Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00891


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 12. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1. Der 1968 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, arbeitete seit dem 1. April 2016 bei der Y.___ als Schreiner im geschützten Bereich (Urk. 6/11). Am 20. Juni 2017 meldete er sich unter Hinweis auf sehr starke Gelenk- und Rückenschmerzen sowie allgemein somatische Schmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 6/1). Daraufhin sandte die IV-Stelle X.___ am 30. Juni 2017 das Anmeldeformular zum Leistungsbezug (Urk. 6/5), worauf sich dieser am 12. Juli 2017 (Eingangsdatum) dazu anmeldete (Urk. 6/6). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche Abklärungen, wobei das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich der IV-Stelle am 8. September 2017 mitteilte, dass die für X.___ angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB) bis längstens am 7. März 2018 dauern würde (Urk. 6/14). Zudem holte die IV-Stelle diverse Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/20, Urk. 6/29 und Urk. 6/30). Anschliessend gab der regionale ärztliche Dienst (RAD) gestützt auf diese Arztberichte seine Einschätzung ab (Urk. 6/32/4-5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Juli 2018, Urk. 6/33; Einwand vom 12. Juli 2018, Urk. 6/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. September 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= Urk. 6/38]).


2. Der Versicherte erhob am 12. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. September 2018 beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte sinngemäss, ihm seien in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Fristerstreckung für das Einreichen eines umfassenden Berichts seiner behandelnden Ärztin Z.___ (Urk. 1), welches mittels Verfügung vom 16. Oktober 2018 abgewiesen wurde (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2018 angezeigt wurde (Urk. 7).


3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Osteoporose die Tätigkeit als Schreiner im geschützten Bereich nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er aber vollständig arbeitsfähig. Anhand des Vergleichs des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden und demjenigen mit gesundheitlicher Einschränkung ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 5% (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er leide unter starken Schmerzen, an einer diagnostizierten Persönlichkeitsstörung sowie an einem Trauma aufgrund des Missbrauchs und sei daher nicht voll arbeitsfähig. Zusätzlich brachte er vor, die IV-Stelle sei in ihrem Schreiben auf eine allfällige berufliche Massnahme überhaupt nicht eingegangen, obwohl vor der Rente eine berufliche Massnahme geprüft werden müsste (Urk. 1).


3.

3.1    Im Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin (SAMM), vom 3. Dezember 2012 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 6/29/14-16):

- Polyarthralgien unklare Aetiologie

- Klinisch und laborchemisch unverändert keine Hinweise für entzündlich-rheumatische Glenkserkrankung

- Differentialdiagnose Kristallarthropathie

- Chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform und –fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance

- Knick-/Senkfüsse bds.

- Beginnendes Carpaltunnelsyndrom bds.

Die letzte Konsultation sei am 2. März 2011 gewesen. Der Beschwerdeführer klage unverändert über wechselnde Gelenkschmerzen, wobei vor allem Schmerzen in den Händen resp. den Fingergelenken, in den Kniegelenken und den Füssen angegeben würden. Seit kurzem bestünden auch intermittierend linksseitige Kiefergelenksschmerzen. Daneben berichte er auch über intermittierende Rückenschmerzen sowie Gramselparästhesien im Bereich der Hände. Diesbezüglich seien anlässlich eines neurologischen Konsiliums 2010 keine Hinweise für eine distale Neuropathie gefunden worden (Urk. 6/29/15-16). Weiterhin würden klinische und auch laborchemische Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen fehlen. Eine seronegative Spondarthropathie scheine bei der recht guten Wirbelsäulenbeweglichkeit und den fehlenden humoralen Entzündungszeichen unwahrscheinlich (Urk. 6/29/16).

3.2    Im Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 6. Oktober 2016 wurde als Diagnose ein sensomotorisches demyelinisierendes Sulcus ulnaris-Syndrom beidseits angeführt (Urk. 6/29/26). Am 12. Dezember 2016 orientierte Dr. B.___, dass es dem Beschwerdeführer im mehrwöchigen Verlauf deutlich besser gehe. Er habe keinerlei Beschwerden mehr an der rechten Hand und die Fühlstörungen seien weg. Auch linksseits habe er praktisch keinerlei Beeinträchtigung. Er habe bemerkt, dass, wenn er über mehrere Stunden den Ellbogen aufstütze, die Symptome zurückkämen, was er versuche zu vermeiden. Regelmässig habe er das Bort Ellenbogenpolster getragen (Urk. 6/29/24).

3.3    Im Bericht von Dr. med. C.___, FA für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 25. April 2017 wurde eine Pharyngolaryngitis bei Refluxösophagitis und Sicca-Komponente genannt. Der Beschwerdeführer berichte von seit drei bis vier Wochen anhaltenden Beschwerden im Bereich der Nase und des Halses jeweils in der Nacht. Nach Trinken von Wasser und Aufstehen mit frischer Luft würde sich die Situation rasch normalisieren. In der Endoskopie hätten sich einerseits trockene Schleimhäute und anderseits gereizte Schleimhäute im Bereich Larynx als Hinweis einer Säureproblematik durch Reflux dargestellt (Urk. 6/29/20). Am 29. Mai 2017 teilte Dr. C.___ mit, dass der Beschwerdeführer nach Einnahme des Pantoprazols von einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden nach drei bis vier Tagen berichtet habe. Im weiteren Verlauf sei er dann beschwerdefrei gewesen (Urk. 6/29/19).

3.4    Dr. med. D.__, leitender Arzt am Institut für Nuklearmedizin, E.___, berichtete am 18. Oktober 2017 von der tags zuvor durchgeführten Osteomineralometrie. Im Bereich der LWS liege die BMD gemittelt über L1 – L4, weit im osteoporotischen Bereich (-4.3), über dem Schenkelhals über dem Messfeld Total im Normbereich (-1.0) und über dem Messfeld Neck im osteopenischen Bereich (-1.1). Über dem linken Schenkelhals liege Osteopenie vor: Total (-1.5) und Neck (1.6).

3.5    Dipl. Arzt F.___, Oberarzt der G.___, stellte im Bericht vom 17November 2017 keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine Pädophilie (ICD-10: F65.4) fest (Urk. 6/20).

3.6    Im Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, vom 23. März 2018, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/29/2):

- Polyarthralgien unklarer Aetiologie

- Osteoporose

- Erhöhte Parathormonwerte

- Erhöhtes freies Testosteron

- Chronisches Lumbovertebralsyndrom

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen bzw. in einer angepassten Tätigkeit führte Dr. H.___ einerseits aus, dass diesbezüglich der Psychiater oder der Betreuer des Beschwerdeführers gefragt werden müsse (Urk. 6/29/4). Auf dem Beiblatt zur angepassten Tätigkeit kreuzte er andererseits an, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, einer sitzenden Tätigkeit nur während einer Stunde am Tag und einer stehenden Tätigkeit während drei bis vier Stunden nachzugehen. Eine wechselbelastende Tätigkeit könne er im Umfang von 30% ausüben. Zudem könne der Beschwerdeführer keine Tätigkeit vorwiegend im Gehen auf unebenem Gelände ausüben und keine der folgenden Tätigkeiten: Bücken, Kauern, Knien, Heben, Tragen, auf Leitern, Gerüste oder Treppen steigen, Überkopfarbeiten. Darüber hinaus sei sein Auffassungsvermögen, seine Anpassungsfähigkeit und seine Belastbarkeit eingeschränkt (Urk. 6/29/6).

3.7    Im Bericht der Abteilung Urologie des E.___ vom 28. März 2018 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 6/30/7):

- Proximale Ureterolithiasis links von 11 mm Erstdiagnose ED 03/18

- Nephrolithiasis links untere Kelchgruppe 6 mm (ED) 03/18

- Primäre Osteoporose, ED 10/17

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei vom 20. bis 23. März 2018 zu 100% arbeitsunfähig gewesen und sei nun wieder voll arbeitsfähig (Urk. 6/30/2-3).

3.8    Am 11. Juni 2018 nahm Dr. med. I.___, Facharzt Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie, des RAD, Stellung. Er führte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/32/4):

- Osteoporose

    Die bisherige Schreiner-Tätigkeit sei aufgrund der Osteoporose für den Beschwerdeführer zu schwer. Zudem seien Arbeiten mit Kindern und Jugendlichen aufgrund seiner Pädophilie auszuschliessen. Hingegen könne er eine leichte Tätigkeit ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne häufige Rumpfrotationen und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände ausüben. Der Versicherte sei in angestammter Tätigkeit seit der Diagnosestellung am 18. Oktober 2017 voll arbeitsunfähig. Demgegenüber sei er in angepasster Tätigkeit stets voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 6/32/5).


4.    

4.1    RAD-Arzt Dr. I.___, welcher als Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie, über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt, stützte sich bei seiner diagnostischen Einschätzung auf die Berichte der behandelnden Ärzte. In den Akten finden sich keine medizinischen Berichte, die Zweifel an der Einschätzung des RAD-Arztes aufkommen lassen würden. Daran ändert auch der Bericht des behandelnden Arztes Dr. H.___ vom 23. März 2018 nichts (E. 3.6). Er notierte auf dem Formular bezüglich der behinderungsangepassten Tätigkeit, dass der Beschwerdeführer eine rein sitzende Tätigkeit während einer Stunde, eine rein stehende Tätigkeit während drei bis vier Stunden und eine wechselbelastende Tätigkeit in einem 30%-Pensum ausüben könne (Urk. 6/29/8). Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass Dr. H.___ die Ansicht des RAD-Arztes, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, teilte. Was den Umfang der noch zumutbaren angepassten Tätigkeit anbelangt, erscheinen seine Angaben widersprüchlich, wenn er eine rein sitzende Tätigkeit während einer Stunde, eine rein stehende Tätigkeit während drei bis vier Stunden, eine wechselbelastende Tätigkeit jedoch lediglich im Umfang von 30% als zumutbar bezeichnete. Hinzu kommt, dass er in seinem Bericht festhielt, die Frage bezüglich des Arbeitsumfangs in der bisherigen Tätigkeit bzw. der angepassten Tätigkeit müsse dem Psychiater sowie dem Betreuer des Beschwerdeführers gestellt werden (Urk. 6/29/4), mithin er sich selber offenbar gar nicht festlegen wollte. In psychiatrischer Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass F.___ in seinem Bericht vom 30. Mai 2018 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging und lediglich die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aufgrund der Pädophilie des Beschwerdeführers ausschloss (E.3.5).

4.2    Der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern die Beurteilung von Dr. I.___ gestützt auf die aktenkundigen Arztberichte fehlerhaft sein könnte. In somatischer Hinsicht wies er lediglich darauf hin, dass seine Schmerzen allgegenwärtig seien und er bei seiner aktuellen Tätigkeit bei starken Schmerzen seine Leistung anpassen oder abbrechen müsse, was nur im geschützten Rahmen möglich sei. In psychiatrischer Hinsicht machte er eine Persönlichkeitsstörung sowie ein Trauma aufgrund des Missbrauchs geltend, was den Alltag und die Schmerzen nicht leichter machen würden (Urk. 1/1). Entsprechende Leiden gehen aber aus den aktenkundigen Arztberichten nicht hervor und der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass er deswegen in psychiatrischer Behandlung wäre.

4.3    Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf die Beurteilung von Dr. I.___ abstellte.


5.    Die von der IV-Stelle für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen.


6.    Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Beschwerde vom 12. Oktober 2018, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 21. September 2018 nicht auf allfällige mögliche berufliche Massnahmen einging (Urk. 1/1). Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete jedoch lediglich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, weshalb die Frage über allfällige berufliche Massnahmen vorliegend offengelassen werden kann und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Somit hat die IV-Stelle erst über den Rentenanspruch verfügt und eine Entscheidung über die Zusprache von allfälligen beruflichen Massnahmen ist noch ausstehend.


7.    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.


8.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz