Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00893
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 20. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1965 geborene X.___ war vom 1. August 1991 bis am 31. Oktober 2009 als Mitarbeiterin Zahlungsverkehr bei der Bank Y.___ angestellt (Urk. 8/12). Anschliessend war sie vom 16. November 2009 bis 31. August 2010 bei der Bank Z.___ (heute Privatbank A.___ AG) tätig und daraufhin vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2011 bei der B.___ (Urk. 8/6/6, Urk. 8/7/5 und Urk. 8/12).
Am 31. Oktober 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden, Depression (Burnout), Panikattacken, Schilddrüsenprobleme (Überfunktion) und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihr vom 14. Mai 2012 bis 4. September 2013 berufliche Massnahmen (Arbeitstraining und Arbeitsversuch) zu (Urk. 8/27, Urk. 8/35 und Urk. 8/43). Die Versicherte konnte daraufhin ab 1. Oktober 2013 eine 50 %-Stelle bei der C.___ antreten (Urk. 8/54). Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 4. Juli 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % ab 1. September 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/77). Am 18. September 2015 teilte sie der Versicherten mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 51 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 8/94).
1.2 Nachdem die Versicherte der IV-Stelle am 19. Januar 2016 eine Lohnerhöhung gemeldet hatte (Urk. 8/96), leitete diese ein Revisionsverfahren ein. In dessen Rahmen tätigte sie medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere durch die Medas D.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 13. Juli 2017; Urk. 8/152). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/175 und Urk. 8/189) hob die IV-Stelle die bislang ausgerichtete halbe Rente mit Verfügung vom 19. September 2018 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 15. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei die halbe Invalidenrente weiterhin zu leisten (S. 2). Am 12. Dezember 2018 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 28. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein (Urk. 10), welche der Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 14. April 2020 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 15/1-3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenaufhebende Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Sie sei heute zu 45 % arbeitsfähig. In ihrer Tätigkeit für die C.___ habe sie indes ihr Einkommen konstant steigern können. Ein Revisionsgrund sei somit ausgewiesen. Aus dem - näher dargelegten - Einkommensvergleich ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 % (S. 2-4).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Leistungsfähigkeit von 45 % sei unbestritten. Zu beanstanden sei hingegen die Berechnung des Invaliditätsgrades. So sei das Valideneinkommen nicht gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), sondern anhand ihres bei der Y.___ erzielten Einkommens zu berechnen. Während jener Anstellung habe sie einen gesundheitlichen Zusammenbruch erlitten und sich von diesem nie mehr vollständig erholt. In der Folge habe sie schlechter qualifizierte Tätigkeiten mit entsprechender Lohneinbusse ausüben müssen. Im Gesundheitsfall würde sie heute mindestens das Doppelte des aktuellen Einkommens erzielen. Aufgrund ihrer guten Leistungen und ihrer Fachkenntnisse habe sie wieder ihr ehemaliges Lohnniveau erreichen können. Es gebe keine Gründe, weshalb dies nicht auch ohne Eintreten der gesundheitlichen Beschwerden der Fall gewesen wäre (S. 5-8). Auch das Invalideneinkommen sei - aus näher dargelegten Gründen - anders zu berechnen (S. 8-9). Es liege damit ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % vor. Ein Revisionsgrund bestehe nicht und ihr sei weiterhin die halbe Invalidenrente auszurichten (S. 10).
Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 10), ihr sei die Stelle bei der C.___ per 31. Dezember 2019 gekündigt worden. Gemäss Gutachten der Medas D.___ sei von einer Arbeitsfähigkeit von 45 % auszugehen. Es habe sich also gezeigt, dass ihr Bemühen, ein 50 %-Pensum zu leisten, eine Überforderung dargestellt habe. Das von ihr geforderte Leistungsniveau habe sie nicht erfüllen können. Das von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Invalideneinkommen werde deshalb bestritten.
3. Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Sachverhalt in invalidenversicherungs-rechtlich relevanter Hinsicht (vgl. dazu E. 1.5 hievor) verändert hat. Dem im Jahre 2015 durchgeführten Revisionsverfahren lag eine umfassende Anspruchsprüfung zu Grunde, wurden doch nicht nur Berichte der behandelnden Ärzte, der IK-Auszug, Lohnabrechnungen und der Arbeitsvertrag zu den Akten genommen (Urk. 8/87-89), sondern auch eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt (Urk. 8/93/3) und der IV-Grad neu berechnet (51 %, zuvor 54 %). Gestützt auf diese Abklärungen wurde die Ausrichtung einer halben Rente am 18. September 2015 bestätigt (Urk. 8/94). Die Beurteilung einer allfälligen Veränderung hat daher im Vergleich mit den in diesem Zeitpunkt vorgelegenen Verhältnissen zu erfolgen.
4.
4.1 Dr. med. E.___, Psychiater und Psychotherapeut FMH, stellte in seinem Bericht vom 30. November 2011 (Urk. 8/11/5-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- rezidivierende depressive Episode, mittelgradig bis schwer, mit somatischen Symptomen
- Morbus Basedow
- Persönlichkeit akzentuiert mit abhängigen Zügen
Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 21. Juni 2011 zu 50 % arbeitsunfähig. Eine erste Episode mit psychischer Dekompensation (seines Wissens die erste depressive Episode) habe sich vor rund vier Jahren ereignet. Damals sei sie bei der Y.___ als Prokuristin tätig gewesen. Sie habe sich von einer neuen Vorgesetzten schikaniert gefühlt und hilflos reagiert. Anfang 2009 sei die Kündigung im «gegenseitigen Einvernehmen» erfolgt. Anschliessend habe sich die psychische Verfassung gebessert. Sie habe eine neue Stelle in F.___ gefunden, wo sie aber nicht lange geblieben sei. Der Arbeitsweg sei zu lange gewesen. Ein Umzug sei nicht in Frage gekommen, da sie in der Nähe der Mutter habe bleiben wollen, um welche sie sich kümmern zu müssen meine. Ende 2010 habe sie eine neue Stelle bei der B.___ in Zürich angetreten. Dort habe sie nach kurzer Zeit erfahren, dass die Abteilung aus Rationalisierungsgründen aufgelöst werde. Seither bestehe zunehmender Druck von Seiten der Arbeitgeberin. In einem Qualifikationsgespräch habe man ihr mangelhafte Leistungen vorgeworfen, dies könne sie überhaupt nicht nachvollziehen. Nachvollziehbar schildere sie diese Vorwürfe als Manöver der Arbeitgeberin, die Mitarbeiter möglichst wegen vorgeschobenen Gründen entlassen zu können. Ende 2010 sei die Diagnose eines Morbus Basedow gestellt worden. Ab Frühjahr 2011 sei es zu einer zunehmenden psychischen Dekompensation gekommen (S. 5).
Die verminderte Arbeitsfähigkeit sei derzeit vor allem durch die Depression bedingt. Es sei davon auszugehen, dass in einem freundlicheren und supportiveren beruflichen Umfeld bald wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 6).
4.2 Der behandelnde Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 4. September 2013 (Urk. 8/51/5-10) fest, die Belastbarkeit habe im Vergleich zum letzten Bericht klar abgenommen. Heute müsse gesagt werden, dass ein Wiedererreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit kaum erwartet werden könne. Seit 1. März 2013 arbeite die Beschwerdeführerin zu 50 % an einer von der Invalidenversicherung vermittelten Stelle. Eine Steigerung sei ganz klar ausgeschlossen (S. 2 f.).
4.3 Im Bericht vom 20. März 2015 (Urk. 8/89/6-9) führte Dr. E.___ aus, die depressive Symptomatik habe sich zurückgebildet und die Beschwerdeführerin sei in einer mehrheitlich stabilen psychischen Verfassung. Die lange Zeit schwer einstellbare Schilddrüsenhormon-Problematik habe stabilisiert werden können. Die derzeitige Tätigkeit müsse als optimal angepasst beurteilt werden. Die verbesserte gesundheitliche Situation sei nicht zuletzt auch von diesem Umstand abhängig. Sie fühle sich gut ins Team eingebettet und mache eine Arbeit, für die sie kompetent sei und die ihr gefalle. Der verminderte Leistungsdruck durch die 50 %-Tätigkeit wirke sich stabilisierend auf die Gesundheit aus. Eine Steigerung dieser Anforderungen sei aber nicht sinnvoll, weil mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit erneuter Überforderung und Dekompensation zu rechnen wäre. Es müsse als Erfolg betrachtet werden, dass dank den beruflichen IV-Massnahmen eine geeignete Arbeit habe gefunden werden können. Am derzeitigen Rahmen sollte nichts verändert werden (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsfähig. Eine vollständige Heilung und Wiedererlangung der vollen Leistungsfähigkeit könne aufgrund des bisherigen Verlaufs und der Persönlichkeitsstruktur nicht erwartet werden. Ohne weitere Krisen sollte sie im derzeitigen Rahmen leistungs- und arbeitsfähig bleiben (S. 2-3).
4.4 Dr. med. G.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH Rheumatologie, von der Medas D.___ stellten in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2017 (Urk. 8/152) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24):
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom
- Status nach Morbus Basedow, Status nach Thyreoidektomie 01/2012 und Substitution mit Eltroxin
- dringender Verdacht auf relevante Osteopenie/Osteoporose mit:
- Abnahme der Körpergrösse um 4 cm
- klassischer axialer Irritation mit Erschütterungsschmerz, vermehrter BWS-Kyphose und aufliegendem Rippenbogen
- röntgenologisch dringendem Verdacht auf beginnende Keilformationen BWK 8-12
- Risikofaktoren: familiäre Belastung, rezidivierende systemische Kortikosteroid-Therapie und Status nach Morbus Basedow
- Adipositas mit BMI von 28 kg/m2
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 24):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und sensitiven Anteilen
- Asthma bronchiale mit aktuell unauffälliger Spirometrie aber erhöhtem NO in der Ausatmungsluft
- Hypertonie
- Dyslipidämie
- Verdacht auf Restless Legs-Syndrom respektive Periodic Limb Movement Disorder
Dazu führten sie aus, es beständen Wechselwirkungen der beiden psychiatrischen Diagnosen. Zudem bestehe ein Zusammenhang zwischen der Depression und dem Schilddrüsenleiden. Die Beschwerdeführerin sei in allen Lebensbereichen durch ihre funktionellen Störungen in gleichem Masse eingeschränkt (S. 24). In ihrer aktuellen Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Anlageberaterfirma bestehe eine 50%ige quantitative Arbeitsfähigkeit mit einer 10%igen Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit. Die Leistungseinbusse sei begründet einerseits durch die psychiatrischen Funktionsstörungen und andererseits dadurch, dass ihr Möglichkeiten für Pausen gewährt werden müssten zur Durchführung von Lockerungs- und Gymnastikübungen wegen der verminderten Belastbarkeit des Achsenskeletts. Insgesamt ergebe dies eine Arbeitsfähigkeit von 45 %. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem Gutachtenszeitpunkt (S. 26). Die Verschlechterung gegenüber 2013 bestehe durch die Neudiagnose einer Osteoporose mit verminderter Belastbarkeit des Achsenskeletts. Dazu komme die Neudiagnose eines Restless Legs-Syndroms respektive einer Periodic Limb Movement- Störung mit entsprechend negativem Einfluss auf die Schlafeffizienz. Wegen den oben angeführten Wechselwirkungen der verschiedenen Diagnosen könne kaum mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Für die Beschwerdeführerin sei es wegen ihrer Persönlichkeitsstörung, insbesondere der interpersonellen Sensitivität, schwierig, im Team oder mit Vorgesetzten zu arbeiten. Hier habe sie eine geringe Flexibilität beziehungsweise die Passung müsse gut sein, ansonsten komme es zu einem raschen Abfall der Arbeitsleistung. In der aktuellen Tätigkeit sei diese Passung sowohl mit den Vorgesetzten als auch im Team gut. Dies bleibe aber ihre Achillesferse, beispielsweise bei einem Wechsel des Vorgesetzten (S. 27).
5.
5.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Medas D.___ vom 13. Juli 2017 (E. 4.4 hievor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Konsistenz und Plausibilität wurden von den Gutachtern beurteilt, ebenso wurden die Ressourcen und Belastungen schlüssig gewürdigt. Nachvollziehbar und ausführlich begründet, schlossen die Gutachter auf eine 45%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und zeigten auf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2013 verschlechtert und die Arbeitsfähigkeit verringert hat. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor) und es ist darauf abzustellen. Dies wird von den Parteien denn auch nicht bestritten.
5.2 Seit dem Vergleichszeitpunkt ist demnach eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse ausgewiesen. Diese ist geeignet, den Invaliditätsgrad und somit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ebenso ist es seit dem Vergleichszeitpunkt zu einer Einkommensverbesserung von mehr als Fr. 1'500.-- pro Jahr gekommen (Art. 31 IVG; 2015 Brutto-Brutto-Einkommen von Fr. 50'400.--, Urk. 8/158; 2018 Brutto-Einkommen von Fr. 52'641.55, vgl. E. 6.3.3 unten). Ein Revisionsgrund ist damit erstellt und der Rentenanspruch ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht.
6.
6.1 Zu beurteilen ist demnach, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2).
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin war vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2011 bei der B.___ angestellt und ist seit dem 21. Juni 2011 durchgehend zu mindestens 50 % arbeitsunfähig. Kurz nach ihrer Anstellung erfuhr sie, dass ihre Abteilung aus Rationalisierungsgründen aufgelöst werde. Ab dann sei die Stimmung im Team geprägt gewesen von gegenseitigem Misstrauen, von Angst und Spannung sowie grossem Druck von Seiten der Arbeitgeberin, welche ihr in einem Qualifikationsgespräch mangelhafte Leistung vorgeworfen habe. Diese Vorwürfe waren nach Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch nur ein Manöver der Arbeitgeberin, um den Stellenabbau nicht als Grund deklarieren zu müssen und die Mitarbeiter wegen vorgeschobenen Gründen entlassen zu können (so etwa Urk. 8/11/9). Auch wenn die Arbeitgeberin die langandauernde Krankschreibung als Vorwand benutzt haben soll, um die mangelhafte Leistung der Beschwerdeführerin zu begründen, ist mit Blick auf die ohnehin geplante Auflösung ihrer Abteilung mit damit verbundenem Stellenabbau nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin für die B.___ gearbeitet hätte. Für das Valideneinkommen ist deshalb nicht ihr dort erzielter Verdienst zu berücksichtigen. Vielmehr ist dieses gestützt auf TA1 der LSE 2014 festzulegen. Nachdem die Beschwerdeführerin während rund 20 Jahren für verschiedene Banken gearbeitet hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine Anstellung ausserhalb dieser Branche gesucht hätte, drängt sich die Anwendung der statistischen Durchschnittslöhne dieser Branche nachgerade auf und es besteht keine Notwendigkeit zur Berechnung des Valideneinkommens das Invalideneinkommen auf ein 100 %-Pensum hochzurechnen. Dass sie mit ihrer Tätigkeit für die Anlageberatungsunternehmung C.___, bei welcher sie für die Buchhaltung und Zahlungen verantwortlich ist (Urk. 8/152/15), trotz ihrer Beschwerden pro Stunde mehr verdient als sie im Gesundheitsfall verdient hätte, vermag daran nichts zu ändern, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere nicht ohne Weiteres auf eine entsprechende berufliche Karriere im Gesundheitsfall beziehungsweise vorliegend auf eine vergleichbare Anstellung im Gesundheitsfall geschlossen werden kann (so etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.2.2). Ob sich die Invalidenkarriere in einem völlig anderen oder wie vorliegend in einem ähnlichen Tätigkeitsbereich wie die Validenkarriere entwickelt, ist dabei nicht von Belang.
6.2.2 Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) der LSE 2014 für Frauen in komplexen praktischen Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen (Kompetenzniveau 3), in Finanzdienstleistungstätigkeiten (Ziff. 64) beläuft sich auf Fr. 7’077.--. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01), aufgerechnet auf das Jahr 2018 (vgl. Indices 2014: 2673 und 2018: 2732, Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Frauen) ein Valideneinkommen von Fr. 90'053.45 per 2018.
6.2.3 Nachdem das bei der Y.___ erzielte Einkommen (vgl. Urk. 8/12/3, Urk. 1 S. 10) von zuletzt Fr. 93'760.-- per 2009 (aufgerechnet per 2018 Fr. 100'373.20, vgl. Indices 2009: 2552 und 2018: 2732, T39, a.a.O.) nichts am Anspruch auf Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung ändert (IV-Grad von 48 % statt 42 %; vgl. dazu E. 6.3-6.4), ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, weshalb dieses für die Berechnung des Valideneinkommens heranzuziehen sei (Urk. 1 S. 6-7), nicht weiter einzugehen.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Oktober 2013 mit einem 50 %-Pensum bei der C.___ angestellt. Dies zunächst als «Analyst of the Company» und seit ihrer Beförderung per 1. Juli 2018 als «Associate of the Company» (Urk. 8/54 und Urk. 8/170). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (19. September 2018) war sie weiterhin zu 50 % als Associate tätig. Mit dieser Anstellung schöpfte die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit bestmöglich aus (50%ige Arbeitsfähigkeit mit 10%iger Leistungseinschränkung), auch ihr behandelnder Psychiater erachtete die Tätigkeit als optimal angepasst. Für das Invalideneinkommen ist deshalb auf das mit dieser Arbeit erzielte Einkommen abzustellen. Der Umstand, dass ihr die Stelle knapp ein Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung per 31. Dezember 2019 gekündigt wurde (Urk. 10-11), ändert im vorliegenden Verfahren nichts. Die entsprechenden Umstände werden von der Beschwerdegegnerin aufgrund des Revisionsgesuchs vom Januar 2020 zu prüfen sein (vgl. Urk. 15/1-3).
6.3.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erzielte die Beschwerdeführerin ein Jahreseinkommen von Fr. 44'000.-- (Urk. 8/170/3). Es besteht kein Anlass, für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das im Jahre 2017 vor der Beförderung erzielte Einkommen abzustellen, sind doch für die ziffernmässig möglichst genaue Ermittlung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen die Verhältnisse im Verfügungszeitpunkt massgebend. Auch handelt es sich beim Einkommen ab 1. Juli 2018 entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) nicht um eine Zurückstufung verglichen mit 2017. In jenem Jahr wurde die Beschwerdeführerin zwar mit Fr. 48'561.30 entlöhnt (Urk. 8/163/4), doch handelte es sich dabei aufgrund der damals noch fehlenden Zweigniederlassung der Arbeitgeberin in der Schweiz um ein Brutto-Brutto-Einkommen, welches nicht direkt mit dem Brutto-Einkommen ab 1. Juli 2018 verglichen werden kann.
6.3.3 Gemäss Arbeitsvertrag hat die Beschwerdeführerin zwar keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf einen Bonus (vgl. Urk. 8/170/3). Nachdem ihr aber ein solcher aufgrund der guten Geschäftsergebnisse der Arbeitgeberin seit Beginn ihrer Anstellung stets ausgerichtet wurde (Urk. 8/87/6, Urk. 8/95/1 und Urk. 8/163/4) und deren Arbeitsgeschäft nach Angaben der Beschwerdeführerin weiterhin sehr gut laufe (Urk. 8/152/58), ist davon auszugehen, dass ihr auch für die Folgejahre ein Bonus ausbezahlt wird. Dieser ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens folglich zu berücksichtigen. Nachdem die Höhe des Bonus jährlich variiert und dessen Umfang per 2018 im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht bekannt war, rechtfertigt es sich, den durchschnittlichen Bonus der vergangenen drei Jahre heranzuziehen. Der Beschwerdeführerin wurde per 2015 ein solcher von $ 8'000.--, 2016 von $ 7'000.-- und 2017 von $ 11'000.-- ausgerichtet (Urk. 8/95/1 und Urk. 8/163/4). Es ist somit ein Bonus in der Höhe von $ 8'666.67 anzurechnen, was durchschnittlich Fr. 8'641.55 (Fr. 8’654.55 per 31.12.2015, Fr. 8’828.75 per 31.12.2016 und Fr. 8’441.35 per 31.12.2017, vgl. die Exchange Rates History der jeweiligen Zeitpunkte gemäss dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Währungsrechner auf www.exchangera tes.org.uk) entspricht. Nach dem Gesagten ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'641.55 per 2018 auszugehen.
6.4 Aus den Vergleichseinkommen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 42 %. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente der Beschwerdeführerin damit zu Unrecht aufgehoben. Diese ist jedoch per 1. November 2018 auf eine Viertelsrente herabzusetzen (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine solche von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Anlass zur Reduktion der Parteientschädigung besteht nicht, weil das Überklagen den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher