die Verweisungsnorm des Art. 55 Abs. 1 ATSG mit Art. 57 Abs. 2 BZP konkretisierend beziehungsweise harmonisierend auszulegen (BGE 137 V 210
E. 3.4.2 und E. 3.4.2.9), weshalb die versicherte Person rechtsprechungsgemäss gestützt auf Art. 44 ATSG einen Anspruch hat, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergänzungs- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3). Der versicherten Person steht im Rahmen des rechtlichen Gehörs zudem das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äussern, Erläuterung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP).
4.
4.1 Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 10. Januar 2017 (Urk. 7/168), worin ihm ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 7. November 2016 in Aussicht gestellt wurde, Einwendungen erhoben hatte (Urk. 7/170), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 28. Juli 2017 (Urk. 7/185) mit, dass sie die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung angeordnet habe und gab ihm die Gelegenheit, Zusatz- und Ergänzungsfragen zu stellen. Am 28. August 2017 (Urk. 7/190) gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zudem die Gutachterstelle und die Namen der begutachtenden Ärzte bekannt. Diesbezüglich wurden die Anforderungen an eine korrekte Gutachtensvergabe daher grundsätzlich erfüllt.
4.2 Nach Eingang des Gutachtens der Ärzte des Y.___ vom 11. Dezember 2017 (Urk. 7/192/2-36) erliess die Beschwerdegegnerin am 1. März 2018 erneut einen Vorbescheid (Urk. 7/194), womit sie den Vorbescheid vom 10. Januar 2017 wiedererwägungsweise aufhob und dem Beschwerdeführer eine Verneinung seines Rentenanspruchs in Aussicht stellte. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 6. März 2018 um Zustellung der gesamten Akten an seine ihn behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ (Urk. 7/195). Diesem Ersuchen kam die Beschwerdegegnerin am 9. März 2018 nach und stellte den Ärzten der Klinik Z.___ sämtliche IV-Akten, Akten Nr. 1 bis 164 (richtig: 194), mithin auch das Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 11. Dezember 2017 (Akte Nr. 192), zu. Am 10. April 2018 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen (Urk. 7/197) gegen den erneuten Vorbescheid vom 1. März 2018, worauf die Ärzte der Klinik Z.___ mit Stellungnahme vom 27. April 2018 (Urk. 7/199) zu den IV-Akten betreffend den Beschwerdeführer Stellung nahmen. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme der Ärzte des Y.___ (Stellungnahme vom 20. August 2018; Urk. 7/202) ein.
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer beziehungsweise den von ihm beauftragten Ärzten der Klinik Z.___ daher am 9. März 2018 Akteneinsicht gewährt sowie die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den IV-Akten und insbesondere zum Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 11. Dezember 2017 zu äussern sowie allenfalls eine Erläuterung, eine Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge zu stellen. Nach Eingang der Stellungnahme der Ärzte des Y.___ vom 20. August 2018 (Urk. 7/202) unterliess es die Beschwerdegegnerin jedoch, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, vor Erlass der angefochtenen Verfügung dazu Stellung zu nehmen. Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise in seiner Vertretung die von ihm beauftragten Ärzte zu den übrigen IV-Akten und insbesondere auch zum Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 11. Dezember 2017 Stellung nehmen konnten, ist mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Interesse des Beschwerdeführers an einem raschen Abschluss des Verfahrens von einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor einem den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfenden Gericht (vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG; BGE 132 V 387 E. 5.1) umfassend zu den Akten Stellung nehmen (Urk. 1), sich zu allen Aspekten des Verfahrens äussern (Urk. 1 S. 10 f.) und neue Beweismittel einbringen (Urk. 9/1-3). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der festgestellte Gehörsmangel im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt wurde (vgl. vorstehend E. 3.3).
5.
5.1 Bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/132) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:
5.2 Die Ärzte des Zentrums A.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2011 (Urk. 7/106/1-46), dass der Beschwerdeführer am 29. August und am 7. September 2011 polydisziplinär (rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) untersucht worden sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 39):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- keine
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- anamnestisch chronische Kopfschmerzen wahrscheinlich vom Mischtyp mit/bei:
- möglicher zervikaler Komponente
- neurologisch Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Exazerbationen
- Status nach Commotio cerebri ungefähr im Jahre 1974
- anamnestisch zervikothorakales und lumbospondylogenes Syndrom
- chronischer Spannungskopfschmerz
- Störung durch Cannabinoide, fortgesetzter schädlicher Gebrauch
- Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol
- Störung durch Kokain, Status nach schädlichem Gebrauch
- Hypercholesterinämie
- arterielle Hypertonie
Die rheumatologische Untersuchung habe ausser einer segmental nachweisbaren Bewegungsstörung des kraniozervikalen Übergangs einen weitgehend unauffälligen Status ergeben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weder in den bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers noch in anderen Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23).
Die Gutachter erwähnten, dass die neurologische Untersuchung keine die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigende Erkrankung
oder funktionelle Störung ergeben habe. Unabhängig von der Ursache und Pathogenese der Kopfschmerzen seien die Kopfschmerzen von ihrer Intensität her nicht geeignet, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen. Auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Nackenschmerzen und lumbalen Rückenschmerzen seien in ihrem Ausmass nicht geeignet, eine anhaltende Leistungsminderung im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit zu begründen
(S. 30).
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung stellten die Gutachter einen unauffälligen psychischen Befund fest und erwähnten, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (S. 32). Symptome einer Depression oder einer affektiven Störung bestünden beim Beschwerdeführer gegenwärtig nicht. Der Beschwerdeführer leide insbesondere weder an einer anhaltenden depressiven Affektivität, einer Antriebsminderung, einer Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten oder an einer Einschränkung der Freud- oder Interessensfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in der Lage verschiedenen Freizeitinteressen, wie beispielswiese regelmässigen Dartspiel-Treffen und Schwimmbadgängen nachzugehen und sei in der Lage, die Verantwortung und die Erziehung von drei Kindern zu übernehmen. Eine eigenständige depressive Störung sei gegenwärtig nicht zu diagnostizieren (S. 34).
Die Gutachter führten aus, dass eine Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer nicht zu diagnostizieren sei. Denn einerseits fehle es dem Beschwerdeführer an einer deutlichen Unausgeglichenheit in der Beziehung zu anderen Personen. Andererseits sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, jahrelang qualifizierte Berufe auszuüben, eine Familie zu gründen und eine stabile Ehe zu führen. Es sei eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer dazu mit einer manifesten Persönlichkeitsstörung in der Lage gewesen wäre (S. 36). Sodann sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer Cannabis und sporadisch Alkohol und Kokain konsumiere, nicht auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Dabei handle es sich vielmehr um das Ergebnis eines persönlichen, individuellen Entscheidungsprozesses. Es sei indes nicht auszuschliessen, dass sich das Zustandsbild, welches in der Vergangenheit den Eindruck einer Persönlichkeitsstörung erweckt habe, sich weitgehend verbessert, oder dass sich eine allfällige diesbezügliche Symptomatologie zurückgebildet haben könnte (S. 37). Gegenwärtig sei eine Persönlichkeitsstörung oder eine andere, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Störung nicht zu diagnostizieren. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein zu diagnostizierender Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol und Kokain, wobei der Alkohol- und Drogenabusus keine Folge einer psychischen Störung darstelle (S. 38).
Am 20. Juni 2012 (Urk. 7/117) hielten die Ärzte des A.___ an ihrer Beurteilung vom 7. Dezember 2011 fest.
5.3 Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, nahmen am 16. Mai 2012 (Urk. 7/115) zum Gutachten der Ärzte des A.___ Stellung und erwähnten, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung und zumindest an einem leichten depressiven Zustandsbild leide, und dass auf Grund eines hohen Stresswertes mit starker Schmerzexazerbation bei geringster körperlicher oder psychischer Betätigung eine Arbeitsfähigkeit nicht realistisch sei (S. 2).
In ihrem Bericht vom 29. Mai 2012 (Urk. 7/113/1-9) führten Dr. B.___ und Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung bei wiederholten traumatisierenden Erfahrungen in der Kindheit und in der Jugend sowie unter einer emotional-instabilen, impulsiven und narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide. Die Persönlichkeitsstörung sei in der Kindheit und Jugend entstanden und habe nach dem Überschreiten einer „Toleranzschwelle“ durch negative Erfahrung zu einer Dekompensation geführt (Ziff. 1.11). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten (Ziff. 1.7).
5.4 Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Februar 2013 (Urk. 7/139/5/6) chronische okzipitale Kopfschmerzen mit Exazerbationen beim geringsten Stress oder körperlicher Anstrengung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) seit dem Kindesalter, eine rezidivierende Depression (S. 1) und eine posttraumatische Belastungsstörung durch ein strenges elterliches Umfeld und erwähnte, dass keine Tätigkeit denkbar sei, welche der Beschwerdeführer länger als eine bis zwei Stunden am Stück ausüben könne. Zudem falle es dem Beschwerdeführer auf Grund der Persönlichkeitsstörung schwer, unselbständig und mit Anweisung zu arbeiten (S. 2).
6.
6.1 Bei der Würdigung der erwähnten medizinischen Akten betreffend den Gesundheitszustand bei Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 22. Januar 2013 gilt es zu beachten, dass das hiesige Gericht in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil in Sachen der Parteien vom 29. August 2014 (Prozess Nr. IV.2013.00182; Urk. 6/148) erwog, dass gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des A.___ vom 7. Dezember 2012 (vorstehend E. 5.2) davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2013 weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, und dass ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten gewesen sei (E. 8.10). Der Beschwerdeführer habe insbesondere weder unter einer depressiven Störung noch unter einer Persönlichkeitsstörung gelitten (E. 8.4). Das hiesige Gericht erwog sodann, dass auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. B.___ und Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne, weil es diesen an nachvollziehbaren Begründungen für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % gefehlt habe (E. 8.6), und dass auch auf den Bericht von Prof. D.___ vom 12. Februar 2013, worin dieser eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung seit dem Kindesalter, eine rezidivierende Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe (E. 7.8), nicht abgestellt werden könne, weil darin keine nachvollziehbare Begründung der gestellten Diagnosen und der postulierten Arbeitsunfähigkeit enthalten sei (E. 8.7).
6.2 Demzufolge ist gemäss dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. August 2014 (vorstehend E. 6.1) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. Januar 2013 weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und dass er in psychischer Hinsicht insbesondere weder unter einer Persönlichkeitsstörung, einer ADHS, einer rezidivierenden Depression noch unter einer posttraumatischen Belastungsstörung litt.
7.
7.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither beziehungsweise während des massgeblichen Vergleichszeitraums vom 22. Januar 2013 bis 11. September 2018 erheblich verändert haben.
7.2 Die Ärzte des Rehazentrums E.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 9. September 2015 (Urk. 7/176/10-12), dass der Beschwerdeführer vom 29. August bis 9. September 2015 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Fazettensyndrom C2/3 mit myogelotischen und fazettären Schmerzen und migränoiden Schmerzspitzen
- Bandscheibenvorfall L5/S1 bei freien Neuroforamen mit Radikulopathie S1 rechts
- psychovegetativer Erschöpfungszustand und Depression (Differentialdiagnose: posttraumatische Belastungsstörung)
- Schlafapnoe unter CPAP Therapie
- Hypercholesterinämie
- Verdacht auf Lactoseintoleranz
- Zustand nach perianalem Abszess
Die Ärzte führten aus, dass die durchgeführten Assessments signifikant erhöhte Werte für Angst, Depression und angstbedingtes Vermeidungsverhalten beim Beschwerdeführer ergeben hätten (S. 2).
7.3 Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik Z.___, stellte in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2016 (Urk. 7/155/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- posttraumatische Belastungsstörung
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- vordiagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung
- Verdacht auf Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung seit dem Kindesalter, aktuell in diagnostischer Abklärung
- Fazettendyndrom C2/3 mit myogelotischen und fazettären Schmerzen und migränoiden Schmerzspitzen
- Bandscheibenvorfall L5/S1
- Schlafapnoe unter CPAP Therapie
- Hypercholesterinämie
Sie erwähnte, dass der Beschwerdeführer psychopathologisch unter einem deutlich eingeschränkten Affekt, einem reduzierten Antrieb, einem sozialen Rückzug, Konzentrations-, und Schlafstörungen, Grübeln, sowie unter Gefühlen von Hoffnungslosigkeit leide. Es zeigten sich sodann immer wieder passive Suizidgedanken. Daneben bestünden posttraumatische Symptome mit intrusiven Erlebnissen über erlebte emotionale, physische und sexuelle Gewalt in der Kindheit und eine verstärkte Wahrnehmung der chronischen Schmerzen im Kopf, und Nackenbereich. Auf Grund des chronifizierten Krankheitsverlaufes und der immer noch bestehenden schweren Psychopathologie sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht bestehe sowie in einem angepassten Rahmen auch langfristig nicht gegeben sein werde. Der Beschwerdeführer sei physisch und psychisch nicht in der Lage, den Anforderungen einer Arbeitstätigkeit Stand zu halten. Seit dem Jahre 2011 hätten sich sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutlich verschlechtert. Zur Verschlechterung der Beschwerden hätten insbesondere der gescheiterte Arbeitsversuch vom Herbst 2012 bis Frühling 2013, sowie neu aufgetretene psychosoziale Belastungsfaktoren, insbesondere die Geburt einer Tochter mit Apert-Syndrom, die Trennung von der Ehegattin und finanzielle Probleme, beigetragen (S. 2).
7.4 Mit Bericht vom 28. Februar 2017 (Urk. 6/176/1-9) stellte Dr. F.___ die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach emotionaler, physischer und sexueller Gewalt in der Kindheit
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- vordiagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung
- Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung seit dem Kindesalter
- Status nach zweimaligem Autounfall mit HWS-Distorsionstrauma im jungen Erwachsenenalter
- Fazettendyndrom C2/3 mit myogelotischen und fazettären Schmerzen und migränoiden Schmerzspitzen
- Bandscheibenvorfall L5/S1
- Schlafapnoe unter CPAP Therapie
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Hypercholesterinämie
Die Ärztin erwähnte, dass der Beschwerdeführer eine schwierige Kindheit gehabt habe. Es sei zu emotionaler und physischer Gewalt sowohl durch die Mutter, als auch durch den Stiefvater gekommen. Anlässlich einer Berufslehre in der Gastronomie habe er unter massiver körperlicher Gewalt durch den Lehrmeister gelitten. Gleichzeitig sei es zu wiederholten sexuellen Übergriffen durch einen Mitarbeiter gekommen (Ziff. 1.4 S. 4). Die Kumulation mehrerer Psychopathologien (mittelgradige bis schwere depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung, Kopfschmerzen, ADHS) habe zu einer verminderten psychischen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit geführt, welche sich auch auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Der Beschwerdeführer sei psychisch und physisch deutlich vermindert belastbar. Insbesondere fehle es ihm an Konzentrationsfähigkeit, Ausdauer und Stresstoleranz. Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in angepasstem Rahmen sei gegenwärtig und langfristig nicht gegeben (Ziff. 1.4 S. 5).
7.5 Die Ärzte des Y.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 11. Dezember 2017 (Urk. 6/192/2-36), dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober und 7. November 2017 internistisch, neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 31):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur
- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- radiologisch Osteochondrose C5/6 und C6/7
- kein Nachweis einer Diskushernie
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts betont mit/bei:
- Beckentiefstand rechts von 1 cm mit rechtskonvexer Lumbalskoliose
- ISG-Funktionsstörung rechts
- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- radiologisch Fehlstatik und beginnende Osteochondrose L5/S1
- kleine mediane Diskushernie L5/S1 ohne Neurokompression
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- leichte depressive Episode
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (aktenanamnestisch)
- Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch
- chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen mit migräniformen Exazerbationen mit/bei:
- psychosomatischer Überlagerung
- Ptosis rechts, intermittierend auch links
- arterielle Hypertonie mit/bei:
- aktuell unzureichend kompensiert unter Olmesartan
- Dyslipidämie mit/bei:
- unter Statintherapie
- chronischer Nikotinabusus
- anamnestisch obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit/bei:
- aktuell ohne Therapie bei Maskenintoleranz
Die rheumatologische Untersuchung habe ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikozephalgien und gelegentlichen Zervikobrachialgien bei Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur sowie ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts betont ergeben. Hinweise auf eine radikuläre- oder Wurzelkompressionssymptomatik hätten sich weder im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) noch im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) gezeigt. Aufgrund der Lumbalskoliose und der degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich seien dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten grundsätzlich nicht mehr zuzumuten. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne länger dauernde Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen und ohne regelmässige Arbeiten über Kopf bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei die angestammte Tätigkeit als Kellner dem zumutbaren Leistungsprofil entspreche.
Die neurologische Untersuchung habe chronische Spannungstypkopfschmerzen mit migräniformen Exazerbationen sowie den Verdacht auf eine psychosomatische Überlagerung ergeben (S. 32). Obwohl eine Migräne nicht sicher diagnostiziert werden könne, wiesen die Exazerbationen migräniforme Elemente auf. Es sei von einem massgeblichen Einfluss psychischer Faktoren auszugeben. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus allgemeininternistischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Die psychiatrische Untersuchung habe eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie einen Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch ergeben. Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könnten nicht gestellt werden (S. 33). Es bestünden indes Hinweise auf ein ADHS in der Kindheit, eventuell mit einer Störung des Sozialverhaltens. Anlässlich der Begutachtung hätten sich jedoch keine deutlichen Hinweise auf diese Störung ergeben. Gegen die Annahme eines ADHS in der Kindheit spreche insbesondere der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, eine Berufslehre in der Gastronomie zu absolvieren und mehrere Jahre im Gastronomiebereich selbständig tätig zu sein (S. 17). Für den Verlauf vor der gegenwärtigen psychiatrischen Untersuchung könne auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2011 (vorstehend E. 5.2) abgestellt werden. Den Ärzten der Klinik Z.___ beziehungsweise Dr. F.___ könne insoweit nicht gefolgt werden, als diese eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgestellt hätten. Insbesondere sei eine posttraumatische Belastungsstörung als eigenständige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu stellen. Denn in diagnostischer Hinsicht werde nach ICD-10 vorausgesetzt, dass sich eine solche Störung innerhalb von höchstens sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis entwickle. Zudem müsse es zu sich aufdrängenden traumatischen Erinnerungen kommen und zwar so, als ob das traumatische Erlebnis unmittelbar stattfinde, zum Beispiel in Träumen oder Tagträumen. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, in der Nacht unter solchen traumatischen Erlebnissen zu leiden, fehlten weitere erforderliche diagnostische Kriterien, wie ein deutlicher emotionaler Rückzug oder Phasen von deutlicher Erregtheit oder ein typisches Vermeidungsverhalten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der gutachterlichen Untersuchung sehr gut und detailliert über die erlebten Traumatisierungen reden können, ohne dass er dabei abgestumpft oder erregt gewirkt hätte. Gegen eine posttraumatische Belastungsstörung spreche sodann der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer trotz der erlebten frühen Traumatisierungen möglich gewesen sei, während mehrerer Jahre mit voller Leistung zu arbeiten. Sodann sei von einer nur leichtgradigen Depression ohne rezidivierenden Verlauf auszugehen. Des Weiteren könnten weder die Diagnose einer Schmerzstörung (S. 18) noch diejenige einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Denn eine Persönlichkeitsstörung müsse sich früh manifestieren. Es hätte daher auf Grund einer durch die Persönlichkeitsstörung bedingten verminderten Konfliktfähigkeit bereits in der beruflichen Ausbildung zu Problemen kommen müssen. Dazu sei es indes nicht gekommen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr einen Berufsabschluss absolviert und danach mehrere Jahre im erlernten Beruf gearbeitet. Dabei habe er ein lebenserhaltendes Einkommen erwirtschaften können. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne daher nicht gestellt werden (S. 19). Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht seit der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei (S. 18).
Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit im Gastronomiebereich sowie in behinderungsangepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten (S. 34).
7.6 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), erwähnte in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2018 (Urk. 7/193/5-6), dass auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 11. Dezember 2017 abgestellt werden könne (S. 1), und dass gestützt darauf davon auszugehen sei, dass für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne länger dauernde Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen und ohne regelmässige Arbeiten über Kopf eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer die Ausübung angepasster, dem Belastungsprofil entsprechender Tätigkeiten, sowie insbesondere auch die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Kellner im vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinbusse zuzumuten (S. 2).
7.7 Dr. F.___ nahm in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2018 (Urk. 7/199) zum Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 11. Dezember 2017 Stellung und hielt an ihrer Beurteilung vom 28. Februar 2017 fest, wonach in diagnostischer Hinsicht von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (KPTBS), einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung, depressiven Beschwerden und chronischen Schmerzen auszugehen sei. Sie attestierte dem Beschwerdeführer erneut eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit.
7.8 Die Ärzte des Y.___ stellten in ihrer das Gutachten vom 11. Dezember 2017 ergänzenden Stellungnahme vom 20. August 2018 (Urk. 7/202) fest, dass keine neuen Befunde vorlägen und hielten an ihrer Beurteilung vom 11. Dezember 2017 fest. Sie führten aus, dass die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (KPTBS) nicht gestellt werden könne, weil diese nicht der Klassifikation ICD-10 entspreche. Zu diagnostizieren seien lediglich eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine leichte depressive Episode und ein Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch. Eine Arbeitsunfähigkeit könne damit nicht begründet werden. Diesbezüglich gelte es zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme (vom 10. April 2028 zum Vorbescheid vom 1. März 2028) angegeben habe, dass er selbständig in einer 1-Zimmerwohung im Parterre wohne, dass er die öffentlichen Verkehrsmittel benütze, dass er gerne koche und mit seinem E-Bike an Sonnenplätze fahre, und dass er auch selbst einen Personenwagen lenke. Gegen eine schwere Depression spreche zudem, dass der Beschwerdeführer lediglich gelegentlich Ritalin einnehme, und dass er nicht medikamentös antidepressiv behandelt werde.
8.
8.1 Den erwähnten medizinischen Akten zum Vergleichszeitraum vom 22. Januar 2013 bis 11. September 2018 ist zu entnehmen, dass die beteiligten Ärzte in somatischer Hinsicht einerseits zwar eine im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom 22. Januar 2013 Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellten. Denn sie gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer neu durch ein chronisches zervikospondylogenes und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndroms in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Andererseits gingen die Gutachter des Y.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und ohne regelmässige Überkopfarbeiten und insbesondere auch die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Kellner trotz der festgestellten Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes weiterhin unverändert im vollzeitlichen Umfang, ohne Einschränkungen zuzumuten sei (vgl. vorstehend E. 7.5).
8.2 In psychischer Hinsicht ging Dr. F.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (vorstehend E. 7.3) beziehungsweise unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach emotionaler, physischer und sexueller Gewalt in der Kindheit (vorstehend E. 7.4), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige (vorstehend
E. 7.3) beziehungsweise mittelgradige bis schwere Episode (vorstehend E. 7.4), einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie unter einer (vordiagnostizierten) kombinierten Persönlichkeitsstörung leide, und dass ihm sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als auch die Ausübung von angepassten Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei (vorstehend
E. 7.4). Demgegenüber gingen die Ärzte des Y.___ in ihrem Gutachten vom 11. Dezember 2017 (vorstehend E. 7.5) davon aus, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht lediglich unter einer leichten depressiven Episode, einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und unter einem Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch leide, und dass er dadurch weder in Bezug auf die bisherige Tätigkeit noch hinsichtlich angepasster Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde.
8.3
8.3.1 Das Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 11. Dezember 2017 (vorstehend E. 7.5) und die dieses ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter vom 20. August 2018 (vorstehend E. 7.8) erfüllen die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.9). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, für Allgemeine Innere Medizin, für Neurologie und für Rheumatologie über die für die Beurteilung des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise.
8.3.2 Insbesondere vermag zu überzeugen, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht aufgrund des chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms mit Zervikozephalgien und gelegentlichen Zervikobrachialgien bei Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur sowie des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechts die Ausübung körperlich schwerer und überwiegend mittelschwerer Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten, dass ihm hingegen die Ausübung leichter bis gelegentlich mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten im vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinschränkung zuzumuten ist.
8.3.2 In psychischer Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Gutachter lediglich eine leichte depressive Episode, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und einen Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch feststellten und davon ausgingen, dass die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter in diagnostischer Hinsicht eine posttraumatische Belastungsstörung verneinten. Denn die Gutachter setzten sich eingehend mit den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., Bern 2015) auseinander. Gemäss dieser Klassifikation stellten typische Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen dar, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Weitere typische Merkmale dieses psychischen Leidens sind Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt zudem auch ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 207). Die Gutachter führten überzeugend aus, dass eine solche Diagnose nicht gestellt werden könne, da der Beschwerdeführer einerseits sehr gut und detailliert über die erlebten Traumatisierungen habe sprechen können, und da er dabei weder abgestumpft noch erregt gewirkt habe. Zudem habe er trotz der erlebten früheren Traumatisierungen während mehrerer Jahre mit voller Leistung gearbeitet. Des Weiteren fehle es ihm auch an einem deutlichen emotionalen Rückzug, an Phasen deutlicher Erregtheit und an einem typischen Vermeidungsverhalten. Die Gutachter begründeten sodann in nachvollziehbarer Weise, dass der Beschwerdeführer lediglich unter einer leichtgradigen Depression ohne rezidivierenden Verlauf leide. Ihre Beurteilung vermag auch insofern zu überzeugen, als sie sowohl die Diagnose einer Schmerzstörung als auch diejenige einer Persönlichkeitsstörung ausschlossen. Denn Persönlichkeitsstörungen beginnen bereits in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an (ICD-10 F60-F62; Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 207). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter davon ausgingen, dass beim Beschwerdeführer, welcher eine Berufsausbildung ohne die typischen, bei einer Persönlichkeitsstörung zu erwartenden Schwierigkeiten erfolgreich abschloss, welcher anschliessend während mehrerer Jahre im gelernten Beruf arbeitete und sich ein lebenserhaltendes Einkommen hat erwirtschaften können, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden könne. Schliesslich führten die Gutachter überzeugend aus, dass der Beschwerdeführer, welcher in psychischer Hinsicht unter einer leichten depressiven Episode, einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und unter einem Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch leide, dadurch in der Ausübung sowohl der bisherigen Tätigkeit als Kellner als auch in der Ausübung angepasster Tätigkeiten nicht beeinträchtigt sei.
8.3.3 Auf die nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung durch die Ärzte des Y.___ in ihrem Gutachten vom 11. Dezember 2017 (vorstehend E. 7.5) sowie auf die das Gutachten ergänzende Stellungnahme vom 20. August 2018 (vorstehend E. 7.8) kann vorliegend daher abgestellt werden.
8.4
8.4.1 Nicht abgestellt werden kann demgegenüber auf die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 28. Oktober 2016 (vorstehend E. 7.3) und vom 28. Februar 2017 (vorstehend E. 7.4). Denn einerseits lässt sich diesen Beurteilungen keine nachvollziehbare Begründung der postulierten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten entnehmen. Andererseits vermögen aus den erwähnten Gründen (vorstehend E. 8.3.2) die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (vorstehend E. 7.3) einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige (vorstehend E. 7.3) beziehungsweise mittelgradige bis schwere Episode (vorstehend E. 7.4), einer chronischen Schmerzstörung sowie einer Persönlichkeitsstörung nicht zu überzeugen. Nicht zu überzeugen vermag sodann, dass Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 28. Februar 2017 (vorstehend E. 7.4) eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach emotionaler, physischer und sexueller Gewalt in der Kindheit diagnostizierte. Denn einerseits ist eine solche Diagnose in der Klassifikation ICD-10 nicht enthalten (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O). Daran ändert nichts, dass diese Diagnose in der Klassifikation ICD-11 der Weltgesundheitsorganisation aufgeführt ist (icd.who.int/browse11/l-m/en#/). Denn die Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsorganisation haben am 25. Mai 2019 beschlossen, das die Klassifikation ICD-11 erst am 1. Januar 2022 in Kraft treten wird (www.who.int/news-room/detail/25-05-2019-world-health-assembly-update). Andererseits müssten bei einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-11 sämtliche diagnostischen Voraussetzungen für eine posttraumatische Belastungsstörung und darüber hinaus weitere diagnostische Kriterien, wie schwere und anhaltende Probleme in der Affektregulation, vermindertes Selbstvertrauen, Schamgefühle, Schuldgefühle, Schwierigkeiten, Beziehungen aufrechtzuerhalten und sich anderen nahe zu fühlen, erfüllt sein. Da indes, wie bereits erwähnt (vorstehend
E. 8.3.2), davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer die diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt sind, könnte beim Beschwerdeführer die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung selbst dann nicht gestellt werden, wenn die Klassifikation ICD-11 bereits in Kraft getreten wäre. Die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung vermag vorliegend daher nicht zu überzeugen.
8.4.2 Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben.
8.4.3 Demzufolge kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. F.___ vorliegend nicht abgestellt werden.
9.
9.1 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des Y.___ vom 11. Dezember 2017 (vorstehend E. 7.5) und vom 20. August 2018 (vorstehend E. 7.8) sowie auf die damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. G.___ vom 22. Januar 2018 (vorstehend E. 7.6) ist demzufolge davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2018 (Urk. 2) die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Kellner sowie die Ausübung angepasster, körperlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne längerdauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und ohne regelmässige Überkopfarbeiten im vollzeitlichen Umfang und ohne Einschränkungen zuzumuten war, und dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden litt. Dem Beschwerdeführer war in gesundheitlicher Hinsicht zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2018 daher die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Kellner sowie die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen beruflichen Erfahrungen entsprechenden, leidensangepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Erwerbstätigkeit uneingeschränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten.
9.2 Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
9.3 Da in psychischer Hinsicht unverändert von einem lediglich geringfügig ausgeprägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund auszugehen ist, kann vorliegend gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.7) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden.
10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/132) bis zum Erlass der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vom 11. September 2018 (Urk. 2) nicht rechtserheblich verändert hat. Damals wie heute ist die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kellner nicht eingeschränkt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
11. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz